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Urteil

7 K 2522/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0516.7K2522.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2023 nahm die Klägerin an einem Weiterbildungslehrgang für Personen in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in der Intensivpflege und Anästhesie der Weiterbildungsstätte „N." nach den Vorschriften der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (WBVO-Pflege-NRW) vom 15. Dezember 2009 (GV NRW. S. 904) teil. Während dieser Zeit verkündete das Land Nordrhein-Westfalen am 28. Februar 2022 das Gesetz zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen (GV. NRW. 2022, S. 160). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) teilte unter dem 12. August 2022 mit, dass ein Büroversehen dazu geführt habe, dass das Gesetz zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen die Weiterbildungsbezeichnungen für die Fachweiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ in § 25 WBVO-Pflege-NRW nicht aktualisiert habe. Die unteren Gesundheitsbehörden würden daher „gebeten“, im Vorgriff auf die später folgende Korrektur dieses Versehens, jetzt schon die zukünftige Weiterbildungsbezeichnung „Pflegefachkraft für Intensivpflege und Anästhesie“ zu vergeben. Die Klägerin beantragte am 7. September 2022 bei dem Kreis Z. die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Fachweiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie“. Mit E-Mail vom 13. März 2023 wies die Bezirksregierung R. den Kreis Z. an, das Schreiben vom 12. August 2022, welches nach Ansicht des MAGS NRW ein rechtverbindlicher Erlass sei, zu berücksichtigen und nur noch die Weiterbildungsbezeichnung „Pflegefachkraft“ zu vergeben. Die gesetzliche Verankerung finde sich – nach Rücksprache mit dem MAGS NRW – in Art. 9 Nr. 18 und 19 des Gesetzes zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen. Am 17. März 2023 schloss die Klägerin den Weiterbildungslehrgang erfolgreich mit der Gesamtnote „gut“ ab. Daraufhin erteilte der Kreis Z. der Klägerin am 1. April 2023 die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Pflegefachkraft für Intensivpflege und Anästhesie“ und stellte eine dementsprechende Urkunde aus. Unter dem 4. April 2023 forderte die Klägerin den Kreis Z. auf, ihr eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pflege“ zu erteilen. Die ihr erteilte Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Pflegefachkraft für Intensivpflege und Anästhesie“ finde in § 25 WBVO-Pflege-NRW keine Stütze und sei somit nicht gültig. Zudem habe sie während der Fachweiterbildung darauf vertraut, diese auch nach der ursprünglichen WBVO-Pflege-NRW beenden zu können. Ferner spiegele die Weiterbildungsbezeichnung „Pflegefachkraft für Intensivpflege und Anästhesie" nicht die Qualifikation wider, die durch die Fachweiterbildung erlangt worden sei, sondern gäbe lediglich einen Hinweis auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld von Pflegefachkräften mit dreijähriger Ausbildung. Der Kreis Z. lehnte den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2023 ab. Die Klägerin sei bereits in Besitz einer gültigen Erlaubnisurkunde. Die neuen Weiterbildungsbezeichnungen – u. a. Pflegefachkraft für Intensivpflege und Anästhesie – seien aufgrund eines Büroversehen nicht in das Gesetz zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen aufgenommen worden. Nach der derzeitig bindenden Erlasslage könne nur eine Erlaubnis zur Führung der „neuen“ Weiterbildungsbezeichnung „Pflegefachkraft für Intensivpflege und Anästhesie“ erteilet werden. Die Klägerin hat am 12. Juni 2023 Klage gegen den Kreis Z. erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie – wie es § 25 WBVO-Pflege-NRW vorsehe – einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ habe. Der Erlass des MAGS NRW sei rechtlich nicht verbindlich, jedenfalls habe dieser keine Stütze im Gesetz und sei damit mit höherem Recht unvereinbar. Der Anspruch ergebe sich außerdem aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Durch Art. 9 Nr. 18 und 19 des Gesetzes zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen sei § 25 WBVO-Pflege-NRW nicht geändert worden. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Kreis Z. unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2023 zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 hat die Klägerin sodann beantragt, festzustellen, dass die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2023 einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin zur Intensivpflege und Anästhesie“ gegen den Kreis Z. hatte, da § 25 Satz 1 WBVO-Pflege-NRW in der derzeitig maßgeblichen Fassung vom 30. Juni 2020, gültig ab dem 1. Januar 2024, nunmehr normiere, dass ab dem 1. Januar 2024 die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnungen erteile. Nach richterlichem Hinweis vom 23. April 2024, dass es einem solchen Feststellungsbegehren wohl an dem Feststellungsinteresse fehlen dürfte und ein Fall des gesetzlichen Beteiligtenwechsels vorliegen dürfte, hat die Klägerin am 15. Mai 2024 beantragt, das Rubrum von Amts wegen auf die Beklagte umzustellen und ihr Verpflichtungsbegehren nunmehr gegen diese weiterzuverfolgen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 hat das Gericht mit Zustimmung des Kreises Z. das Rubrum dahingehend von Amts wegen umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2023 zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ zu erteilen und eine entsprechende Erlaubnisurkunde auszustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nach § 120 Satz 3 Heilberufsgesetz (HeilBerG) nicht passiv legitimiert sei, sondern der Kreis Z.. Darüber hinaus sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, da nach §§ 120 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG seit dem 1. Januar 2024 die in der Weiterbildungsordnung der Beklagten bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen auch für vor dem 1. Januar 2024 erfolgte Anerkennungen zu führen seien. Für die Weiterbildung der Klägerin sei dies die Bezeichnung „Fachpflegeperson für Intensivpflege und Anästhesie“. Ein Rechtsanspruch auf Neuausstellen einer so lautenden Erlaubnis bestehe indessen nicht, sondern eine bereits erteilte Anerkennung gelte kraft Gesetzes mit der Maßgabe fort, dass die neue Bezeichnung zu führen sei. Die in § 25 Satz 1 WVO-Pflege-NRW enthaltenen Weiterbildungsbezeichnungen würden im Übrigen durch die Bestimmungen des HeilBerG verdrängt. Aus § 40 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung der Beklagten könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Nach dieser Regelung dürften zwar nach dem bisherigen Weiterbildungsrecht erworbene Weiterbildungsbezeichnungen weitergeführt werden. Die Klägerin habe allerdings zu keinem Zeitpunkt die von ihr begehrte Bezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ erworben. Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2025 bzw. 17. Januar 2025 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin einverstanden erklärt. Mit Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2025 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie richtet sich entsprechend dem Begehren der Klägerin (vgl. § 88 VwGO) darauf, ihr das Recht zu verleihen, die von ihr begehrte Weiterbildungsbezeichnung zu führen und nicht das Recht, die ihr verliehene, aus ihrer Sicht ihre Qualifikation nicht hinreichend abbildende Weiterbildungsbezeichnung zu führen. Es geht der Klägerin damit nicht darum, bloß die Weiterbildungsbezeichnung in der Erlaubnisurkunde auszutauschen. Die somit als Verpflichtungsklage zulässige Klage, die sich nach dem Antrag der Klägerin vom 15. Mai 2025 auf Umstellung des Rubrums von Amts wegen gegen die Beklagte als richtige Klagegegnerin nach § 78 Nr. 1 VwGO richtet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ und eine entsprechende Ausstellung einer Erlaubnisurkunde, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte – was diese mit Blick auf § 120 Satz 3 HeilBerG in Abrede stellt – passiv legitimiert ist, vgl. zur Passivlegitimation als Frage der Begründetheit: Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 75 VwGO Rn.11, da jedenfalls materiell-rechtlich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dieser Verpflichtungsklage, dem der gerichtlichen Entscheidung, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 27. September 2011 – 7 K 6441/10 –, juris Rn. 39 f. m.w.N. mit Blick auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger", unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ besteht. Als Anspruchsgrundlage kommt § 25 Satz 1 WBVO-Pflege-NRW in der maßgeblichen Fassung vom 30. Juni 2020, gültig ab dem 1. Januar 2024, in Betracht, die mit der zum Erteilungszeitpunkt der Erlaubnis am 1. April 2023 maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 2009, gültig bis 31. Dezember 2023, abgesehen von der Zuständigkeitsregelung, inhaltsgleich ist. Nach o.g. Vorschrift wird auf Antrag nach Anlage 8 unter anderem die Erlaubnis erteilt, die Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ zu führen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend zwar grundsätzlich erfüllt, da die Klägerin gemäß § 2 WVO-Pflege-NRW an einem Weiterbildungslehrgang bei der Weiterbildungsstätte „W.“ nach § 1 WVO-Pflege-NRW teilgenommen und über die bestandene Abschlussprüfung ein Zeugnis nach § 17 Satz1 WVO-Pflege-NRW erhalten hat. Der Kreis Z. hat der Klägerin aber aufgrund dieser Umstände bereits am 1. April 2023 eine Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Pflegefachkraft für Intensivpflege und Anästhesie“ erteilt, so dass ein möglicher Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt unter Anwendung der aktuell geltenden Rechtslage jedenfalls nicht mehr in dieser Gestalt besteht. Dabei kommt es insoweit nicht darauf an, dass die in § 25 WVO-Pflege-NRW angeführte Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ aufgrund eines – wie der Kreis Z. angeführt hat – „Versehens“ nicht an die im Gesetz zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen vom 1. Februar 2022 vorgesehenen und von der Weiterbildungsordnung der Beklagten übernommenen „neuen“ Weiterbildungsbezeichnungen „Pflegefachkraft“/„Pflegefach-person“/“Fachpflegeperson“ angepasst worden ist und möglicherweise „nur“ ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Pflegefachkraft/Pflegefachperson/Fachpflegeperson für Intensivpflege und Anästhesie“ besteht. Gemäß § 44 Satz 3 WVO-Pflege-NRW (in der Fassung vom 1. Februar 2022, gültig ab dem 2. März 2022) in Verbindung mit §§ 120 Satz 1, 1 Satz 1 Nr.3 HeilBerG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung der Beklagten gilt die von dem Kreis Z. an die Klägerin ausgesprochene Anerkennung vom 1. April 2023 als Anerkennung mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung „Fachpflegeperson für Intensivpflege und Anästhesie“ zu führen ist. Gemäß § 44 Satz 1 WVO-Pflege-NRW ist ab dem 1. Januar 2024 die Beklagte für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024 begonnene Weiterbildungen werden nach dieser Verordnung durchgeführt, § 44 Satz 2 WVO-Pflege-NRW. Im Übrigen gilt § 120 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 in der jeweils geltenden Fassung, § 44 Satz 3 WVO-Pflege-NRW. Hier findet die Übergangsregelung des § 120 HeilBerG NRW (in der ab dem 14. Juli 2020 bis heute gültigen Fassung vom 30. Juni 2020) Anwendung. Nach § 120 Satz 1 HeilBerG NRW gelten die vor dem 1. Januar 2024 – hier am 1. April 2023 – von den unteren Gesundheitsbehörden und Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen – hier dem Kreis Z. – an Berufsangehörige nach § 1 Nr. 3 HeilBerG NRW – zu denen auch die Klägerin zählt – ausgesprochenen Anerkennungen als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der Beklagten bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Das HeilBerG NRW regelt die Weiterbildung von Pflegefachpersonen in §§ 54 ff. Die zu führenden Weiterbildungsbezeichnungen werden nicht genannt. § 54 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW bestimmt lediglich, dass die Weiterbildung der in § 1 Nummer 3 genannten Kammerangehörigen – zu denen auch die Klägerin gehört – ab dem 1. Januar 2024 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und nach der durch die Beklagte zu erlassenden Weiterbildungsordnung erfolgt und § 55 Abs. 2 HeilBerG NRW normiert: Wer eine Weiterbildungsbezeichnung in einem in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung. Damit sind nach § 120 Satz 1 HeilBerG NRW die von der Beklagten bestimmten Bezeichnungen maßgeblich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Weiterbildungsordnung der Beklagten erteilt diese nach Anlage II die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachpflegeperson für Intensivpflege und Anästhesie“, so das eine vor dem 1. Januar 2024 ausgesprochene Anerkennung mit der Maßgabe gilt, dass die Bezeichnung „Fachpflegeperson für Intensivpflege und Anästhesie“ zu führen ist. Damit kann im Fall der Klägerin ab dem 1. Januar 2024 nur die Weiterbildungsbezeichnung „Fachpflegeperson für Intensivpflege und Anästhesie“ geführt werden. Eine solche Erlaubnis begehrt die Klägerin, unabhängig davon, ob der Kries Z. diesen Anspruch bereits durch Erlaubniserteilung vom 1. April 2023 erfüllt hat, wofür Einiges sprechen dürfte, aber nicht. Dass möglicherweise ein Anspruch auf Verleihung der in § 25 Satz 1 WVO-Pflege-NRW genannten Anerkennung als „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ bestand, ist nach der Übergangsregelung des § 44 Satz 3 WVO-Pflege-NRW in Verbindung mit § 120 Satz 1 HeilBerG NRW unerheblich. Die zu erteilende Weiterbildungsbezeichnung hat sich durch die Erlaubniserteilung vom 1. April 2023 nunmehr modifiziert. Etwas Anderes folgt vorliegend nicht aus § 40 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung der Beklagten folgen, wonach erworbene Weiterbildungsbezeichnungen nach dem bisherigen Weiterbildungsrecht weitergeführt werden können. Denn die Klägerin hat die Weiterbildungsbezeichnung nach dem bisherigen Weiterbildungsrecht „Fach-gesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ nie erworben und kann sie damit auch nicht nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Beklagten fortführen. § 44 Satz 3 WVO-Pflege-NRW in Verbindung mit § 120 Satz 1 HeilBerG NRW steht auch nicht in einem unauflösbaren Konflikt mit § 25 WVO-Pflege-NRW. Denn die Regelung des § 44 Satz 3 WVO-Pflege-NRW geht der Regelung des § 25 WVO-Pflege-NRW für den Fall der vor dem 1. Januar 2024 ausgesprochenen Anerkennungen im Bereich der WVO-Pflege-NRW als Übergangsregelung vor. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die genaue Bezeichnung der Weiterbildung der neu geschaffenen Pflegekammer Nordrhein-Westfalen überlassen werden. Der Gesetzgeber har daher die Übergangsvorschrift in § 44 Satz 3 WVO-Pflege-NRW, wonach die Bezeichnungen der Pflegekammer maßgeblich sein sollen, geschaffen. Dieser gesetzgeberische Willen folgt sich aus den Gesamtumständen und insbesondere der Regelungshistorie. Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen vom 28. Februar 2022 wurden gemäß Art. 9 Vorschriften der WVO-Pflege-NRW (§ 22, 28 und 34) u.a. so geändert, dass die Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ durch „Pflegefachkraft“ bzw. „Pflegefachperson“ sowie die Bezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin“ durch „Pflegefachkraft in Weiterbildung“ ersetzt werden. §§ 22, 28 und 34 der WVO-Pflege-NRW wurden durch Art. 5 Nr. 4, 6 und 8 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 schließlich mit Wirkung zum 1. Januar 2024 aufgehoben, da die Regelung der Weiterbildung auf die Pflegekammern übertragen wurden. Von der Beklagten wurde sodann in § 3 Abs. 1 Satz 3 WBO der Begriff „Fachpflegeperson“ als Weiterbildungsbezeichnung übernommen. Überdies hat die Klägerin auch ohne die erfolgte Anerkennung vom 1. April 2023 ab dem 1. Januar 2024 aus § 25 Satz 1 WVO-Pflege-NRW keinen Anspruch auf die begehrte Weiterbildungsbezeichnung. Der Regelung des § 25 Satz 1 WVO-Pflege-NRW gehen die Regelungen des HeilBerG NRW vor. Das HeilBerG NRW geht als Gesetz der WVO-Pflege-NRW als Verordnung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vor. § 54 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW und § 55 Abs. 2 HeilBerG NRW ordnen an, dass die nunmehr für die Weiterbildung zuständige Beklagte die Weiterbildungsbezeichnungen nach Maßgabe ihrer Weiterbildungsordnung anerkennt. Die unterbliebene Anpassung des § 25 Satz 1 WVO-Pflege-NRW hieran, ist als redaktionelles Versehen zu bewerten, wie bereits zuvor ausgeführt wurde. Ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der begehrten Weiterbildungsbezeichnung folgt auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Die Veränderung der Weiterbildungsbezeichnungen ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens, die Weiterbildungsbezeichnungen zu vereinheitlichen und an die Berufsbezeichnungen anzupassen, gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.