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Urteil

14 K 3027/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1219.14K3027.22.00
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Leitsätze

Ist aufgrund der örtlichen Besonderheiten des von der Verkehrsregelung betroffenen Straßenabschnitts bei einem beidseitigen Halten von Kraftfahrzeugen am Straßenrand zu befürchten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn für eine sichere Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht ausreicht, ist die Einrichtung eines Halteverbots zur Vermeidung einer Gefahrenlage, die aus den besonderen örtlichen Verhältnissen folgt und das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteigt, zwin-gend erforderlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist aufgrund der örtlichen Besonderheiten des von der Verkehrsregelung betroffenen Straßenabschnitts bei einem beidseitigen Halten von Kraftfahrzeugen am Straßenrand zu befürchten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn für eine sichere Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht ausreicht, ist die Einrichtung eines Halteverbots zur Vermeidung einer Gefahrenlage, die aus den besonderen örtlichen Verhältnissen folgt und das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteigt, zwin-gend erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B.-straße 00, 00000 P. sowie Bewohnerin der dort befindlichen Immobilie und richtet sich mit der Klage gegen ein u.a. im Bereich ihres Grundstückes eingerichtetes Halteverbot. Die B.-straße verläuft vom Zentrum des Stadtteils R. gerade in südsüdwestlicher Richtung. Entlang des Straßenverlaufs befindet sich bis zum Grundstück mit der Hausnummer 00 Wohnbebauung; weiter südlich verläuft die Straße durch landwirtschaftliche (Anbau-)Flächen und erreicht dort schließlich eine Lagerhalle. Am 00.00.0000 wurde die Beklagte telefonisch von der Landwirtin Frau G. über Probleme bei der Durchfahrt der B.-straße informiert. Frau G. teilte mit, dass sie die Straße für die Anfahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen ihres Betriebes nutze, es jedoch im Bereich zwischen der Hausnummer 00 und 00 regelmäßig zu Behinderungen durch parkende Fahrzeuge komme. In diesem Zusammenhang sei es auch bereits zu einer Beschädigung am Fahrzeug des Ehemannes der Klägerin gekommen. Die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei durch den Umbau der B.-straße schwieriger geworden, weil sich der Querschnitt verringert und die Schräglage etwas erhöht habe. Bisher habe sie die Anwohner darum bitten müssen, ihre Fahrzeuge so zu parken, dass eine ungehinderte Durchfahrt zu den Feldern möglich sei. Problematisch sei aber, dass vor dem Grundstück mit der Hausnummer 00 wiederkehrend ein Fahrzeug geparkt werde. Die Beklagte führte daraufhin am 00.00.0000 zur Inaugenscheinnahme der Straßenverhältnisse einen Ortstermin auf der B.-straße durch, an dem neben Mitarbeitern der Beklagten die Eheleute G. teilnahmen. Am 00.00.0000 meldete sich der Ehemann der Klägerin telefonisch bei der Beklagten. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 00.00.0000 gab er an, von einem Nachbarn erfahren zu haben, dass die Anordnung eines absoluten Halteverbots auf der B.-straße beabsichtigt sei. Hiergegen führte er im Wesentlichen an, die Straße sei breit genug, dass auch landwirtschaftlicher Verkehr durch parkende Autos nicht behindert würde. Die Felder der Familie G. könnten ferner auch über die Straße „M.-straße“ erreicht werden. Er selber besitze drei Autos und sei auf eine Parkmöglichkeit auf der Straße angewiesen. Mit Verfügung vom 00.00.0000 ordnete die Beklagte die Einrichtung eines absoluten Halteverbots durch Aufstellung der Verkehrszeichen 283-10 und 238-20 auf der westlichen Straßenseite in dem Abschnitt vom Einmündungsbereich „M.-straße“ bis zum südlichen Ende des bebauten Bereichs der B.-straße an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine – im Falle des beidseitigen Parkens – verbleibende Restfahrbahnbreite von 3,0 - 3,5 m für normale PKW zwar ausreiche, hinsichtlich der Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge aufgrund der breiteren Zulassungsmaße nach § 32 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) die Leichtigkeit des Verkehrs jedoch gefährdet und zudem Beschädigungen an den geparkten Personenkraftwagen zu befürchten seien. Die Landwirte seien auf die Nutzung der Straße angewiesen und eine gefahrlose Durchfahrt lasse sich angesichts möglicher Überlängen der Fahrzeuge einschließlich Auflieger auch nicht durch die Anordnung eines