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Urteil

19a K 4307/22.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0523.19A.K4307.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Kläger zu 1. und 2. sind iranische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. und 4. Sie verließen nach eigenen Angaben im März oder April 2016 ihr Heimatland und reisten zunächst in die Türkei, wo sie etwa zwei Jahre lang lebten. Anschließend reisten sie weiter nach Griechenland, wo sie etwa viereinhalb Jahre verblieben, einen Asylantrag stellten und am 6. November 2020 internationalen Schutz erhielten. Im Juni 2022 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Juli 2022 einen Asylantrag. Im August 2022 wurden die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt gemäß § 25 AsylG persönlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Kläger zu 1. gab im Rahmen seiner Anhörung im Wesentlichen an, seit dem Jahr 2014 Mitglied einer illegalen Partei namens Serbesti Kurdistan (PSK) zu sein. Er sei zunächst ein einfaches Mitglied gewesen, habe Flugblätter verteilt und für die Partei geworben. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran seien drei seiner Parteifreunde verhaftet worden. Auf dem Weg zu seinem Heimatort habe der Kläger zu 1. an einem Checkpoint anhalten müssen, an dem er von einem Sicherheitsbeamten erkannt und damit konfrontiert worden sei, dass seine verhafteten Freunde alles zugegeben und seinen Namen genannt hätten. Man habe ihm bereits die rechte Hand in Handschellen gelegt, als der Kläger zu 1. sich habe befreien und flüchten können. Nachdem er sich zwei Tage lang versteckt habe, sei er ausgereist. Im Jahr 2020 sei er zum Mitglied des Komitees der Parteiführer und damit in ein höheres Amt in der Partei gewählt worden. Die Klägerin zu 2. gab in ihrer persönlichen Anhörung an, den Iran verlassen zu haben, weil ihr Ehemann sich einer Festnahme habe entziehen können. Die Gründe habe sie nicht gekannt und sie könne auch nichts zu der Organisation sagen, der ihr Ehemann angehören soll. Einen Tag nachdem ihr Mann den Iran verlassen habe, sei sie mit ihrem Sohn ebenfalls ausgereist. Die dazu erforderlichen Reisepässe habe ihr Mann bereits einige Zeit zuvor besorgt. Wegen der weiteren Angaben der Kläger wird auf die Anhörungsprotokolle (Beiakte 001, Bl. 305 – 311 sowie Bl. 350 bis 357) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. August 2022, der den Klägern am 22. Oktober 2022 zugestellt worden ist, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung der Kläger ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffern 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihnen wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in denen die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Die durch Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Asylanträge der Kläger seien zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit stehe nicht der Umstand entgegen, dass den Klägern bereits in Griechenland internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. i) der Richtlinie 2013/32/EU gewährt worden sei. Eine Ablehnung des Asylgesuchs nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei nicht möglich, da angesichts der in Griechenland zu erwartenden Lebensverhältnisse der Eintritt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 EU-GRCh) beachtlich wahrscheinlich sei. Die Entscheidung der griechischen Asylbehörde entfalte hinsichtlich der sachlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes durch das Bundesamt keine Bindungswirkung. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs lägen jedoch nicht vor. Der Kläger zu 1. habe bereits die behauptete Verbindung zu der Partei Serbesti Kurdistan (PSK) weder belegen noch durch einen fundierten Sachvortrag glaubhaft machen können. Die hierauf bezogenen Angaben des Klägers zu 1. seien allgemein und oberflächlich geblieben. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage habe der Kläger zu 1. nur wenige Informationen zu der behaupteten Gruppierung wiedergeben können. So sei er nicht in der Lage dazu gewesen, detaillierte Informationen zum Aufbau, zur Hierarchie, zum Aufnahmeverfahren und zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder zu machen. Gerade als Mitglied des Komitees des Parteiführers hätte es dem Kläger zu 1. jedoch möglich sein müssen, diese Informationen zu benennen. Darüber hinaus fehlten detaillierte Angaben zu den Mitgliedsbeiträgen, unterschiedlichen Formen der Mitgliedschaft und nähere Angaben zu den Inhalten des Parteiprogramms oder aktuellen Aktionen der Partei bzw. des Parteiführers Aref Bawacani. Ferner habe der Kläger zu 1. nicht darüber berichtet, wie die Parteimitglieder untereinander kommunizieren und wie viele Parteimitglieder der Partei angehören. