Leitsatz: 1. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen folgt aus § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nur dann, wenn sich der Gesundheitszustand im Falle der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 2. Eine solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann nicht nur aus der fehlenden Behandelbarkeit einer Erkrankung im Zielstaat, sondern in Ausnahmefällen auch daraus folgen, dass bereits die Konfrontation mit den Verhältnissen im Zielstaat derartige gesundheitliche Verschlechterungen auslösen würde; an den Nachweis hierfür sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (hier: bejaht). 3. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf "familiäre Bindungen" verweist, nimmt die Norm damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des Art. 6 GG in Bezug. 4. Der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie drängt die mit der Aufenthaltsbeendigung verfolgten öffentlichen Interessen regelmäßig dann zurück, wenn ein familiäres Zusammenleben nur im Bundesgebiet möglich ist. In einem solchen Fall stehen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebungsandrohung familiäre Bindungen entgegen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich des Klägers zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Ziff. 5, Ziff. 6 und hinsichtlich des Klägers zu 1. Ziff. 4 des Bescheides der Beklagten vom 30. September 2022 werden aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu einem Achtel, die Kläger zu 2. und zu 3. zu gleichen Teilen im Umfang von fünf Achteln und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, die Kläger zu 1. und zu 2. sind die Eltern der 2017 geborenen Klägerin zu 3. Ihnen wurde in Griechenland im März 2021 internationaler Schutz gewährt. Im November 2021 sind sie in das Bundesgebiet eingereist und stellten Asylanträge. Zur Begründung gaben die Kläger zu 1. und zu 2. bei der Anhörung durch die Beklagte am 21. Dezember 2021 an, die Klägerin zu 2. sei von ihrer Familie einem Cousin versprochen worden, habe ihn aber nicht heiraten wollen. Nachdem sie schwanger geworden sei, hätten die Kläger zu 1. und zu 2. heimlich geheiratet und seien zu der Mutter des Klägers zu 1. gezogen. Man habe sie aber gefunden. In Griechenland hätten sie zum Christentum gefunden, u.a. weil der Kläger zu 1. von seiner Drogenabhängigkeit geheilt worden sei. Dieser leide zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlaflosigkeit und Epilepsie. Er befand sich zeitweise stationär in Behandlung und nimmt Medikamente ein. Mit Bescheid vom 30. September 2022 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen, drohte den Klägern die Abschiebung in den Iran binnen 30 Tagen an und verfügte für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im Wesentlichen, der Vortrag zu einer drohenden Zwangsehe der Klägerin zu 2. begründe bereits keine Furcht vor staatlicher Verfolgung, zudem drohe eine solche jedenfalls nach der Heirat der Kläger und der Geburt eines Kindes nicht mehr. Der Vortrag zur Konversion sei unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Es sei keinerlei Interesse am Christentum erkennbar. Die Erkrankungen des Klägers seien im Iran behandelbar. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 24. Oktober 2022 Klage erhoben und haben zur Begründung insb. mehrere ärztliche Bescheinigungen der LWL-Klinik Herten, des Marien-Hospitals Marl und des St.-Laurentius-Stifts Waltrop, einen schwerbehindertenrechtlichen Feststellungsbescheid und eine fachärztlich-psychotherapeutische Stellungnahme vorgelegt, auf die sie insgesamt Bezug nehmen. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2022 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragen sie nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2022 zu verpflichten, für die Person des Klägers zu 1. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen sowie Ziff. 5 und Ziff. 6 des Bescheides aufzuheben. Im Übrigen nehmen sie die Klage zurück. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Februar 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In dem verbleibenden Umfang ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger zu 1. hat Anspruch auf die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG; die in Ziff. 4 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat – hier den Iran – abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßstab für eine den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllende erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ist eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität; eine solche liegt nur dann vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vielmehr ist von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen auszugehen; diese müssen zudem alsbald nach der Rückführung im Zielstaat zu erwarten sein. Vgl. zum Ganzen m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier auch unter Wahrung eines strengen Maßstabs vor. Denn hinsichtlich des Klägers zu 1. ist unmittelbar nach der Rückführung in den Iran mit einer massiven Verschlimmerung seines gesundheitlichen Zustandes zu rechnen. Dies folgt zunächst aus dem von dem Kläger zu 1. vorgelegten ärztlich-psychotherapeutischen Gutachten vom 19. März 2025, wonach bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe und bei einer Konfrontation bereits mit Erinnerungen aus dem Iran die erhebliche Gefahr einer Dekompensation mit einer deutlichen Verschlimmerung der bereits bestehenden Symptome und einer deutlichen Suizidgefahr bestehe. Das durch eine Fachärztin für Psychatrie und Psychotherapie