Urteil
2 K 5518/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0403.2K5518.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Teileinziehung eines Teilabschnittes der H.-straße in R. im Abschnitt zwischen den Hausgrundstücken Nummer 6 und 8 zu Lasten des Kraftfahrzeugverkehrs. Die X.-straße, die 2012 als Gemeindestraße gewidmet worden ist, verläuft parallel zum Q. und weist einen geraden Straßenverlauf auf. Seit dem Jahr 2018 kam es zu vermehrten Beschwerden über Geschwindigkeitsverstöße und Lärmbelästigungen durch am See entlangfahrende Kraftfahrzeuge. Am 16. Juni 2020 beschloss die Bezirksvertretung R.-V. die Prüfung von Maßnahmen gegen das sog. Autoposing am Q.. Die Straßenverkehrsbehörde ordnete am 8. April 2022 u.a. die Aufstellung von Leitplatten vor Betonpöllern/Schranken mit 5 roten Lampen sowie die Verkehrsschilder „Durchfahrt verboten“ (VZ 250) und „Radverkehr frei“ auf Höhe der X.-straße Hausnummer 6 bis 8 (VZ 1022-10) an. Am 8. November 2022 beschloss die Bezirksvertretung R.-V. die Einleitung der Teileinziehung der X.-straße im Abschnitt zwischen den Hausgrundstücken Nr. 6 und 8 zu Lasten des Kraftfahrzeugverkehrs. Die Veröffentlichung des Beschlusses in den G. Bekanntmachungen erfolgte am 2. Dezember 2022. Im März 2023 wurde der Teilbereich der parallel zur X.-straße verlaufenden P.-straße zwischen S. und Beginn der B.-straßen UW.-straße umbenannt. Am 2. Mai 2023 beschloss die Bezirksvertretung R.-V. die Teileinziehung der X.-straße im Abschnitt zwischen den Hausgrundstücken Nr. 6 und 8 zu Lasten des Kraftfahrzeugverkehrs. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten erfolgte am 2. Juni 2023. Der Kläger hat am 15. Mai 2023 Klage gegen die in der X.-straße eingerichtete Durchfahrtsperre und die dortigen Verkehrsschilder erhoben (Az. 14 K 2015/23). Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 hat der Kläger ausgeführt, dass sich die Klage, so wörtlich: „auch gegen die (Teil-)Entziehung“ richte. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 hat der Kläger klargestellt, dass sein ursprünglicher Klageantrag so zu verstehen sei, dass er die „Aufhebung der Blockade und die dauerhafte Freigabe der H.-straße für den Verkehr“ bezweckt habe, also sich sowohl gegen die Verkehrszeichen als auch gegen die „Entziehung der Widmung“ und deren rechtlich Grundlagen wende. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 hat die 14. Kammer des VG Gelsenkirchen die Klage abgetrennt soweit sie die Teileinziehung betrifft. Das Verfahren wird insoweit (in der 2. Kammer) unter dem vorliegenden Aktenzeichen (2 K 5518/23) fortgeführt. Zu Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei von der Sperrung unmittelbar betroffen, weil es sei ihm nun nicht mehr möglich sei, bei Stau auf der P.-straße – wie in der Vergangenheit – durch die X.-straße auszuweichen. Bezogen auf seine Klageberechtigung sei ergänzend vorzutragen, dass er die X.-straße regelmäßig selber befahre. Insbesondere besuche er einen in der X.-straße 40 lebenden Freund. Weiter sei dort die von einem Bekannten betriebene Apotheke in der X.-straße 13 angesiedelt, in welcher er seinen Arzneimittelbedarf decke. Zudem suche er den See regelmäßig als Naherholungsgebiet auf. Die Straßensperrung bzw. Teileinziehung sei nicht notwendig. Insbesondere zur Bekämpfung einer Poser- bzw. Raserszene seien die Maßnahmen jedenfalls nicht geeignet und verhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Teileinziehung eines Teilabschnittes der X.-straße in R.