Urteil
1 K 82/10 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2012:0227.1K82.10GE.0A
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Leitsätze
Das vorübergehend gemäß § 14a BeamtVG erhöhte Ruhegehalt ist ausgehend von dem vom Gesetz vorgegebenen Rechtsweg, den das BVerwG in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25/04 - näher beschrieben hat, zu ermitteln.(Rn.25)
(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das vorübergehend gemäß § 14a BeamtVG erhöhte Ruhegehalt ist ausgehend von dem vom Gesetz vorgegebenen Rechtsweg, den das BVerwG in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25/04 - näher beschrieben hat, zu ermitteln.(Rn.25) (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2010 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2008 auf 65,58 v. H. 1. Zwar steht dem Begehren des Klägers nicht die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 20. Dezember 2002 entgegen. Dieser Bescheid wurde von dem Kläger nicht angegriffen und ist daher zunächst in Bestandskraft erwachsen. Der Beklagte hat auf den klägerischen Antrag im Schreiben vom 8. März 2006 hin jedoch das ursprünglich bestandskräftig abgeschlossene Verfahren inzident wieder aufgegriffen und ist in eine erneute Prüfung des Antrags auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eingetreten. Der Bescheid vom 25. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides stellt einen Zweitbescheid und nicht nur eine wiederholende Verfügung dar. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beklagte sich in seiner Begründung mit dem zeitlich nach dem Bescheid vom 20. Dezember 2002 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - 2 C 25/04 - auseinandergesetzt hat. Der Zweitbescheid ersetzt den Bescheid vom 20. Dezember 2002 und ist der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer Verpflichtungsklage zugänglich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 51 Rdnr. 74). 2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht aber nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 a des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Maßgeblich für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand, hier am 1. Januar 2003 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - 2 C 29/08 -; zitiert nach juris). Gemäß § 14 a BeamtVG in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung erhöht sich - unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen - der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatzes vorübergehend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Juni 2005 - 2 C 25/04 - und vom 12. November 2009 - 2 C 29/08 -) stellt der Ruhegehaltssatz, auf den sich die Erhöhungsregelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG bezieht, entweder den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG errechneten oder den in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmten Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage dar. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Urteil vom 23. Juni 2005 weiter wörtlich aus: "Der Festsetzung des Ruhegehalts liegt nach § 14 BeamtVG ein mehrfacher Vergleich zugrunde: Zunächst ist das Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz "exakt" zu berechnen. Sodann ist das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auf der Grundlage des feststehenden Ruhegehaltssatzes von 35 v. H. zu bestimmen. Da die Bemessungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG identisch sind, ergibt sich bereits aus einem Vergleich der beiden Ruhegehaltssätze, welcher für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgebend sein soll. Sodann ist das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen. Da diesem eine andere Bemessungsgrundlage zugrunde liegt, wird das Ruhegehalt nach den Vorgaben dieser Bestimmung ausgerechnet. Übersteigt es den zuvor ermittelten Wert, ist der (Ruhegehalts-) Satz in Höhe von 65 v. H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14 a Abs. 1 BeamtVG "berechnete" Ruhegehaltssatz, wobei gemäß der in § 14 a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG bestimmten Obergrenze nur ein geringer Spielraum für eine vorübergehende Erhöhung verbleibt." Ausgehend von diesem vom Gesetz vorgegebenen Rechenweg ist auch vorliegend das vorübergehend gemäß § 14 a BeamtVG erhöhte Ruhegehalt zu ermitteln. Hierbei ergibt sich, dass kein Anspruch auf die weitere vom Kläger begehrte Erhöhung besteht: a) Bei der im ersten Schritt vorzunehmenden Berechnung des Ruhegehaltes auf der Grundlage von § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BeamtVG ergibt sich, dass vorliegend der amtsunabhängige Mindestruhegehaltssatz des § 14 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BeamtVG zu dem höchsten Ruhegehalt führt und dieser daher Ausgangspunkt für die Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ausweislich des Bescheides vom 20. Dezember 2002 ergibt sich als erdienter Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG 23,27 v. H. Ein Vergleich mit dem amtsabhängigen Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 35 v. H. ergibt, dass hier der Mindestruhegehaltssatz für die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes maßgeblich ist, weil dieser über dem erdienten Ruhegehaltssatz von 23,27 v. H. liegt. Das amtsabhängige Mindestruhegehalt beträgt 35 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ohne Berücksichtigung des Anpassungsfaktors nach § 69 e BeamtVG (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Dies sind 35 v. H. von 2.470,81 € (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegte Stammblatt der Versorgungsakte "09.03"), mithin 864,78 €. Das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, d. h. 65 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG, beläuft sich hier auf den unter den Beteiligten unstreitigen Betrag von 1.128,60 €. Weil damit das amtsunabhängige Mindestruhegehalt das amtsabhängige Mindestruhegehalt übersteigt, stellt das amtsunabhängige Mindestruhegehalt und damit der Ruhegehaltssatz in Höhe von 