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Urteil

15 K 4149/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0903.15K4149.25.00
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Leitsätze

1. Die Angabe der Förderungshöchstdauer im ausbildungsförderungsrechtlichen Bewilligungsbescheid (§ 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG) ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt.2. Für vorbeugenden Rechtsschutz, im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) die in der Zukunft liegende Förderungshöchstdauer vor ihrer materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. § 15 BAföG) gerichtlich feststellen zu lassen, fehlt einem Auszubildenden in der Regel das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Auszubildenden ist es grundsätzlich zumutbar, einen etwaig ablehnenden Bescheid des Ausbildungsförderungsamts abzuwarten, gegen den sie Rechtsschutz ersuchen können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe der Förderungshöchstdauer im ausbildungsförderungsrechtlichen Bewilligungsbescheid (§ 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG) ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt.2. Für vorbeugenden Rechtsschutz, im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) die in der Zukunft liegende Förderungshöchstdauer vor ihrer materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. § 15 BAföG) gerichtlich feststellen zu lassen, fehlt einem Auszubildenden in der Regel das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Auszubildenden ist es grundsätzlich zumutbar, einen etwaig ablehnenden Bescheid des Ausbildungsförderungsamts abzuwarten, gegen den sie Rechtsschutz ersuchen können. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung einer anderen Förderungshöchstdauer als sie ihm durch das beklagte Ausbildungsförderungsamt in einem Bescheid zur Bewilligung von Ausbildungsförderung mitgeteilt worden ist. Er ist seit dem Wintersemester 2021/22 im Studiengang Psychologie (Bachelor) an der FernUniversität in I. eingeschrieben. Das Ausbildungsförderungsamt hat ihm durch Bescheid vom 14. Mai 2025 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von April 2025 bis März 2026 bewilligt und das Ende der Förderhöchstdauer mit „03.2026“ angegeben. Den hiergegen hinsichtlich der angegebenen Förderungshöchstdauer eingelegten Widerspruch vom 16. Mai 2025 hat das Ausbildungsförderungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2025 zurückgewiesen. Die Angabe der Förderungshöchstdauer sei kein Verwaltungsakt, sondern eine reine Information. Unmittelbare Regelungswirkung bezogen auf Rechte des Klägers komme ihr nicht zu. Diese Beurteilung entspreche dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG, wonach im Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer „anzugeben" ist. Der Widerspruch sei deshalb unzulässig. Der Kläger hat am 11. Juli 2025 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das Ausbildungsförderungsamt müsse in dem Bewilligungsbescheid eine andere Förderungshöchstdauer angeben. Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang betrage im Vollzeitstudium regulär sechs Semester. Demnach ende die Förderhöchstdauer zum 31. März 2026. Die Bescheinigung der Hochschule vom 20. Juni 2024 bestätige eine Verlängerung seiner individuellen Regelstudienzeit aufgrund der Corona-Pandemie gemäß § 9a Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW um ein Semester. Hierdurch verschiebe sich die Förderhöchstdauer auf den 30. September 2026. Die dem Ausbildungsförderungsamt vorliegende Studienbescheinigung gebe die aktuelle Fachsemesteranzahl im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zutreffend mit fünf Fachsemestern an. Daraus folge, dass die Gesamtförderung noch nicht ausgeschöpft sei und der Kläger sich im förderfähigen Bereich bewege. Dementgegen habe das Ausbildungsförderungsamt dem Kläger in dem Bescheid vom 14. Mai 2025 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2025 faktisch die Verlängerung der Förderhöchstdauer verweigert. Die Entscheidung stütze sich in pauschaler Weise auf eine angeblich fehlende rechtliche Relevanz der Hochschulbescheinigung, ohne sich mit deren konkreten Inhalt oder Rechtsgrundlage auseinanderzusetzen. Jedoch sei die Hochschule gemäß § 9a der genannten Verordnung explizit befugt, die individuelle Regelstudienzeit festzustellen. Er habe ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die individuelle Förderhöchstdauer um ein Semester zu verlängern sei. Ein solcher Antrag sei zulässig, da das Ausbildungsförderungsamt sich weigere, diese Feststellung formell zu treffen, obwohl sie Voraussetzung für eine gesetzeskonforme Weiterförderung sei. Zudem bitte er das Gericht, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu prüfen, ob das beklagte Amt systematisch die Corona-bedingte Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 9a Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW unberücksichtigt lässt, obwohl Hochschulen dies rechtsverbindlich bestätigten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, „Es wird festgestellt, dass die individuelle Förderhöchstdauer des Klägers im Bachelorstudiengang Psychologie an der FernUniversität in I. aufgrund der Regelstudienzeitverlängerung gemäß § 9a Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW um ein Semester verlängert ist und sich somit bis einschließlich 30.09.2026 erstreckt.“ Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das beklagte Ausbildungsförderungsamt trägt zur Begründung vor, dem Kläger dürfte bereits das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen. Er befinde sich derzeit im fünften BAföG-Fachsemester und habe die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG rechtzeitig vorgelegt, sodass zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sein Studium innerhalb der diesseits angenommenen Förderungshöchstdauer abschließen werde. Ihm sei zuzumuten, den Erlass eines etwaig zukünftig ergehenden Ablehnungsbescheides für das Sommersemester 2026 abzuwarten und ggf. dagegen Rechtsschutz zu ersuchen. Ungeachtet dessen stünden der Erhöhung der Förderungshöchstdauer vorliegend die § 15 Nr. 1 BAföG, § 10 Abs. 2 HRG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B.Sc.)" an der FernUniversität in I. vom 1. Oktober 2021 entgegen, welche eine Regelstudienzeit von sechs Semestern und damit auch eine Förderungshöchstdauer von sechs Semestern bestimmten. Im Falle des Klägers ende die Förderungshöchstdauer aufgrund der erfolgten Umrechnung der beiden Teilzeitsemester demnach zum Ende März 2026. Aus dem seinerzeit bestehenden § 9a der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung folge nichts Anderes. Mit der Regelung sollte den Erschwernissen von universitären Präsenzveranstaltungen während der Corona-Pandemie begegnet werden. Der Kläger dürfte von solchen Auswirkungen erheblich geringer betroffen gewesen sein. Die von ihm besuchte FernUniversität in I. war naturgemäß bereits vor der Corona-Epidemie starke auf Online-Veranstaltungen ausgerichtet. Anders als der Kläger meint, habe das Ausbildungsförderungsamt ihm nicht zuvor eine Regelstudienzeit von sieben Semestern zuerkannt. Überdies profitiere er bereits von der Regelung des § 15a Abs. 2 Satz 2 BAföG, welche vorsehe, Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, in Vollzeitausbildungen umzuwandeln. Seine beiden Teilzeitsemester seien dementsprechend auf ein Vollzeitsemester umgewandelt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten unter dem 14. Juli 2025 durch Beschluss vom 2. September 2025 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist zwar nicht auf die vorranginge Gestaltungsklage zu verweisen (dazu unter 1. ). Vorliegend fehlt für eine Feststellungsklage jedoch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und dem Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse für sein vorbeugendes Rechtsschutzbegehren ( 2. ). 1. Zwar ist die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage statthaft, weil ihm für die begehrte Feststellung eine vorrangige (§ 43 Abs. 2 VwGO) Gestaltungsklage nicht zur Verfügung steht. Die gegen Bescheide der Ausbildungsförderungsämter als Verwaltungsakte i.S.v. § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) grundsätzlich statthaften Gestaltungsklagen (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) nach § 42 Abs. 1 VwGO sind vorliegend nicht statthaft. Denn die von dem Kläger singulär angegriffene Angabe in dem Bescheid vom 14. Mai 2025 „Ende der Förderungshöchstdauer 03.2026“ ist mangels Regelungswirkung weder ein selbstständiger Verwaltungsakt noch nimmt er an der Regelungswirkung des Bewilligungsbescheides teil. In einem Bewilligungsbescheid über Ausbildungsförderung für eine Hochschul- oder hochschulähnliche Ausbildung ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben (§ 50 Abs. 2 Satz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -). Wenngleich diese Angabe in der Praxis bei den Adressaten des Bescheides den Eindruck erweckt, Teil der feststellenden Regelungswirkung des Verwaltungsaktes zu sein, ist dem grundsätzlich nicht der Fall. Das Ausbildungsförderungsamt soll die Förderungshöchstdauer nach dem Normwortlaut nur angeben und nicht darüber entscheiden. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 – 11 C 13.92 –, juris Rn. 12. Die Angabe hat in der Regel lediglich nachrichtliche Bedeutung. OVG NRW, Urteile vom 6. Juni 1988 – 16 A 21/87 –, juris Rn. 6, und vom 21. November 1986 – 16 A 665/85 –, juris Leitsatz; VGH BaWü, Urteil vom 6. März 1980 – V 2297/79 –, juris Rn. 18; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 4 Bf 408/05 –, juris Rn. 28. Der durch Art. 1 Nr. 37 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 3. August 1974 (BGBl 1974 I 1649 (1656) – im Entwurf Nr. 34 Buchst b) [BT-Drs. 7/2098, S. 11] – eingeführte § 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG will sicherstellen, dass der Auszubildende über die ihm noch zur Verfügung stehende Förderungsdauer informiert wird, und auf diese Weise dazu beitragen, dass der Auszubildende seine Ausbildung rechtzeitig beendet (BT-Drs. 7/2098, S. 24). Diesem Ziel folgend enthalten Bewilligungsbescheide nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG in Bezug auf die Förderungshöchstdauer grundsätzlich nur informatorische Hinweise auf das, was der Auszubildende anhand der für seine Ausbildung geltende Regelstudienzeit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 12 A 2318/14 –, juris Rn. 26, nach § 15a Abs. 1 BAföG i.V.m. mit den Hochschulgesetzen der Länder i.V.m. der jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsordnung selbst ermitteln könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 – 11 C 13.92 –, juris Rn. 12, zur damaligen FörderungshöchstdauerV. Demgegenüber kann im Einzelfall eine durch Widerspruch und Verpflichtungsklage angreifbare Entscheidung über das Ende der Förderungshöchstdauer vorliegen, etwa bei nachträglicher Verkürzung der Förderungshöchstdauer in einem nachfolgenden Bescheid und dazu im Begründungsteil enthaltene Erläuterungen. Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 4 Bf 408/05 –, juris Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 30. August 2005 – 2 K 5689/04 –, juris Rn. 18. Das ist vorliegend nicht der Fall. 2. Die danach nach dem Antrag des Klägers zu prüfende Feststellungsklage ist jedoch mangels konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses und mangels berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, juris Rn. 29, vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 –, juris Rn. 10, vom 20. November 2003 – 3 C 44.02 –, juris Rn. 18, und vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09 –, juris Rn. 32. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 –, juris Rn. 10, und vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09 –, juris Rn. 32. Die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –, juris Rn. 24 Daran fehlt es vorliegend. Der von dem Kläger beanstandeten Mitteilung im angefochtenen Bescheid über das voraussichtliche Ende der Förderungsdauer kommt wie unter 1. dargelegt keine Regelungswirkung für einen gegenwärtigen konkreten Sachverhalt zu. Die Angabe begründet weder ein Recht, noch legt sie dem Kläger eine Pflicht auf und stellt auch sonst nicht verbindlich eine Rechtsfolge oder die Anwendung einer Norm wie bspw. § 15 BAföG verbindlich auf einen gegenwärtig konkreten Sachverhalt fest. Dem angefochtenen Bescheid kommt einzig Regelungswirkung für den von ihm umfassten Bewilligungszeitraum von April 2025 bis März 2026 zu. Zu einem in der Zukunft liegenden Ausbildungsförderungsanspruch des Klägers ab März 2026 oder diesem Anspruch entgegenstehenden Gründen verhält sich der Bescheid nicht mit Rechtswirkung. Zukünftige Rechtsverhältnisse sind dem Grunde nach dann feststellungsfähig, HessVGH, Urteil vom 16. August 2016 – 6 A 1996/14 –, juris Rn. 25, wenn sie schon jetzt konkretisiert, also die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen gelegt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 – VI C 57.66 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2002 – 17 K 1907/02 –, juris Rn. 39. Gegenwärtig steht schon mangels Antragstellung keine negative Entscheidung des Beklagten gegenüber dem Beklagten auf einen erhobenen Anspruch auf Ausbildungsförderung für einen Bewilligungszeitraum ab März 2026 an. Der Kläger begehrt bei Lichte betrachtet keine Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses, sondern mit seiner Klage vorbeugenden Rechtsschutz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –, juris Rn. 23) Er begehrt eine gerichtliche Entscheidung über die Förderungshöchstdauer für sein gegenwärtiges Studium, bevor das beklagte Ausbildungsförderungsamt darüber verbindlich mit Rechtswirkung entschieden hat und bisher keinen Anlass von Gesetzes wegen hatte, darüber zu entscheiden. Dafür ist als qualifizierte Rechtsschutzvoraussetzung ein besonders berechtigtes Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung erforderlich, das auf Seiten des Klägers nicht zu sehen ist. Nach § 43 Abs. 1 VwGO muss der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben. Der von ihm in der Sache angestrebte vorbeugende Rechtschutz erfordert das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –, juris Rn. 25. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgelagerter Rechtsschutz und nicht vorbeugender Rechtsschutz. Dies folgt der verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -). Zunächst entscheidet die Verwaltung über die Normanwendung auf einen Sachverhalt. Über die Frage, ob die Entscheidung der Verwaltung rechtmäßig ist, entscheiden die Verwaltungsgerichte im Grundsatz erst anschließend im Fall eines Rechtsschutzersuchens. Nach diesen Maßgaben obliegt es dem Kläger, in zukünftigen Bewilligungszeiträumen etwaige Bescheide des beklagten Ausbildungsförderungsamtes abzuwarten und ggf. anzufechten. Dies ist ihm – wie grundsätzlich jedem Auszubildenden im Ausbildungsförderungsrecht – zumutbar. Auf seine weiteren Ausführungen kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit für die vorliegende Klage nicht an. II. Die Kostenentscheidung zulasten des unterlegenen Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung. Vorliegend ist nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar. Dies ermöglicht keine Vollstreckung im Wert von über 1.500 Euro. Gerichtskosten fallen nicht an, ebenso keine Kosten einer anwaltlichen Vertretung auf Seiten des Beklagten. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.