Urteil
5a K 877/23.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0320.5A.K877.23A.00
15Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger, dessen Geburtsdatum mit dem 0. Januar 0000 angegeben wird, ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 00. Oktober 0000 ohne Familienangehörige auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach entsprechendem Verpflichtungsurteil des erkennenden Gerichts (5a K 8802/16.A) dem Kläger den Flüchtlingsstatus zu. Er hatte im damaligen Gerichtsverfahren mitgeteilt, dass seine Eltern und seine Geschwister in Afghanistan leben. Sein Cousin, der Offizier der Nationalarmee gewesen sei, sei von den Taliban ermordet worden. Die Taliban hätten ihn, den Kläger, zur Zusammenarbeit aufgefordert. Er habe Sachen im Textilgeschäft seines Vaters aufbewahren und dann zu einer Adresse bringen sollen. Aufgrund seiner Weigerung, dies zu tun, hätten sie ihm die Nase gebrochen. Sein Vater habe ihm dann gesagt, dass er das Land verlassen müsse, um in Sicherheit leben zu können. Sie selbst hätten die Möglichkeit nach Kabul zu gehen, weg aus der Gegend. Mit Urteil vom 3. Dezember 2021, rechtskräftig seit dem 10. Januar 2022, verurteilte das Landgericht Dortmund (31 KIs-620 Js 541/20-54/20) den Kläger wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes erhielt er eine Einzelstrafe in Höhe von vier Jahren, aus der zusammen mit der Freiheitsstrafe für die andere Tat die Gesamtstrafe gebildet wurde. Den Gründen des strafgerichtlichen Urteils lässt sich entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vor der Inhaftierung Alkohol nicht regelmäßig und lediglich bei wenigen Gelegenheiten konsumiert habe. Spätestens im Jahr 2017 habe er begonnen, regelmäßig am Wochenende bis zu zwei Joints zu rauchen. Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 4. November 2020 sei der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 3. Dezember 2019 habe ihn das Amtsgericht Dortmund wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Am 28. April 2019 habe das Amtsgericht Dortmund den Kläger wegen des Erschleichens von Leistungen verurteilt. Ein gegen den Kläger geführtes Verfahren wegen eines am 19. Oktober 2017 begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung habe das Amtsgericht Dortmund gemäß § 47 JGG eingestellt. Am 21. Juli 2020 sei der Kläger festgenommen worden und habe sich aufgrund des gegen ihn ergangenen Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Dortmund seit diesem Tag in Untersuchungshaft befunden. Ausweislich dieses Untersuchungshaftbefehls habe der dringende Tatverdacht bestanden, dass der Kläger in der Nacht zum 20. Juni 2020 einem am 20. Juli 2008 geborenen Mädchen einen Joint übergeben habe, den dieses sodann geraucht habe, sowie dass er das Mädchen sodann mit in seine Wohnung genommen und dort gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen an ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 habe das Amtsgericht Dortmund dann diesen Untersuchungshaftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Am 25. Juli 2020 sei der sich seit dem 3. Juli 2020 auf freiem Fuß befindliche Kläger erneut vorläufig festgenommen worden. Grund dafür sei der dringende Tatverdacht des erneuten sexuellen Missbrauchs eines Kindes gewesen, für den der Kläger sodann auch verurteilt wurde. Der Kläger, der legaler Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen sei, habe sich tagsüber oft an einem Kinderspielplatz in Dortmund aufgehalten. Diesen Spielplatz habe auch ein am 20. Januar 2007 geborenes Mädchen regelmäßig aufgesucht. Der Kläger habe sie wiederholt auf dem Spielplatz angesprochen und ihr Komplimente gemacht. Am 25. Juli 2020 verübte er ausweislich des Urteils des Landgerichts Dortmund den schweren sexuellen Missbrauch an diesem Kind. Mit Beschluss vom 3. Mai 2022 hat das Landgericht Dortmund das Verfahren wegen der Tat in der Nacht zum 20. Juni 2020 (an dem zum Tatzeitpunkt 11jährigen Mädchen) eingestellt, weil die Strafe, zu der die Verfolgung führen könne, neben der Strafe, die gegen den Kläger durch das Urteil vom 3. Dezember 2021 - 31 KIs-620 Js 541/20-54/20 – wegen einer anderen Tat verhängt worden sei, nicht beträchtlich ins Gewicht falle (§ 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 Alt. 1 StPO). Das Bundesamt gab dem Kläger mit Schriftsatz vom 1. November 2022 Gelegenheit zur Äußerung zu dem beabsichtigten Widerruf der Flüchtlingsanerkennung sowie zu der beabsichtigten Feststellung, dass kein subsidiärer Schutz vorliege. Abschiebungsverbote würden gesondert geprüft. Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigen mitteilen, dass er sich erstmalig in Haft befinde. Im Vorfeld der abgeurteilten Taten habe er Marihuana konsumiert. Inzwischen habe er sich jedoch von dem Drogenkonsum gelöst und habe ein erstes Beratungsgespräch mit der ortsansässigen Drogenberatungsstelle geführt. Er strebe auch ein Sozialtraining im Rahmen der JVA an. Zum damaligen Tatzeitpunkt sei der Kläger, nachdem er die Schule beendet habe, frustriert gewesen, weil er auf einen Praktikumsplatz bzw. einen Arbeitsplatz habe warten müssen. Die im Jahr 2020 vorherrschende Corona-Pandemie habe zu einer zusätzlichen Verzögerung und Erschwerung der Aussichten geführt. Im Ergebnis habe er zum damaligen Zeitpunkt keine realistische Aussicht gehabt, einen ordentlichen Job zu erhalten. Stattdessen habe er sich zunehmend verstärkt dem Alkohol- sowie Drogenkonsum hingegeben. Nur so sei für ihn heute erklärbar, dass es zu den verurteilten Taten gekommen sei. Er habe begonnen, sein Suchtproblem aufzuarbeiten und seine soziale Kompetenz zu stärken. Bei Erreichen der entsprechenden Reststrafe strebe er auch eine Therapie gemäß § 35 BtMG ein. Ihn habe die Haft dergestalt beeindruckt, dass bei einer Entlassung im Anschluss an die Therapie die Aufnahme einer Arbeit ebenso wie die weitere ambulante Betreuung hinsichtlich der Suchtproblematik beabsichtigt sei. Im Ergebnis sei die damalige Tat, die zur Verurteilung geführt habe, aufgrund einer dem Kläger ausweglos erscheinenden Situation entstanden, die er durch Drogen und Alkohol versucht habe zu lösen. Es bestehe daher weder eine Sicherheitsgefährdung noch eine Wiederholungsgefahr. Mit Bescheid vom 20. Februar 2023, als Einschreiben zur Post gegeben am 21. Februar 2023, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 8. Februar 2018 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft. (Ziffer 1). Es erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlägen. Nach § 73 Abs. 5 AsylG sei dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer von der Gewährung des Flüchtlingsschutzes und der Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 3 Abs. 2-4, § 