versetzten Parkens auf beiden Straßenseiten erreichen. Ferner sei nicht zu befürchten, dass es aufgrund der Maßnahme häufiger zu Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen werde. Die Verkehrszeichen wurden am 00.00.0000 von der Beklagten wie angeordnet aufgestellt. Gegen diese Maßnahme wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag und führte im Wesentlichen aus, dass auf dem betroffenen Straßenabschnitt im Falle beidseitig geparkter PKW eine ungehinderte Durchfahrt – auch für bis zu 3 m breite landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt möglich sei. Die Erneuerung der Straße in den Jahren N01 bis N02 habe nicht zu einer Verringerung der Fahrbahnbreite geführt. Unabhängig davon würde die verkehrsrechtliche Anordnung Geschwindigkeitsüberschreitungen begünstigen, weil nur noch auf einer Straßenseite geparkt werden dürfe und somit der Rest der Straße ohne Hindernisse zur Verfügung stünde. Eine vergleichbare Situation bestünde außerdem auf der Straße „M.-straße“, wo es jedoch kein Halteverbot gebe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass für den Landwirt von jener Straße zwei Zugänge zu seinen dort angrenzenden Nutzflächen geschaffen worden seien. Die Beklagte führte daraufhin am 00.00.0000 mit dem Landwirt Herrn G. auf seinem Hof ein Ortsgespräch, in dem nochmals die Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen Verkehrsregelung erörtert wurde. Zu demselben Zweck führte die Beklagte am 00.00.0000 auf dem betroffenen Straßenabschnitt einen weiteren Ortstermin durch, bei dem die Klägerin und ihr Ehemann, ein Vertreter der Polizei sowie drei Mitarbeiter der Beklagten anwesend waren. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin anschließend mit, auch nach Durchführung des (weiteren) Ortstermins an dem eingerichteten Halteverbot festzuhalten. Die Klägerin hat am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus, dass die Anordnung des Halteverbots rechtswidrig sei, weil es bereits an der erforderlichen Gefahr fehle. Die Beklagte habe sich von den Angaben der Landwirte G. leiten lassen, ohne diese kritisch zu überprüfen. Entgegen der Annahme der Beklagten sei die Straße ausreichend breit. Sofern die Fahrzeuge ordnungsgemäß abgestellt würden, verbleibe auch bei beidseitigem Parken eine Durchfahrtbreite von 3,80 m. Dass dies für eine Durchfahrt der landwirtschaftlichen Fahrzeuge genüge, zeige sich daran, dass die Spielstraße am Anfang der B.-straße durch zwei Pfosten im Abstand von 3,50 m begrenzt werde und dieser Bereich problemlos passiert werden könne. Auch eine Schräglage bestehe bei mittiger Durchfahrt auf dem verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitt nicht. Bei der erwähnten Beschädigung des Fahrzeugs des Ehemannes der Klägerin sei das Fahrzeug im Übrigen nicht vor dem klägerischen Grundstück geparkt gewesen, sondern auf der sog. städtischen Grünfläche. Die Landwirte seien ferner zur Erreichung ihrer Flächen nicht auf die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitts angewiesen. Dass die alternativen Zufahrtswege zuwucherten dürfte nicht zulasten der Klägerin gehen, zumal an den betreffenden Stellen „M.-straße“ sogar eine Bordsteinabsenkung eingearbeitet worden sei. Die Anordnung des Halteverbots sei zudem auch ermessensfehlerhaft. Es sei nicht ersichtlich, dass die Belange der Klägerin in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden seien. So habe etwa der Umstand, dass nicht alle für die Berufsausübung der Klägerin bzw. ihrer Familie erforderlichen Fahrzeuge auf ihrem Grundstück Platz fänden, bei der Abwägung keine Rolle gespielt. Insbesondere habe die Beklagte auch die Vorschrift des § 22 StVO nicht mit einbezogen, soweit sie die Maßnahme auf die Möglichkeit gestützt habe, dass von den Landwirtschaftlichen Fahrzeugen bei der Durchfahrt Ladung herunterstürzen könne. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Straße infolge der neuen Parkregelung dazu einlade, die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu überschreiten und hierdurch Anwohner und Besucher gefährdet würden. Das beidseitige Parken habe zuvor hingegen verkehrsberuhigende Wirkung gehabt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das aufgrund der Anordnung der Beklagten vom 00.00.0000 eingerichtete absolute Halteverbot in der B.