Leitsatz: Der Begriff der "Räume von Schank- oder Speisewirtschaften" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Welchen Hauptzweck ein Betrieb verfolgt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Umstände zu beurteilen. Dazu dienen insbesondere das äußere Erscheinungsbild, der Grundriss, die Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie die Getränkepreise. Daneben können auch die Umsätze aus dem Getränkeverkauf und den sonstigen Angeboten in den Blick genommen werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist als Automatenaufsteller gewerblich tätig und betreibt das als erlaubnisfreie Gaststätte ausgewiesene „D. E. “ an der L. T. 3 in E1. . Auf seinen Antrag erteilte ihm die Beklagte mit auf den 16. Juni 2014 datiertem Bescheid eine Geeignetheitsbestätigung für diese Betriebsstätte. Der Kläger stellte zwei Geldspielgeräte in dem „D. “ auf. Am 6. E2. 2021 um 19:00 Uhr führte das Ordnungsamt der Beklagten eine Kontrolle im genannten Betrieb durch und traf dabei u. a. folgende Feststellungen: Von 3 anwesenden Gästen saßen 2 an den Geldspielgeräten und verzehrten keine Getränke. 1 Gast befand sich im Nebenraum und rauchte eine Zigarette. In der Betriebsstätte befanden sich 4 Tische, die zum Teil mit geräuschdämpfenden Tischdecken bezogen und von Beistelltischen flankiert waren. Vor einem Fernseher waren kleinere Sessel platziert. 2 Selbstbedienungskühlschränke und ein Kaffeevollautomat waren vorhanden. Im Betrieb fanden sich 6 Kaffeetassen, 9 Wassergläser, 5 Teegläser, 22 Rakigläser, 3 Espressotassen, 5 Schnapspinnchen, 12 Biergläser, 12 Whiskeygläser, diverse Spielkarten, Okey-Steine, Okey-Bretter, Brettspiele wie Monopoly und Risiko sowie mehrere Shisha-Vorrichtungen und Shisha-Tabak. Die Mitarbeiter des Ordnungsamts fertigten Lichtbilder an, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 21. K. 2022 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme der erteilten Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten an. Bei der durchgeführten Kontrolle habe sich herausgestellt, dass der Kläger eine erlaubnispflichtige Gaststätte betreibe, in welcher die Abgabe von Getränken nicht im Vordergrund stehe. Das Gesamtgepräge des Betriebs entspreche nicht dem einer Schankwirtschaft. Der Kläger machte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Februar 2022 geltend, im streitbetroffenen D. stelle die Aufstellung von Geldspielgeräten nicht den Hauptzweck dar. Das folge aus der Größe des Cafés mit 84,23 qm und dem Umstand, dass 18 Sitzplätzen 2 Plätze an den Automaten gegenüberstünden. Der Kläger legte Fotos aus dem Betrieb vor, auf die verwiesen wird. Am 3. N. 2022 um 19:30 Uhr führte das Ordnungsamt der Beklagten erneut eine Kontrolle in der Betriebsstätte des Klägers durch. Laut dem Einsatzbericht hielten sich 6 Gäste in dem Betrieb auf. Von diesen tranken 3 Gäste Redbull und spielten Karten. 2 Gäste saßen an den Geldspielautomaten und verzehrten nichts. Alle 4 Tische waren mit geräuschmildernden Tischdecken bezogen. Auf die bei der Kontrolle angefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. Bei einer weiteren Überprüfung am 16. O. 2022 gegen 16 Uhr wurde 1 Gast angetroffen, der an einem Geldspielgerät spielte und nichts verzehrte. Am 6. G. 2023 suchten Mitarbeiter der Beklagten das „D. “ um 17 Uhr auf. Im Einsatzbericht ist festgehalten, dass sich 5 Gäste im Betrieb aufhielten und nichts verzehrten. 2 Gäste bespielten die Geldspielgeräte, 2 Gäste rauchten im Nebenraum. Von außen war die Lokalität komplett zugeklebt. Werbung für Getränke war nicht angebracht. Die Inneneinrichtung war leicht verändert. Die beiden Geldspielgeräte befanden sich rechts neben der Eingangstür. Unmittelbar daneben stand ein Geldwechselautomat. An einer den Raum teilenden Säule hangen 2 Fernseher. Auf der einen Seite der Säule waren 2 Stühle mit Blickrichtung auf Tresen und Geldspielgeräte und ein kleiner Glastisch aufgestellt, auf der anderen Seite 2 Sessel mit Blickrichtung auf einen der Fernseher. Controller für eine Playstation wurden im Tresenbereich geladen. Unter dem Fenster standen 2 Sofas mit jeweils einem kleinen schwarzen Glastisch davor und Blick auf 3 auf der gegenüber liegenden Wand