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Urteil

16 K 852/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:1104.16K852.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00.1957 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der am 00. 00. 1957 geborene Herr N., sind griechische Staatsangehörige. Der Ehemann der Klägerin reiste im Oktober 2013 und die Klägerin selbst im August 2014 nach Deutschland ein. Kinder haben sie nicht. Im Februar 2020 leitete die Beklagte ein Verfahren zur Überprüfung des Freizügigkeitsrechts der Klägerin und ihres Ehemannes ein, nachdem sie erfahren hatte, dass die beiden Sozialleistungen beziehen. Am 4. Juni 2020 beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten, ihm eine Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) auszustellen. Zur Begründung trug er vor, er lebe nun schon seit vielen Jahren in Deutschland und habe regelmäßig gearbeitet. Mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2020 lehnte die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin die Erteilung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU ab. Hiergegen erhob der Ehemann der Klägerin am 21. September 2020 Klage. Die Klage wurde durch Gerichtsbescheid der Kammer vom 1. März 2023 – 16 K 3608/20 – abgewiesen. Mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2023 stellte die Beklagte schließlich den Verlust des Freizügigkeitsrechts der Klägerin fest und drohte ihre Abschiebung nach Griechenland an. Zur Begründung führte sie aus: Arbeitnehmerin sei die Klägerin nicht. Sie habe seit ihrer Einreise nie gearbeitet. Auch sonst seien keine Tatbestände erkennbar, aus denen für sie ein Freizügigkeitsrecht erwachse. Sie habe im Wesentlichen von Sozialleistungen gelebt. Das Einkommen ihres Ehemannes habe für ihren Lebensunterhalt nicht ausgereicht. Ein Daueraufenthaltsrecht habe sie trotz ihres langen Aufenthalts nicht erworben. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sei auch ermessensgerecht, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2023 wurde auch beim Ehemann der Klägerin der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt und die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Am 8. März 2023 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor: Sie sei als Ehefrau ihres Mannes freizügigkeitsberechtigt. Ihr Ehemann sei seit seiner Einreise wechselnden Tätigkeiten nachgegangen. Am 1. November 2025 werde er eine neue Stelle antreten. Im Übrigen sei sie seit dem 1. Mai 2025 auch selbst Arbeitnehmerin. Sie arbeite als Servicekraft in einem Café, und zwar ca. 10 Stunden pro Woche zu je 13,50 Euro. Die Beklagte könne ihr und ihrem Ehemann auch nicht vorwerfen, dass sie mit ihrer Geltendmachung eines Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich agierten. Sie, die Klägerin, habe bis zum 1. Mai 2025 deswegen nicht gearbeitet, weil sie schwerwiegende gesundheitliche Probleme habe. Ihr Ehemann habe seit seiner Einreise regelmäßig gearbeitet, und zwar auch in Vollzeit. Erst aufgrund erheblicher Erkrankungen habe er seine Erwerbstätigkeit zeitweise unterbrechen müssen. Keineswegs hätten sie mit ihrem Aufenthalt auf die Erlangung von Sozialleistungen abgezielt. Mit der Aufnahme ihrer neuen Tätigkeiten werde in Zukunft die Inanspruchnahme von Sozialleistungen beinahe gänzlich vermieden. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2023 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Klägerin habe nach ihrer Einreise jahrelang überhaupt nicht gearbeitet. Dass sie seit dem 1. Mai 2025 arbeite, werde bestritten. Sie habe insoweit keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt. Auch ihr Ehemann sei derzeit kein Arbeitnehmer. Das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis beginne erst am 1. November 2025. Unabhängig davon sei die Geltendmachung eines Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer jedenfalls rechtsmissbräuchlich, sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Ehemann. Sie hätten seit ihrer Einreise zu keinem Zeitpunkt ausreichende Anstrengungen unternommen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Stattdessen hätten sie über die gesamte Dauer ihres Aufenthalts ergänzende Sozialleistungen bezogen, phasenweise hätten sie auch ausschließlich von Sozialleistungen gelebt. Objektive Gründe, weswegen sie nicht in größerem Umfang arbeiten konnten, seien nicht ersichtlich. Kinder oder sonstige Angehörige, um die sie sich in Deutschland kümmern müssten, hätten sie nicht. Die vorgetragenen Erkrankungen seien nicht hinreichend belegt. Anträge der Klägerin und ihres Ehemannes auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 16 L 312/23 und 16 L 313/23 - sind im April 2023 im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2025 auf die Durchführung einer solchen weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung ist dabei zunächst formell rechtmäßig. Die Beklagte hat insbesondere nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, als sie die Ermittlungen aufgenommen hat, die am Ende zu der Verlustfeststellung geführt haben. Gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU darf der Fortbestand des Freizügigkeitsrechts nur aus besonderem Anlass und nicht etwa rein routinemäßig überprüft werden. Ein solcher besonderer Anlass hat hier bestanden. Denn es hatte sich herausgestellt, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit längerem (auch) durch Sozialleistungen bestritt. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts der Klägerin zutreffend auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung nach dieser Vorschrift ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 18 A 2263/08 –, juris. Nach § 5 Abs. 4 FreizügG kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Die Klägerin hat kein Freizügigkeitsrecht. Insbesondere kann sie ein solches Recht nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU herleiten. Die Klägerin hat zwar einen Arbeitsvertrag vorgelegt, nach dem sie seit dem 1. Mai 2025 für ca. 10 Wochenstunden zu 13,50 Euro pro Stunde als Servicekraft im Café Q. in H. arbeitet. Der Umfang der behaupteten Tätigkeit ist grundsätzlich für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft auch ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschluss 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 1. März 2022 – 13 LA 368/21 –, juris; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-444/93 –, juris, Rn. 18; LSG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2021 – L 12 AS 1004/20 –, juris, Rn. 63. Als Belege für die behauptete Arbeitstätigkeit hat sie neben dem Arbeitsvertrag eine entsprechende Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, Lohnbescheinigungen für die Monate Juli bis September 2025 und Quittungen über Lohnzahlungen für Mai bis September 2025 vorgelegt. Für den Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft ist nicht stets erforderlich, dass in jeder Hinsicht lückenlose, vollständige und geordnete Unterlagen vorgelegt werden. Unverzichtbar ist die Vorlage eines schlüssigen Arbeitsvertrags; ob darüber hinaus noch weitere Nachweise erforderlich sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall. Vgl. etwa Kammerbeschlüsse vom 15. Oktober 2025 – 16 L 575/25 -, vom 22. November 2024 – 16 L 380/24 – und vom 27. September 2024 – 16 L 531/24 –. Der vorliegende Einzelfall ist dadurch geprägt, dass die Klägerin viele Jahre nicht gearbeitet und überwiegend von Sozialleistungen gelebt hat und nun – nach Erhalt eines Verlustfeststellungsbescheides – erstmals vorträgt, Arbeitnehmerin zu sein. In einem solchen Einzelfall bedarf es durchaus einer gründlicheren Überprüfung, ob der Unionsbürger die behauptete Arbeitsstelle tatsächlich innehat und ausübt. Vgl. Kammerbeschlüsse vom 15. Oktober 2025 – 16 L 575/25 – und vom 16. Oktober 2025 – 16 L 798/25 -. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu ihrer behaupteten Arbeitstätigkeit sind nicht ganz vollständig und nicht ganz aussagekräftig. Es fehlen Lohnbescheinigungen für Mai und Juni 2025. Die vorgelegten Quittungen sind nur handschriftlich und geben keinen sicheren Aufschluss (etwa durch einen Firmenstempel) darüber, dass die Klägerin die quittierten Summen tatsächlich von ihrem Arbeitgeber bekommen hat. Selbst wenn die Unterlagen als ausreichend anzusehen wären, wären die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU hier aber nur rein formal erfüllt. Ein Freizügigkeitsrecht der Klägerin erwächst aus dieser formal bestehenden Arbeitnehmereigenschaft nicht. Denn die Geltendmachung des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmerin stellt sich im vorliegenden Einzelfall als rechtsmissbräuchlich dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes findet das Unionsrecht – hier: das Freizügigkeitsrecht - bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. März 2014 – C-456/12 –, juris, Rn. 58 m. w. N.; vgl. hierzu und zum Folgenden auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24, juris. Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt zunächst voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel des Freizügigkeitsrechts nicht erreicht wurde bzw. wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 –, a.a.O. Die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts steht nach Unionsrecht unter dem Vorbehalt, dass nicht unangemessen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/38/EG – EG-Freizügigkeits-RL). Wer im Aufnahmestaat unangemessen Sozialleistungen in Anspruch nimmt, verfehlt somit das Ziel des Freizügigkeitsrechts. Um zu beurteilen, ob der Unionsbürger Sozialleistungen unangemessen in Anspruch nimmt, sind die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie die Höhe der gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, a.a.O., Niedersächs. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 13 LA 24/21 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 10 CS 19.1165 –, juris, Rn. 19. Dabei ist auch eine Abgrenzung zu dem Tatbestandsmerkmal der „ausreichenden Existenzmittel“ in § 4 FreizügG/EU vorzunehmen. Ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU sind - in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen - solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtige die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2025 – 17 B 986/24 -, a.a.O., m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Einzelfall die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die Klägerin als unangemessen zu bewerten. Die Klägerin verfehlt mit ihrem Aufenthalt, der sich durch unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen finanziert, objektiv das Ziel des Freizügigkeitsrechts. Die Klägerin und ihr Ehemann sind seit 2014 bzw. 2013 in Deutschland. Ihr Aufenthalt dauert also schon mehr als 10 Jahre. Die persönlichen Umstände der Eheleute stellen sich wie folgt dar: Die Eheleute waren zum Zeitpunkt der Einreise 56 Jahre alt, also noch im Erwerbsalter. Heute sind sie 68 Jahre alt. Kinder haben sie nicht. Auch sonst hatten und haben sie keine Angehörigen in Deutschland, um die sie sich kümmern müssten. Dass sie erwerbsunfähig waren/sind oder ihre Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war/ist, ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht belegt. Insbesondere ist auch nicht belegt, welchen Umfang diese Einschränkungen haben und seit wann sie vorliegen. Der Ehemann der Klägerin hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein - einziges - Attest der Neurochirurgischen Klinik H. vom 13. August 2023 vorgelegt. Dieses Attest ist jedoch, was die Arbeitsfähigkeit des Ehemanns anbelangt, nicht aussagekräftig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Umfang etwaige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit haben und seit wann sie vorliegen. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 27. Oktober 2025 erwähnten Nachweise zum Gesundheitszustand der Klägerin und ihres Ehemannes waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Die Klägerin hat bis Ende April 2025 überhaupt nicht gearbeitet. Ihr Ehemann hat seit seiner Einreise zwar immer wieder auf wechselnden Arbeitsstellen v.a. auf dem Bau gearbeitet. Zwischen den Beschäftigungen lagen Phasen der Arbeitslosigkeit. Beide haben durchgängig Sozialleistungen – zunächst nach SGB II, dann nach SGB XII – bezogen. Wo und wie lange und zu welchen Konditionen der Ehemann der Klägerin nach seiner Einreise im Einzelnen gearbeitet hat, ist nicht vollständig dokumentiert. Aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2025 überreichten Aufstellung ergibt sich aber, welchen Nettolohn der Ehemann und die Klägerin in den einzelnen Jahren empfangen haben und welche Sozialleistungen die aus ihm und der Klägerin bestehende Bedarfsgemeinschaft empfangen hat. Für den Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2023 ergibt sich danach für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und ihres Ehemanns folgendes Verhältnis zwischen bezogenen Sozialleistungen nach SGB II und Nettoarbeitslohn: 12/2014: 1.019,64 Euro SGB II – Nettolohn 0,00 Euro 2015: 11.570,70 Euro SGB II – Nettolohn: 868,00 Euro 2016: 11.814,84 Euro SGB II – Nettolohn: 713,86 Euro 2017: 10.558,34 Euro SGB II – Nettolohn: 6.555,99 Euro 2018: 6.836,36 Euro SGB II – Nettolohn: 5.636,63 Euro 2019: 16.189,98 Euro SGB II – Nettolohn: 3.898,58 Euro 2020: 14.472,76 Euro SGB II – Nettolohn 4.837,28 Euro – ALG I: 1.696,38 Euro 2021: 12.874,74 Euro SGB II – Nettolohn: 5.560,27 Euro 2022: 15.399,20 Euro SGB II – Nettolohn: 2.334,64 Euro 1-5/2023: 2.564,57 Euro SGB II – Nettolohn: 2.758,62 Euro Insgesamt betrugen in dem Zeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2023 die Sozialleistungen nach SGB II 87.931,63 Euro und der Nettolohn 30.405,25 Euro. Der Anteil des Nettolohns an den Gesamteinkünften der Bedarfsgemeinschaft