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. fast täglich an Treffen der Partei teilgenommen haben will und der Klägerin zu 2. davon nichts mitgeteilt habe. Dass die Klägerin zu 2. keine Informationen über die Partei gehabt haben soll, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Spätestens nach Verlassen des Heimatlandes wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu 1. seiner Ehefrau mitgeteilt hätte, weshalb die Familie das Land habe verlassen müssen. Der Schilderung des Klägers zu 1. bezüglich der behaupteten gescheiterten Verhaftung und der sich daran anschließenden Flucht lasse einen detaillierten und individuellen Sachvortrag vermissen. Überdies sei davon auszugehen, dass es drei bewaffneten Sicherheitskräften durchaus gelungen wäre, den Kläger zu 1. zu überwältigen oder zu erschießen, hätte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden an der Person des Klägers zu 1. bestanden. Die Schilderungen des Klägers zu 1. zu den behaupteten Geschehnissen im Iran seien in wesentlichen Teilen oberflächlich und unsubstantiiert geblieben, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger zu 1. sein Heimatland vorverfolgt verlassen habe. In dieses Bild füge sich auch der Umstand, dass der Kläger zu 1. bereits mehrere Wochen vor seiner Ausreise aus dem Iran Reisepässe für seine Ehefrau und seinen Sohn beantragt habe. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Kläger ihre Ausreise geplant und nicht fluchtartig das Land verlassen haben. Soweit der Kläger zu 1. vorgetragen habe, nach seiner Ausreise in ein höheres Parteiamt gewählt worden zu sein und sich auch aus dem Ausland für die PSK engagiert zu haben, sei dies ebenfalls nicht verfolgungsrelevant. Der Kläger zu 1. habe keine Angaben dazu gemacht, welche neuen Aufgaben er nunmehr innehabe, weshalb er erst im Jahr 2020 aus dem Ausland aktiv geworden sei und wie er mit seinen Parteikollegen kommuniziert haben will. Auch insoweit seien seine Schilderungen oberflächlich und unsubstantiiert geblieben. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Beiakte 001, Bl. 435-450) wird Bezug genommen. Die Kläger haben am 28. Oktober 2022 Klage erhoben und beziehen sich zur Begründung auf ihre Angaben beim Bundesamt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2022 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Juli 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden ist. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichterin konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. 1. Der Zulässigkeit der Asylanträge der Kläger steht nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Zwar ergibt sich aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen EURODAC-Ergebnis (Bl. 12 der Beiakte 001) zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag der Kläger auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde am 6. November 2020 entsprochen worden ist. Gleichwohl ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist – dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) –, juris; ferner bereits EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 81-97; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim) –, juris Rn. 83-94. Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 87- 92; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) –, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 29 ff. m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können. Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil den Klägern zur Überzeugung des Gerichts für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht würden befriedigen können. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein werden. Ferner werden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Sie werden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe sie dort das Existenzminimum sichern könnten. Gleiches gilt für Unterstützungsleistungen durch nichtstaatliche Organisationen. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A – und – 11 A 2982/20.A –. An dieser Einschätzung hat das OVG NRW in der Folgezeit bislang festgehalten, vgl. Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –. Vgl. auch VG Aachen, Urteile vom 12. Dezember 2024 – 10 K 1614/23.A – und 20. März 2025 – 10 K 2977/24.A –, sämtliche Entscheidungen abrufbar bei juris. Es ist nicht erkennbar, dass den Klägern aufgrund von besonderen persönlichen Eigenschaften, Qualifikationen oder Lebensumständen für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland ausnahmsweise keine Verletzung von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohen würde. Dass sich die Umstände in Griechenland zwischenzeitlich derart verändert hätten, dass eine Verelendung der Kläger im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Erschwerend kommt vorliegend noch hinzu, dass es sich bei den Klägern um eine vulnerable Personengruppe – eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern – handelt. Die Kläger haben nach Aktenlage keinerlei Verwandte oder Bekannte in Griechenland, die sie unterstützen könnten. 