aufgehängte Fernseher. Auf dieser Seite befanden sich 2 Tische mit jeweils 4 Stühlen und 2 Beistelltischen. Getränke wurden in einem Kühlschrank hinter dem Tresen bevorratet. Eine Zapfanlage war nicht vorhanden. Gelagert wurden 6 „EFES“-Gläser, 15 „Brinkhoffs“-Gläser, 9 Colagläser, 12 „Chivas“-Schwenker, 12 Pinnchen, 12 Raki-Gläser, 15 Longdrinkgläser, 11 Kaffeetassen, 9 Espressotassen und 12 Whiskeygläser. Auf die bei der Kontrolle angefertigten Fotos wird verwiesen. Der Kläger kündigte in einem Telefonat am 16. G. 2023 an, durch Bilanzen zu belegen, dass die Abgabe von Getränken in seinem „D. “ im Vordergrund stehe und die Geldspielgeräte nur eine untergeordnete Rolle spielten. Mit Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2023, zugestellt am 9. Mai 2023, nahm die Beklagte unter Ziffer I. die Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO für die Betriebsstätte L. T. 3 in E1. zurück. Unter Ziffer II. ordnete sie die Entfernung der Geldspielgeräte aus der genannten Betriebstätte an und drohte ein Zwangsgeld an. Die Rücknahme stützte die Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die am 23. N1. 2014 erteilte Bestätigung sei rechtswidrig, da der Betrieb nicht die erforderliche Betriebseigenschaft einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 1 Nr. 1 SpielV besitze. Bei solchen Schank- und Speisewirtschaften stehe die Versorgung der Gäste mit Getränken und ggf. Speisen als Hauptbetriebszweck im Vordergrund. Diese Kennzeichen der klassischen Versorgungsgastronomie seien in der streitgegenständlichen Betriebsstätte nicht gegeben. Das Hauptgepräge dieses Betriebs liege vielmehr in der Befriedigung des Spiel- und Unterhaltungsbedürfnisses. Er werde vorrangig zum gemeinsamen Verweilen und Spielen genutzt. Der gewerbliche Verkauf von Getränken habe nur eine untergeordnete Rolle. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Feststellungen der Mitarbeiter des Ordnungsamtes bei den durchgeführten Kontrollen, insbesondere auf die Außengestaltung mit fehlender Einsichtsmöglichkeit, die Anordnung der Geldspielgeräte und des Geldwechselautomaten, die Anordnung und Ausrichtung von Tischen und Sitzgruppen, die vorhandenen Spielmöglichkeiten und Fernseher, die Aufbewahrung der Getränke in einem als kiosktypisch gewerteten Kühlschrank, das Fehlen einer Zapfanlage und die Dimension des Getränkeangebots. Die vom Kläger angeführte Größe des Betriebs sei für die Bewertung irrelevant. Bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens habe sie dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers an einem wirtschaftlichen Vorteil durch den Betrieb der Geldspielgeräte eingeräumt. Die Anordnung diene dem Schutzzweck des § 1 SpielV und damit dem Schutz des Spielers vor der Ausnutzung des Spielbetriebs und dem Jugendschutz. Auch im Interesse der Gleichbehandlung anderer Betreiber und der Vermeidung eines unfairen Wettbewerbsvorteils eines Einzelnen gegenüber Mitkonkurrenten sei es nicht hinnehmbar, dass die Geldspielgeräte widerrechtlich im Betrieb aufgestellt seien. Daneben seien die wirtschaftlichen Interessen des Klägers nur in geringem Maße betroffen, da sich die Geldspielgeräte seit Erteilung der Geeignetheitsbestätigung bereits amortisiert hätten und immer noch an einem anderen geeigneten Aufstellort betrieben werden könnten. Es seien keine Gründe erkennbar, die einen Vertrauensschutz auf den künftigen Fortbestand des derzeit rechtswidrigen Zustandes rechtfertigen würden. Die Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei gewahrt, weil sie erst mit den Kontrollen vom 16. O. 2022 und 6. G. 2023 zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers nicht um einen geeigneten Aufstellort für Geldspielgeräte im Sinne der Spielverordnung handele. Die Anordnung der Entfernung der aufgestellten Geldspielgeräte stütze sich auf § 14 Abs. 1 OBG NRW, die Zwangsgeldandrohung auf §§ 55, 60 und 63 VwVG NRW. Die Androhung von Zwangsgeld sei das mildeste der gesetzlich geregelten Zwangsmittel und der Höhe nach angemessen. Der Kläger hat am 6. K1. 2023 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. „Hoch angesehene“ Restaurants würden Kühlschränke wie die in seinem Betrieb stehenden verwenden. Es treffe nicht zu, dass in seiner Gaststätte gepolsterte Tische stünden. Sie seien entfernt und durch ungepolsterte Tische ersetzt worden. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei versäumt worden, weil die Beklagte am 6. E2. 2021, spätestens jedoch am 3. N. 2022 zur Auffassung gelangt sei, dass die Geeignetheitsbestätigung rechtswidrig erteilt worden sei. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. N1. 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Das bei den Kontrollen regelmäßig festgestellte Verhältnis zwischen Kunden, verzehrten Getränken und der Anzahl an Spielmöglichkeiten untermauere diese Ausführungen. Der Kläger habe die Möglichkeit, den optischen Eindruck und die Kontrollergebnisse durch betriebswirtschaftliche Unterlagen zu widerlegen, trotz Aufforderung nicht genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. N1. 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung vom 16. K1. 2014 beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Geeignetheitsbestätigung vom 16. K1. 2014 ist ein Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO lagen im Zeitpunkt der Erteilung der Bestätigung nicht vor. Danach darf der Gewerbetreibende Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1, d. h. Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften, d. h. der Spielverordnung entspricht. Nach § 1 Abs. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden in (1.) Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, (2.) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder (3.) Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt. Der Begriff der „Räume von Schank- oder Speisewirtschaften“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch eindeutig aus dem Sinn des § 1 SpielV, der die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß der Ermächtigung des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränkt. Der Zulassung von Geldspielgeräten in den in § 1 Abs. 1 SpielV aufgezählten Gewerbezweigen liegt die Erwägung zugrunde, dass hier entweder – wie bei den Spielhallen und Wettannahmestellen – das Spielen den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten oder aber – in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- oder Beherbergungsleistung ist, sie also nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 – und Beschluss vom 18. N. 1991 – 1 B 30.91 –; Bay VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 23 CS 18.2668 –; OVG NRW, Beschluss vom 31. N1. 2016 – 4 B 1360/15 –; BVerfG, Beschluss vom 7. N. 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, jeweils juris. Die in § 1 Abs. 1 SpielV normierte Beschränkung der Aufstellungsorte für Geldspielgeräte würde aufgehoben, wenn schon durch die Nebenleistung eines Getränkeangebots eine Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV und damit die Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten begründet werden könnte. Der Verordnungsgeber hat diese von der Rechtsprechung und Literatur seit langem vertretene Auffassung mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. O. 2014 (BGBl I 2014, 1678) nunmehr auch ausdrücklich geregelt. Nach dem neu eingefügten Zusatz zu dem bisherigen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Eine Änderung der Rechtslage erfolgte hierdurch nicht; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 4 SpielV hat lediglich klarstellenden Charakter. Vgl. BR-Drucks. 437/13, S. 25; VGH München, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 23 CS 18.2668 –, a. a. O. Welchen Hauptzweck ein Betrieb verfolgt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Umstände zu beurteilen. Dazu dienen insbesondere das äußere Erscheinungsbild, der Grundriss, die Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie die Preise der Getränke. Daneben können auch die Umsätze aus dem Getränkeverkauf und den sonstigen Angeboten – hier insbesondere der Geldspielautomaten – in den Blick genommen werden, um festzustellen, ob eine Abgabe von Speisen und Getränken auch tatsächlich stattfindet und gegenüber anderen Nutzungszwecken überwiegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. N. 2017 – 4 B 44/17 –; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. G. 2018 – 6 S 2610/17 –; OVG Bln.