betrug damit 25,6 %. In der Zeit ab Mai 2023 bis Oktober 2025 sind nur noch folgende Arbeitstätigkeiten des Ehemannes der Klägerin aktenkundig: Mai 2023 bis Oktober 2023 – O. Bau (Vollzeit) Februar 2025 bis März 2025 – V. Bau (Teilzeit) Die Klägerin arbeitet seit Mai 2025 im Café Q. (Teilzeit). Nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 vorgelegten Aufstellung war im Gesamtzeitraum September 2023 bis Oktober 2025 das Verhältnis zwischen Sozialleistungen nach SGB XII und Nettolohn wie folgt: Klägerin: 19.325,56 Euro SGB XII - 1.500,00 Euro Nettolohn Ehemann der Klägerin: 25.905,13 Euro SGB XII - 3.072,58 Euro Nettolohn Das Verhältnis zwischen Sozialleistungsbezug und Nettolohn hat sich also gegenüber dem Zeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2023 weiter verschlechtert. Die von der Klägerin im Mai 2025 aufgenommene Beschäftigung und die vom Ehemann ab November 2025 aufgenommene Beschäftigung lassen nicht den Schluss zu, dass wenigstens in Zukunft der Sozialleistungsbezug der Eheleute nachhaltig vermindert wird. Durch diese Tätigkeiten werden zusammen monatlich nur 1.020,00 Euro erwirtschaftet. Dies deckt den Bedarf der Eheleute nicht annähernd ab, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 nachvollziehbar ausgeführt hat. Rentenzahlungen in nennenswertem Umfang sind beim Ehemann der Klägerin nach Lage der Dinge nicht zu erwarten. Die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 27. Oktober 2025 angesprochenen Nachweise zur Rentenversicherung lagen dem Schriftsatz nicht bei. Vgl. zu einem anders gelagerten Sachverhalt, bei dem die nachträgliche Arbeitsaufnahme und die Rentenansprüche des Unionsbürgers wenigstens annähernd zu einer Sicherung des Lebensunterhalts führten: Kammerbeschluss vom 6. Juni 2025 – 16 L 654/25 -. Der Hinweis der Klägerin auf eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2023 – 8 K 1598/22 -, juris, verfängt nicht. In dem dort entschiedenen Einzelfall ging es um jüngere Eheleute mit selbständiger werdenden Kindern, bei denen jedenfalls prognostisch mit einer deutlichen Zunahme der Erwerbstätigkeit gerechnet werden konnte. Im vorliegenden Einzelfall geht es hingegen um ein 68-jähriges Ehepaar, dessen weiterer Erwerbstätigkeit inzwischen auch altersmäßige Grenzen gesetzt sind. Die bisherige und zu erwartende weitere Inanspruchnahme von Sozialleistungen erweist sich nach alledem als unangemessen. Das Ziel des Freizügigkeitsrechts wird von der Klägerin trotz Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 1. Mai 2025 objektiv verfehlt. Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt nach der Rechtsprechung des EuGH des weiteren ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 –, juris, a.a.O. Auch dieses subjektive Element ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Kammer ist nach den Gesamtumständen davon überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach ihrer Einreise von Anfang an auch subjektiv nicht das Ziel verfolgt haben, am deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig Fuß zu fassen. Vielmehr spricht aus Sicht der Kammer alles dafür, dass sie subjektiv das Ziel verfolgt haben und auch weiterhin verfolgen, ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Bezug von Sozialleistungen sicherzustellen. Sofern sie in der Vergangenheit und auch jetzt eine Arbeit aufgenommen haben, erfolgte und erfolgt dies lediglich, um sich willkürlich einen unionsrechtlichen Vorteil, nämlich die Freizügigkeit zu verschaffen und ansonsten aber weiter in großem Umfang Zugriff auf Sozialleistungen zu nehmen. Dies aber widerspricht der Zielsetzung des Freizügigkeitsrechts. Die Kammer weist insbesondere auf folgendes hin: Die Eheleute sind im erwerbsfähigen Alter nach Deutschland eingereist. Hinderungsgründe, eine Vollzeitarbeitsstelle aufzunehmen, waren objektiv nicht gegeben; jedenfalls sind solche Hinderungsgründe nicht ersichtlich. Kinder und sonstige Angehörige, um die die Eheleute sich in Deutschland hätten kümmern müssen, gab und gibt es nicht. Gesundheitliche Einschränkungen sind nur behauptet, aber nicht ansatzweise belegt. Die Klägerin hat gleichwohl bis April 2025 nie gearbeitet. Ihr Ehemann hat zwar wiederholt gearbeitet. Die Arbeitsverhältnisse waren aber oft nur mit beschränkter Stundenzahl, mitunter am unteren Rande dessen, was zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU erforderlich ist. Sämtliche Arbeitsverhältnisse des Ehemanns wurden zudem nach kurzer Zeit wieder beendet. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit des Arbeitsplatzverlusts liegen nur für wenige Arbeitsverhältnisse vor. Zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen gab es z.T. auch längere Zeiten ohne Arbeitsstelle. Dass die Beklagte jahrelang passiv blieb, mag die Klägerin und ihren Ehemann allerdings darin bestärkt haben, sich bei der Erwerbstätigkeit zurückzuhalten und auf den Bezug von Sozialleistungen zu setzen. Wenn ein Unionsbürger nach seiner Einreise nur eine geringfügige Tätigkeit aufnimmt und ansonsten weit überwiegend Sozialleistungen bezieht, rechtfertigt dies zwar im Regelfall nicht den sofortigen Erlass einer Verlustfeststellung. Dauert dieser Zustand jedoch über längere Zeit an, ohne dass sich eine Änderung im Erwerbsverhalten abzeichnet, könnte es – wenn es keine plausiblen Gründe für das Verhalten des Unionsbürgers gibt – ratsam sein, dass die Ausländerbehörde eine Warnung an den Unionsbürger ausspricht, dass bei unverändertem Erwerbsverhalten sich ab einem gewissen Punkt die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit stellen wird. Im vorliegenden Fall ist zwar keine ausdrückliche derartige Warnung der Ausländerbehörde ergangen. Die Beklagte hatte aber bereits mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2020 den Antrag des Ehemanns auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht abgelehnt und dies mit der unzureichenden Erwerbstätigkeit des Ehemanns begründet. Auch nach Erlass dieser Ordnungsverfügung, selbst nach Erlass der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen und nach den in den gerichtlichen Eilverfahren geschlossenen Vergleichen änderte sich das Erwerbsverhalten der Eheleute jedoch nicht nachhaltig. Dass die Eheleute, obwohl ihnen die Bedeutung des Erwerbsverhaltens für ihren weiteren Aufenthalt nun klar vor Augen geführt worden war, gleichwohl weiter und sogar zunehmend ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen deckten, bestätigt, dass die subjektive Zielrichtung ihres Aufenthalts nicht in einer Arbeitstätigkeit bestand und besteht. Auch die aktuell von der Klägerin und ihrem Ehemann aufgenommenen bzw. beabsichtigten geringfügigenTätigkeiten lassen nicht die subjektive Absicht erkennen, nun den Fokus des Aufenthalts auf die Erwerbstätigkeit zu richten. Vielmehr drängt sich auf, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann mit der Aufnahme dieser Beschäftigungen auch weiterhin lediglich willkürlich einen weiteren Aufenthalt und weiteren Zugriff aus Sozialleistungen sichern wollen. Auch die sonstigen Tatbestände des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin keine Familienangehörigen in Deutschland, von denen sie ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ableiten könnte. Ihr Ehemann ist nicht freizügigkeitsberechtigt, wie sich aus dem Urteil der Kammer vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 16 K 853/23 ergibt. Auch hat die Klägerin kein Freizügigkeitsrecht als nicht Erwerbstätige nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU. Denn sie verfügt ersichtlich nicht über ausreichende Existenzmittel. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist – wie dargelegt - auch kein vorübergehendes Phänomen, sondern prägt den gesamten Aufenthalt der Klägerin und ihres Ehemannes und wird ihn perspektivisch auch weiter prägen. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU ist bei der Klägerin ebenfalls nicht entstanden. Ein zusammenhängender Zeitraum von fünf Jahren, in dem sie sich rechtmäßig, d.h. freizügigkeitsberechtigt, in Deutschland aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die Verlustfeststellung nicht unverhältnismäßig. Ein Leben in Griechenland ist für die Klägerin und ihren Ehemann nicht unzumutbar. Sie kennen das Land und die Sprache. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass sie inzwischen in Deutschland verwurzelt seien und in Griechenland niemand mehr hätten, ist unsubstantiiert. Die in der Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung, die bereits eine Rückkehrentscheidung ist, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C 484/22 -, juris, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU. Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dass die Berufung auf eine Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU rechtsmissbräuchlich sein kann und nach welchen Kriterien dies zu beurteilen ist, ist durch das OVG NRW und andere Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und nicht zuletzt auch durch den Europäischen Gerichtshof hinreichend geklärt. Die vorliegende Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Erst recht ist die Sprungrevision nicht zuzulassen. Die Gründe des § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.