2. Die Beklagte durfte eigenständig über den Asylantrag und ohne Bindung an die griechische Zuerkennungsentscheidung aus November 2020 entscheiden. Eine automatische Anerkennung von Zuerkennungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten, wie sie unionsrechtlich zulässig von Mitgliedstaaten vorgesehen werden kann, ist in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig nicht vorgesehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 69. Das Bundesamt ist von Unionsrechts wegen befugt, den internationalen Schutz betreffenden Antrag der Kläger selbstständig zu prüfen, wenngleich griechische Behörden ihnen internationalen Schutz zuerkannt hatten. Die Prüfung des Bundesamtes hat einzeln, objektiv und unparteiisch anhand genauer und aktueller Informationen zu erfolgen. Hierbei sind alle mit dem Herkunftsland der Kläger verbundene und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen, die maßgeblichen Angaben der Kläger und die von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie ihre individuelle Lage und persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Dies folgt aus Art. 10 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 72 f. Dabei muss die zuständige Behörde jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesen Antragstellern internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen. Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte eine den genannten Maßstäben entsprechende Prüfung vorzunehmen, wenn sie nicht bereits im Verfahren beim Bundesamt erfolgt ist. Sollte sich im gerichtlichen Verfahren die Einholung weiterer Informationen, etwa seitens der Behörden des anderen Mitgliedstaats, als erforderlich erweisen, haben die Beteiligten - namentlich das Bundesamt - daran mitzuwirken. Pressemitteilung des BVerwG, Urteil vom 24. März 2025, abrufbar unter https://www.bverwg.de/de/pm/2025/21 . Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Diesen Anforderungen ist das Bundesamt, das die Kläger zu 1. und 2. – wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung – persönlich angehört hat, gerecht geworden. Das Gericht war auch nicht gehalten, die griechischen Behörden um Übermittlung eventuell dort (noch) vorliegender Informationen, die zur dortigen Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt hatten, zu ersuchen. Ein solches Vorgehen war nicht erforderlich, weil davon auszugehen ist, dass dem erkennenden Gericht sämtliche für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind. Der Entscheidung der griechischen Behörden lagen dieselben Informationen zugrunde, die Gegenstand des hiesigen Asylverfahrens sind. Die Kläger haben sowohl bei ihrer Anhörung bei der Beklagten als auch auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, in Griechenland und Deutschland die gleichen Asylgründe vorgebracht zu haben. II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch und die in diesem Zusammenhang geltenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind in dem angegriffenen Bescheid zutreffend dargestellt. Die Kläger haben an diesen Maßstäben gemessen nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in ihrem Heimatland verfolgt worden oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht gewesen wären. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Soweit es dort heißt, die Angaben zur politischen Betätigung des Klägers zu 1. seien allgemein und oberflächlich, er habe selbst auf ausdrückliches Befragen nur wenige Informationen zu der behaupteten Verbindung zu einer Partei namens Serbesti Kurdistan (PSK) nennen können, wurde dieser Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Kläger zu 1. gab auch hier auf entsprechende Nachfragen nur wiederholt floskelhaft und schlagwortartig an, die Mitglieder der Partei hätten sich für „Freiheit“, „Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau“ und „Demokratie“ eingesetzt. Auch auf mehrfache Nachfrage, aus welchem Grund die Freunde des Klägers zu 1. verhaftet worden seien, machte dieser lediglich völlig vage und unkonkrete Angaben. Sie seien verhaftet worden, weil sie für die Partei tätig gewesen seien. Das Bundesamt weist in dem streitgegenständlichen Bescheid darauf hin, dass die behauptete Fluchtgeschichte des Klägers zu 1. oberflächlich, unsubstantiiert und unplausibel ist. Dieser Einschätzung schließt sich die Einzelrichterin an. Dass es dem Kläger zu 1. gelungen sein will, sich mittels eines Faustschlags gegen mehrere bewaffnete Polizisten zur Wehr zu setzen, nachdem ihm bereits eine Handschelle angelegt worden sei, ist nicht glaubhaft. Das Bundesamt verweist zu Recht darauf, dass davon auszugehen ist, dass es mehreren bewaffneten