Leitsatz: 1. Zur ausnahmsweisen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nach § 123 VwGO. 2. Zum Anspruch eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG. 3. Ein Antragsteller ist Asylbewerber i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn das Asylklageverfahren noch nicht rechskräftig abgeschlossen ist. 4. Die Ablehung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung stehen dem nicht entgegen. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 13 K 603/25, eine Ausbildungsduldung und eine Beschäftigungserlaubnis für seine Ausbildung zum T1. bei der Fa. L. Bau GmbH zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe Der dem Beschlussausspruch entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind danach ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme, und ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache. Anordnungsanspruch und ‑grund sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. 1. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er mit der ‑ wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ‑, zu diesem Maßstab vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 ‑ 18 B 104/14 ‑, juris, Rn. 4 f. m. w. N., einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis hat. Der Anspruch ist zwar nicht auf der vom Antragsteller zuvörderst geltend gemachten Grundlage des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gegeben. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 22. Januar 2025 und in der Antragserwiderung vom 12. Februar 2025 Bezug genommen. Eine „faktische Duldung“, auf die der Antragsteller abstellt, kennt das Aufenthaltsgesetz nicht. Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 10. Februar 2023 ‑ 18 B 103/23, 18 E 93/23 ‑, juris Rn. 14. Der Antragsteller hat aber mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG. Ist ein solcher Anspruch gegeben, so ist auch die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (§ 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG ist eine Duldung zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber (b.) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (a.) und er die Berufsausbildung nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte (c.). a. Der Antragsteller hat am 1. September 2024 in M. bei der Fa. L. Bau GmbH eine dreijährige Ausbildung als T1. begonnen. Das Ausbildungsverhältnis hat er durch die Vorlage des Ausbildungsvertrags und des Bescheids über die Eintragung in die Lehrlingsrolle der I. E. vom 21. August 2024 glaubhaft gemacht. Es handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), § 2 Abs. 12b AufenthG. b. Der Antragsteller hat die qualifizierte Ausbildung als Asylbewerber aufgenommen. Antragsteller i. S. d. Flüchtlingsschutzrichtlinie 2011/95/EU (und damit Asylbewerber) ist nach Art. 2 lit. i der Richtlinie ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Asylbewerber i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist mithin jede Person, die sich noch in einem nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren befindet. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG (Stand: April 2023), § 60c Rn. 17; Röder, in: BeckOK MigR (Stand: 1. Januar 2025), § 60c Rn. 12; Eichler/Mantel/Weiser, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 60c Rn. 11 ff.; Stahmann, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 60c Rn. 7. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das C1. für N. (nachfolgend: C1. ) hat den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 11. Juni 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage (14a K 3291/24.A) ist bei dem beschließenden Gericht anhängig. Mit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist zwar die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und die Ausreisepflicht ist vollziehbar geworden. Der das Asylklageverfahren begleitende Eilantrag (14a L 1088/24.A) hatte keinen Erfolg. Da das Asylklageverfahren aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist der Antragsteller zum aktuellen Zeitpunkt Asylbewerber i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Soweit die Antragsgegnerin mit einer Meinung in der Literatur der Auffassung ist, dass zum begünstigten Personenkreis der Norm nur diejenigen gehören, die bei Aufnahme der Ausbildung über eine Aufenthaltsgestattung verfügen und andernfalls die Betroffenen keine Asylbewerber i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind, Breidenbach, in: BeckOK, AuslR (Stand: 1. Oktober 2024), § 60c Rn. 9, vermag dies nicht zu überzeugen. Im Kern geht es um Folgendes: Bei einer Ablehnung des Asylantrags als „einfach unbegründet“ erlischt die Aufenthaltsgestattung erst, wenn die Ablehnung unanfechtbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG), d.h. mit Bestandkraft des Bescheides oder nach rechtskräftigem Abschluss des Asylklageverfahrens. Erst dann kann sich eine (Ausbildungs-)Duldung, die die Ausreisepflicht des Betroffenen voraussetzt, anschließen. Vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 12. Demgegenüber hat die „qualifizierte Ablehnung“ des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zur Folge, dass die Aufenthaltsgestattung schon mit der Entscheidung des Bundesamtes erlischt (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und die Ausreisepflicht schon vor Abschluss des Asylklageverfahrens vollziehbar wird. Wenn die Antragsgegnerin mit der vorgenannten Literaturmeinung die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in