und eine Psychologische Psychotherapeutin erstellte Gutachten wahrt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG und stellt den psychischen Zustand des Klägers zu 1. abwägend und ohne vorschnelle Tendenzen zu seinen Gunsten dar, so verwirft es auch einzelne weitergehende Verdachtsdiagnosen. Besonderes Gewicht erlangen die darin enthaltenen Schilderungen zudem dadurch, dass sie sich mit den eigenständigen fachärztlichen Einschätzungen und Behandlungsempfehlungen mehrerer anderer Krankenhäuser, in denen sich der Kläger zu 1. in der Vergangenheit aufhielt, decken, ohne zugleich schlicht auf diese Bezug zu nehmen. Sie werden durch die bereits in den vorherigen Bescheinigungen und Arztbriefen dargelegten Medikamentationen, die in beträchtlichem Umfang starke Antidepressiva und Neuroleptika enthalten, die zur Behandlung schwerer psychischer Beeinträchtigungen verordnet werden, sowie durch den Umstand gestützt, dass dem Kläger seitens der gesetzlichen Krankenversicherung eine Langzeittherapie im Umfang von insgesamt siebzig Stunden bewilligt worden ist. Sie decken sich zudem auch mit den deutlich sichtbaren Reaktionen, die der Kläger zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung schon nach Konfrontation mit entsprechenden Fragen gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem – nicht bestandskräftigen – schwerbehindertenrechtlichen Feststellungsbescheid des Kreises Recklinghausen vom 12. August 2024, mit welchem dem Kläger zu 1. lediglich ein Grad der Behinderung von 30 attestiert worden ist, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zur Relativierung der dargestellten gewichtigen Befunde ist dieser Bescheid schon deshalb nicht geeignet, weil er keine nähere Begründung enthält. Anders als im Regelfall eines gesundheitsbezogen begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob – wofür vieles spricht – die Behandlung des Klägers zu 1. im Iran auf einem grundlegenden Niveau möglich wäre. Denn die drohende wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes folgt nicht aus der fehlenden Behandelbarkeit seiner Erkrankungen, sondern bereits aus der gesundheitlichen Verschlechterung durch die Konfrontation mit dem Zielstaat, weil dem Kläger zu 1. dort ein Ausweichen hinsichtlich entsprechender traumabedingter Erinnerungen nicht möglich ist. Die in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheides erfolgte Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung und Fristsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich des Klägers zu 1. folgt dies bereits aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, wie dargelegt, vorliegen. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und zu 3. folgt die Rechtswidrigkeit hingegen aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Danach setzt die Abschiebungsandrohung unter anderem voraus, dass der Abschiebung familiäre Bindungen des Ausländers nicht entgegenstehen. Die Norm verweist insoweit auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – in diesem Fall aus Art. 6 GG – die nach neuer Rechtslage auch gegenüber der Beklagten maßgeblich sind. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; Pietzsch, in: BeckOK-AuslR, Stand April 2024, § 34 AsylG Rn. 24a m.w.N. Hiernach besteht vorliegend ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zugunsten der Kläger zu 2. und zu 3. Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Beklagte, bei der Abschiebungsandrohung die familiären Bindungen der den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländer an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 13 m.w.N. Dies ist hier der Fall. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Klägern kann nur im Bundesgebiet stattfinden, weil – wie aus den obigen Ausführungen folgt – dem Kläger zu 1. eine Rückkehr in den Iran nicht zumutbar ist. Auch auf eine zeitweise Trennung von dem Kläger zu 1. – etwa zur Nachholung eines Visumsverfahrens zum Zwecke des Familiennachzuges – können die Kläger zu 2. und zu 3. nicht verwiesen werden. Denn ein Verweis hierauf käme in nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Prognose feststellbar wäre, dass ein Visumsverfahren überhaupt und zudem in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen zu einer Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft führen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 24. Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass ein Familiennachzug zu Personen, für die – wie im Falle des Klägers zu 1. – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG besteht, regelmäßig nicht gewährt werden kann (§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Denkbar wäre insoweit allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG. Selbst wenn die Voraussetzungen der Vorschrift hier vorlägen und das in der Norm bestehende Ermessen auf null reduziert wäre, wofür hier nichts ersichtlich ist, würde die Nachholung eines Visumsverfahrens einschließlich eines ggf. nötigen Klageverfahrens einen kaum überschaubaren Zeitraum in Anspruch nehmen, der in dem vorliegenden Fall angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1., der auf die Lebenshilfe seiner Familie angewiesen ist und insoweit nicht auf fremde Hilfe verwiesen werden kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013, a.a.O., nicht mehr zumutbar wäre. Ist hiernach die gegen die Kläger ergangene Abschiebungsandrohung aufzuheben, so ist auch die in Ziff. 6 des Bescheides enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Voraussetzungen des § 11 AufenthG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.