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Urteil

2 K 1054/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:1113.2K1054.24.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Anfang November 2021 beauftragte die Stadt R. den Kläger auf Grundlage der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) mit der Vornahme von Bürgertestungen und gegebenenfalls erforderlichen PCR-Testungen. Der Kläger eröffnete eine Teststelle in der B.-straße N04 in R.. Nach erfolgter Registrierung rechnete er gegenüber der Beklagten Leistungen und Sachkosten ab. Nach Abzug der für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen einbehaltenen Verwaltungskosten von insgesamt 13.279,80 Euro zahlte die Beklagte an den Kläger insgesamt 585.631,20 Euro aus, und zwar für November 2021 12.016,62 Euro, für Dezember 2021 62.138,70 Euro, für Januar 2022 128.492,46 Euro, für Februar 2022 106.538,44 Euro, für März 2022 110.861,54 Euro, für April 2022 53.582,84 Euro, für Mai 2022 27.644,60 Euro, für Juni 2022 21.016,80 Euro, für Juli 2022 11.480,34 Euro, für August 2022 10.148,11 Euro, für September 2022 8.567,86 Euro, für Oktober 2022 18.929,15 Euro, für November 2022 14.213,74 Euro. Am 9. Januar 2023 teilte das Gesundheitsamt der Stadt R. der Beklagten mit, bei der Teststelle des Klägers sei es zu Auffälligkeiten gekommen. Auffällig sei nicht nur die Zahl der durchgeführten Tests, sondern auch die durchgehend niedrige Quote positiver Testergebnisse. So seien im Juli 2022 in der Teststelle des Klägers 0,8 % der Tests positiv ausgefallen, während es im Stadtgebiet durchschnittlich 10,91 % gewesen seien. Im Dezember 2022 sei von 1.281 durchgeführten Testungen keine positiv ausgefallen. Bei einem Ortstermin am 5. Januar 2023 habe es keine Hinweise auf eine aktive Teststelle gegeben. Die Gebäudehälfte, in der sich die Teststelle habe befinden sollen, sei verdunkelt gewesen. Die Fenster seien komplett mit Werbung für Fitnessgeräte und Nahrungsmittel beklebt gewesen. Eine anwesende Person, die sich mit den Personalien des Klägers vorgestellt habe, habe mitgeteilt, die Teststelle habe Ende Dezember 2022 die Räumlichkeiten aufgegeben. Gegenüber dem Gesundheitsamt sei hingegen gemeldet worden, am 1. Januar 2023 seien noch 29, am 3. Januar 2023 noch 34 und am 4. Januar 2023 noch 24 Tests durchgeführt worden. Am 6. Januar 2023 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, die Teststelle sei zum 4. Januar 2023 geschlossen worden. Mitte Januar 2023 teilte das Gesundheitsamt der Stadt R. der Beklagten mit, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts seien vom Kläger Testnachweise, Schulungsunterlagen, Dienstpläne und Mitarbeiterlisten erbeten worden. Der Kläger habe am 11. Januar 2023 mitgeteilt, die Unterlagen könnten am 24. Januar 2023 abgeholt werden. Weil dieser Zeitraum zu lang erschienen sei, sei am 12. Januar 2023 vereinbart worden, dass die Unterlagen am Folgetag abgeholt würden. Am 13. Januar 2023 habe der Kläger einen Ordner übergeben, der keine Testnachweise oder Dienstpläne enthalten habe. Stattdessen finde sich der Hinweis, dass die Dokumentation für die Monate November 2021 bis August 2022 bei einem Brand vernichtet worden sei. Die Testnachweise der letzten Monate (in Papier und in digitaler Form) seien in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2023 aus dem Keller des Wohnhauses des Klägers gestohlen worden. Er habe sie dorthin gebracht, als er die Teststelle aufgelöst habe. Bei den am 6. und am 12. Januar 2023 geführten Telefongesprächen habe der Kläger jedoch weder einen Brand noch einen Einbruch erwähnt. Vor diesem Hintergrund forderte die Beklagte den Kläger am 26. Januar 2023 auf, zum Zwecke einer vertieften Prüfung die Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Abs. 5 TestV sowie die Bestätigungen der getesteten Personen oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung der Tests für die Monate November 2021 bis Dezember 2022 zu übermitteln. Zudem bat die Beklagte um die Selbstauskünfte der in der Zeit von Juli bis Dezember 2022 getesteten Personen bei Testungen nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 und 7 TestV. Der Kläger erklärte, die Unterlagen für die Zeit von November 2021 bis Juli 2022 seien bei einem Brand vernichtet worden, die weiteren Unterlagen aus seinem Keller gestohlen worden. Die Unterlagen für März 2022 habe er jedoch im Rahmen einer Zwischenprüfung dem Gesundheitsamt übergeben, wo sie noch vorliegen müssten. Zum Beleg seiner Angaben reichte der Kläger Kopien der Strafanzeigen ein, die er am 8. Februar 2023 wegen eines Einbruchsdiebstahls in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2023 