diesem asylrechtlichen Verfahrensstadium als nicht mehr zulässig erachtet, weil diese nicht auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung erfolgt, dann liegt dem die unausgesprochene Wertung zu Grunde, dass der Betroffene, der in Kenntnis seiner aller Wahrscheinlichkeit nach aussichtslosen Asylklage eine Berufsausbildung beginnt, diese Chance nicht verdient. Diese Wertung lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen. Durch die gewählte Formulierung „als Asylbewerber“ sind alle Personen erfasst, die sich in einem noch nicht rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren befinden und zwar auch dann, wenn sie keine Aufenthaltsgestattung mehr haben. Vgl. Eichler/Mantel/Weiser, a. a. O., Rn. 13; Röder, a. a. O.; Stahmann, a. a. O. und (wohl) Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 12 f. u. 17. Das Tatbestandsmerkmal „Asylbewerber“ ist nicht synonym mit „Personen mit Aufenthaltsgestattung“. So ausdrücklich Eichler/Mantel/Weiser, a. a. O., Rn. 14. Der Wortlaut des § 60c AufenthG lässt an keiner Stelle erkennen, dass Asylbewerber in der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Situation nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören sollen, insbesondere ist in Absatz 2 der Norm kein Ausschlussgrund formuliert. Auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. Dezember 2019 (nachfolgend: Anwendungshinweise) thematisieren diese Frage nicht. Zu Ziffer 60c 1.1. wird nur allgemein ausgeführt, dass die Ausbildungsduldung offen ist für Ausländer, die bereits im Status eines Asylbewerbers die Berufsausbildung aufgenommen haben, soweit keine Ausschlussgründe vorliegen. Wenn in diesem Zusammenhang auf § 61 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, der für die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung einen seit drei Monaten gestatteten Aufenthalt voraussetzt (vgl. Breidenbach a. a. O.), ist dies für die Auslegung des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unergiebig. Denn es geht nicht um die Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit während des Asylverfahrens nach Maßgabe des Asylrechts, sondern um eine aufenthaltsrechtliche Duldung für die Zeit einer qualifizierten Berufsausbildung. § 60c AufenthG dient neben der Integration von Ausländern auch dem Interesse der Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften. Vgl. Breidenbach, a. a. O., Rn. 2. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen können aus § 61 Abs. 2 AsylG keine Maßgaben für die Auslegung des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgeleitet werden. So im Ergebnis auch Röder, a. a. O. Die vorliegende Situation ist auch kein Fall eines offensichtlichen Missbrauchs (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Hierzu werden insbes. Scheinausbildungsverhältnisse gezählt oder andere Umstände, bei denen von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg führen kann. Vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 60c Rn. 25. c. Der Antragsteller möchte seine Ausbildung nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen. Die Tatbestandsvoraussetzung „nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen“ ist missverständlich und bedarf der Auslegung. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag den Zeitpunkt markiert, bis zu dem spätestens die Ausbildung aufgenommen worden sein muss und sie danach nur noch fortgesetzt werden kann. Das würde alle Personen, die erst im Asylklageverfahren eine Ausbildung aufnehmen, von der Ausbildungsduldung ausschließen. Für ein solch restriktives Verständnis der Norm finden sich in Rechtsprechung, Literatur und auch in den zu § 60c AufenthG ergangenen Anwendungshinweisen keine Anhaltspunkte. Die Wendung ist vielmehr vor dem Hintergrund der verfahrensrechtlichen Situation zu verstehen. Asylsuchende im Asyl(erst)verfahren verfügen zunächst über eine Aufenthaltsgestattung und die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist rechtlich erst dann möglich ist, wenn diese erloschen ist. Das meint die Wendung „nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen“. Sie ist als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Aufenthaltsgestattung des Betroffenen im Asylverfahren erloschen sein muss, damit die Erteilung einer Ausbildungsduldung rechtlich möglich ist und die Ausbildung auf dieser aufenthaltsrechtlichen Grundlage durchgeführt werden kann und nach dem Willen des Asylbewerbers durchgeführt werden soll. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers ist mit der Ablehnung seines Asylantrags erloschen und er möchte die Ausbildung auf der Grundlage einer Ausbildungsduldung durchführen. Weitere Gründe, die der Erteilung der Ausbildungsduldung entgegenstehen, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Dass hier ausnahmsweise nicht mit einer Durchsetzung der Ausreisepflicht zu rechnen ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage der zuständigen Asylkammer dieses Hauses unter dem 5. Dezember 2024 mitgeteilt, dass nach Ablehnung der beantragten Ausbildungsduldung beabsichtigt sei, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Soll, wie hier, mit dem Eilantrag der Vollzug einer im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung vorläufig verhindert werden, so ist die Beschwerde nach § 80 AsylG (2. Var.) für Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 123 VwGO ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2024 ‑ 17 B 926/24 ‑, juris.