Leitsatz: 1. Die russische Wehrpflicht rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. 2. Russischen Männern, die der Wehrpflicht unterliegen, ist unabhängig vom Vorliegen eines Einberufungsbefehls der subsidiäre Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen. 3. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass sich auch Wehrpflichtige im Falle ihrer Einberufung am Krieg gegen die Ukraine beteiligen müssen. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 0000 (N01) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen zu 25% der Kläger und zu 75% die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. Juni 0000 in W. (Russische Föderation) geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben ist der Kläger in Deutschland verlobt. Die aus dieser Beziehung hervorgegangene und mit von der Stadt G. beurkundeter Vaterschaftsanerkennung anerkannte Tochter des Klägers, P., wurde am 00. April 0000 in L. geboren. Am 00. September 0000 stellte der Kläger einen Asylantrag in Norwegen. Die Antragstellung erfolgte nach Angaben des seinerzeit noch minderjährigen Klägers durch seine Eltern. Dort seien ihre Anträge zweimal abgelehnt worden, woraufhin sie Norwegen freiwillig verlassen hätten. Am 00. November 0000 stellte der Kläger erstmals in Deutschland einen Asylantrag. Am 00. November 0000 nahm er diesen Asylantrag zurück und wurde am 0. Dezember 0000 nach Moskau zurückgewiesen. In Tschetschenien war der Kläger als Pflasterer und im Sicherheitsdienst tätig. Nach eigenen Angaben verließ er Tschetschenien am 00. September 0000 erneut. Er reiste am 00. Oktober 0000 aus der Türkei per Flugzeug kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00. Oktober 0000 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim C. (im Folgenden: N.) am 00. Oktober 0000 erklärte er, keinen Wehrdienst geleistet zu haben. Zur Begründung seines Asylantrags berief sich der Kläger unter näherer Darlegung auf die Teilmobilmachung in der Russischen Föderation und die ihm drohende Einberufung in den Ukraine-Krieg; einen Einberufungsbefehl habe er noch nicht erhalten. Die Niederschrift wurde dem Kläger rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben. Zudem wurde ihm eine Kopie des Anhörungsprotokolls ausgehändigt. Mit Bescheid vom 00. Januar 0000, zugestellt am 00. Januar 0000, lehnte das N. den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise binnen 30 Tagen auf und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate. Zur Begründung der fehlenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das N. im Wesentlichen aus, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitere am fehlenden Vorliegen eines validen Verfolgungsgrundes. Es sei nicht ersichtlich, dass eine etwaige Einberufung an einen der in § 3b AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe anknüpfe. Vielmehr betreffe eine etwaige Einberufung alle Angehörigen der Reserve in der jeweiligen Altersgruppe. Auch für den Fall der Rückkehr in die russische Föderation drohe dem Kläger keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung; insbesondere bestehe Reisefreiheit, sodass jeder Bürger der Russischen Föderation diese verlassen und auch nach längerer Abwesenheit wieder einreisen könne. Zur Begründung der fehlenden Zuerkennung subsidiären Schutzes führte das N. im Wesentlichen aus, im Herkunftsland des Klägers bestehe kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Eine Einberufung zum Militärdienst und eine Entsendung in den Ukraine-Krieg sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar sei das Mobilisierungsdekret formell noch in Kraft; das Andauern oder die Wiederaufnahme der Mobilisierung sei in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht erkennbar. Vielmehr setze die Russische Föderation zunehmend auf freiwillige Vertragssoldaten. Ohnehin sei die Mobilisierung des Klägers angesichts der Anzahl potentiell mobilisierbarer Reservisten nicht beachtlich wahrscheinlich. Individuelle gefahrerhöhende Umstände lägen für den Kläger nicht vor. Zur Begründung des fehlenden Vorliegens von Abschiebungsverboten wurde ausgeführt, dass keine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation vorliege. Insbesondere könne der Kläger sein notwendiges Existenzminimum sichern, da er in der Russischen Föderation im Sicherheitsdienst und als Pflasterer gearbeitet habe. Der Kläger hat am 00. Januar 0000 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger trägt vor, er sei im wehrpflichtigen Alter und werde