-Bbg, Beschluss vom 26. O. 2019 – OVG 1 N 56.19 –, jeweils juris. Dies zugrunde gelegt handelte es sich bei der Betriebsstätte L. Str. 0 in E1. bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung nicht um einen geeigneten Aufstellungsort. Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, sind die streitbetroffenen Räumlichkeiten nicht durch den Schank- oder Speisebetrieb, sondern durch den Spielbetrieb geprägt. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Diese zutreffenden Erwägungen werden durch die im Verwaltungsverfahren angefertigten und vom Kläger selbst vorgelegten Fotos untermauert. Insbesondere ergibt sich aus den bei der Kontrolle am 6. G. 2023 dokumentierten Fotos ein Erscheinungsbild, das mit dem typischen Gepräge einer Schank- und Speisewirtschaft unvereinbar ist. Die dort sichtbaren, die Räumlichkeit optisch dominierenden Sofa-Gruppen mit niedrigen Couchtischen, Stuhlgruppen mit kleinen Beistelltischen, Ausrichtungen dieser Sitzgruppen zu Geldspielgeräten und Bildschirmen, Geldspielgeräte und Geldwechselautomat sowie vielfältigen Spielangebote inklusive Playstation-Controllern belegen eindrücklich, dass das streitgegenständliche Lokal entsprechend der Begründung der Ordnungsverfügung auf die Befriedigung von Spiel- und Unterhaltungsbedürfnissen der Gäste und keineswegs auf die Verabreichung von Speisen und Getränken ausgerichtet ist. Dass der Kläger inzwischen die Polsterung der Tische entfernt hat, vermag als untergeordnetes Detail das im angefochtenen Bescheid auf eine Vielzahl von Umständen gestützte und durch sämtliche Fotos belegte Gesamtgepräge einer Spiel- und Unterhaltungsstätte nicht zu erschüttern. Den im Verwaltungsverfahren am 16. G. 2023 angekündigten bilanziellen Beleg, dass die Abgabe von Getränken in dem streitbetroffenen D. gegenüber dem Erlös aus den Geldspielgeräten im Vordergrund stehe, ist der Kläger schuldig geblieben. Zudem würde ein solcher Vergleich zu kurz greifen, weil er die Bewirtungsleistung ausschließlich zur Inanspruchnahme der Geldspielgeräte ins Verhältnis setzte. Maßgeblich ist nach dem Vorstehenden jedoch, dass die Gäste die Lokalität nicht in erster Linie zum Konsum von Getränken, sondern zum Spielen aufsuchen und die Bewirtungsleistung aus ihrer maßgeblichen Sicht nur einen Annex zu diesem Hauptzweck darstellt. Dieser Hauptzweck wird aber nicht allein durch die Geldspielgeräte, sondern durch das vielfältige Gesamtangebot an Spielmöglichkeiten bestimmt. Die maßgebliche Sachlage bestand bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten haben sich die maßgeblichen Gegebenheiten seither nicht wesentlich geändert. Die Beklagte hat ihr Rücknahmeermessen nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere entsprechen ihre Ermessenserwägungen dem Zweck der Ermächtigung, namentlich dem dargelegten Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte dem Interesse an der Gewährleistung des Schutzzwecks des § 1 SpielV, der Gleichbehandlung der Betreiber und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Klägers eingeräumt hat. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW steht der Rücknahme nicht entgegen. Sie beginnt mit der Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen. Diese Kenntnis hat die Behörde erst erlangt, wenn sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören insbesondere die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. BVerwG, Beschluss vom 19. E2. 1984 – GrSen 1.84 –, BVerwGE 70, 356. Vollständig bekannt waren der Beklagten die für die Rücknahmeentscheidung bzw. die Ermessensausübung wesentlichen Umstände erst mit den auf die Anhörung des Klägers zur Rücknahme am 6. G. 2023 getroffenen Feststellungen und seinem Versäumnis, die am 16. G. 2023 angekündigten bilanziellen Belege vorzulegen. Mit der am 9. N1. 2023 zugestellten Ordnungsverfügung hat sie die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW demnach gewahrt. Die Anordnung der Entfernung der in der Betriebsstätte aufgestellten Geldspielgeräte und die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung sind aus den in der Ordnungsverfügung dargelegten Gründen ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.