-V. im Abschnitt zwischen den Hausgrundstücken Nr. 6 und 8 zu Lasten des Kraftfahrzeugverkehrs durch Allgemeinverfügung, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Beklagten vom 2. Juni 2023, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Der Erweiterung der Klage auf die Teileinziehung werde widersprochen. Die Klage sei insofern auch verfristet. Dem Kläger fehle zudem das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Die Klage sei unbegründet. Sie, die Beklagte, habe die Optionen umfassend abgewogen und halte die vorgenommene Sperrung mit Teileinziehung für die vorzugswürdige Lösung und insbesondere für verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Zwar ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt, nämlich der streitgegenständlichen Teileinziehung. Die Teileinziehung gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist eine Allgemeinverfügung, mithin ein Verwaltungsakt, im Sinne von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Die am 2. Juni 2023 im Amtsblatt der Beklagten gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 VwVfG NRW öffentlich bekanntgemachte streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist seither wirksam und nicht erledigt. Dem Kläger fehlt jedoch die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage setzt nach dem Grundsatz des Individualrechtsschutzes im deutschen Verwaltungsprozessrecht zur Vermeidung von Popularklagen voraus, dass jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch den angefochtenen Akt behördlichen Handelns besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 -, juris Rn. 11 und vom 13. Juli 1973 - VII C 6.72 -, juris Rn. 18. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 -, juris Rn. 11, m. w. N. Der Vortrag des Klägers lässt eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte unter keinem Gesichtspunkt erkennen. Insbesondere sein Vorbringen, er habe die X.-straße regelmäßig selber befahren, sei es zur Stauumfahrung, zum Besuch eines in Hausnummer 40 lebenden Freundes, zum Einkauf in einer von einem Bekannten in Hausnummer 13 betriebenen Apotheke oder zum Zwecke des Besuchs des DJ. als Naherholungsgebiet, gewährt kein subjektives öffentliches Recht, auf das er sein Klagerecht stützen könnte. Soweit der Kläger damit seine Betroffenheit als Straßennutzer im motorisierten Kraftverkehr geltend macht, folgt eine Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich nicht aus einer Einschränkung des in § 14 StrWG NRW legal definierten Gemeingebrauchs. Danach ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Hieraus folgt grundsätzlich ein entsprechender Teilhabeanspruch des einzelnen Benutzers. Der Gemeingebrauch ist auch durch die Teileinziehung der X.-straße im Abschnitt zwischen den Hausgrundstücken Nr. 6 und 8 zu Lasten des Kraftfahrzeugverkehrs eingeschränkt worden. Es besteht jedoch bereits kein subjektiver Anspruch des einzelnen Benutzers einer Straße auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Weder aus Grundrechten noch aus landesstraßenrechtlichen Regelungen lässt sich ein Anspruch auf Begründung des Gemeingebrauchs ableiten, weshalb auch dessen Beseitigung nicht in die betreffenden Rechte eingreifen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 8 CS 11.1220 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 55 ff. Eine Klagebefugnis folgt nicht aus einer möglichen Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch im Sinne des § 14a StrWG NRW an einer öffentlichen Straße. Es kann dahinstehen, ob und inwiefern ein Straßenanlieger grundsätzlich klagebefugt gegen eine Teileinziehung sein kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 10 S 29.13 -, juris Rn. 57; VG München, Urteil vom 7. Mai 2014 - M 23 K 12.6380 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Beschluss vom 26. Juli 2024 - 10 L 325/24 -, juris Rn. 11-13. Eine Verletzung des Anliegergebrauchs kommt hier offenkundig nicht in Betracht. Der Kläger beruft sich gerade nicht darauf und hat nicht dargelegt, als Besitzer oder Eigentümer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstückes in der H.