4 Abs. 2, 3 AsylG. ausgeschlossen sei. Die Voraussetzung für einen Widerruf lägen vor, weil Ausschlusstatbestände gemäß § 60 Abs. 8 S. 1 2. Alt. AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG erfüllt seien. Der Ausländer sei wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Für die Frage, ob ein Antragsteller als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen sei, sei auf die vom Antragsteller konkret ausgehende Wiederholungsgefahr abzustellen. Denn die Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe führe nicht automatisch zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr müssten darüber hinaus im Einzelfall auch schwerwiegende Gründe für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr vorliegen. Vorliegend habe der Ausländer bereits die Wiederholungsgefahr selbst dokumentiert. Nachdem er wegen des dringenden Tatverdachts eines schweren sexuellen Missbrauchs an einer Elfjährigen am 20. Juli 2020 in Untersuchungshaft genommen worden sei, habe er sich nur drei Wochen nach seiner Entlassung erneut einem minderjährigen Kind genähert und es missbraucht. Deutlicher habe der Ausländer gar nicht zum Ausdruck bringen können, dass ihm die Regeln in der Gesellschaft seines Gastlandes völlig gleichgültig seien und er sich zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes rücksichtslos Opfer unter Minderjährigen aussuche. Sein Handeln trotz der zunächst verhängten Untersuchungshaft dokumentiere darüber hinaus, dass er davon, anders als von seinem Bevollmächtigten dargelegt, in keiner Weise beeindruckt gewesen sei. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spreche darüber hinaus die Behauptung des Ausländers in der Hauptverhandlung, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt. Der Kläger hat am 9. März 2023 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass er von der Gewährung des Flüchtlingsschutzes bzw. des subsidiären Schutzes nicht ausgeschlossen sei. Die Beklagte gehe von einer Wiederholungsgefahr aus, begründe diese Annahme jedoch nicht. Es handele sich um eine Mutmaßung der Beklagten, wenn diese behaupte, die Inhaftierung des Klägers habe auf diesen keine Wirkung entfaltet. Die inzwischen seit Jahren andauernde Haftzeit habe ihn sehr wohl beeindruckt. Insbesondere die Länge der Haftzeit stelle einen wesentlichen Unterschied zu der von der Beklagten thematisierten Untersuchungshaft von zwei Wochen dar. Es handele sich bei dem Kläger nicht um einen verzweifelten Drogensüchtigen, der jede Perspektive in sein Leben verloren habe und nur deshalb Straftaten begangen habe. Vorliegend sei vielmehr eine Kumulation aus den in der Anhörung bereits dargestellten Umständen (Perspektivlosigkeit, Pandemie, Wertlosigkeit, Alkohol, Drogen) gegeben, die letztlich die Begehung der Straftaten zumindest begünstigt hätten. Selbstverständlich habe sich der Kläger mit seinen Taten auseinandergesetzt. Er hätte dies auch gerne im Rahmen einer entsprechenden Gesprächsrunde in der JVA auf professioneller Ebene getan. Leider würden solche Therapien nur in geringem Maße angeboten, sodass der Kläger auf seine Teilnahme unverändert warten müsse. Der inzwischen erforderliche Wechsel in eine andere JVA habe die Umsetzung seines Vorhabens ebenfalls nicht begünstigt. Es sei nicht auf etwaige Äußerungen im Rahmen der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Hauptverhandlung abzustellen, sondern auf die derzeitige Wahrnehmung des Klägers in Bezug auf seine Taten und seine eigene Situation. Rechtsfehlerhaft nehme die Beklagte an, dass der Kläger generell von dem Vorliegen von Abschiebungsverboten ausgeschlossen sei. Ihm stehe jedenfalls ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu, da die im Asylverfahren geltend gemachte Furcht vor der Verfolgung durch die Taliban aufgrund seines nicht erfolgten Anschlusses an eine Miliz aufgrund der wieder erfolgten Machtergreifung der Taliban zu einer konkreten Gefährdung des Lebens des Klägers führe. Ihm drohe im Falle der Abschiebung die Verfolgung, Folter, Inhaftierung und Tötung ohne irgendeine Aussicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Eine solche Abschiebung würde auch gegen Art. 3 EMRK verstoßen, sodass bereits aus diesem Grunde die vollständige Aufhebung sämtlichen Schutzes für den Kläger nicht im Einklang mit den Werten des Grundgesetzes sowie der Menschenrechtskonvention stehen könne. Der Kläger befinde sich seit Mai 2023 in einer Sexualtherapie, in deren Rahmen sowohl in Einzel- als auch in Gruppenstunden die begangenen Taten aufgearbeitet würden. Er lerne dort insbesondere auch alternativen Verhaltensweisen für alltägliche Situation. Nachdem er in der JVA Dortmund monatelang an der Kontaktgruppe des Vereins Gefährdetenhilfe Wegbegleitung e.V. teilgenommen habe, die hauptsächlich christliche Gespräche führen und entsprechende Texte lesen würden, sei er dem christlichen Glauben beigetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger, der beabsichtige den christlichen Glauben auch außerhalb des geschlossenen Vollzugs offensichtlich zu leben, in Afghanistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt und mutmaßlich auch getötet würde. Er nehme seit Oktober 2023 an einem Integrationskurs teil, um seine Kenntnisse der deutschen Sprache weiter auszubauen. Auch an einer Suchtberatung habe er teilgenommen. Seit April 2024 sei er in der Montage- und Pensenarbeit eingesetzt gewesen. Wegen eines schweren Arbeitsunfalls im Juni 2024, in dessen Folge er eine Kniedistorsion erlitten habe, sei ihm die Fortführung dieser Arbeit nicht mehr möglich. Er werde unverändert durch den christlichen Verein betreut und lebe den christlichen Glauben im Rahmen der Möglichkeiten der JVA. Letztlich habe er sich in psychotherapeutischen Sitzungen mit der durch ihn begangenen Tat beschäftigt. Die Fachärztin gehe im Ergebnis davon aus, dass es sich bei dem Verhalten des Klägers um dissexuelles Verhalten handele, so dass bei Förderung der Integration des Klägers eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2023 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 ihres Bescheides vom 20. Februar 2023 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 ihres Bescheides vom 20. Februar 2023 zu verpflichten, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Klägervertreter zwar zu Recht darauf hingewiesen habe, dass der Kläger nicht generell von dem Vorliegen von Abschiebungsverboten ausgeschlossen sei. Das Bundesamt habe verkannt, dass die Anwendung von Ausschlusstatbeständen i.S.v. § 3 Abs. 2 oder 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 AufenthG bzw. § 4 Abs. 2 AsylG nur bei der Prüfung der Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) rechtlich zulässig