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Beschluss

16 L 2023/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0304.16L2023.24.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (16 K 6220/24) gegen den denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisbescheid der Antragsgegnerin vom 00. November 0000 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist allerdings zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies gilt über § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auch für den vorliegenden Fall, in dem ein Dritter – hier die Antragstellerin - einen an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt – hier die von der Antragsgegnerin erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis - angefochten hat (§ 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, sog. Verwaltungsakt mit Doppelwirkung). Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Erlaubnisbescheids vom 00. November 0000 besonders angeordnet. Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines solchen in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte ist nur dann auszuschließen, wenn eine derartige Rechtsverletzung offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Da die Antragstellerin nicht selbst Adressatin der von ihr angefochtenen denkmalrechtlichen Erlaubnis ist, kommt es für die Antragsbefugnis darauf an, ob ihr Anfechtungsbegehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm gestützt werden kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte zu schützen bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, juris Rn. 37. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G.-straße N01. Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut, das als Denkmal eingetragen ist. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 00. November 0000 hat die Antragsgegnerin den Abriss des auf dem Nachbargrundstück G.-straße N02 befindlichen – nicht denkmalgeschützten – Hauses erlaubt. Die Erlaubnis hat die Antragsgegnerin auf § 9 Abs. 2 und 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) gestützt. Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW bedarf die Errichtung, aber auch die Beseitigung baulicher Anlagen in der engeren Umgebung eines Baudenkmals der Erlaubnis, wenn sich das Vorhaben auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. Nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. § 9 Abs. 2 und 3 DSchG NRW können dem Denkmaleigentümer durchaus bestimmte subjektive Abwehrrechte gegenüber einem in der engeren Umgebung beabsichtigten Vorhaben vermitteln. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, juris Rn. N02. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragsgegnerin hat der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erlaubnisbescheids vom 00. November 0000 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende einzelfallbezogene, nicht schematische Begründung beigefügt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubnisbescheids vom 00. November 0000 überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das mit Bescheid vom 00. November 0000 erlaubte Vorhaben – der Abriss des Hauses G.-straße N02 – ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW erlaubnispflichtig, weil sich dieses Vorhaben auf das Erscheinungsbild des in der engeren Umgebung befindlichen denkmalgeschützten Hauses G.-straße N01 auswirken kann . Ob die Erteilung der Erlaubnis i.S.d. § 9 Abs. 3 DSchG NRW rechtmäßig ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Prüfung. Denn die Erlaubnis verletzt die Antragstellerin jedenfalls offensichtlich nicht in eigenen Rechten. Das Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegen die einem Dritten erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis ist von vornherein eingeschränkt. Es besteht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommenden Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen . Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2023 – 10 B 645/23 -, juris Rn. 80 und vom 10. April 2024 – 7 A 1248/22 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, juris Rn. 61; VGH Hessen, Beschluss vom 29. März 2023 – 4 A 891/21.Z -, juris Rn. 20. Bei der Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals eintreten wird, ist eine wertende Einschätzung vorzunehmen, ob das Vorhaben das Denkmal erdrückt, verdrängt, übertönt oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lässt, welche das Denkmal verkörpert. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2023 – 28 K 6678/19 -, juris Rn. 98; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2014 – 2 M 164/13 -, juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 BV 11.1631 -, juris. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW der von außen sichtbare Teil des Denkmals geschützt, an dem jedenfalls ein sachkundiger Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 – 4 VR 4.22 -, juris Rn. 40 m.w.N.; NRW, Beschlüsse vom 10. April 2024 – 7 A 1248/22 -, juris Rn. 16, und vom 30. August 2022 – 7 B 925/22 -, juris, und Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, juris Rn. 69 Ausgehend hiervon und nach Durchsicht der nun vollständig vorliegenden Verwaltungsvorgänge besteht offensichtlich kein denkmalrechtlicher Abwehranspruch der Antragstellerin. Es ist könnte schon fraglich sein, ob für den Denkmalwert des Hauses G.