und eines Brandes seines Pkw am 28. August 2022 erstattet hatte. Auf Nachfrage der Beklagten übersandte das Gesundheitsamt der Stadt R. die vom Kläger im Rahmen der Zwischenprüfung vorgelegten Tabellen, aus denen sich der genaue Zeitpunkt der Testdurchführung, Name und Vorname der getesteten Person, deren Geburtsdatum, die Anschrift, das Testergebnis und der Mitteilungsweg ergeben. Zudem legte das Gesundheitsamt seine Analyse der vom Kläger übermittelten Daten vor, die zu der Einschätzung gelangte, es bestehe der Verdacht, dass etwa 80 % der abgerechneten Tests nicht stattgefunden hätten. Über die bereits im Januar 2023 mitgeteilten Auffälligkeiten hinaus wurde in der Analyse dargelegt, dass nach den Angaben des Klägers in seiner Teststelle an 28 Tagen im März 2022 den gesamten Tag im Abstand von zwei Minuten Tests durchgeführt worden seien. An drei Tagen seien die Testungen sogar im gleichmäßigen Abstand von nur einer Minute erfolgt. Dies erscheine unrealistisch, weil in anderen Teststellen die Zahl der Testungen pro Stunde je nach Wochentag und Tageszeit deutlich variiere. Zudem seien identische Blöcke von getesteten Personen an verschiedenen Tagen aufgefallen. In den nach der Reihenfolge der Testdurchführung sortierten Daten fänden sich zudem häufig Blöcke, in denen die Vornamen, Nachnamen oder Straßen der angeblich getesteten Personen alphabetisch geordnet seien. Auffällig seien zudem die große Zahl von Personen, die mehr als einmal am Tag getestet worden sein solle, sowie die Vielzahl von unter 13-Jährigen, die an Schultagen zwischen 8:30 und 12:30 Uhr getestet worden sein solle. Mit Bescheid vom 5. Februar 2024 – zugestellt am 7. Februar 2024 – hob die Beklagte die Erstattungsnachweise für die für die Monate November 2021 bis November 2022 abgerechneten Leistungen auf und forderte die Vergütung für die abgerechneten Leistungen sowie die Sach- und Verwaltungskosten zurück. Insgesamt wurden vom Kläger 602.862,56 Euro zurückgefordert, die sich zusammensetzen aus den an den Kläger ausgezahlten 585.631,20 Euro, den für die Tätigkeit der Beklagten einbehaltenden Verwaltungskosten von 13.279,80 Euro, sowie weiteren Verwaltungskosten von 3.951,56 Euro, die die Beklagte vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten hatte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe die Vergütung für die abgerechneten Leistungen und Sachkosten zurückzuerstatten, weil diese zu Unrecht gewährt worden seien. Als Leistungserbringer sei der Kläger verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation unverändert aufzubewahren und zu speichern. Diese Dokumente habe der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Zu erstatten seien auch die Verwaltungskosten, und zwar sowohl die Kosten, die die Beklagte von den abgerechneten Leistungen und Verwaltungskosten einbehalten habe, als auch die Kosten, die ihr vom Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet worden seien. Mit Bescheid vom 19. Februar 2024 lehnte die Beklagte eine Vergütung der vom Kläger für den Monat Dezember 2022 abgerechneten Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung ab, weil die Dokumentationspflicht nicht vollständig erfüllt sei. Am 6. März 2024 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er neben der Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2024 zunächst begehrt hat, ihm – unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2024 – für Dezember 2022 eine Vergütung von 11.174,00 Euro (einschließlich 272,00 Euro Verwaltungskosten für die Beklagte) zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 5. Februar 2024 aufgehoben, soweit vom Kläger Verwaltungskosten für die Sachkosten in Höhe von 3.951,56 Euro zurückgefordert wurden. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Zahlung von Verwaltungskosten von 272,00 Euro für Dezember 2022 gerichtet war. Zur Begründung der aufrechterhaltenen Klage führt er aus, er habe die Durchführung der Tests ordnungsgemäß dokumentiert, indem er in seinem Testzentrum die notwendigen Daten erfasst habe. Allenfalls habe er die Aufbewahrungspflicht nicht über den gesamten Zeitraum erfüllt, was einem Vergütungsanspruch jedoch nicht entgegenstehe. Jedenfalls müsse aber berücksichtigt werden, dass ihn kein Verschulden daran treffe, die Dokumentation nicht vorlegen zu können. Ihm dennoch eine Vergütung zu versagen, sei unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2024 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. Februar 2024 zu verpflichten, dem Kläger für die im Dezember 2022 erbrachten Leistungen im Rahmen der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 Vergütung, Sachkosten und Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 10.902,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Dokumentationspflicht sei nur dann erfüllt, wenn die notwendigen Dokumente auch aufbewahrt und zur Prüfung vorgelegt würden. Die Coronavirus-Testverordnung bestimme ausdrücklich, dass der Leistungserbringer darlegungs- und beweisbelastet sei, die Leistungen ordnungsgemäß erbracht, abgerechnet und dokumentiert zu haben. Daneben sei für Verhältnismäßigkeitserwägungen kein Raum. Mit Beschluss vom 25. März 2024 hat sich das erkennende Gericht für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht R. verwiesen. Diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. Mai 2024 ‑ N05 ‑ aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren in direkter und soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. Mai 2024 ‑ N05 ‑ rechtskräftig fest, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1.Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2024 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht auf Grundlage von § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV in der bei Erlass des Bescheids aktuellen Fassung vom 24. November 2022 zur Rückerstattung der für die Zeit von November 2021 bis November 2022 gewährten Leistungen, Sachkosten und Verwaltungskosten für die abgerechneten Leistungen aufgefordert. Der Bescheid ist nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Allerdings hat die Beklagte den Kläger vor Erlass der angegriffenen Bescheide entgegen § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht ordnungsgemäß angehört. Es gab zwar Schriftverkehr, der Kläger wurde aber nicht darauf hingewiesen, dass ein Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts in Betracht kommen könnte. Auch wurde ihm nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zu den beabsichtigen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Dieser Mangel ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt, weil die Anhörung während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt wurde. Der Kläger hat sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geäußert, und die Beklagte hat sich in ihrer Klageerwiderung mit den erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Materiell ist der Bescheid rechtmäßig. Gemäß § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV haben die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Y. zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat eine Prüfung auf Veranlassung (§ 7a Abs. 2 Satz 1 TestV) durchgeführt, nachdem sie von der Stadt R. auf Auffälligkeiten in Bezug auf die Teststation des Klägers hingewiesen worden war. Die zurückgeforderte Vergütung wurde auch zu Unrecht gewährt. Dies ist nach § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV der Fall, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast (§ 7a Abs. 5 Satz 3 TestV). Dem Kläger wurde die Vergütung für die Monate November 2021 bis November 2022 zu Unrecht gewährt, weil er die von ihm zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hat. Was zu den Dokumentationspflichten gehört, richtet sich nach § 7 Abs. 5 TestV in der bei Durchführung der Tests maßgeblichen Fassung. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV sind die nach Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Der Inhalt der notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation bestimmt sich nach § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV. Hiernach sind insbesondere für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person (Nr. 5) sowie die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests (Nr. 8) zu dokumentieren. Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Für die meisten Monate hat er der Beklagten keinerlei Unterlagen vorgelegt, die die nach § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV zu dokumentierenden Angaben enthalten. Für März 2022 liegt zwar eine Liste der abgerechneten Tests vor, die der Kläger dem Gesundheitsamt der Stadt R. übersandt hatte (Bl. 196 ff. des Verwaltungsvorgangs), diese genügt aber nicht den Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests (§ 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Dokumentationspflicht nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Dokumentation erstellt wird, die erstellte Dokumentation sodann aber nicht aufbewahrt und vorgelegt wird. Denn nur dann, wenn die Dokumentation aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird, kann sie ihren Zweck erfüllen, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Tests tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurden und daher ein