sei. Gleichwohl werde an der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides festgehalten. Die Sachlage in Afghanistan habe sich zugunsten des Klägers geändert. Er habe Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 21. September 2015 verlassen, zu einer Zeit, als die Taliban in der Opposition gegen den demokratischen afghanischen Staat gestanden hätten und auf Unterstützungskräfte in der Bevölkerung angewiesen gewesen seien. Nunmehr seien fast sieben Jahre seit der gerichtlichen Entscheidung vom 6. November 2017 vergangen. Die Taliban hätten die Macht in Afghanistan erobert. Sie seien nicht mehr auf die Unterstützung einzelner angewiesen. Zwar verfolgten die Taliban ihre Gegner, doch nach den vorliegenden Erkenntnissen beschränke sich diese Verfolgung auf ehemalige Angehörige der Regierung, sowie auf Personen, die offen den Zielen der Taliban zuwiderhandeln würden. Bei den von ihnen verfolgten Menschen, die sie als Gegner wahrgenommen hätten, handele es sich vorrangig um solche, die aktiv gegen die Taliban gekämpft hätten, sei es als Militärs, Politiker oder im Rahmen von NGOs. Würden die Taliban aktuell jeden verfolgen, der sich ihnen passiv widersetzt habe, indem er die Zusammenarbeit verweigert habe, müssten sie gegen einen Großteil der eigenen Bevölkerung vorgehen und würden sich damit selbst destabilisieren. Er sei vielmehr davon auszugehen, dass dem Kläger selbst bei einer Rückkehr an den Heimatort Y., Provinz C., keine Verfolgung drohen würde, zumal ohnehin fraglich sei, ob die damaligen lokalen Talibanakteure noch am Leben und in der Provinz C. noch zuständig seien. Wegen der Rückkehrprognose werde auf das Urteil des OVG Greifswald vom 27. Juni 2023 – 4 LB 443/18 OVG – verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger konnte seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung noch um die Hilfsanträge ergänzen, da der Bescheid mit Klageerhebung mangels Beschränkung des gestellten Klageantrags bereits umfassend angefochten war und man der Klagebegründung schon entnehmen konnte, dass er hilfsweise auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes begehrt , da er darauf hinwies, dass er (seiner Auffassung nach) nicht von der Gewährung des Flüchtlingsschutzes bzw. subsidiären Schutzes gemäß §§ 3 Abs. 2-4, 4 Abs. 2, 3 des AsylG ausgeschlossen sei, er jedenfalls einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG habe. Die Klage ist weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist nach § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, mithin das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332), ‒ AsylG ‒ und das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz ‒ AufenthG ‒) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332). Der in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Widerruf der dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 2018 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nunmehr – nach Änderung des Absatzes 8 von § 60 AufenthG zeitlich nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides – § 73 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG. Gemäß § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2-4 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 4 Alt. 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzung des § 60 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes. Nach § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG wird von der Anwendung des Abs. 1 abgesehen, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG liegen vor. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Dortmund wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (aus der zusammen mit einer weiteren Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet wurde). Der sexuelle Missbrauch eines Kindes wird gemäß § 176 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich demnach um ein Verbrechen, vgl. § 12 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum 30. Oktober 2024 geltenden Fassung des § 60 Abs. 8 AufenthG führte die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nur dann zum Ausschluss, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wurde. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 –, juris Rn. 4. Da es sich bei dem § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG in der seit dem 31. Oktober 2024 geltenden Fassung im Wesentlichen um eine redaktionelle Neufassung des bis dahin geltenden § 60 Abs. 8 AufenthG handelt und lediglich nunmehr auch die Verurteilung wegen einer Jugendstrafe relevant ist, ist davon auszugehen, dass weiterhin eine Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, mithin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vorliegen muss. Vgl. im Ergebnis ebenso: BeckOK AuslR/Koch, 43. Ed. 31. Oktober 2024, AufenthG, § 60 Rn. 54. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 –, juris Rn. 4. Die Kammer geht vorliegend von einer Wiederholungsgefahr bei dem Kläger aus. Zu dieser Überzeugung kommt die Kammer aufgrund folgender Aspekte: Der Kläger beging die Sexualstraftat, für die er verurteilt wurde, am 25. Juli 2020, mithin drei Wochen, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. In Untersuchungshaft war er ab dem 3. Juli 2020 aufgrund des dringenden Tatverdachts eines sexuellen Missbrauchs einer 11jährigen in der Nacht zum 20. Juni 2020. Für diese erste Tat ist er zwar nicht verurteilt worden, sondern das Verfahren ist nach § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 Alt. 1 der StPO eingestellt worden. Es zeigt aber – unabhängig davon, ob er die erste Tat begangen hat oder nicht – dass er sich insofern von der Untersuchungshaft unbeeindruckt gezeigt hat, als er genau die Art von Straftat, für die er inhaftiert war, gerade einmal gut drei Wochen nach der Entlassung beging. Die Kammer lässt nicht außer Betracht, dass seitdem knapp fünf Jahre vergangen sind. Es lässt sich aber weder der Gefangenenpersonalakte entnehmen, dass der Kläger sich derart verändert hat, dass dies nicht mehr passieren wird, noch hat er in der mündlichen Verhandlung auf die Kammer den Eindruck gemacht, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Er zeigte weder Reue in der mündlichen Verhandlung noch haben sich die Umstände, die seiner Ansicht nach zu der Tat geführt haben, derart geändert, dass nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Er sagte, dass er falsche Freunde gehabt habe, die kriminell gewesen seien. Dass er seine Tat mit falschen Freunden versucht zu erklären, zeigt auch eine andauernde Verzerrung der Wahrnehmung und deutliche Bagatellisierung. Er hat die Tat alleine begangen, inwieweit falsche Freunde der Grund für den sexuellen Missbrauch eines