-straße aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, die aufgestellten Verkehrszeichen 283-10 und 283-20 zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Maßnahme aufgrund einer sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation ergangen sei. Es seien zwei Ortstermine durchgeführt worden; bei einem sei auch die Klägerin sowie ein Vertreter der zuständigen Polizeibehörde anwesend gewesen. Die von der Klägerin angenommene Durchfahrtbreite sei bei beidseitigem Parken unter normalen Umständen nicht einzuhalten, da Fahrzeuge nicht stets exakt am Fahrbahnrand geparkt würden. Die den Landwirten theoretisch zur Verfügung stehenden alternativen Zufahrtswege über die Feldeinfahrten „M.-straße“ könnten nur solange, wie die Felder nicht bestellt seien, und daher nicht ganzjährig genutzt werden. Bei Anordnung der Maßnahme seien die von großen Fahrzeugen und insbesondere landwirtschaftlichen Geräten – auch bei ordnungsgemäßer Ladungssicherung – ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen gewesen. Ferner komme es auf die Straßenverhältnisse an. Insofern bestehe auf dem betroffenen Straßenabschnitt eine deutlich Fahrbahnschräge, die bei der Durchfahrt zu ruckartigen Positionsveränderungen führen könne. Auch ein Fahrzeug, das mittig fahre, gerate in Schräglage, weil das zur Fahrbahnmitte laufende Gefälle jeweils unterschiedlich stark ausgeprägt sei. Schließlich sei nicht zu befürchten, dass es aufgrund der Einrichtung des Parkverbots vermehrt zu Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Straße komme. Insofern beruft sich die Beklagte auf Geschwindigkeitsmessungen, die im Zeitraum vom 00. bis 00.00.0000 durchgeführt wurden. Das Gericht hat am 00.00.0000 einen Ortstermin durchgeführt, bei dem die Örtlichkeit mit den Beteiligten in Augenschein genommen wurde. Auf das Protokoll einschließlich der angefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000 mehrere Beweisanträge gestellt, die mit Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 abgelehnt wurden. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten – die Beklagten mit Schriftsatz vom 00.00.0000 und die Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Soweit die Klägerin unter dem Antrag zu 1. die Aufhebung des Halteverbots begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Verkehrszeichen, mit denen das angegriffene Halteverbot eingerichtet wurde, Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) darstellen. Sie werden gemäß § 43 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-) Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 –, juris Rn. 15. Die Klägerin ist im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Halteverbot auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin ist jedenfalls möglich, weil sie Anliegerin im unmittelbaren Geltungsbereich des verfahrensgegenständlichen Halteverbots ist. Die Klägerin kann daher geltend machen, die Voraussetzungen für die auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann sie allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. September N01 – 8 B 188/21 –, juris Rn. 6. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das angefochtene absolute Halteverbot vor dem Grundstück der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dabei die Sach- und Rechtsalge zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil es sich bei der angegriffenen Verkehrsregelung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 3 C 42.09 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 22. Juni 2016 – 5 S 515/14 –, juris Rn. 36. Der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergibt sich danach aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 6. März 2013 (BGBI I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 411). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen dabei gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Erhöhte Anforderungen gelten insbesondere für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, die nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO – unbeschadet der in Satz 4 bestimmten Ausnahmefälle – eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage voraussetzen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche besondere Gefahrenlage setzt nicht voraus, dass eine Rechtsgüterbeeinträchtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, sondern es genügt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Diese können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 –, juris Rn. 26 f. sowie – 3 C 32.09 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar N02 – 14 K 1860/21 –, juris Rn. 48. Hiernach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angegriffene Maßnahme der Beklagten erfüllt. Ob dabei für das verfahrensgegenständliche Halteverbot, welches lediglich den ruhenden Verkehr regelt, die