für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in den Ukraine-Krieg eingezogen werden. Es würden auch Personen einberufen, die keinen Wehrdienst geleistet haben, sodass sich nicht ausschließen lasse, dass es zu einer Einberufung komme. In der Russischen Föderation würden Personen zwangsweise am Krieg beteiligt. In Tschetschenien fänden Rekrutierungen unabhängig vom offiziellen Ende der Teilmobilmachung unter Zwang, etwa durch Drohungen oder Entführungen, statt. Zwei Verwandte des Klägers seien im Ukraine-Krieg in der russischen Armee getötet worden. Ferner drohe rückkehrenden Tschetschenen schwere Bestrafung sowie eine Entführung im Heimatland. Im Falle seiner Einberufung in die russische Armee müsse der Kläger zwangsweise an völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen bzw. würde selbst schweren Schaden an Leib und Leben erleiden. Auch wenn der Kläger noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, drohe dies unmittelbar für den Fall seiner Rückkehr, da er von den russischen Behörden erfasst werden würde und sich bei der Militärverwaltung melden müsse. Zudem befürchte er Folter im Fall seiner Abschiebung in die Russische Föderation. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. Januar 0000 zu verpflichten 1. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, 3. weiter hilfsweise, in Bezug auf den Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, 4. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Kammer kann den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folge des Nichterscheinens hingewiesen wurde. B. Die zulässige Klage hat im durch den Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. I. Der Asylantrag des Klägers ist zulässig. Insbesondere ergibt sich eine Unzulässigkeit nicht aufgrund früherer Asylanträge des Klägers in Norwegen und Deutschland nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes – AsylG –. Wenngleich überwiegendes dafür spricht, dass der vorliegende Asylantrag entgegen der Bearbeitung und Bescheidung durch das N. nicht als Erstantrag, sondern als Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG bzw. Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG zu behandeln ist, bedarf dies im Ergebnis keiner Entscheidung. Auch bei Anwendung dieser Normen wäre ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen. Denn der Beginn des russischen Angriffskriegs in der Ukraine am 24. Februar 2022 sowie die daraus folgenden Konsequenzen sind jedenfalls neue Umstände, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen und hinsichtlich welcher es dem Kläger ersichtlich unmöglich war, diese Umstände in seinen früheren Asylverfahren in Norwegen im Jahr 2012/2013 sowie in Deutschland im Jahr 2019 geltend zu machen, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der jetzige Vortrag des Klägers zu seinem Asylverfahren beschränkt sich allein auf Umstände, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine stehen. II. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AslyG. Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist dann der Fall, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011. Vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Gründe hierfür schlüssig vorzutragen. Insoweit ist er gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2001– 1 B 24.01 –, juris Rn. 5 m. w. N. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7. März 2016– 6a K 4563/14.A –, juris Rn. 22 m. w. N. Unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Maßstäbe kann zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund einer bereits erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung aus der Russischen Föderation ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische oder sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. 1. Der Kläger hat die Russische Föderation nicht vorverfolgt verlassen. Er beruft sich als Grund für seine Ausreise aus der Russischen Föderation auf eine mögliche Einberufung im Rahmen des Wehrdienstes. Hierdurch folgt jedoch – erst recht, da der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch nach eigenen Angaben noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hatte – keine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung i.S.d. § 3 AsylG. 