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Beschluss

19a L 2152/24.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0124.19A.L2152.24A.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bescheides vom 13.12.2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Dabei kann das Gericht dahinstehen lassen, ob die Antragsteller mit ihrem Antrag vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO begehren, oder ob ihr Antrag dem gegenüber als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen ist, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 19a K 6533/24.A gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. Dezember 2024. Denn der Prüfungsmaßstab beider Verfahren ist im Ergebnis identisch. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt gemäß § 71 Absatz 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Da der Termin der Abschiebung dem Antragsteller gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden darf, hat er jederzeit mit einer Abschiebung auf der Grundlage der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren zu rechnen. Ein Anordnungsgrund liegt daher regelmäßig vor. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist maßgeblich, ob bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sein Begehren in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, er also einen Anspruch auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens hat. Insoweit wird regelmäßig geprüft, ob – wie beim Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen ablehnenden Entscheidung bestehen. 2. Der gestellte Antrag ist unter Zugrundelegung des dargestellten identischen Prüfungsmaßstabs jedenfalls unbegründet. Das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Gleichfalls hat es zurecht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG unabhängig vom Wiederaufgreifen des Verfahrens zu prüfen sind, verneint. a) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u. a. unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem Fall, dass ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt insoweit voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind hier nicht erfüllt. Die Sachlage, die dem (Erst-)Bescheid vom 18. März 2020 zugrunde lag, hat sich nicht nachträglich zu Gunsten der Antragsteller geändert. Die Antragsteller stützen ihren Folgeantrag allein darauf, dass ihre Zuwendung zum christlichen Glauben inzwischen eine andere Qualität angenommen habe. Die Antragsteller hätten ihre Kenntnisse über den christlichen Glauben durch Glaubenskurse intensiv vertieft und seien darüber hinaus auch bekehrend tätig. Damit ist eine Sachlagenänderung nicht schlüssig dargelegt. Die Konversion der Antragsteller zum Christentum war bereits wesentlicher Bestandteil ihres Vorbringens im Asylerstverfahren. Die Antragsteller hatten sich schon dort darauf berufen, zum Christentum konvertiert, insbesondere am 15. E. 2019 getauft worden zu sein. Nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes hatte das Gericht im Klageverfahren 19a K 1724/20.A darüber zu entscheiden, ob die Antragsteller in identitätsprägender Weise zum christlichen Glauben konvertiert sind. Mit rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2023 hat das Gericht auch und gerade diese Frage verneint. Die jetzt erhobene pauschale und nicht weiter belegte Behauptung, die Antragsteller hätten ihre Kenntnisse über den christlichen Glauben durch Glaubenskurse intensiv vertieft und seien darüber hinaus auch bekehrend tätig, ist nicht geeignet, eine relevante identitätsprägende Konversion zum christlichen Glauben zur Überzeugung des Gerichts zu verdeutlichen. Im Übrigen beläuft sich der zeitliche Abstand zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Folgeantrag gerade einmal auf sieben Monate. Mit Blick auf die Zeit von über dreieinhalb Jahren, die zwischen der Taufe der Antragsteller im E. 2019 und der mündlichen Verhandlung im Juni 2023 vergangen ist, erscheint es ohnehin fernliegend, dass die Antragsteller daran anschließend in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum nunmehr tatsächlich in identitätsprägender Weise zum christlichen Glauben gefunden haben, zumal dieser „Qualitätssprung“ innerhalb der letzten drei Monate vor der Folgeantragstellung stattgefunden haben müsste, vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG. b) Das Verfahren ist hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht wieder aufzugreifen. aa. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind – wie bereits dargelegt – nicht erfüllt. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung von Wiederaufgreifensgründen. bb. Auch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für ein sogenanntes „Wiederaufgreifen im weiteren Sinn“ liegen nicht vor. Danach kann die Behörde, auch wenn – wie hier – die in § 51 Abs. 1 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Entscheidung treffen (sogenanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinn). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn, die die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Denn der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Vgl. BVerwG, Urteile u. a. vom 13. August 2020 - 1 C 23.19 -, juris, Rn. 19, vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25 ff., vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 -, juris, Rn. 9, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N. Hiernach besteht zunächst (nur) ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob das Bundesamt das Verfahren wiederaufnimmt und eine bestandskräftige – und hier zudem rechtskräftig gerichtlich bestätigte – frühere Entscheidung zurücknimmt oder widerruft. Das Bundesamt handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid im Asylerstverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen des Bundesamts. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zugunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, juris, Rn 20. Eine begründete Ermessensentscheidung hat das Bundesamt vorliegend getroffen. Es hat sich ausdrücklich mit einem Wiederaufgreifen im weiteren Sinn auseinandergesetzt und seine ablehnende Entscheidung nachvollziehbar begründet. Auf die Bescheidgründe wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. In einem solchen Fall reduziert sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null und verdichtet sich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Wege des Wiederaufgreifens (im weiteren Sinn). Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 2020 - 1 C 23.19 -, juris, Rn. 19, vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 26, und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 - 4 A 2385/14.A -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N. Eine derartige, den Antragstellern drohende extreme individuelle Gefahrensituation vermag das Gericht, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zu ihrem unsubstantiierten Vortrag zu einer Sachlagenänderung und mit Blick auf die rechtskräftige und im Folgeverfahren nicht erschütterte Feststellung im Asylerstverfahren, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, nicht zu erkennen. Andere Umstände, die neben dem vorgetragenen „Qualitätssprung“ hinsichtlich der Glaubensüberzeugung bzw. ‑ausübung der Antragsteller im Rahmen der Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG berücksichtigt werden müssten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).