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Beschluss

17 L 1155/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0915.17L1155.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). II. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 3620/25 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums S. vom 00. E. 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die in Ziffer 1. des streitigen Bescheides vom 00. E. 2025 verfügte Untersagung des Mitführens von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten und Tierabwehrsprays sowie die in Ziffer 3 verfügte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € ist unbegründet. 1. In formeller Hinsicht stellt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2. des Bescheides vom 00. E. 2025 im Hinblick auf die Untersagungsverfügung in Ziffer 1. als rechtmäßig dar. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechend begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 - ein solcher liegt hier vor - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Allerdings ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, juris, Rdnr. 2; Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 865/18 -, juris, Rdnr. 6 f. Die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2. des Bescheides genügt diesen Anforderungen. Indem der Antragsgegner auf die Gefahren für Leib und Leben Dritter abstellt, die von dem Antragsteller ausgehen könnten, wenn das Mitführen von Messern und gefährlichen Gegenständen nicht umgehend vollziehbar untersagt wird, und darlegt, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung weitere Gefährdungen nicht zu vermeiden seien, legt er im konkreten Einzelfall das aus seiner Sicht bestehende Erfordernis der sofortigen Vollziehung dar. 2. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwischen dem Interesse des Antragstellers, zumindest einstweilig vom Vollzug der Regelungen in Ziffer 1. und 3. der Verfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmende Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Maßgebend hierfür ist, dass sich die Verfügung vom 00. E. 2025 auf Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnislage bei der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig, noch als offensichtlich rechtswidrig darstellt (dazu unter a)) und die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste reine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht (b)). a) Die streitgegenständliche Verfügung ist auf der Grundlage einer summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Es kann dahin gestellt bleiben, ob als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Mitführens von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten und Tierabwehrsprays ausschließlich § 8 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in Betracht kommt, oder - wie der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung vom 23. Juni 2025 nunmehr vorträgt - im Hinblick auf die ebenfalls in die Verbotsverfügung einbezogenen und dem Waffenbegriff im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) unterfallenden Spring-, Fall-, Faust- und Butterfly-Messer sowie Armbrüste, s. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.2.3, Unterabschnitt 2, Ziffer 2.1, zusätzlich auch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des WaffG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rdnr. 18. Ein Austausch bzw. eine Ergänzung der zunächst durch den Antragsgegner gewählten Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 PolG NRW dürfte rechtlich keinen Bedenken ausgesetzt sein. Die zur Kontrolle des Verwaltungshandeln berufenen Gerichte sind in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtssauffassung der Verwaltung. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris, Rdnr. 24. Da es sich sowohl bei § 8 Abs. 1 PolG NRW, als auch bei § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG um Ermessensnormen handelt, deren Tatbestandsvoraussetzungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit fordern und die mit Blick auf die Rechtsfolgen über einen vergleichbaren Ermessensrahmen verfügen, wäre ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage vorliegend zulässig. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung dürfte sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einer möglichen kompetenzrechtlichen Sperrwirkung des Waffengesetzes im Hinblick auf Messer und Armbrüste ergeben. Auch wenn der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 332) in den neu eingefügten § 42 Abs. 4a und 5 sowie § 42b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG über die bisher erfassten, in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 genannten Spring,- Fall-, Faust- oder Butterflymesser hinaus zum Ausdruck gebracht hat, seine Gesetzgebungszuständigkeit auch auf sämtliche (Alltags-)Messer zu erstrecken, spricht Überwiegendes dafür, dass mit dieser bundesrechtlichen Regelung des Waffengesetzes für jegliche Messer eine auf landespolizeirechtlicher Grundlage erfolgende Anordnung individueller Führungs- und Trageverbote nicht insgesamt gesperrt und ausgeschlossen wäre. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rdnr. 13 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2025 - 18 L 1480/25 -, juris, Rdnr. 12, 15 ff., 44. Offen und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss im Rahmen des Eilverfahrens jedoch die Frage, ob ein individuelles Verbot des Führens von Messern aller Art, gefährlichen Gegenständen, Sportgeräten und Tierabwehrsprays auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden kann oder einer eigenständigen spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage bedürfte. Die Kammer hat vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehaltes i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG und der damit verbundenen Wesentlichkeitstheorie, nach der der Gesetzgeber verpflichtet ist, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im grundrechtsrelevanten Bereich, alle Entscheidungen selbst zu treffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 -, NJW 1979, 359 (360); Kotzur in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 8. Aufl. 2025, Art. 20 Rdnr. 156, Zweifel, ob aufgrund der Grundrechtsrelevanz des Verbots des Führens der oben bezeichneten Gegenstände ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel ausreichend sein kann. Ermächtigungen zu Grundrechtseingriffen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entspricht. Dieses Gebot ergänzt und konkretisiert den aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Das Bestimmtheitsgebot soll insbesondere sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet; freiheitsbegrenzende Entscheidungen dürfen nicht einseitig in ihr Ermessen gestellt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 -, juris, Rdnr. 32. Das Erfordernis eines besonderen gesetzgeberischen Regelungsbedürfnisses kann sich u.a. aus der Intensität der von den Betroffenen hinzunehmenden Grundrechtseingriffe ergeben. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 36. Wie der Antragsteller vorträgt, werden ihm unter Beeinträchtigung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG alltägliche Verhaltensweisen wie der Transport von Werkzeug (Hammer, Schraubendreher, Meißel), der Kauf von Haushaltsgegenständen (Küchenmesser, Scheren) oder der Transport von Sportgeräten (Hockey-/Baseballschläger) unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer ist im Rahmen der summarischen Prüfung in abstrakt-normativer Hinsicht nicht auszuschließen, dass die maßgebliche Eingriffsintensität in erster Linie durch die festgelegte zeitliche Dauer von drei Jahren erreicht werden könnte. Die zeitliche Dauer des Eingriffs dürfte insofern nicht ohne Weiteres vergleichbar mit der Eingriffsqualität der auf § 8 Abs. 1 PolG NRW gestützten Meldeauflagen sein, die regelmäßig für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum im Vorfeld bestimmter Großveranstaltungen/Ereignisse angeordnet werden. Vgl. zur Frage des Parlamentsvorbehalts jedoch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rdnr. 21 ff. Die in der Verfügung vom 00. E. 2025 genannten Ausnahmen für Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse bzw. Sportarten dürften nicht geeignet sein, den Eingriff in dem aufgezeigten Rahmen maßgeblich abzumildern, da die Ausnahmen ausdrücklich nicht für Wegstrecken gelten. Gemessen an den Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen des § 8 Abs. 1 PolG NRW, § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG stellt sich die Verbotsverfügung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Nach § 8 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 PolG NRW die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris, Rdnr. 25; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris, Rdnr. 90; Beschluss vom 6. August 2015 - 5 B 908/15 -, juris, Rdnr. 5; Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2375/10 -, juris, Rdnr. 31. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u.a. die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum des Einzelnen sowie die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Für eine entsprechende tragfähige Prognose ist im Hinblick auf eine Untersagungsverfügung in Zusammenhang mit Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen regelmäßig und vorbehaltlich von mit erheblichem Gefährdungspotenzial auftretenden "Ersttätern" erforderlich, dass die betreffende Person den Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen wiederholt gegenüber Polizeibeamten, Dritten oder sich selbst eingesetzt, angedroht oder Waffen und gefährliche Gegenstände bei der Begehung von Straftaten oder bei zu erwartenden polizeilichen Maßnahmen wiederholt mitgeführt hat. Wie oft der Störer bereits in der Vergangenheit aufgefallen sein muss, um von einer konkreten (Wiederholungs-)Gefahr in dem vorstehenden Sinne ausgehen zu können, bemisst sich insbesondere nach der hierbei zu Tage getretenen Aggressivität bzw. dem Ausmaß der eingetretenen Gefährdung oder Schädigung der polizeilich geschützten Rechtsgüter. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rdnr. 30 ff.; Beschluss vom 6. August 2015 - 5 B 908/15 -, juris, Rdnr. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2025 - 18 L 1480/25 -, juris, Rdnr. 91 ff. Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse dürfte die Gefahrenprognose des Antragsgegners aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden sein, nach der vom Antragsteller eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Zusammenhang mit dem Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten, Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgeräten ausgeht. Der Antragsteller ist ausweislich der im Bescheid vom 00. E. 2025 aufgeführten Einzelheiten seit 2018 kriminalpolizeilich wiederholt in Erscheinung getreten. Aus der Dokumentation des Antragsgegners ergeben sich neben mehreren Fällen von Beförderungserschleichung folgende Vorfälle: - 20.11.2018: BtM-Delikt, im Rahmen einer Straßenbahnkontrolle Auffinden von 0,32g Marihuana, - 26.03.2019: der Antragsteller betrank sich gemeinsam mit weiterer Täterin auf der Straße, nach Eintreffen der alarmierten Polizeikräfte beleidigte und bedroht er diese und wehrte sich gegen die polizeilichen Maßnahmen, - 23.05.2019: der Antragsteller verschaffte sich offenbar unter Drogeneinfluss gemeinsam mit einer weiteren Person Zugang zum Schulhof seiner ehemaligen Schule, der Schulleiter alarmierte die Polizei, während der Durchsuchung leistete der Antragsteller Widerstand und beleidigte die eingesetzten Beamten, - 18.10.2019: der Antragsteller zog gemeinsam mit weiterem Täter Sitzkissen aus der Straßenbahn und entwendete sie, dabei führte er Pfefferspray mit sich, - 13.12.2020: der Antragsteller begegnete mit dem Hund seiner Bekannten einer Familie, der Hund sprang am Bein des Familienvaters hoch, der Antragsteller wurde unmittelbar aggressiv und äußerte, er würde die Mutter des Mannes umbringen, die Familie ging weiter, der ASt. rief hinter ihnen her („Du Bastard, Du Hurensohn“), außerdem drohte er, das Fahrzeug des Familienvaters zu zerkratzen, da er wisse, wo er wohne, schließlich warf er Steine (20 x 10 cm) aus einem Vorgarten nach der Familie, traf jedoch niemanden, - 18.12.2023: der Antragsteller wurde in einer S-Bahn kontrolliert, bei der Durchsuchung fanden die Polizeibeamten 3,27 g Marihuana, sowie in der Bauchtasche ein Einhandmesser, - 23.11.2024: der Antragsteller geriet in Streit mit zwei weiteren Personen, im Rahmen dieser Auseinandersetzung zog er ein Messer mit schwarzem Griff und verletzte mindestens eine Person, er gab auf Nachfrage an, er sei zu „zugekokst“, um Angaben machen zu können, bei Eintreffen der Polizei führte er nur noch den Griff eines Küchenmessers sowie Pfefferspray mit sich, eine Klinge konnte nicht gefunden werden, - 15.01.2025: der Antragsteller beging mit einer weiteren Person wechselseitige gefährliche Körperverletzung; nach eigenen Angaben sei er beim Ein-/Ausstieg aus der U-Bahn durch vier Personen bedroht und mit Pfefferspray angegriffen worden, er selbst habe daraufhin sein Taschenmesser und sein Pfefferspray gezogen; die Gruppenangehörigen berichteten hingegen, der Antragsteller habe beim Einstieg in die U-Bahn Hieb/Stichbewegungen in ihre Richtung gemacht, so dass sie sich bedroht gefühlt und Pfefferspray eingesetzt hätten, - 20.03.2025: der Antragsteller bedrohte Kräfte des kommunalen Ordnungsdienstes mit den Worten: „Ich werfe euch gleich die Dose in die Fresse“ und warf eine Getränkedose in Richtung der Einsatzkräfte, daraufhin erfolgten Beleidigungen und Widerstand gegen die Maßnahmen des Ordnungsdienstes, zwei Mitarbeiter wurden verletzt, - 23.04.2025: der Antragsteller verbrachte den Abend bei dem Zeugen B. in dessen Wohnung, dieser sitzt im Rollstuhl, sie spielten zunächst Playstation 5, im weiteren Verlauf ging der Antragsteller auf den Balkon, um zu rauchen, der Zeuge begleitete ihn, der Antragsteller ging im Anschluss in die Wohnung zurück und sperrte den Zeugen B. unter Ausnutzung seiner Hilflosigkeit aus und verriegelte die Tür, baute die Playstation 5 ab und nahm diese sowie die Controller mit, bevor er ging, ließ er Zeugen wieder in die Wohnung, vergaß jedoch seinen Rucksack, als der Antragsteller zurückkehrte, waren bereits die Mutter des Zeugen B. sowie dessen Nachbarin anwesend und hielten den Antragsteller bis zum Eintreffen der Polizei fest; in der Umhängetasche des Antragstellers befand sich ein handelsübliches Messer (4cm Klinge), die Playstation wurde in eine Mülltüte eingewickelt im Vorgarten gefunden. Die Vorfälle zeigen eine steigende Frequenz einschlägiger strafrechtlicher Auffälligkeiten