-straße Straßenanlieger im Sinne des § 14a StrWG NRW zu sein. Er macht lediglich geltend, die streitgegenständliche Straße mit seinem Kraftfahrzeug als Durchgangs- bzw. Zufahrtstraße genutzt zu haben und weiterhin nutzen zu wollen. Darüber hinaus ist die Klage auch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben wurde. Die einmonatige Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO war bei Klageerhebung bereits abgelaufen. Die Klage hätte spätestens am 3. Juli 2023, einem Montag, erhoben werden müssen. Die Klagefrist betrug einen Monat nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung; ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO war nicht erforderlich im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da es eines Vorverfahrens nicht bedurfte, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Die Klagefrist begann mit Ablauf des Tages der unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der streitgegenständlichen Teileinziehung als Allgemeinverfügung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW) am 2. Juni 2023 im Amtsblatt der Beklagten. Die öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 VwVfG NRW wirkt für und gegen jedermann, vgl. so zur öffentlichen Bekanntgabe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 41 Rn. 136, beck-online, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag, den 2. Juli 2023 fällt, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags, am Montag den 3. Juli 2023 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –). Die Klage gegen die streitgegenständliche Teileinziehung ist erst nach dem Ablauf der Klagefrist, nämlich am 26. Juli 2023 erhoben worden. Im Schriftsatz von diesem Tag hat der Kläger erstmals ausdrücklich ausgeführt, die bisher gegen die eingerichtete Durchfahrtsperre erhobene Klage (Az. 14 K 2015/23) richte sich, so wörtlich: „auch gegen die (Teil-)Entziehung“. Das ursprüngliche Klagebegehren der am 15. Mai 2023 erhobenen Klage kann nicht so ausgelegt werden, dass davon die Teileinziehungsverfügung umfasst war. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 „klarstellt“, dass sein ursprünglicher Klageantrag vom 15. Mai 2023 so zu verstehen sei, dass dieser sich gegen die gesamte Sperrung und deren rechtliche Grundlagen richte, also sowohl gegen die Verkehrszeichen als auch gegen die – so wörtlich – „Entziehung der Widmung“ und im Schriftsatz vom 26. Juli 2023 sei dieser in der ursprünglichen Klage bereits enthaltene Streitgegenstand lediglich konkretisiert worden, verfängt dies nicht. Maßgeblich ist insoweit der objektive Empfängerhorizont. Eine laiengünstige Auslegung zugunsten eines Klägers, der selbst promovierter Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und LL.M. ist, kommt in diesem Fall nicht in Betracht und würde auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dem Wortlaut nach stellt der ursprüngliche Klageantrag ausdrücklich auf das Verkehrszeichen ab und lässt eine Erstreckung auf einen anderen Verwaltungsakt wie der Teileinziehungsverfügung nicht zu. Eine solche Auslegung des ursprünglichen Klageantrags vom 15. Mai 2023 als Klageantrag auch auf Aufhebung der Teileinziehung scheidet aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts bereits deshalb aus, weil die Teileinziehung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bekanntgegeben war, sondern erst zeitlich später mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 2. Juni 2023 wirksam wurde. Sollte der ursprüngliche Klageantrag die Teileinziehungsverfügung mit umfassen, so hätte sich der Antrag auf einen zukünftigen, noch gar nicht bekanntgegebenen Verwaltungsakt beziehen müssen. Ein solcher Antrag wäre unzulässig gewesen. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. BL. CV. MA. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Gerichts- und Anwaltsgebühren sind nach der Trennung für jedes Verfahren nach seinem in deren Folge geltenden neuen Streitwert zu berechnen. Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 93 Rn. 26, beck-online; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 13 A 01.1909 -, juris Rn. 8. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Er orientiert sich an Nummer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, die für die Widmung und Einziehung einen Streitwert am wirtschaftlichen Interesse bemessen, mindestens jedoch in Höhe von 7.500,00 Euro vorsieht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.