Leistungsanspruch besteht. Zu diesem Zweck der Dokumentationspflicht vgl. die Begründung zur Coronavirus-Testverordnung, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/ Coronavirus/Verordnungen/Referentenentwurf_zur_Ersten_ VO_zur_AEnderung_der_TestV_vom_11.2.2022.pdf, S. 38 f. (abgerufen am 14. November 2025). Die Verpflichtung, die Auftrags- und Leistungsdokumentation unverändert zu speichern oder aufzubewahren, ist ausdrücklich in § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV geregelt, die Verpflichtung, sie zu Prüfungszwecken vorzulegen, in § 7a Abs. 2 Satz 2 TestV. Ob es auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen ist, dass er die Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht vorlegen kann, ist unerheblich. Dafür, dass die Vergütung nur dann zu Unrecht gewährt wurde und zurückgefordert werden kann, wenn die unvollständige Dokumentation auf ein Verschulden zurückzuführen ist, findet sich in § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV kein Anhalt. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung. Vielmehr hat der Verordnungsgeber eine weitgehende Dokumentationspflicht begründet, um eine detaillierte Überprüfung der abgerechneten Leistungen zu ermöglichen und betrügerische Abrechnungen zu erschweren. Dies bietet keinen Raum für Verschuldensaspekte. Es verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auch die unverschuldete Nichterfüllung der Dokumentationspflicht als schädlich für einen Vergütungsanspruch anzusehen. Vgl. VG Frankfurt/M., Urteil vom 5. März 2025 ‑ 5 K 2388/23.F ‑, juris. Die Dokumentationspflicht dient dem wichtigen öffentlichen Interesse, eine zweckgerichtete Verwendung der öffentlichen Mittel sicherzustellen und Betrug zu vermeiden. Indem sie die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht, fördert die strenge, verschuldensunabhängige Dokumentationspflicht diesen Zweck, ist also geeignet. Sie ist auch erforderlich, weil ein milderes, gleich effektives Mittel nicht ersichtlich ist. Dem Leistungserbringer andere Nachweismöglichkeiten zu eröffnen, wäre zur Zweckerreichung nicht gleich effektiv. Insbesondere wäre eine Vernehmung von Zeugen (z. B. Mitarbeiter der Teststelle oder Getestete) mit großem Aufwand verbunden und insbesondere angesichts des Zeitablaufs zur Aufklärung des Sachverhalts weniger effektiv. Eine schuldlose Unmöglichkeit zur Erfüllung der Dokumentationspflicht als unschädlich anzusehen, wäre zur Vermeidung von unrichtigen Abrechnungen weniger effektiv. Die strenge Dokumentationspflicht ist auch angemessen. Denn ohne Dokumentation ist die zuständige Behörde faktisch an der Überprüfung gehindert, ob öffentliche Mittel in erheblicher Höhe zweckentsprechend verwandt wurden. Allerdings hat eine verschuldensunabhängige Dokumentationspflicht für den Leistungserbringer erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen und kann – insbesondere bei Naturkatastrophen, Bränden oder Einbrüchen – zu großen Härten führen. Dies ist jedoch mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse daran gerechtfertigt, eine zweckgerichtete Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten, weil es allein in der Sphäre des Leistungserbringers liegt, Vorkehrungen zu treffen, um den Verlust der Dokumentation zu verhindern. Weil es nicht darauf ankommt, ob den Kläger ein Verschulden an der Nichterfüllung der Dokumentationspflicht trifft, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung, was die Gründe für die Nichtvorlage der Auftrags- und Leistungsdokumentation sind. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers. Ein Brand und ein Einbruch sind für sich genommen unwahrscheinliche Ereignisse. Dass hier beides zusammenkommen soll, macht den behaupteten Geschehensablauf noch unwahrscheinlicher, zumal das Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten aufweist. Dass sich der Einbruch in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2023 ereignet haben soll, ist deshalb auffällig, weil am 5. Januar 2023 eine Kontrolle des Gesundheitsamts der Stadt R. stattgefunden hat, aufgrund derer dem Kläger klargewesen sein muss, dass es zu einer detaillierten Überprüfung der Abrechnung für seine Teststelle kommen würde. Dass Einbrecher tausende Seiten gedruckte Testdokumentation stehlen, ist ungewöhnlich. Diese sind sehr sperrig, lassen sich der Tat genau zuordnen und sind für die Einbrecher völlig wertlos. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger am 11. Januar 2023 eine Abholung der Dokumentation am 24. Januar 2023 angeboten und am 12. Januar 2023 eine Übergabe am 13. Januar 2023 vereinbart hat, ohne den Verlust der Dokumente zu erwähnen. Ungewöhnlich ist zudem, dass erst am 8. Februar 2023, als der Kläger von der Beklagten bereits zur Vorlage der Dokumentation aufgefordert worden war, der zu diesem Zeitpunkt mehr als einen Monat zurückliegende Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2023 sowie der mehr als fünf Monate zurückliegende Fahrzeugbrand am 28. August 2022 bei der Polizei angezeigt wurden. Unklar ist auch, warum wegen des Fahrzeugbrands überhaupt Strafanzeige erstattet wurde und warum über diesen Vorfall keine weiteren Unterlagen (etwa von der Feuerwehr oder der Versicherung) vorgelegt wurden. Da die Rückforderung der für die Monate November 2021 bis November 2022 gewährten Vergütung bereits deshalb zu Recht erfolgt ist, weil der Kläger die Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hat, kann offenbleiben, ob die Vergütung auch deshalb zu Unrecht gewährt wurde, weil die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Die ausführliche und überzeugende Analyse des Gesundheitsamts der Stadt R. legt jedoch nahe, dass in der Teststelle des Klägers deutlich weniger Tests durchgeführt als abgerechnet wurden. Die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ist die Vergütung zurückzuerstatten, soweit sie zu Unrecht gewährt wurde. Weil der Kläger keinerlei prüffähige Dokumentation vorgelegt hat, wurde die Vergütung für die Monate November 2021 bis November 2022 insgesamt zu Unrecht gewährt. Neben der Leistungsvergütung (§ 7 TestV) hat die Beklagte zu Recht auch die dem Kläger erstatteten Sachkosten (§ 11 TestV) zurückgefordert. Die Erstattung der Sachkosten ist nach der amtlichen Überschrift von § 11 TestV Teil der Vergütung. Dies gilt auch für die Verwaltungskosten für die abgerechneten Leistungen, die die Beklagte auf Grundlage von § 8 Sätze 1 und 2 TestV für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen einen Verwaltungskostenansatz einbehalten hat, obwohl insoweit keine Zahlung an den Kläger geflossen ist. Diese Verwaltungskosten sind Teil der abgerechneten und ausgezahlten Vergütung i. S. d. § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV, weil der Kläger insoweit von Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten befreit wurde. Vgl. VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 ‑ 5 K 1988/23 ‑, juris Rn. 72 ff. Dem Vergütungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger steht nicht entgegen, dass dem Kläger für die Durchführung der Tests keine Vergütung zusteht. Denn nach § 8 Sätze 1 und 2 TestV ist für den Vergütungsanspruch der Beklagten maßgeblich, dass dieser – wie hier – dadurch ein Aufwand entstanden ist, dass der Leistungserbringer Leistungen abgerechnet hat. Vgl. VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 ‑ 5 K 1988/23 ‑, juris Rn. 82. 2.Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2024 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung von im Dezember 2022 erbrachten Leistungen. Als Anspruchsgrundlage für eine Vergütung kommt nur § 7 Abs. 1 TestV in Betracht, wonach die berechtigten Leistungserbringer die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 jeweils mit der L. abrechnen. § 7 Abs. 1 TestV regelt die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nicht. Aus § 7a Abs. 3 Satz 3 TestV, der festschreibt, wann eine Vergütung zu Unrecht gewährt wurde, ist jedoch zu entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch nur besteht, wenn die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden, die entsprechenden Dokumentationspflichten vollständig erfüllt worden sind und die geltend gemachten Kosten den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Hinsichtlich der vollständigen und unveränderten Speicherung und Aufbewahrung der Leistungsdokumentation ebenso VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 ‑ 5 K 1987/23 ‑, juris Rn. 22; VG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2025 - 5 K 2388/23.F ‑, juris Rn. 30. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Kläger aus den oben dargelegten Gründen auch die Dokumentationspflichten für Dezember 2022 nicht vollständig erfüllt hat. 3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger auch die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beklagte ihren Rückforderungsbescheid nur zu einem geringen Teil aufgehoben hat (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 614.036,56 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung. Er setzt sich zusammen aus den mit Bescheid vom 5. Februar 2024 für die Zeit von November 2021 bis November 2022 zurückgeforderten 602.862,56 Euro und den vom Kläger für Dezember 2022 begehrten 11.174,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.