2. Der Kläger hat auch nicht mit Erfolg sogenannte Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht. a) Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des (wehrpflichtigen) Klägers zum Wehrdienst und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einberufung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Denn der Wehrdienst sowie eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung betrifft nach derzeitiger Erkenntnislage (zumindest potentiell) unterschiedslos alle Männer im wehrfähigen Alter von derzeit 18 bis 30 Jahren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation v. 2. August 2024, S. 12 f.; N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 36 f.; VG Bayreuth, Urt. v. 5. März 2025– B 2 K 24.33487 –, S. 6 f., juris m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 28. Februar 2025 – 6 K 1265/23 –, juris Rn. 15 f. m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 42 ff.;VG Cottbus, Urt. v. 11. Juli 2024 – 6 K 183/18.A –, juris Rn. 42; VG Magdeburg, Urt. v. 24. April 2024 – 3 A 249/22 MD –, juris Rn. 15; VG Berlin, Urt. v. 26. Januar 2024 – 39 K 240.19 A –, juris Rn. 104; VG Potsdam, Urt. v. 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A –, juris Rn. 28 ff. Die Gewährung eines Flüchtlingsschutzes auf Basis einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG scheitert ebenfalls am Fehlen der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Konnexität mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG. b) Den aktuellen Erkenntnismitteln ist zudem nicht zu entnehmen, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 137 ff. So auch VG Potsdam, Urt. v. 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A –, juris Rn. 23; VG Halle (Saale), Urt. v. 27. April 2023 – 5 A 288/21 HAL –, juris Rn. 48. Zwar kam es angesichts der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zur Androhung von Strafverfolgung durch hochrangige russische Politiker. Ferner mag eine solche tatsächlich bei regime- oder kriegskritischer Betätigung im Exil erfolgen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, S. 30 f.; N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 138 f. Jedoch sind jedenfalls abseits solcher Betätigungen Fälle von Strafverfolgungen allein aufgrund der Asylantragstellung nicht bekannt. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 138 f. III. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß – des hier allein in Betracht kommenden – Satz 2 Nr. 2 der vorgenannten Vorschrift Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Das Bestehen einer internen Schutzalternative steht der Gewährung subsidiären Schutzes nach §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG entgegen. Im hiesigen Fall kommt allein das Vorliegen einer möglichen unmenschlichen oder erniedrigenden Handlung in Betracht. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – Nr. 30210/96 –, NJW 2001, 2694, Rn. 92; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025– 33 K 504/24 A –, juris Rn. 56. Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 5. November 2024 – 13 A 3164/19.A –, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, juris Rn. 19; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 57; VG Würzburg, Beschl. v. 9. Januar 2025 – W 7 S 24.32669 –, juris Rn. 35. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ des Eintritts eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025– 33 K 504/24 A –, juris Rn. 58. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 – 1 C 31/18 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 59. 2. Anhand dieses Maßstabs erachtet die Kammer es als beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst eingezogen (dazu a)), in der Folge im Ukraine-Krieg eingesetzt wird (dazu b)) und hierbei an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen muss bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben erleiden wird (dazu c)). a) Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zum Wehrdienst in der Russischen Föderation eingezogen wird. Der Kläger unterliegt mit einem Alter von derzeit 28 Jahren der Wehrpflicht in der Russischen Föderation. Denn diese gilt für alle Männer russischer Staatsbürgerschaft im Alter von 18 bis 30 Jahren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation v. 2. August 2024, S. 12 f.; N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 36 f. aa) Zwar ist vom Wehrdienst befreit, wer wegen seines Gesundheitszustands untauglich oder in seiner Tauglichkeit eingeschränkt ist. Ferner sind Personen befreit, deren Söhne oder Brüder bei Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Aufschieben darf den Wehrdienst, wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde sowie pflegende Angehörige, Alleinerziehende, Familien mit mehreren Kindern, Parlamentsabgeordnete und Studierende. