Beschluss
16 L 470/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0106.16L470.24.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2024 – 16 K 1466/24 - wird wiederhergestellt, soweit sich die Klage gegen Ziffer I.B und Ziffer I.C der Ordnungsverfügung richtet, und angeordnet, soweit sich die Klage gegen Ziffer I.F der Ordnungsverfügung richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2024 – 16 K 1466/24 - wird wiederhergestellt, soweit sich die Klage gegen Ziffer I.B und Ziffer I.C der Ordnungsverfügung richtet, und angeordnet, soweit sich die Klage gegen Ziffer I.F der Ordnungsverfügung richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist insgesamt zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 27. März 2024 die sofortige Vollziehung der in den Ziffern I. A, I.B und I.C getroffenen Regelungen besonders angeordnet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts oder Landesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Soweit sich die Klage gegen die Androhung von Zwangsmitteln in den Ziffern I.E und I.F in der Ordnungsverfügung vom 27. März 2024 richtet, entfaltet sie kraft Landesrechts keine aufschiebende Wirkung. Denn nach § 112 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Begründung, die die Antragsgegnerin der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen in den Ziffern I.A, I.B und I.C ihrer Ordnungsverfügung beigegeben hat, entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung ist zwar knapp. Aus ihr wird jedoch hinreichend deutlich, warum die Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall die sofortige Vollziehung für erforderlich gehalten hat. Die Antragsgegnerin verweist auf die zu erwartende Dauer des Klageverfahrens und darauf, dass es aus Gründen des Tierwohls nicht hinnehmbar sei, wenn die Antragstellerin in dieser Zeit weitere Nackthunde züchte und verkaufe. Denn diesen Hunden widerführen – so die Antragsgegnerin – Leiden, Schmerzen und Schäden. Ob diese Ausführungen in der Sache zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Belang. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt bezüglich Ziffer I.A der Ordnungsverfügung zu Lasten der Antragstellerin aus. Diese Regelung, mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort die Zucht mit Nackthunden untersagt, ist weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Es handelt sich um eine Ermessensnorm. Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin mit ihrer Zucht von Nackthunden der Rasse Xoloitzcuintle (Mexikanischer Nackthund) gegen § 11b Abs. 1 TierSchG verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten, jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt. Es spricht einiges dafür, dass diese Voraussetzungen bei der Zucht von Nackthunden, insbesondere auch Mexikanischen Nackthunden, erfüllt sind. Eine Rechtsverordnung im Sinne des § 11b Abs. 4 TierSchG, in der die Tatbestandsmerkmale des § 11b Abs. 1 TierSchG näher konkretisiert sind, ist bislang nicht erlassen worden. Es liegen jedoch verschiedene Erkenntnisquellen vor, die dafür sprechen, dass Nackthunde, insbesondere auch Mexikanische Nackthunde, erblich bedingte körperliche Defizite haben und hierdurch bei diesen Hunden Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. In dem im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erstellten Gutachten der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes - sog. Qualzucht-Gutachten – vom 2. Juni 1999 –, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/Qualzucht.pdf?__blob=publicationFile&v=2, heißt es unter Ziffer 2.1.1.1.6, dass die weitgehende Haarlosigkeit bei Nackthunden, auch Mexikanischen Nackthunden auf eine Defektmutante zurückzuführen sind. Nackthunde zeigen, so das Gutachten, regelmäßig schwerwiegende Gebissanomalien, weisen eine gewisse Immundefizienz auf, haben eine sehr empfindliche Haut und zeigen klimatische Adaptationsstörungen; ein Zuchtverbot wird empfohlen. In die gleiche Richtung gehen ein von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 vorgelegtes Gutachten der Dr. med. vet. J. vom 11. März 2024 und auch die eigene fachliche Stellungnahme des Veterinäramts der Antragsgegnerin vom 17. September 2024. Auch letztgenannte Stellungnahme ist von Belang. In dem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfall- und tierschutzbezogener Wertungen ist den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Deshalb kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens von Tieren durch den behördlichen Tierarzt ganz erhebliches Gewicht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit tierschutzrechtlicher Anordnungen zu (§ 15 Abs. 2 TierSchG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13- juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 – 20 B 821/14- und vom 30. Juni 2016 – 20 B 1408/15-; VG