-straße N01 die Beziehung zu seiner engeren Umgebung überhaupt von einigem Gewicht ist. Das Haus G.-straße N01 ist als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt worden. In der Denkmalkarteikarte wurde der Denkmalwert insbesondere mit der besonderen Gestaltung des Hauses begründet, die das Haus bedeutend für die Architekturgeschichte mache. Eine konkrete Beziehung zwischen dem Haus G.-straße N01 und dem Nachbarhaus G.-straße N02 oder anderen benachbarten Häusern wird nicht erwähnt. Allerdings heißt es in der Denkmalwertbegründung, dass das Haus G.-straße N01 „wichtiger Bestandteil in der städtebaulichen Anlage des D.“ sei. Eine gewisse Wechselwirkung zwischen den in der näheren Umgebung des Hauses G.-straße N01 befindlichen Gebäuden und diesem selbst ist damit nicht abzustreiten. Dies folgt auch aus der von der Antragsgegnerin für diesen Bereich aufgestellten Erhaltungssatzung aus dem Jahre 1983, die ein Interesse an der Erhaltung der in dem gesamten Bereich X. aufgestellten Bausubstanz nahelegt. Auch der Beigeladene hatte noch mit Schriftsatz vom 0. August 0000 ausgeführt, dass der Abbruch des Gebäudes G.-straße N02 jedenfalls möglicherweise zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Hauses der Antragstellerin (und ggf. weiterer Baudenkmäler in der engeren Umgebung) führen könne. Das Gebäude G.-straße N02 sei im städtebaulichen Zusammenhang des Ensembles durch seinen Stil und die formale Gestaltung ein unverzichtbarer Bestandteil, weshalb nicht schlechterdings ausgeschlossen erscheine, dass sich sein Verlust negativ auf die städtebauliche Umgebung auswirken würde. Aber selbst wenn man mit Rücksicht hierauf zu dem Ergebnis käme, dass die Beziehung des Hauses G.-straße N01 zu seiner engeren Umgebung (u.a. dem Haus G.-straße N02) von einigem Gewicht für den Denkmalwert ist, fehlt es jedenfalls an der für die Annahme eines Anfechtungsrechts erforderlichen erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals durch den Abriss des Hauses G.-straße N02. Dass durch das Vorhaben das Denkmal G.-straße N01 „erdrückt“, „verdrängt“ oder „übertönt“ wird, ist nicht zu erwarten, da das Vorhaben bislang nur aus dem Abriss des Hauses G.-straße N02 besteht. Ob die geplante Neubebauung auf dem Nachbargrundstück das Haus G.-straße N01 „erdrücken“, „verdrängen“ oder „übertönen“ wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass durch den Abriss des Hauses G.-straße N02 der „Wert außer Acht gelassen“ würde, den das Haus G.-straße N01 hat, ist ebenfalls nicht zu sehen. Es spricht zwar vieles dafür, dass durch den Abriss des Hauses G.-straße N02 in einen städtebaulichen Zusammenhang eingegriffen wird (vgl. hierzu auch die Stellungnahmen des Beigeladenen vom 00. September 0000 und vom 0. August 0000; auch die von den Beteiligten überreichten Fotodokumentationen lassen dies nachvollziehbar erscheinen). Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die besondere Anordnung der Gebäudekörper der Häuser G.-straße N02, N01 und 34 mit ihrer jeweils zurückversetzten Bauflucht und darauf verwiesen, dass das Haus G.-straße N02 immerhin den südlichen Abschluss des Straßenzugs der G.-straße zum B.Platz hin bildet. Für die Annahme, dass durch den Abriss des Hauses G.-straße N02 der „Wert“ des Hauses G.-straße N01„außer Acht gelassen wird“, reicht ein Eingriff in den städtebaulichen Zusammenhang indes nicht aus. Es kommt darauf an, ob der „Denkmalwert“ des Hauses G.-straße N01 außer Acht gelassen wird. Das Haus G.-straße N01 hat – wie sich aus der Denkmalkarteikarte ergibt – nicht in erster Linie wegen seiner städtebaulichen Einbettung Denkmalwert. Entscheidend für die Unterschutzstellung ist vielmehr die individuelle Gestaltung des Hauses. Die Wechselwirkung zu den benachbarten Gebäuden tritt lediglich ergänzend hinzu. Der individuelle gestalterische Wert des Hauses G.-straße N01 geht durch den Eingriff in den städtebaulichen Zusammenhang nicht nur nicht verloren, er wird überhaupt nicht berührt. Die Wechselwirkung zu dem benachbarten Haus G.-straße N02 wird durch den Abriss zwar beendet. Diese Wechselwirkung mag für den Denkmalwert des Hauses G.-straße N01 zwar von einigem Gewicht sein, ist jedoch – wie ausgeführt - gegenüber der individuellen Gestaltung des Hauses nur von untergeordneter Bedeutung. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Haus G.-straße N02 aus für die Kammer nachvollziehbaren Gründen nicht unter Denkmalschutz steht. Wenn das Haus G.-straße N02 ebenfalls unter Denkmalschutz stünde, könnte sein Abriss eher geeignet sein, eine erhebliche Herabsetzung des Denkmalwertes des Hauses G.-straße N01 zu bewirken. Denn nebeneinanderstehende Denkmäler kommunizieren nicht selten miteinander und werten sich gegenseitig als Denkmal auf; Aufschluss hierüber geben in der Regel die jeweiligen Denkmalbegründungen. Im vorliegenden Fall dürften die beiden Nachbarhäuser hingegen überwiegend städtebaulich miteinander kommunizieren. Nach alledem fehlt es im vorliegenden Fall an der für die Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin notwendigen erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Hauses G.-straße N01. Auch der Beigeladene hat in seiner aktuellen Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 keine Bedenken gegen einen Abriss des Hauses G.-straße N02 (mehr) geäußert. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.