Kindes sein können, ist nicht ganz nachvollziehbar und nicht mit Kleinkriminalität, die möglicherweise u.a. auf falsche Freunde zurückzuführen sein kann, zu vergleichen. Es ist zwar anerkennungswert, dass er eine Ausbildung machen und dass er die verlorene Zeit aufholen will. Es ist aber ernsthaft zu befürchten, dass er, sollte es mit einem Ausbildungsplatz nach der Entlassung nicht in seinem Sinne funktionieren, wieder in alte Verhaltensmuster fallen wird. Eine Strategie dafür, wie er verhindern will, dass solche Taten noch einmal passieren, selbst wenn die Rahmenbedingungen für ihn so ungünstig bleiben sollten wie sie im Jahr 2020 waren und wie sie wahrscheinlich nach der Entlassung wieder sein werden, hat er nicht aufgezeigt. Dass er in irgendeiner Form an sich gearbeitet hat, um alte Verhaltensmuster abzulegen, wurde nicht ansatzweise erkennbar. Der Kläger hat zwar Anschluss an den christlichen Verein Wegbegleitung e.V., der ihn in der JVA betreut und ihn möglicherweise auch nach seiner Entlassung betreuen würde. Aber nach fünf Jahren im Gefängnis wird es für den Kläger trotz der Hilfe des Vereins zumindest nicht leichter sein als im Jahr 2020, sich in die Gesellschaft zu integrieren und nicht in falsche Kreise zu geraten, sondern die Gefahr ist eher als hoch einzuschätzen, dass er wieder in ein ungünstiges Umfeld gerät und damit dann wieder die Umstände vorliegen, die seiner Meinung nach zu der Tat führten. Diese Prognose wird durch die Erkenntnisse aus der Gefangenenpersonalakte eindrucksvoll bestätigt: Nach der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 25. November 2022 wurde das Rückfallrisiko für Straf- und Sexualdelikte zum damaligen Zeitpunkt als niedrig bis durchschnittlich eingestuft. Zum damaligen Zeitpunkt wurden keine vollzugsöffnenden Maßnahmen empfohlen, da die Missbrauchsgefahr unvertretbar hoch sei. Das Wohngruppenprojekt von Mai bis Dezember 2023 wurde beendet. Der Schwerpunkt habe auf der Förderung sozialer Kompetenzen sowie dem Wecken einer intrinsischen Veränderungsmotivation gelegen. Der Kläger habe den Bereich Selbstwert bearbeitet. Er habe nur rudimentär und oft nur nach Aufforderung hin mitgearbeitet, hinsichtlich seiner Problembereiche habe er keine Erfolge erzielt. Sein Verhalten in der Wohngruppe wird als arrogant und abwertend gegenüber Mitinhaftierten, von übermäßiger Kränkbarkeit, Kritikunfähigkeit, Empathiemangel, einem Mangel an Verantwortungsübernahme, starker Durchsetzungsorientierung und Manipulationstendenzen beschrieben. Auch wenn er die begangene Tat mittlerweile nicht mehr als einvernehmlich bezeichne, seien dennoch umfassende Bagatellisierungstendenzen vorhanden. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Kläger zumindest bis Dezember 2023 nicht an sich gearbeitet hat oder zumindest nicht erfolgreich. Dass sich seine Persönlichkeit so verändert haben soll, dass es nicht mehr zu einem sexuellen Missbrauch kommen wird, ist aufgrund der beschriebenen Verhaltensweisen nicht erkennbar. Auch nach dem Abschlussbericht der Psychologischen Psychotherapeutin vom 31. Mai 2024 hat der Kläger eher Scham und Schuldgefühle gegenüber der Familie, die dieses Verhalten absolut verurteilen würde, und zeige kaum Opferempathie („Das Opfer sei ja freiwillig mitgegangen“). Wenn der Kläger selbst im Mai 2024 noch keine ausreichende Opferempathie zeigte, sondern der Ansicht war, das Opfer sei ja freiwillig mitgegangen, ist von mangelndem Unrechtsbewusstsein und daraus resultierend auch der Gefahr einer weiteren derartigen Tat auszugehen. Dagegen spricht auch nicht durchgreifend, dass es in dem Abschlussbericht unmittelbar davor heißt, er habe eingesehen, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Auffällig ist, dass dieser Teil im Konjunktiv steht und es sich dementsprechend nur um eine Wiedergabe von Äußerungen des Klägers handelt. Daran anschließend findet sich dann gerade die Einschätzung der Psychotherapeutin, dass im eigentlichen Sinne kaum Opferemphatie deutlich werde. Aufgrund seines Manipulationsgeschicks (vgl. Fachbeitrag des psychologischen Dienstes, Beiakte Heft 26 – Gefangenenpersonalakte Band IV) besteht die Gefahr, dass er erneut ein Opfer finden wird, das mit ihm mitgeht. So kommt auch die Psychotherapeutin zu dem Fazit, dass erst das reale Lebensumfeld zeigen werde, ob eine grundlegende Einstellungs- und Verhaltensänderung und damit eine Nachreifung der Persönlichkeit stattgefunden habe. Dass ungeklärt sei, ob pädophile/hebephile Tendenzen vorlägen und es sich eher um ein dissexuelles Verhalten handelte, führt nicht zu einer fehlenden Wiederholungsgefahr. Gerade die weiterhin fehlende Opferemphatie und seine narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge (vgl. Fachbeitrag des psychologischen Dienstes, Beiakte Heft 26 – Gefangenenpersonalakte Band IV) stellen die Gefahr von weiterem dissexuellen Verhalten dar, da weiterhin seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse rücksichtslos über die von anderen stellen wird. Es heißt in dem Bericht zwar auch, dass der Kläger eingesehen habe, dass er keine Fortführung seines kriminellen Lebensentwurfes wünsche, sondern dass er mehr Durchhaltevermögen, Frustrationsbereitschaft entwickeln müsse, um sich in Deutschland sozial und beruflich zu integrieren. Außerdem stelle er sein hohes Anspruchsdenken, seine geringe Kritikfähigkeit und die Überschätzung seiner kognitiven und sozialen Kompetenzen in Frage. Dies sind sicherlich positive Aspekte. Aber die Einsicht, dass man sich ändern muss, stellt nicht mehr als eine Voraussetzung für die dann noch zu durchlaufende Änderung dar. Dass der Kläger sich tatsächlich schon geändert hat, ist nicht ersichtlich. Sein Streben nach „realistischeren“ sozialen und schulischen Maßnahmen nach seiner Haftentlassung (so die Psychotherapeutin in dem Abschlussbericht vom 31. Mai 2024), kann offenkundig nicht als ausreichende Verhaltensänderung angesehen werden, da es sich auch insoweit erst einmal nur um Absichten handelt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 AsylG vorliegen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Bei dem sexuellen Missbrauch eines Kindes spricht viel dafür, dass es sich um eine schwere Straftat i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG handelt. Vgl. insoweit auch die Ausführungen des VG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2024 – A 16 3777/24 –, juris Rn. 41 ff. Hier ist der Kläger jedenfalls gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zur Wiederholungsgefahr im Rahmen von § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Die darin vorausgesetzten außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet, das ist vorliegend Kabul. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 26, unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/UK -, NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt sein wird. Nach Auffassung der Kammer droht dem Kläger eine solche Gefahr nicht aufgrund der Ereignisse, die zu seiner Ausreise führten. Die Kammer geht nicht von einer Vorverfolgung des Klägers durch die Taliban aus, denn seine Darstellung der Gründe, die zur Ausreise führten, stellte er in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 in wesentlichen Punkten anders dar als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 6. November 2017 im Verfahren 5a K 8802/16.A. Die Kammer ist nicht aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom 6. November 2017 an die damalige Einschätzung, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, gebunden. Von der materiellen Rechtskraft wird nicht die formell rechtskräftige Entscheidung als ganze erfasst, sondern lediglich die Urteilformel, genauer der Entscheidungssatz. Nicht in Rechtskraft erwachsen daher die Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 501/93 –, juris Rn. 9f; BeckOK VwGO/Lindner, 72. Ed. 1. Oktober 2023, VwGO § 121 Rn. 30, 31, beck-online. Die Widersprüche ergeben sich daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2017 noch von Päckchen sprach, bei denen er nicht wusste, was sich darin befand, die er annehmen und dann dort abgeben sollte, wo es ihm gesagt werde. In der mündlichen Verhandlung am 20. März 2025 sprach er von einem Schnellkochtopf, der als Bombe präpariert gewesen sei, den er im Laden aufbewahren sollte und dann würde den jemand abholen. Zudem teilte er in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2025 mit, dass er zunächst nach Kabul zu seinem Onkel gegangen sei, aber die Taliban hätten sogar das erfahren. In der mündlichen Verhandlung am 6. November 2017 war noch nicht die Rede davon, dass er zunächst zu seinem Onkel gegangen ist, sondern er sprach damals davon, dass eventuell seine Eltern nach Kabul gehen würden. Er selbst hätte nicht nach Kabul ziehen können, da man immer mit den eigenen Volkszugehörigkeiten zusammenlebe und es bekannt sei, wenn jemand woanders hinziehe. Dass er dies, wenn auch eventuell nur für wenige Tage, getan hat, hat er damals im Gegensatz zur jetzigen mündlichen Verhandlung nicht erwähnt, obwohl es aus Sicht des Gerichts aufgrund der Fragestellung der damaligen Berichterstatterin „Warum sind Sie nicht zu Ihrem Onkel nach Kabul gegangen?“ nahegelegen hätte, mitzuteilen, dass er dies tat, aber die Taliban davon erfahren haben. Aufgrund dieser Widersprüche geht die Kammer nicht von einer Vorverfolgung durch die Taliban aus. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr in Afghanistan wegen der in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Taliban erfahren werden, welche Straftaten der Kläger in Deutschland begangen hat. Zum anderen zeigt die Erfahrung mit den zuletzt abgeschobenen Straftätern nach Afghanistan, dass diese zwar am Flughafen in Kabul von den Sicherheitskräften befragt worden, dann aber alle freikamen. Vgl. u.a. tagesschau, Afghanistan, Was mit den Abgeschobenen passiert ist, 6. September 2024, abrufbar unter: www.tagesschau.de/ausland/asien/abgeschobene-afghanen-100.html. Dass dies im Falle der Abschiebung des Klägers anders wäre, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Einer beachtlichen Gefahr ist der Kläger auch nicht wegen eines Glaubenswechsels ausgesetzt. Zwar ist davon auszugehen, dass Christen in Afghanistan, wenn sie ihren Glauben öffentlich praktizieren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung durch die Taliban drohen würde. Der Kläger konnte die Kammer aber nicht davon überzeugen, dass er Christ geworden ist und auch in Afghanistan das Bedürfnis hätte, entsprechend dem christlichen Glauben zu leben. Er hat zwar eine Bescheinigung des Vereins Wegbegleitung e.V. vom 30. Juni 2023 vorgelegt, wonach er glaubhaft zum christlichen Glauben übergetreten sei. Er habe monatelang in der JVA Dortmund an der Kontaktgruppe des Vereins teilgenommen und sei durch Lesen der Bibel und Gespräche überzeugt worden. Aber nur wenige Monate vorher bat der Kläger noch am 20. Februar 2023 um die Teilnahme am Freitagsgebet und am 24. März 2023 bat er um einen Gebetsteppich und einen Koran. Darauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen teilte er mit, dass sich der Wechsel zum christlichen Glauben mit der Zeit entwickelt habe. Er habe auch in der JVA Essen einen Gebetsteppich und einen Koran. Es macht den Eindruck, als ob er diese Dinge wegen anderer Muslime im Gefängnis weiterhin im Besitz hat, um den äußeren Schein zu wahren. Dazu passt, dass er den anderen Muslimen in der JVA gegenüber auch behauptet, er halte Ramadan, während er dies tatsächlich nicht tue. Er gehe auch wegen der anderen nicht regelmäßig sonntags in den Gottesdienst. Dass es den Kläger belastet, seinen christlichen Glauben vermeintlich nicht in der JVA ausleben zu können, wurde nicht ersichtlich. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es möglicherweise zu Konflikten mit anderen Muslimen in der JVA käme, würde er entsprechend dem christlichen Glauben leben und nicht die äußere Fassade eines Moslems aufrechterhalten. Dass er nicht bereit ist, in diesen Konflikt einzutreten, der sicherlich unangenehm wäre, aber wohl doch weit davon entfernt wäre, eine Bedrohung darzustellen, zeigt, dass es ihm nicht besonders wichtig ist, entsprechend dem christlichen Glauben zu leben. Wenn ihm dies schon in Deutschland nicht besonders wichtig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies in Afghanistan wichtig wäre. Wenn er dort wie hier den äußeren Schein eines Moslems aufrechterhalten wird, wird ihm selbst bei unterstellter Konversion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Gefahr drohen. Da er nicht bereit ist, in der JVA in den Konflikt zu gehen, geht die Kammer davon aus, dass der christliche Glaube für den Kläger keine existentiell wichtige Lebenseinstellung bedeutet. Er ist ein Gewand, das der Kläger auch wieder ablegt, wenn er sich davon Vorteile verspricht. Aus dieser Haltung heraus wird der Kläger nach Überzeugung der Kammer auch auf einen mit der Tugendgesetzgebung der Taliban kollidierenden Lebensstil verzichten. Schließlich droht dem Kläger auch nicht wegen der allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Für die Erfüllung dieser Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist im vorliegenden Zusammenhang als immer noch gesichert anzusehen, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse durch eigene Handlungen oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits jetzt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. zum Ganzen z.B. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A – juris, Rn 28 ff. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellt im Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A – die Lage in Afghanistan wie folgt dar: aa) Die ohnehin schon desolate wirtschaftliche Lage Afghanistans hatte sich nach der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 zunächst landesweit massiv verschlechtert. Geber- und Finanzinstitutionen stellten alle Zahlungen ein. Dies führte zu einer Liquiditätskrise, einem (Beinahe-)Kollaps des Bankensystems, einer Abwertung der afghanischen Währung (Afghani - AFN) und einem Verlust von hunderttausenden Arbeitsplätzen. European Union Agency for Asylum (EUAA), Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022, S. 19; UN World Food Programme (WFP), Afghanistan Annual Country Report 2021, S. 7. Im Jahr 2023 kam es zu einer leichten Stabilisierung der Wirtschaftsleistung auf niedrigem Niveau. Die Nahrungsmittelpreise sind gefallen und die Nahrungsmittelverfügbarkeit ist leicht gestiegen. Infolgedessen hat sich die Versorgungslage der Haushalte marginal verbessert, zumal auch die Reallöhne auf niedrigem Niveau leicht gestiegen sind. Die humanitäre Lage ist aber weiterhin angespannt. Wie zu Republikzeiten bleibt etwa die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Armut und Lebensmittelknappheit betroffen und ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 7 f.; EUAA, Afghanistan - Country Focus, November 2024, S. 67 ff.; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Humanitarian needs and response plan, Dezember 2023, S. 2 f.; World Bank, Afghanistan Development Update, April 2024, S. 10, und World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2023, S. 17 bis 19, 24. 15,8 Mio. der ca. 44,5 Mio. Einwohner Afghanistans waren im Februar 2024 von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen. WFP, Afghanistan Situation Report, Februar 2024, S. 1. Zunehmend unvorhersehbare Wetterextreme werden zur neuen Normalität. Nach langen Dürreperioden haben verheerende Sturzfluten im Land Familien in den Hunger getrieben und dazu gezwungen, ihre Dörfer zu verlassen. Das hat die Armut in den Städten weiter verschärft. Wenn sich die Klimakrise verschlimmert, ist zu erwarten, dass die Schäden durch Überschwemmungen jährlich steigen werden. WFP, Krise in Afghanistan, https://de.wfp.org/krisen/afghanistan, vom 4. Dezember 2024. Gleichwohl musste das UN World Food Programme seine Programme für Afghanistan infolge mangelnder Finanzierung weiter kürzen. Aufgrund dessen kann es dort 10 Mio. Menschen weniger mit Lebensmittelhilfen unterstützen. WFP, WFP in Afghanistan forced to drop 10 million people from lifesaving assistance, deepening despair and worry for Afghans, 5. September 2023, abrufbar unter: https://www.wfp.org/news/wfp-afghanistan-forced-drop-10-million-people-lifesaving-assistance-deepening-despair-and. Darüber hinaus werfen die nachfragegetriebene Deflation, eine überbewertete Landeswährung und ein wachsendes Außenhandelsdefizit ein trübes Licht auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 8. Nach Einschätzung der Weltbank ist das Wirtschaftswachstum zu gering, um für substantielle Teile der Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. World Bank, Afghanistan Economic Monitor, Oktober 2024, S. 2, und Afghanistan Development Update, April 2024, S. 9. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine signifikant bessere Bewertung der humanitären Lage in einzelnen Städten oder Provinzen Afghanistans. bb) Die Gesamtinflation in Afghanistan war im August 2024 den 16. Monat in Folge negativ. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sank der Verbraucherpreisindex um 6,7 %. Dies war hauptsächlich auf einen Rückgang der Lebensmittelpreise um 11,5 % zurückzuführen. Nicht-Lebensmittel wie Kleidung und Haushaltswaren wurden ebenfalls billiger, was die anhaltende Deflation verstärkte. Aktuell kosten Weizenmehl 26 AFN/kg, Reis 58 AFN/kg, Brot 60 AFN/kg, Kartoffeln 25 AFN/kg und Speiseöl 113 AFN/l. WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 225, November 2024 - Woche 4, S. 1. Im September 2024 stiegen die Inlandspreise im Vergleich zum August um 0,5 %, was vor allem auf einen Anstieg der Nahrungsmittelpreise um 1 % zurückzuführen ist, während die Preise für Nicht-Lebensmittel weitgehend stabil blieben. World Bank, Afghanistan Economic Monitor, Oktober 2024, S. 2. Der Preis des sog. Lebensmittelwarenkorbes („Food Basket“) des Food Security and Agriculture Cluster (FSAC), der den monatlichen Lebensmittelbedarf für einen durchschnittlichen Haushalt mit sieben Personen decken soll, lag im November 2024 bei 5.614 AFN, WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 225, November 2024 - Woche 4, S. 1, und war damit etwa 2.000 AFN günstiger als vor zwei Jahren. WFP, Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issue 133, Woche 4 - Dezember 2022, S. 1. Gleichwohl liegen die Preise der wichtigsten Nahrungsmittel (außer Weizenkorn und -mehl) immer noch deutlich höher als vor der Corona-Pandemie. WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 225, November 2024 - Woche 4, S. 1. Die Miethöhe in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. UN International Organization for Migration (IOM), Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 22. Februar 2024, S. 6. Nach Angaben von UNHCR, Shelter Cluster Afghanistan und REACH haben die durchschnittlichen Mietkosten samt Nebenkosten für ein Haus in Kabul von Januar bis September 2022 4.867 AFN (3.374 AFN für die Netto-Miete und 1.493 AFN für Nebenkosten) betragen. UNHCR/Shelter Cluster Afghanistan/REACH, Afghanistan, Rental Assessment of Key Urban Markets, Factsheet, Kabul Urban Centre, September 2022, 6. Dezember 2022, S. 13. Nach Daten der UN International Organization for Migration (IOM) aus Januar 2024, die überwiegend von Vermietern und Hauseigentümern stammen, beträgt die durchschnittliche Monatsmiete für ein Apartment mit zwei Betten im Stadtzentrum Kabuls 10.000 AFN, außerhalb 7.000 AFN. Die Mieten in Herat und Mazar-e Sharif liegen dafür zwischen 4.500 bis 7.000 AFN je nach Lage. IOM, Information on the socio-economic situation in Afghanistan, vom 22. Februar 2024, S. 6. Diese Angaben können nach Auskunft der IOM – abgesehen von geringfügigen monatlichen Schwankungen – als stabil angesehen werden. IOM, Information Up-Date on the socio-economic situation in Afghanistan, 17. September 2024, S. 1. Allerdings bewohnt nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls eine formelle Wohnung, mehr als zwei Drittel, darunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer, leben in sog. informellen Siedlungen. Die Mieten für diese sehr einfach gehaltenen Behausungen sind deutlich günstiger. Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13; Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 11 f. Verlässliche aktuelle Angaben zur Miethöhe in informellen Siedlungen lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln allerdings nicht entnehmen. Im Jahr 2019 beliefen sich die Kosten für eine informelle Unterkunft laut einem vom Finnish Immigration Service zitierten Zeitungsartikel auf 600 AFN. Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 14, unter Bezugnahme auf Glinski, Restoration of Kabul Repairs the Ravages of War, The Guardian vom 13. Mai 2019, abrufbar unter: https://www.theguardian.com/global-development/2019/may/13/there-is-less-fear-restoration-of-kabul-repairs-the-ravages-of-war. Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft überwiegend zumindest vorübergehend in sog. Teehäusern. Hierbei handelt es sich um traditionelle afghanische „Restaurants“. Tagsüber kann hier sehr einfach auf Teppichen und Kissen sitzend gegessen und nachts gegen ein kleines Entgelt auf selbigen geschlafen werden. Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 12. Die Übernachtungskosten dafür lagen im Jahr 2019 zwischen 30 bis 100 AFN pro Nacht. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 133. cc) Nach der Machtübernahme der Taliban haben viele Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die Taliban entließen zahlreiche Staatsangestellte, besonders Frauen und Angehörige von Minderheiten. Viele Unternehmen mussten aufgrund der schwachen Wirtschaft und der gesunkenen Nachfrage Mitarbeiter entlassen. Die dadurch entstehende Arbeitslosigkeit lässt die Nachfrage weiter sinken, sodass nicht abzusehen ist, dass wieder neue Arbeitsplätze entstehen. Clark, Kate, Survival and Stagnation: The State of the Afghan economy, in: Afghanistan Analysts Network vom 7. November 2023. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach Arbeitsplätzen in den letzten drei Jahren deutlich gestiegen. Zum einen handelt es sich um eine schnell wachsende Bevölkerung. Zum anderen hat die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Haushalte dazu geführt, dass deren Mitglieder, die sonst nicht arbeiten würden, Arbeit suchen. Dazu gehören vor allem Frauen, junge und alte Männer. 2023 haben drei Mal so viele Frauen gearbeitet wie 2020, ein Großteil von ihnen Zuhause (z. B. nähen und kochen). Unter erwachsenen Männern hat sich das Level der Arbeitslosigkeit im Laufe von 2022 auf einem hohen Niveau stabilisiert. Bei jungen Männern (14 bis 25 Jahre) ist die Arbeitslosigkeit jedoch weiter gestiegen. Die schwache Wirtschaft kann bei Weitem nicht genug Arbeitsplätze bieten. Jeder dritte junge Mann, der Arbeit sucht, bleibt erfolglos. Auch Personen, die Arbeit finden, sind oft unterbeschäftigt. Eine Verbesserung des Arbeitsmarkts ist nicht in Sicht. World Bank, Afghanistan Development Update, Oktober 2023, S. 23 f., 43, 47. Zusätzlich suchen nun auch aus Pakistan und aus Iran ausgewiesene Personen nach Arbeit in Afghanistan. Auf Grundlage des von Pakistan im Oktober 2023 verabschiedeten sog. „Illegal Foreigners‘ Repatriation Plan“ sollen afghanische Staatsangehörige Pakistan freiwillig verlassen oder abgeschoben werden. Allein aus Pakistan sind seit September 2023 über 747.000 afghanische Staatsangehörige nach Afghanistan zurückgekehrt; ihre Zahl wird sich weiter erhöhen. UNHCR, Operational Data Portal - Afghanistan, Stand: 19. Oktober 2024; UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 5 und 10. Die allgemeine Erwerbsbeteiligung verzeichnete jedoch in den Jahren 2022 und 2023 sowohl bei Männern als auch bei Frauen einen deutlichen Anstieg. Die Erwerbsbeteiligung der Männer ist von 69 % im Jahr 2020 auf 86 % im April/Juni 2023 gestiegen und die Erwerbsbeteiligung der Frauen hat sich im gleichen Zeitraum verdreifacht. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten war ein treibender Faktor, der Männer dazu veranlasste, informelle Arbeit aufzunehmen, und Frauen zwang, sich in kleinen Heimarbeiten zu engagieren. EUAA, Afghanistan - Country Focus, November 2024, S. 71 f. Nach der Machtübernahme der Taliban sanken die Nominal- und Reallöhne zunächst deutlich. Inzwischen haben sie sich aber sowohl für qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeit erholt und das Niveau von vor der Machtübernahme erreicht. EUAA, Afghanistan - Country Focus, November 2024, S. 70 f. Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Arbeiters belief sich nach Erhebungen des UN World Food Programme im November 2024 auf 327 AFN pro Tag. Das bedeutet im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 7 %, im Vergleich zu der Zeit vor der Corona-Pandemie, also vor dem Jahr 2020, um 13 %. Ein Facharbeiter verdiente im November 2024 durchschnittlich 669 AFN pro Tag, das sind 4 % mehr gegenüber dem Vorjahr und 16 % mehr als vor der Corona-Pandemie. WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 225, November 2024 - Woche 4, S. 1. Für ungelernte Tagelöhner stand im nationalen Durchschnitt im November 2024 an 2,6 Tagen pro Woche Arbeit zur Verfügung, das sind 8 % mehr gegenüber dem Vorjahr, aber 9 % weniger als vor der Corona-Pandemie. WFP, Weekly Market Report, Ausgabe 225, November 2024 - Woche 4, S. 1. dd) Auch das staatliche Gesundheitssystem, welches zu 80 % aus dem Ausland finanziert wurde, ist nach der Machtübernahme der Taliban zusammengebrochen. Schon davor bestand das Gesundheitssystem größtenteils aus privaten Einrichtungen. Es gab nur eine stark eingeschränkte öffentliche Versorgung. Human Rights Watch, A Disaster for the Foreseeable Future, Februar 2024, S. 11 f. Die Vereinten Nationen haben einen Großteil der Finanzierung des Gesundheitssystems übernommen. Allerdings reicht sie nicht aus und ist nur kurzfristig gesichert. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat zunächst für zwei Jahre einige Gesundheitseinrichtungen übernommen, kann diese jedoch nicht langfristig finanzieren. Immer wieder müssen Gesundheitseinrichtungen geschlossen werden. Die medizinische Versorgung hängt deshalb regelmäßig von den finanziellen Mitteln der Patienten ab. Human Rights Watch, A Disaster for the Foreseeable Future, Februar 2024, S. 14 ff.; Medecins Sans Frontiers (MSF), Persistent barriers to access healthcare in Afghanistan, 2022, S. 24. ee) Angesichts der weit verbreiteten Armut im Land haben Rückkehrer nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab (wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland, Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen). UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 4 und 6. Aufgrund der häufigen Abwesenheit oder Unzuverlässigkeit staatlicher Strukturen spielen vor allem familiäre Netzwerke eine wichtige Rolle, besonders im ländlichen Raum. Um auf ein solches Netzwerk zurückgreifen zu können, ist es jedoch notwendig, es zu pflegen. Von alleinstehenden Männern wird in Afghanistan erwartet, dass sie die Familie unterstützen und nicht, dass sie umgekehrt die Unterstützung der Familie in Anspruch nehmen. Teilweise verlangen Verwandte Miete von Rückkehrern, bieten also nicht bedingungslos eine Unterkunft an. Stahlmann, Friederike, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen, in: Diakonie Deutschland/Brot für die Welt/Diakonie Hessen, Juni 2021, S. 57 f., 62. Hat ein Rückkehrer allerdings die finanziellen Mittel, so hat er auch Zugang zu einer Behausung. Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 22. Die IOM und das Bund-Länder-Programm REAG/GARP leisten seit der Machtübernahme der Taliban keine Unterstützung mehr bei Rückführungen. Laut Auswärtigem Amt helfen die Länder freiwillig Ausreisenden bei der Organisation der Rückreise (Flugbuchung, Beschaffung von Reisedokumenten etc.). Zudem erhalten sie eine anteilige Erstattung der Reisekosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem (pro Familie maximal 4.000 Euro). Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 27 f. Vor Ort in Afghanistan leisten internationale Organisationen (darunter UNHCR, IKRK, WFP) und Nichtregierungsorganisationen humanitäre Hilfe. Diese schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Aufgrund sinkender internationaler Mittel und durch die hohen Rückkehrzahlen aus Pakistan und Iran äußern internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen aber die Sorge, humanitäre Bedarfe in Afghanistan nicht ausreichend decken zu können. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 25. In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die De-facto-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll („Commission for Addressing Refugees‘ Problems“). Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken etc. erhalten, ferner Gesundheitsleistungen und Sicherheitsmaßnahmen. Laut Dekret der De-facto-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Laut Organisationen der Vereinten Nationen hat die De-facto-Regierung mit der Umsetzung der Maßnahmen (z. B. Transportorganisation, Nahrungsmittelversorgung, Bargeldhilfen) begonnen, die Maßnahmen reichen jedoch nicht aus, um humanitäre Bedarfe zu decken. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Stand: Juni 2024, S. 25. Dieser Einschätzung der humanitären Lage in Afghanistan schließt sich die Kammer auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse an. Bei einer zusammenfassenden Würdigung dieser Erkenntnislage unter Beachtung der individuellen Umstände des Klägers ist es nach der Auffassung der Kammer nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen humanitären Verhältnisse der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Der Kläger ist erwerbsfähig, jung, gesund und hat keine Familie, die er auch versorgen müsste. Gerade auch angesichts seiner Persönlichkeit wird er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht der Gefahr einer Verelendung ausgesetzt sein. Er wird in der Gefangenpersonalakte als dem Behandlungsteam gegenüber überangepasst dargestellt und ansonsten u.a. mit starker Durchsetzungsorientierung und Manipulationstendenzen. Diese Aspekte werden auf einem hart umkämpften Arbeitsmarkt dem Kläger sicherlich nützlich sein. Zudem hat er bereits vor seiner Ausreise im Geschäft seines Vaters in Afghanistan gearbeitet und ist somit mit den dortigen Arbeitsbedingungen in gewisser Weise vertraut. Dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan hat, führt hier nicht dazu, dass man im vorliegenden Fall mangels sozialen Netzwerks davon ausgehen müsste, er könne sein Existenzminimum nicht sichern. Es ist zum einen schon nicht klar, ob er nicht in Afghanistan wieder Kontakt zu seinem Onkel in Kabul, bei dem sich zuletzt wohl auch seine Eltern aufgehalten haben, aufnehmen könnte oder direkt den Kontakt zu seinen Eltern oder ob sich die Familie eventuell nicht mehr in Afghanistan befindet. Der Kläger gab bereits in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2017 an, seit ungefähr 17 Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Nunmehr teilte er mit, dass er seit der Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Daraus lässt sich entnehmen, dass er es auch in der Zwischenzeit geschafft hatte, erneut den Kontakt aufzunehmen. Zum anderen ist im Falle des Klägers jedoch selbst ohne soziales Netzwerk nicht von der Gefahr einer Verelendung auszugehen, da er, der nur für sich selbst und nicht noch für Frau und Kinder den Lebensunterhalt verdienen müsste, dies aufgrund der bei ihm vorliegenden günstigen Bedingungen in einem Ausmaß erreichen wird, dass man nicht der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund der humanitären Bedingungen ausgehen kann. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Rückkehrhilfen für Afghanistan wiederaufgenommen wurden, vgl. auch returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan, und selbst bei der Abschiebung im August 2024, als das Rückkehrprogramm wohl noch ausgesetzt war, jeder der abgeschobenen Straftäter 1000,00 € „Handgeld“ bekam. Dass dieses Geld an die Taliban abgegeben werden musste, wurde nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass auch der Kläger finanzielle Mittel bekommen könnte, wenn er dies wollte, die zumindest für die erste Zeit in Afghanistan, bis er selbst wieder Fuß gefasst hat, die Gefahr einer Verelendung verhindern werden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Dazu genügt es nicht, dass keine Heilung im Abschiebungsfall zu erwarten ist, es genügt auch nicht, dass eine ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist. Es müssen vielmehr außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. Vgl. zum Ganzen u.a. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris Rn 32 ff.; Beschluss vom 5. Mai 2017 – 13 A 198/17.A –, juris Rn 8 f. Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist unzureichend. Das vor der Machtübernahme durch die Taliban ohnehin schwache Gesundheitssystem wurde durch den Wegfall von Hilfsgeldern extrem in Mitleidenschaft gezogen. Vgl. u.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatengemeinschaft, Afghanistan, Version 12, 31. Januar 2025, Bl. 188 f; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Afghanistan, Wirtschaftliche und humanitäre Lage, Stand 07/2024, Bl. 21 f. Dass bei dem Kläger solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.