mit erheblichem Aggressionspotential. Der Antragsteller leistete mehrfach massiven körperlichen Widerstand gegen Polizeibeamte bzw. Mitarbeiter des Ordnungsdienstes, verletzte und beleidigte sie, beging Sachbeschädigungen und wiederholte Beförderungserschleichung. Bei mehreren Vorfällen führte er ein Messer jeweils verschiedener Art (Küchenmesser, Taschenmesser, Einhandmesser) und/oder Pfefferspray mit sich und setzte es jeweils auch gegen Personen ein oder versuchte - teilweise erfolgreich - andere Personen mit in Griffweite befindlichen Gegenständen (Steine/Getränkedosen) zu verletzen. Für die Prognose ist unbeachtlich, dass der Antragsteller Messer teilweise nur mitführte, ohne sie einzusetzen. Entscheidend stellt sich der Umstand dar, dass der Antragsteller jederzeit Zugriff auf die Gegenstände hatte, was insofern aufgrund der Zugriffsmöglichkeit in der Gesamtschau mit seinem (sonstigen) aggressiven Auftreten zu einer Gefahrerhöhung beigetragen hat. Auf der Grundlage des durch vorstehende Taten dokumentierten erheblichen Aggressionspotentials, der geringen Hemmschwelle des Antragstellers, andere Personen zu verletzen sowie des Umstandes, dass der Antragsteller mehrfach mit Messern und Pfefferspray angetroffen wurde, welche er teilweise bereits eingesetzt hatte, ist zweifelsohne die Prognose gerechtfertigt, der Antragsteller werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft unter Einsatz von Messern oder gefährlichen Gegenständen eine Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellen. Die Verfügung wirft auch im Hinblick auf ihre Bestimmtheit keine im Eilverfahren durchgreifenden Zweifel auf. Die Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW sind gewahrt. Die an den Antragsteller gerichtete Untersagung ist in Zusammenschau mit der hierzu gegebenen Begründung in einer den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise vollständig, klar und unzweideutig, so dass der Antragsteller sein Verhalten danach ausrichten kann. Vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 -, juris, Rdnr. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2023 - 5 B 1087/22 -, juris, Rdnr. 4 f., und vom 28. Mai 2021 - 8 B 1468/20 -, juris, Rdnr. 10. Insbesondere sind in der Verfügung die untersagten Gegenstände regelbeispielhaft enumerativ aufgeführt und hinreichend konkretisiert. Der Inhalt des Verbots ist damit jedenfalls bestimmbar, und zwar auch für einen juristischen Laien. S. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rdnr. 26 ff. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der vorliegenden Verbotsverfügung. Vgl. zur Geeignetheit individueller Mitführverbote im Rahmen des Gesamtkonzepts zur präventiven Bekämpfung der Messergewalt im öffentlichen Raum: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rdnr. 36 ff. Insbesondere dürfte sich das Verbot auch im Hinblick auf alltägliche (gefährliche) Gegenstände aller Voraussicht nach als verhältnismäßig erweisen. Der Antragsteller hat gerade durch sein Verhalten gezeigt, dass er neben Pfefferspray auch Messer jeder Art, also auch Küchenmesser, in aggressiver Absicht mit sich führt und nutzt und für den Fall, dass kein Messer greifbar ist, auf andere Gegenstände - selbst Getränkedosen - ausweicht, die geeignet sind, andere Personen zu verletzen. Bestehenden Zweifeln der Kammer an der Verhältnismäßigkeit der verfügten Dauer des Verbotes von drei Jahren ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht weiter nachzugehen. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit kann insoweit jedenfalls nicht festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 5 B 579/25 -, juris, Rdnr. 41 ff. Eine abschließende Entscheidung darüber bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Zwangsgeldandrohung dürfte sich als rechtmäßig, jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig darstellen. Sie findet ihre Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 56 PolG NRW . b) Ungeachtet verbleibender Zweifel im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt und die Wesentlichkeitstheorie sowie die verfügte Dauer des Verbotes, denen im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein wird, führt vorliegend jedenfalls eine allgemeine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktritt. Das mit der Verbotsverfügung verfolgte öffentliche Interesse, den Eintritt von möglicherweise irreversiblen Schäden an den durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit zu verhindern, überwiegt das Interesse des Antragstellers, die von der Verbotsverfügung erfassten Gegenstände in der Öffentlichkeit mit sich zu führen. Die Belastung des Antragstellers durch das Mitführverbot und die damit verbundene Beschränkung der von ihm geltend gemachten allgemeinen Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenüber den Schutzgütern Leib und Leben als gering einzustufen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.