Sicherheitskräften gelungen wäre, den Kläger zu 1. zu überwältigen. In das Bild eines unglaubhaften Vortrags fügt sich zudem, dass der Kläger zu 1. gegenüber dem Bundesamt angegeben hatte, die Polizisten hätten ihm eine Handschelle an der rechten Hand angelegt, während er in der mündlichen Verhandlung in Widerspruch dazu ausführte, ihm sei eine Handschelle an der linken Hand angelegt worden, als er sich mit einem Faustschlag unter das Kinn habe befreien können. Hätte der Kläger zu 1. von wahren Erlebnissen berichtet, wäre zu erwarten, dass er ein solch wichtiges und zentrales Detail seiner Fluchtgeschichte erinnert. Schließlich folgt die Einzelrichterin der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides auch insoweit, als dort auf Seite 5 ausgeführt wird, dass sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1. auch daraus ergeben, dass dieser bereits Wochen vor seiner vermeintlichen Flucht Reisepässe für seine Ehefrau und seinen Sohn beantragt habe und sich hierdurch der Eindruck aufdrängt, dass der Kläger zu 1. seine Ausreise im Vorfeld geplant und nicht fluchtartig das Land verlassen habe. Mangels Vorverfolgung fehlt es an einer Grundlage dafür, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen könnte. Eine solche Befürchtung können die Kläger auch nicht auf Nachfluchtgründe stützen. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für die Kläger ergibt sich nicht aus exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. in Deutschland. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asyl- bzw. abschiebungsrelevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtem Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern erfordert eine Einzelfallbetrachtung. In Betracht kommt solch eine exponierte Tätigkeit etwa bei Aktivitäten in hervorgehobener Position für Organisationen, die aktiv auf den gewaltsamen Umsturz des iranischen Regimes hinarbeiten. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –; VG Hamburg, Urteil vom 17. August 2005 – 10 A 275/03 –, jeweils juris, m. w. N. Maßgeblich ist in aller Regel, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen. Bei Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten der kurdischen Oppositionsgruppen kann allerdings im Einzelfall auch bei einer abgeschwächten Form oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit denkbar sein. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass sie erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind und zudem in Würdigung der vorstehenden Erkenntnisse wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates zu besorgen ist. Dafür genügt nicht allein die passive Mitgliedschaft oder bloße Teilnahme an Veranstaltungen, insbesondere Demonstrationen der kurdischen Exilopposition. Denn es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an solchen Veranstaltungen teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird. Bloße Mitläufer sind nicht gefährdet. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – W 8 K 17.31567 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben bieten die vom Kläger zu 1. behaupteten und nicht näher ausgeführten Aktivitäten in einer Gruppierung, deren Wirken und Relevanz im Iran begrenzt sein dürfte, keine Grundlage für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch daraus, dass der Kläger zu 1. pauschal angibt, seit dem Jahr 2020 als Mitglied des Komitees der Parteiführer mehr Verantwortung in der Partei zu tragen, keine andere Bewertung. Das Bundesamt verweist auf Seite 6 des streitbefangenen Bescheides zu Recht darauf, dass es den diesbezüglichen Angaben des Klägers zu 1. an Substantiierung und Detailreichtum mangelt. Auch wenn es aus diesem Grund darauf nicht entscheidend ankommt, sei dennoch bemerkt, dass die von dem Kläger zu 1. hierzu vorgelegte Bescheinigung vom 11. März 2025, die von der Partei ausgestellt worden sein soll, eine solche hervorgehobene Tätigkeit des Klägers zu 1. in Widerspruch zu seinen Angaben nicht seit 2020, sondern seit dem Jahr 2019 dokumentiert. Eine Verbindung des Klägers zu 1. zu vom iranischen Regime bekämpften kurdischen Organisationen wie der Komala oder der KDPI ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den vorgenannten Gründen droht den Klägern bei einer Rückkehr in den Iran auch weder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG noch Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Bezüglich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 2. wird zudem vollumfänglich auf die Begründung auf Seite 11 f. des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Regelung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids steht zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit den Vorgaben von § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG in Einklang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.