Cottbus, Beschluss vom 6. September 2017 – 3 L 509/17- juris. Es gibt zudem auch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Zucht mit Nackthunden, insbesondere auch mit Mexikanischen Nackthunden, unter das Verbot des § 11b Abs. 1 TierSchG fällt. Vgl. VG Weimar, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 1 E 810/19 We -, bestätigt durch OVG Thüringen, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 EO 509/19 und 3 ZO 553/19 -, juris; auf diese Rspr verweist auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 17c. Die Antragstellerin tritt den in diesen Erkenntnisquellen geäußerten Einschätzungen allerdings sehr substantiiert entgegen und verweist ihrerseits auf Erkenntnisquellen, die zu anderen Ergebnissen gelangt sind, insbesondere – aber nicht nur – auf ein Gutachten der Frau Dr. U. vom 15. April 2024 und ein Gutachten der Frau Dr. M. vom 10. Juli 2024. Wenn die von der Antragstellerin betriebene Zucht von Nackthunden den Tatbestand des § 11b Abs. 1 TierSchG erfüllen sollte, wäre Ziffer I.A der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2024 sicherlich rechtmäßig. Denn ermessensfehlerhaft wäre die Untersagung der Zucht dann wohl nicht. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die von der Antragstellerin betriebene Zucht von Nackthunden den Tatbestand des § 11b Abs. 1 TierSchG erfüllt, ist bei der in Eilverfahren der vorliegenden Art allein gebotenen summarischen Prüfung nicht möglich. Dies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Erweist sich eine Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung – wie hier - weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese allgemeine Interessenabwägung geht hier, bezogen auf Ziffer I.A der Ordnungsverfügung vom 27. März 2024, zu Lasten der Antragstellerin aus. Wenn Nackthunde wegen genetisch bedingter körperlicher Besonderheiten Schmerzen und Leiden ausgesetzt sein sollten, was nach den von der Antragsgegnerin angeführten Erkenntnisquellen der Fall ist, wären dies erhebliche Belastungen für diese Tiere: Probleme bei Kälte und Hitze, Gefahr äußerer Verletzungen, Kommunikationsprobleme mit anderen Hunden, Probleme bei der Nahrungsaufnahme, Zahngesundheit und Mundflora infolge von Fehlbildungen des Gebisses. Angesichts der Erheblichkeit der möglichen Belastungen bei den Hunden der Antragstellerin und deren potentiellen Nachkommen ist der Antragstellerin zuzumuten, ihre Zuchtaktivitäten bis zur Entscheidung der Hauptsache einzustellen. Es handelt sich nur um eine vorübergehende Einschränkung. Wirtschaftlich ist die Antragstellerin – soweit ersichtlich – nicht auf die Zucht dieser Hunde angewiesen. Zur Not mag sie Zucht mit anderen Hunderassen betreiben. Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer I.A der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Zwar haben Klagen gegen Ordnungsverfügungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Von dieser Wertung des Gesetzgebers kann die Behörde jedoch abweichen und die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ansonsten das Tierwohl in nicht hinnehmbarer Weise betroffen wäre. Das Interesse am Tierwohl der Hunde der Antragstellerin und etwaiger Nachkommen ist im vorliegenden Einzelfall so hoch einzuschätzen, dass eine sofortige Wirksamkeit des Zuchtverbots angezeigt ist. Auch die Interessenabwägung bezüglich Ziffer I.E der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Mit dieser Regelung wird der Antragstellerin für jede Zuwiderhandlung gegen die Regelung in Ziffer I.A der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 7.000,00 Euro je von den Hunden der Antragstellerin gezeugtem Welpen angedroht. Die Regelung ist auf §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) gestützt worden. Sie ist – wie die Grundverfügung in Ziffer I.A der Ordnungsverfügung – jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei allgemeiner Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit der Zwangsmittelandrohung das entgegenstehende private Interesse der Antragstellerin. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hingegen bezüglich der Ziffern I.B und I.C der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2024 zu Gunsten der Antragstellerin aus. Unter Ziffer I.B hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben, ihre „Xolo-Hunde“, d.h. ihre beiden Mexikanischen Nackthunde (ein Rüde und eine Hündin), sofort kastrieren zu lassen und hierzu innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung Bestätigungen eines Tierarztes über die Buchung von zwei Kastrationsterminen und – nach Durchführung der Kastrationen – entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. Unter Ziffer I.C hat die Antragsgegnerin angeordnet, dass die Antragstellerin die schon vorhandenen sieben Welpen ihrer beiden Mexikanischen Nackthunde nur mit schriftlichen Kaufvertrag verkaufen dürfe; aus dem Kaufvertrag müsse hervorgehen, dass die Zucht mit diesen Welpen eine verbotene Qualzucht darstelle und die Kastration spätestens unmittelbar nach der Läufigkeit zu erfolgen habe; die Kaufverträge seien ihr, der Antragsgegnerin, unverzüglich mit Name, Adresse und Telefonnummer der Käufer vorzulegen. Die in Ziffer I.B getroffene Regelung ist weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig. Nach § 11b Abs. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen im Sinne von § 11b Abs. 1 TierSchG zeigen werden. Wie bereits ausgeführt, spricht einiges dafür, dass durch die von der Antragstellerin betriebene Zucht von Mexikanischen Nackthunden bei diesen und ihren potentiellen Nachkommen Störungen im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG eingetreten sind bzw. eintreten werden. Die endgültige Klärung dieser Frage muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die im vorliegenden Verfahren anzustellende allgemeine Interessenabwägung fällt bezüglich der in Ziffer I.B der Ordnungsverfügung vom 27. März 2024 getroffenen Regelung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die angeordnete sofortige Kastration würde endgültig zur Unfruchtbarkeit der Hunde der Antragstellerin führen. Eine Zucht mit diesen Tieren wäre nicht mehr möglich, auch dann nicht, wenn das Hauptsacheverfahren zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen sollte. Die sofortige Vollziehung des in Ziffer I.A ausgesprochenen Zuchtverbots ist von der Antragstellerin – wie ausgeführt – hinzunehmen; es führt nur zu einer Unterbrechung der Zuchtaktivitäten bis zur Entscheidung der Hauptsache. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer I.B angeordneten Kastration würde hingegen endgültige Folgen zeitigen. Das ist der Antragstellerin nicht zuzumuten. Das – sofort vollziehbare – Zuchtverbot läuft auch nicht leer, nur weil die Kastrationsanordnung nicht sofort vollziehbar ist. Die Antragstellerin wird – etwa durch penible räumliche Trennung - darauf zu achten haben, dass ihre beiden Hunde sich nicht untereinander oder mit anderen Hunden paaren. Falls es doch zu Nachwuchs kommen sollte, mag die Antragsgegnerin einschreiten, durch Verhängung des unter Ziffer I.E angedrohten Zwangsgeldes oder in anderer Weise. Die in Ziffer I.C getroffene Regelung ist offensichtlich rechtswidrig. Nach § 16a Abs. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Ziel der Regelung in Ziffer I.C ist es, dass mit den bereits vorhandenen sieben Nackthunde-Welpen der Antragstellerin nicht weitere Zucht betrieben wird. Es spricht zwar aus den o.a. Gründen einiges dafür, dass eine weitere Zucht mit diesen Welpen einen Verstoß gegen § 11b Abs. 1 TierSchG darstellen würde. Die in Ziffer I.C getroffene Regelung ist jedoch zur Verhinderung einer solchen weiteren Zucht in dieser Form nicht notwendig. Sie ist damit zumindest ermessensfehlerhaft, weil unverhältnismäßig. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung einer weiteren Zucht die Namen und Kontaktdaten der Erwerber dieser Welpen anfordert. Zu beanstanden, weil übermäßig, ist jedoch, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgibt, dass die Kaufverträge mit den Erwerbern schriftlich sein müssen. Erst recht als übermäßig zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgibt, in die Kaufverträge bestimmte von ihr – der Antragsgegnerin – vertretene Rechtsauffassungen aufzunehmen. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen, wenn sie eine weitere Zucht mit den in Rede stehenden Welpen verhindern will, sich selbst – etwa per Ordnungsverfügung – an die Erwerber der Welpen zu wenden. Ob die Antragstellerin zivilrechtlich verpflichtet ist, bei Verkäufen ihrer Welpen an Dritte darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Antragsgegnerin die Zucht mit diesen Tieren rechtswidrig und eine Kastration vorzunehmen ist, ist im vorliegenden ordnungsrechtlichen Verfahren nicht zu beantworten. Auch die Interessenabwägung bezüglich Ziffer I.F der Ordnungsverfügung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Mit dieser Regelung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Fall, dass sie nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zwei Kastrationstermine vereinbart, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro pro Kastrationstermin angedroht und für den Fall, dass sie nicht unverzüglich Nachweise über die durchgeführten Kastrationen einreicht, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 Euro angedroht. Wenn schon die Grundverfügung I.B nicht offensichtlich rechtswidrig und die allgemeine Interessenabwägung insoweit zu Gunsten der Antragstellerin ausgeht, muss Gleiches auch für die Zwangsmittelandrohung in Ziffer I.F der Ordnungsverfügung gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.