Beschluss
14 L 1127/25
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0611.14L1127.25.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der kurzfristig zu bescheidende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3557/25 gegen Ziffer 1 der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 5. Juni 2025 dahingehend wiederherzustellen, dass der Streckenverlauf des Aufzugs auf folgender Strecke stattzufinden hat: Anfangskundgebung: G01 Aufzugsweg: S.-straße - L.-straße - H. - Q. - Auffahrt B1 Richtung A44/Unna - Rheinlanddamm (B1 Richtung Osten) - Westfalendamm (B1 Richtung Osten) - Auffahrt B236 Richtung A2/Hannover/Lünen - B236 (Richtung Norden) - Tunnel Wambel (B236) - B236 (Richtung Norden) - Ausfahrt Richtung G02/G03 - D.-straße Zwischenkundgebung: D.-straße, auf Höhe zwischen dem Freibad G. und der Auffahrt C.-straße Fortgesetzter Aufzugsweg: D.-straße - G03 - A.-straße - N.-straße – B.-straße - Brinkhoffstraße - [G04 - G05 - G06 – G07 - H. - G08 - G09] x2 - G04 Endkundgebung: Platz der deutschen Einheit, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium E. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Danach überwiegt bezüglich der gegenüber dem Antragsteller verfügten Beschränkung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW), die der Antragsgegner mit einer im Ergebnis den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat, das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Juni 2025, mit der er den angemeldeten Versammlungsort in Bezug auf die Streckenführung des Fahrradaufzuges modifiziert hat, erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsachengestützte Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris, vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –, juris, vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 -, juris und vom 26. April 2001 – 1 BvQ 8/01 –, juris. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris, vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 –, juris und vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, juris. Geht es – wie hier – um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu beachten, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst sind. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Beschränkungen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs.1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Beschränkungen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Beschränkung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung – ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen – erheblich zu verändern. Vgl. insoweit etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris und Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR699/06 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2020 – 15 A 355/19 –, juris m.w.N., und Beschluss vom 17. Mai 2023 – 15 B 504/23 –, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose hinsichtlich der Änderung der Aufzugstrecke im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der geplanten Versammlung des Antragstellers auf der B236 anlässlich der dort angemeldeten Versammlung unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, wie vom Antragsgegner in dem Bescheid und der Antragserwiderung ausführlich dargelegt worden ist. Zur Begründung macht sich die Kammer insoweit die Darlegungen in der angegriffenen Entscheidung und in der die dortigen Erwägungen ergänzenden Antragserwiderung zu eigen. Insbesondere handelt es sich bei der B236 im fraglichen Streckenabschnitt um eine tatsächlich autobahnähnlich ausgestaltete Bundesstraße. Sie gleicht sowohl baulich als auch aufgrund der allein zugelassenen Nutzung durch Kraftfahrzeuge und der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h sowie ihrer hohen Verkehrsbelastung einer Autobahn. Auf Bundesautobahnen finden nach § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW keine Versammlungen statt. Diese gesetzgeberische Wertung schließt es indes gerade nicht aus, dass auf autobahnähnlich ausgestalteten Straßen – gerade aufgrund ihrer Widmung speziell für den Fernverkehr – Versammlungen nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Vgl. zur Nutzung einer Autobahn als Versammlungsort OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2021 – 15 B 1445/21 –, juris. Die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lassen es nach dem Inhalt der Akten und nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu, dass der Antragsteller den von ihm angegebenen Abschnitt der B236 am Versammlungstag als Route für den von ihm geplanten Fahrradaufzug nutzt. Dabei ist insbesondere der von dem Antragsgegner genannte Aspekt zu berücksichtigten, dass es den Versammlungsteilnehmern auf der B236 nicht jederzeit möglich ist, ihre Teilnahme an dem Fahrradaufzug – etwa im Falle einer Ermüdung oder aus anderen Gründen – zu beenden und die B236 an beliebiger Stelle zu verlassen. Es bestünde dann die Gefahr, dass Teilnehmer der Versammlung beim Verlassen der B236 auf eine andere Bundesstraße gelangen, die nicht für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt wäre. Dies alles zeigt, dass die B236 als Versammlungsort jedenfalls für die hier streitgegenständliche Versammlung ungeeignet ist. Anders stellt sich die Lage auf den fraglichen Abschnitten der B1 und der B54 dar: Trotz der Einstufung als Bundesstraße kann hier maximal eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden und die Straße gleicht in ihrem Aufbau einer verkehrsreichen innerstädtischen Straße. Es ist den Versammlungsteilnehmern wegen der baulichen Gestaltung jederzeit möglich, ihre Teilnahme durch Verlassen der Straße über die begleitenden Gehwege zu beenden. Da der Wambel-Tunnel Teil der im fraglichen Bereich als Versammlungsort ungeeigneten B236 ist, kann offengelassen werden, ob die weiteren Bedenken des Antragsgegners bezüglich der Geeignetheit des Tunnels uneingeschränkt tragfähig sind. Die streitgegenständliche Änderung des Versammlungsortes ist zur Beseitigung der vom Antragsgegner dargelegten Gefahrenlage geeignet und auch im Übrigen verhältnismäßig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung zwar in die durch Art. 8 GG gewährleistete Gestaltungsfreiheit des Antragstellers eingreift, die Versammlung aber weitgehend wie geplant stattfinden kann. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beschränkung und damit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen bewertet würde, ginge eine davon losgelöste Interessenabwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.