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 37 f. Dass der Kläger zu einer dieser Personengruppen gehört und dementsprechend (derzeit) vom Wehrdienst befreit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger lediglich ein Kind und ist nicht alleinerziehend, sondern übt gemeinsam mit seiner Verlobten, Frau E., die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind aus. bb) Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen wird. Zwar liegt die Quote der jährlich einberufenen Männer bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Ferner werden aus Tschetschenien im Durchschnitt lediglich 500 Personen pro Einberufungsperiode, die zweimal jährlich stattfindet, einberufen und ist diese Quote auch seit Beginn des Ukraine-Kriegs bislang gleich geblieben. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 37; Danish Immigration Service, Russia – Conscription, März 2025, S. 60. Allerdings wird die Anzahl der einzuziehenden Wehrdienstpflichtigen jährlich vom Staatspräsidenten festgelegt. Hierbei ist seit 2022 eine jährlich ansteigende Tendenz von zuletzt 283.000 Wehrpflichtigen im Jahr 2024 zu verzeichnen, was im Vergleich zu 120.000 im Jahr 2022 bereits mehr als eine Verdoppelung darstellt. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 37. Angesichts der hohen Zahl der personellen Verluste der russischen Armee sowie der Tatsache, dass am 16. September 2024 durch den russischen Präsidenten ein Dekret unterzeichnet wurde, dass die Zahl der aktiven Armeeangehörigen bis Ende 2026 auf von 1,32 Millionen auf 1,5 Millionen Soldaten erhöht werden soll, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation v. 2. August 2024, S. 14; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 71 mit zahlreichen Nachweisen, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Einberufungsquoten in allernächster Zukunft erheblich erhöhen werden. So auch VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2025 – 33 K 620/24 A –, S. 11 f., juris; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 71 f.; VG Berlin, Urt. v. 13. August 2024 – 12 K 258/24 A –, juris Rn. 34; VG Bremen, Urt. v. 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 –, juris Rn. 56. Ähnlich VG Würzburg, Beschl. v. 9. Januar 2025 – W 7 S 24.32669 –, juris Rn. 40. A.A. offenbar OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, juris Rn. 48. Dies gilt umso mehr angesichts der Unpopularität der erfolgten Teilmobilmachung, sodass abseits der schwindenden Zahl an Freiwilligen, vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 45; Danish Immigration Service, Russia – Conscription, März 2025, S. 54, die Einberufung Wehrpflichtiger die einzige Möglichkeit darstellt, die Anzahl der Soldaten signifikant zu erhöhen, wenngleich die Erhöhung der Zahl der einberufenen Wehrpflichtigen ebenfalls unpopulär ist. Vgl. Danish Immigration Service, Russia – Conscription, März 2025, S. 15. Ähnlich VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2025 – 33 K 620/24 A –, S. 12, juris m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 72 m.w.N. Ferner hat sich die Zahl der russischen Männer im wehrpflichtigen Alter seit dem Jahr 2022 durch infolge der Teilmobilmachung ausgelöste Fluchtbewegungen sowie kriegsbedingt Verstorbene und Verwundete erheblich verringert, sodass die Quote der einberufenen Männer unter den zur Verfügung stehenden Personen denknotwendig ansteigen muss. Vgl. VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2025 – 33 K 620/24 A –, S. 13, juris mit zahlreichen Nachweisen; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 73 mit zahlreichen Nachweisen; VG Berlin, Urt. v. 13. August 2024 – 12 K 258/24 A –, juris Rn. 34. Hinzu kommt, dass der Kläger bei einer hypothetischen Wiedereinreise in die Russische Föderation bei seinem Grenzübertritt von den russischen Behörden kontrolliert würde, was die Gefahr erhöht, dass der Kläger bei Feststellung seines wehrpflichtigen Alters unmittelbar zur Einberufung ausgewählt wird. Vgl. VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2025 – 33 K 620/24 A –, S. 17, juris; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 82. Ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, juris Rn. 49. Darüber hinaus soll seit dem Jahr 2025 ein Wehrdienstregister mit allen relevanten personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger bestehen und funktionsfähig sein, vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 39; Danish Immigration Service, Russia – Conscription, März 2025, S. 13 f., was dafür spricht, dass die russischen Behörden unmittelbar nachvollziehen können, welche Personen potentiell wehrdienstpflichtig sind, auch wenn diese nicht neu in das wehrdienstfähige Alter kommen, sondern sich bereits im wehrpflichtigen Alter befinden. Insbesondere ist diese Datenbank für die Einberufung Wehrpflichtiger effektiver als für die Einziehung von Reservisten, vgl. Danish Immigration Service, Russia – Conscription, März 2025, S. 14, was aufgrund der hierdurch bedingten höheren Verfügbarkeit Wehrpflichtiger ebenfalls dafür spricht, dass die Anzahl der einberufenen Wehrpflichtigen erhöht werden wird. Dass der Kläger bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, ist nach alledem für ihn als Wehrpflichtigen ohne Belang. So im Ergebnis auch VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2025– 33 K 620/24 A –, S. 17, juris; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 83; VG Würzburg, Beschl. v. 9. Januar 2025 – W 7 S 24.32669 –, juris Rn. 43. cc) Auch die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Ableistung eines alternativen Zivildienstes lässt die Gefahr der Einberufung in die russische Armee nicht entfallen. Zwar ist das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen durch die russische Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 63. Allerdings bleibt die Zahl der Wehrpflichtigen, die einen alternativen Zivildienst ableisten, mit einer Zahl von zuletzt 2.022 Personen äußerst gering. In Tschetschenien, woher der Kläger stammt, sowie in Dagestan absolvierte niemand einen alternativen Zivildienst. Realistischerweise steht die Möglichkeit eines solchen Antrags dem Kläger schon deshalb nicht zur Verfügung, da der Antrag spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen persönlich vor Ort zu stellen wäre. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 63; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation v. 2. August 2024, S. 13; VG Berlin, Urt. v. 13. August 2024– 12 K 258/24 A –, juris Rn. 36. Siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, juris Rn. 51. dd) Es besteht auch keine Möglichkeit auf internen Schutz i.S.d. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Jedenfalls angesichts der dargelegten voranschreitenden Digitalisierung der Datenerhebung und Einberufung sowie der Personenkontrolle bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation ist der konkrete Aufenthaltsort innerhalb dieser zunehmend irrelevant. Im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Januar 2025– 10 L 54/25.A –, juris Rn. 49 ff. Insbesondere können tschetschenische Sicherheitsbehörden in anderen Landesteilen lebende Tschetschenen auch dort ausfindig machen. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 71. A.A. im Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, juris Rn. 36 ff.; OVG M-V, Urt. v. 17. Juni 2024 – 4 LB 215/20 OVG –, juris Rn. 56 ff., 81. Ferner droht eine Einberufung nicht nur durch tschetschenische Behörden selbst, sondern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Einberufung bei einer Niederlassung in einem anderen Landesteil auch durch sonstige Behörden der Russischen Föderation erfolgt. b) Bei einer Einberufung des Klägers zum Wehrdienst besteht zudem die beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Ukraine-Krieg eingesetzt zu werden. Zwar können Wehrpflichtige nach dem Recht der Russischen Föderation nur innerhalb Russlands eingesetzt werden. Ferner können Wehrpflichtige nicht in regulären Kampfeinheiten eingesetzt werden. Vgl. Danish Immigration Service, Russia – Conscription, März 2025, S. 50. Allerdings besteht nach aktueller Erkenntnislage keine Gewissheit darüber, dass Wehrpflichtige nicht in den Oblasten Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja eingesetzt werden, da Russland diese Gebiete als Teile der Russischen Föderation ansieht. Ferner gibt es Hinweise, dass Wehrpflichtige jedenfalls zu Beginn des Krieges in der Ukraine und in jüngster Vergangenheit in der Region Kursk im Kampfgebiet eingesetzt worden sind. Außerdem werden Wehrpflichtige unterstützend im Ukraine-Krieg tätig, indem sie etwa logistische Aufgaben wahrnehmen oder in FPV-Drohnen-Teams oder im Bereich der rückwärtigen Artillerie tätig werden. Vgl. Danish Immigration Service, Russia – Conscription, März 2025, S. 50; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation v. 2. August 2024, S. 13; N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 49. Vgl. auch VG Würzburg, Beschl. v. 9. Januar 2025 – W 7 S 24.32669 –, juris Rn. 46 ff.; VG Berlin, Urt. v. 13. August 2024 – 12 K 258/24 A –, juris Rn. 40. Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es aber möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher. Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt. Vgl. VG Berlin, Urt. v. 13. August 2024 – 12 K 258/24.A –, juris Rn. 40. Selbst wenn Wehrpflichtige nicht nahe der Frontlinien tätig werden sollten, können sie jedenfalls auch im rückwärtigen Raum zum Ziel ukrainischer Drohnen sowie Artillerie werden. Vgl. Danish Immigration Service, Russia – Conscription, März 2025, S. 50 f. Darüber hinaus werden Wehrpflichtige zur Sicherung der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Insbesondere in der Region Kursk, in der die ukrainische Armee eine Gegenoffensive auf russischem Territorium durchführte, kam es hierbei zur Verwicklung einer Vielzahl von Wehrpflichtigen in aktive Kampfhandlungen sowie zu erheblichen Verlusten unter diesen. Nicht abschließend geklärt, aber auch nicht entscheidungserheblich, ist hierbei, ob Wehrpflichtige „nur“ zur defensiven Sicherung eines weiteren Vorrückens auf russisches Territorium oder auch aktiv zur Gegen(gegen)offensive in dieser Region eingesetzt werden. Vgl. Danish Immigration Service, Russia – Conscription, März 2025, S. 50 ff.; N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 49. Siehe dazu auch VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2025 – 33 K 620/24 A –, S. 33 ff., juris; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Beschl. v. 9. Januar 2025 – W 7 S 24.32669 –, juris Rn. 46 ff. Mit abweichender Schlussfolgerung OVG M-V, Urt. v. 17. Juni 2024 – 4 LB 215/20 OVG –, juris Rn. 65. Angesichts des fortdauernden Krieges besteht eine erhebliche Gefahr, dass in dieser oder weiteren Regionen des ukrainisch-russischen Grenzgebiets erneut Wehrpflichtige in aktive Kampfhandlungen verwickelt werden. Dies wird belegt dadurch, dass Präsident Selenskyj erst jüngst bestätigte, dass ukrainische Streitkräfte in den russischen Regionen Belgorod und Kursk im Einsatz seien und dort aktive Operationen ausführten. Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-einsatz-belgorod-100.html (abger. am 19. August 2025). Darüber hinaus werden Wehrpflichtige auf der von Russland besetzten Halbinsel Krim eingesetzt. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 49. Auch der Kampfeinsatz auf russischem Territorium in Grenzregionen sowie der Krim ist dabei dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zuzuordnen. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 – 12 B 17/23 –, juris Rn. 42, gegenteilig davon ausgeht, hierbei gehe es um Kampfhandlungen auf russischem Territorium, die nicht direkt gegen die Ukraine im Sinne einer Eroberung, Besetzung oder Annexion gerichtet seien, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Zum einen handelt es sich hierbei hinsichtlich der Krim um die russische Verteidigung völkerrechtswidrig besetzten ukrainischen Territoriums, die nicht unter das Recht auf Selbstverteidigung der Russischen Föderation, wie es Art. 51 UN-Charta voraussetzt, subsumiert werden kann. Allein die Dauer der Besetzung der Krim ändert nichts an deren rechtlicher Bewertung; insoweit müssen auch defensive Kampfhandlungen zur Verteidigung dieses völkerrechtswidrig besetzten Territoriums dem Bereich der Aggression zugerechnet werden. Soweit es um die Geschehnisse auf russischem Gebiet in Kursk geht, ist ein Militäreinsatz in diesen Gebieten ebenfalls dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine zuzurechnen. Denn bei der dortigen ukrainischen Offensive handelt es sich wohl um völkerrechtlich legitime Selbstverteidigungsmaßnahmen, zu denen auch Gewalthandlungen auf russischem Staatsgebiet zählen, jedenfalls aber um Maßnahmen, die militärtaktisch in Reaktion auf die russische Aggression erfolgen. Vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 9. Januar 2025 – W 7 S 24.32669 –, juris Rn. 53 m.w.N. c) Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Einberufung sowie des Einsatzes im Ukraine-Krieg hierbei an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen muss bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben erleiden wird. Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird. Vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 5. März 2025 – B 2 K 24.33487 –, S. 5, juris; VG Bremen, Urt. v. 28. Februar 2025 – 6 K 1265/23 – juris Rn. 22; VG Würzburg, Beschl. v. 9. Januar 2025– W 7 S 24.32669 –, juris Rn. 32; VG Berlin, Urt. v. 13. August 2024 – 12 K 258/24 A –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 24. Juni 2024 – 10 K 5476/23.A –, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 –, juris Rn. 24 m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 –, juris Rn. 63. Siehe dazu ausführlich auch VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2025 – 33 K 620/24 A –, S. 35 ff. mit zahlreichen Nachweisen, juris; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 118 ff. mit zahlreichen Nachweisen. So auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Januar 2025 – 10 L 54/25.A –, juris Rn. 19 ff. zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in den Ukraine-Krieg entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden. Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten wird hingegen in §§ 328, 332, 337 und 339 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert. Vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 5. März 2025 – B 2 K 24.33487 –, S. 5 f., juris; VG Bremen, Urt. v. 28. Februar 2025 – 6 K 1265/23 – juris Rn. 23; VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2025 – 33 K 620/24 A –, S. 35 ff. mit zahlreichen Nachweisen, juris; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 118 ff. mit zahlreichen Nachweisen; VG Würzburg, Beschl. v. 9. Januar 2025– W 7 S 24.32669 –, juris Rn. 33; VG Berlin, Urt. v. 13. August 2024 – 12 K 258/24 A –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 24. Juni 2024 – 10 K 5476/23.A –, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 –, juris Rn. 25 m.w.N.; N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 60. Siehe auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Januar 2025 – 10 L 54/25.A –, juris Rn. 31 ff. zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Von der erzwungenen Mitwirkung an solchen Handlungen ist selbst dann auszugehen, wenn Wehrpflichtige nicht in der Ukraine selbst, sondern – wie dargelegt jedenfalls – im Bereich der rückwärtigen Artillerie oder in Drohneneinheiten eingesetzt werden, da diese jüngst verstärkt genutzt wurden, um die ukrainische Zivilbevölkerung anzugreifen. Vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-angriffe-russland-108.html (abger. am 19. August 2025). Auch wenn der Kläger nach seiner Einberufung als Grundwehrdienstleistender in die russisch-ukrainischen Grenzregionen, hier insbesondere in die Region Kursk, entsandt und dort stationiert wird, droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Ebenso wie an der Front in der (Kern-)Ukraine besteht für ihn in diesem Fall die reale Gefahr, im Rahmen des völkerrechtswidrigen Kriegs selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. So gibt es insbesondere in der Region Kursk nach wie vor Kämpfe zwischen den russischen und den ukrainischen Streitkräften, die nach der erneuten Offensive der ukrainischen Streitkräfte weiter andauern. Darüber hinaus besteht für den Kläger auch in diesem Einsatzgebiet die reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkäme. Zwar erscheint es bei einem Einsatz im russisch-ukrainischen Grenzgebiet unwahrscheinlich, dass der Kläger sich an Verbrechen gegenüber der ukrainischen Zivilbevölkerung wird beteiligen müssen. Anderes gilt jedoch für eine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen gegenüber ukrainischen Soldaten. Vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urt. v. 28. Februar 2025– 33 K 620/24 A –, S. 39 f. mit zahlreichen Nachweisen, juris; VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 129 ff. mit zahlreichen Nachweisen. Schließlich sind auch ein zeitnaher Einsatz und eine zeitnahe Verwicklung in derartige Handlungen beachtlich wahrscheinlich. Wird das Kriegsrecht ausgerufen, so dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Nach dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welcher spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen. Vgl. N. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 48. IV. Da dem Kläger nach den obigen Ausführungen der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen ist, waren die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 4. bis 6. des streitgegenständlichen Bescheids vom 00. Januar 0000 ebenfalls aufzuheben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2 Alt. VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.