65 v. H. den i. S. d. § 14 a Abs. 1 BeamtVG "nach den sonstigen Vorschriften berechneten" Ruhegehaltssatz dar. b) In dem zweiten Schritt der Berechnung des Ruhegehaltes wäre der amtsunabhängige Mindestruhegehaltssatz an sich gemäß § 14 a Abs. 1 BeamtVG um 30,58 v. H. zu erhöhen. Dem steht aber die Kappungsgrenze des § 14 a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der gemäß § 69 e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung entgegen, wonach der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz 70 v. H. nicht überschreiten darf. Der Kläger hat deshalb nur Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe des auf 70 v. H. erhöhten und um den Versorgungsabschlag i. H. v. 0,79 v. H. bereinigten amtsunabhängigen Mindestruhegehalts. Dieses erhöhte Ruhegehalt errechnet sich wie folgt: 1.128,60 € + ((1.128,60 € - 30,68 €) x 5 : 65) = 1.213,05 € 1.213,05 € - (0,79 x 1.213,05 € : 100) = 1.203,47 € Statt dem dem Kläger folglich zustehenden erhöhten Ruhegehalt i. H. v. 1.203,47 € wurden ihm mit dem angefochtenen Bescheid sogar 1.320,02 € bewilligt (vgl. das Stammblatt der Versorgungsakte "09.03"). Die Klage ist somit unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger begehrt eine veränderte Entscheidung über die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes. Der am … 1943 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptmeister im Dienste des Beklagten. Er trat mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Kläger bat mit Schreiben vom 20. Januar 2002 um eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes nach § 14 a BeamtVG. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Er errechnete hierbei einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 23,72 v. H., verfügte eine vorübergehende Erhöhung dieses Satzes gemäß § 14 a BeamtVG auf 53,85 v. H. und verminderte den errechneten Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag von 0,79 v. H. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf die Blätter 5 bis 9 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 8. März 2006 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes dahingehend, dass nicht sein erdienter Ruhegehaltssatz, sondern der amtsabhängige Mindestruhegehaltssatz nach § 14 a BeamtVG erhöht werde. Daraufhin tenorierte der Beklagte im Bescheid vom 25. Juni 2008, wegen dessen genauen Inhalts auf die Blätter 10 bis 12 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, dass der Antrag vom 8. März 2006 abgelehnt werde. Zur Begründung hieß es, der Antrag des Klägers sei als unbegründet zurückzuweisen. Der sich aufgrund der amtsabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bzw. amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz sei kein "nach sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz", vielmehr werde er als eine von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unabhängige Mindestgröße im Gesetz festgelegt. Eine Erhöhung komme deshalb nicht in Betracht und würde auch der Konzeption des § 14 a BeamtVG widersprechen. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 liege ein Fall der amtsbezogenen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und damit ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn das Ruhegehalt des Klägers werde gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung gezahlt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2008 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25/04 - angewendet werde, habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes um maximal 5 v. H. Denn zunächst sei das für den Beamten günstigste Ruhegehalt festzustellen. Dies sei bei dem Kläger das amtsunabhängige Ruhegehalt. Im Anschluss daran sei der diesem Ruhegehalt zugeordnete Ruhegehaltssatz vorübergehend zu erhöhen. Eine weitere Günstigkeitsprüfung sehe das Gesetz nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf die Blätter 16 bis 17 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat am 4. August 2008 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 736/08 Ge geführt worden ist. Nach Aussetzung des Verfahrens und anschließender Fortsetzung ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 K 82/10 Ge eingetragen worden. Der Kläger trägt vor: Er habe Anspruch darauf, dass sein Ruhegehalt ab dem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 a BeamtVG vorübergehend nach einem auf 65,58 v. H. erhöhten Ruhegehaltssatz bemessen werde. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - sei der Mindestruhegehaltssatz des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 35 v. H. der Ausgangspunkt für die Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG, weil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz in Höhe von 23,27 v. H. unter 35 v. H. liege. Zu diesem Mindestruhegehaltssatz sei die vorübergehende Erhöhung von 30,58 v. H. zu addieren, so dass sich insgesamt ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 65,58 v. H. ergebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 zu verpflichten, das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2008 vorübergehend auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 65,58 v. H. zu erhöhen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, für den Zeitraum ab dem 24. Juni 2005 sei der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb unbegründet, weil nach dem anzuwendenden § 14 a Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 bzw. gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung nur der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden könne. Bis zum 23. Juni 2005 bestehe der durch den Kläger begehrte Anspruch nicht, weil selbst bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Juni 2005 die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes des Klägers ausgehend von dem amtsunabhängigen Mindestruhegehaltssatz i. H. v. 65 v. H. wegen § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nur auf 70 v. H. erfolgen dürfe. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2010 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.