erhöhten Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gelten, erscheint zweifelhaft, vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 45 StVO Rn. 49e, kann aber dahinstehen, weil auch eine besondere Gefahrenlage im Sinne der Vorschrift vorliegend jedenfalls gegeben ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Einrichtung des verfahrensgegenständlichen Halteverbots zur Vermeidung einer Gefahrenlage, die aus den besonderen örtlichen Verhältnissen folgt und das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteigt, zwingend erforderlich ist. Denn nach dem durch den Einzelrichter im Ortstermin gewonnenen Eindruck, welcher durch das Protokoll sowie die zur Akte genommenen Lichtbilder dokumentiert worden ist, ist aufgrund der örtlichen Besonderheiten des von der Verkehrsregelung betroffenen Abschnitts der B.-straße bei einem beidseitigen Halten von Kraftfahrzeugen am Straßenrand zu befürchten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn für eine sichere Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht ausreicht. Insofern besteht die konkrete Gefahr, dass es zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs und zu Beschädigungen der durchfahrenden sowie geparkten Fahrzeuge kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der betroffene Straßenabschnitt als Zufahrtsweg zu den landwirtschaftlichen Flächen südlich des Stadtteils R. dient, und daher regelmäßig von landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genutzt wird, deren höchstzulässige Breite nicht wie allgemein bei 2,55 m, sondern bei 3,00 m liegt. Die im Ortstermin vom 00.00.0000 im Falle beidseitig abgestellter Fahrzeuge auf dem Grund der Fahrbahn gemessene verbleibende Durchfahrtbreite von 3,5 m genügt nicht für eine sichere Durchfahrt derartiger Arbeits- bzw. Zugmaschinen. Vielmehr erweist sich der bei einer Fahrzeugbreite von 3,00 m verbleibende Sicherheitsabstand von 0,5 m angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse als zu gering. Denn der Straßenabschnitt vor dem Grundstück der Klägerin weist – wie auch die angefertigten Lichtbilder verdeutlichen – eine zur Fahrbahnmitte hin verlaufende Senkung auf, wobei die hierdurch entstehende Fahrbahnschräge auf der östlich gelegenen Straßenseite deutlich stärker ausgeprägt ist als auf der anderen Straßenseite. Ein zwischen beidseitig abgestellten Fahrzeugen hindurchfahrendes Fahrzeug gerät dadurch in Schräglage, und nimmt daher schon faktisch einen breiteren Raum ein als bei rein waagerechter Betrachtung. Zudem erschwert die Schräglage insbesondere im Falle des Mitführens von Anhängern und Arbeitsgeräten, welche die Gesamtlänge des Fahrzeuges deutliche erhöhen und – auch bei ordnungsgemäßer Sicherung, vgl. § 22 StVO – aufgrund der Schräglage ausschwenken können, das sichere Manövrieren. Soweit die Klägerin hinsichtlich der im Ortstermin gemessenen Durchfahrtbreite einwendet, dass das Fahrzeug des Nachbarn mit einem Abstand von 50 cm zum seitlichen Fahrbahnrand abgestellt war, folgt auch daraus keine andere Bewertung der Gefahrenlage. Denn es schließt die Annahme einer Gefahr nicht aus, wenn die sie begründenden Umstände ihrerseits auf einem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer beruhen – etwa wie hier auf einem möglichen Verstoß gegen das in § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO enthaltene Gebot, zum Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass ein gewisser Abstand parkender Fahrzeuge zum Straßenrand verkehrstechnisch bedingt üblich und unbedenklich ist, vgl. Müller/Rebler, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 4. Auflage 2024, 5. Kap. Rn. 28, Ginge man demnach – bei allgemeinerer Betrachtung – davon aus, dass auf dem nach der Messung im Ortstermin insgesamt 7,60 m breiten Straßenabschnitt vor dem Grundstück der Klägerin beidseitig Fahrzeuge mit einer durchschnittlichen Breite von 1,87 m (ohne Außenspiegel), siehe https://www1.wdr.de/nachrichten/autos-laenger-breiter-100.html, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2024, in einem jedenfalls unbedenklichen Abstand zum Straßenrand von 15 cm abgestellt wären, verbliebe auch dann eine Durchfahrtbreite von nur 3,56 m, welche aufgrund der vorhandenen Fahrbahnschräge ebenfalls nicht für eine sichere Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge einschließlich Anhängern und Arbeitsgeräten genügen würde. Die hiernach bestehende objektive Gefahrenlage hat sich dabei auch bereits insofern teilweise verwirklicht, als es nach Mitteilung der betroffenen Landwirte bereits mehrfach zu Behinderungen bei der Nutzung des Straßenabschnitts gekommen ist. Dies ist jedenfalls auch insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig, als die Klägerin im Ortstermin selbst eingeräumt hat, schon einmal von der Landwirtin gebeten worden zu sein, ihr Fahrzeug umzuparken, um eine Durchfahrt zu ermöglichen. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund gerade aufgrund der Mittelung der Landwirte auf die problematische Verkehrssituation aufmerksam wurde und nach weiterer Ermittlung schließlich regelnd tätig geworden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ferner das ihr nach § 45 Abs. 1 StVO zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin insoweit nur verlangen kann, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. September N01 – 8 B 188/21 –, juris Rn. 6. Ermessensfehler sind demnach nicht gegeben. Soweit für die Klägerin – wie zumindest ursprünglich gerügt – die Parkmöglichkeit unmittelbar vor ihrem Grundstück wegfällt, lässt sich daraus kein Ermessensfehler herleiten. Eine Verletzung der Interessen der Klägerin ist hiernach schon deshalb nicht gegeben, weil den Anliegern aus dem Straßenanliegergebrauch kein Anspruch darauf erwächst, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Das bedeutet, dass es kein Recht auf einen eigenen Parkplatz vor bzw. in unmittelbarer Nähe eines Grundstücks gibt, das im Abwägungsprozess überhaupt hätte berücksichtigt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – 4 C 58.80 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. März 2015 – 11 ZB 14.2426 –, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar N02 – 14 K 1860/21 –, juris Rn. 64; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 45 StVO Rn. 28c. Soweit die Klägerin ferner geltend macht, dass die Einrichtung eines einseitigen Halteverbots Geschwindigkeitsüberschreitungen durch andere Verkehrsteilnehmer auf dem betroffenen Straßenabschnitt begünstige, sind auch hiernach ihre Interessen nicht unangemessen zurückgesetzt. Schutz gegenüber einer nicht hinnehmbaren Verkehrsbelastung besteht für die Klägerin bereits insofern, als auf dem Straßenstück eine Tempo-30 Zone eingerichtet ist. Im Übrigen ist die Beklagte bei dem Erlass des streitgegenständlichen Halteverbots zur Sicherung einer hinreichenden Durchfahrtsbreite im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht gehalten, etwaigen Verstößen gegen die eingerichtete Geschwindigkeitsbegrenzung (vorsorglich) durch entsprechende Gestaltung der Parksituation – etwa durch die von der Klägerin vorgeschlagene Einrichtung auf beiden Straßenseiten alternierender Parkplätze – entgegenzuwirken. Da die Beklagte diesbezüglich über einen Einschätzungsspielraum verfügt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie vorrangig auf Maßnahmen der Verkehrsüberwachung und ggfs. andere geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen setzt, um einer etwaigen Steigerung bzw. Häufung von Geschwindigkeitsüberschreitungen entgegenzuwirken, Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar N02 – 14 K 1860/21 –, juris Rn. 66. Ohne dass es nach den vorgenannten Maßstäben entscheidungserheblich darauf ankäme, ist anzumerken, dass die Beklagte gleichwohl bereits mehrere Verkehrsmessungen durchgeführt und insofern substantiiert dargelegt hat, dass es zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrssituation im Hinblick auf Geschwindigkeitsüberschreitungen seit Einrichtung des Halteverbots gekommen ist. Schließlich war die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch nicht gehalten, die betroffenen Landwirte auf andere Zufahrtswege zu den Ackerflächen zu verweisen und im Zuge dessen von der Einrichtung des Halteverbots abzusehen. Unabhängig davon, ob alternative Zufahrtswege zu den Ackerflächen überhaupt ganzjährig befahrbar wären, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf dem von dem Halteverbot betroffenen Straßenabschnitt dem fließenden (landwirtschaftlichen) Verkehr gegenüber dem – nach den vorstehenden Erwägungen ohnehin rechtlich nicht geschützten – Interesse der Klägerin, unmittelbar vor dem eigenen Grundstück halten zu dürfen, den Vorrang eingeräumt hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Straßenabschnitt vor dem Grundstück der Klägerin den direktesten Zufahrtsweg vom Stadtteil R. zu den im südlichen Bereich der B.-straße gelegenen Ackerflächen darstellt. Da das angegriffene Halteverbot nach alledem rechtlichen Bestand hat, ist schließlich auch ein Anspruch auf Folgenbeseitigung durch Entfernung der Verkehrszeichen nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.