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Beschluss

1 E 331/13 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2013:0731.1E331.13GE.0A
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Leitsätze
1. Auseinanderfallen von Leistungsbewertung und Eignungsprognose in einer dienstlichen Beurteilung.(Rn.22) 2. Berücksichtigung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Eignungsprognose in der Auswahlentscheidung.(Rn.26)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht bei dem Landgericht in Gera, ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. 1/2011 vom 24. Februar 2011, endgültig zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 20.517,93 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auseinanderfallen von Leistungsbewertung und Eignungsprognose in einer dienstlichen Beurteilung.(Rn.22) 2. Berücksichtigung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Eignungsprognose in der Auswahlentscheidung.(Rn.26) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht bei dem Landgericht in Gera, ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Thüringen Nr. 1/2011 vom 24. Februar 2011, endgültig zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 20.517,93 EUR festgesetzt. I. Die am ... Juni 1966 geborene Antragstellerin wurde nach ihrer juristischen Ausbildung mit Wirkung vom 1. Juni 1994 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt und mit einem Dienstleistungsauftrag am Landgericht Gera eingesetzt. Mit Wirkung vom 25. Juni 1997 ernannte sie der Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zur Richterin am Landgericht und wies sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 bei dem Landgericht in Gera ein. In der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 war die Antragstellerin an das Thüringer Oberlandesgericht in Jena abgeordnet. Ihre letzte "Regel- und Anlassbeurteilung" (Beurteilungszeitraum 1.5.2007 bis 15.6.2012) endet mit dem Prädikat "übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)". Für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht wird sie als "hervorragend geeignet" eingeschätzt. Die am ... August 1964 geborene Beigeladene wurde nach ihrer juristischen Ausbildung mit Wirkung vom 1. April 1996 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt und mit einem Dienstleistungsauftrag am Amtsgericht Pößneck eingesetzt. Mit Wirkung vom 23. September 1999 ernannte sie der Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zur Richterin am Landgericht und wies sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 bei dem Landgericht in Gera ein. Zugleich ordnete er sie bis zum 31. Dezember 1999 mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft an das Amtsgericht in Pößneck ab. In der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 war die Beigeladene an das Thüringer Oberlandesgericht in Jena abgeordnet. Ihre letzte "Regel- und Anlassbeurteilung" (Beurteilungszeitraum 1.12.2006 bis 15.6.2012) endet mit dem Prädikat "übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)". Für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht wird sie "schon heute" als "geeignet" eingeschätzt. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Thüringen vom 24. Februar 2011 eine Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht bei dem Landgericht in Gera aus. Hierauf bewarb sich unter anderem die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 12. September 2011 wurde dieser mitgeteilt, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe und beabsichtigt sei, die Stelle mit einer anderen Bewerberin zu besetzen. In einem daraufhin von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren nach § 123 VwGO wurde dem Antragsgegner durch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11- vorläufig untersagt, die Stelle endgültig zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden sei. Mit Schreiben vom 16. November 2012 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass auf Grund der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts beabsichtigt sei, ein erneutes Auswahlverfahren unter Berücksichtigung ihrer Bewerbung durchzuführen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 bewarb sich nunmehr auch die Beigeladene um die ausgeschriebene Stelle. Durch einen vom Leiter des Personalreferats vorbereiteten und vom Thüringer Justizminister gebilligten Auswahlvermerk vom 6. März 2013 entschied der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung führte er aus, einer Berücksichtigung der nachträglichen Bewerbung der Beigeladenen stünden keine sachlichen Gründe entgegen. Insbesondere sei das Verfahren noch nicht so weit fortgeschritten, dass es dadurch zu einer Beeinträchtigung seines Ablaufs komme. Im Rahmen des anzustellenden Leistungsvergleichs gebühre der Beigeladenen der Vorzug. Diese habe in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung ein besseres Ergebnis erzielt als die Antragstellerin. Zwar seien beide mit dem gleichen Gesamtprädikat bedacht worden. Jedoch ergebe ein Vergleich der für die Beurteilung der richterlichen Kompetenz entsprechend dem Anforderungsprofil der Stelle besonders heranzuziehenden sieben Einzelbewertungskriterien ein Vorsprung der Beigeladenen. Dieser Vorsprung vergrößere sich noch bei Berücksichtigung der Kriterien für die für die Stelle erforderliche Sozialkompetenz. Das von der Beigeladenen erreichte Leistungsniveau, die von ihr erworbene Befähigung und gezeigte Eignung rechtfertigten die Einschätzung, dass sie die Anforderungen des zu besetzenden Amtes im Vergleich zu ihren Mitbewerbern dauerhaft am besten erfüllen werde. Nach Zustimmung des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. April 2013 mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Am 18. April 2013 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin trägt vor, die Besetzungsentscheidung leide bereits an Verfahrensfehlern. Dem Präsidialrat seien ihre Personalakten nicht vollständig vorgelegt worden. Denn zu Unrecht sei der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2012 nicht in ihre Personalakten aufgenommen worden. Dieser habe sich auch nicht in den übrigen Unterlagen befunden, die dem Präsidialrat vorgelegt worden seien. Dieser Fehler sei auch rechtserheblich. Die Auswahlentscheidung sei aber auch materiell rechtswidrig. Sie sei auf einer unvollständigen und damit falschen Tatsachengrundlage ergangen und verletze damit ihren Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Bewerberauswahl. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung - anders als im Rahmen des ersten Verfahrens - die in den Beurteilungen enthaltene Eignungsprognose für das angestrebte Amt nicht berücksichtigt. Diese weise sie als die besser qualifizierte Bewerberin aus. Zumindest aber hätte der Antragsgegner auf die Unterschiede in der Eignungsprognose bei seiner Auswahlentscheidung eingehen müssen. Aber auch seine stattdessen vorgenommene Ausschöpfung der Beurteilungen durch Vergleich von Einzelmerkmalen trage die Auswahlentscheidung nicht. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Landgericht bei dem Landgericht in Gera, ausgeschrieben im Justiz-Ministerialblatt für Thüringen Nr. 1/2011 vom 24. Februar 2011, endgültig zu besetzen, bis in einem erneuten Auswahlverfahren über ihre Bewerbung entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, nach materiellem Personalaktenrecht habe der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts nicht zwingend in die Personalakte der Antragstellerin aufgenommen werden müssen. Abgesehen davon hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens gehabt. Die Unterschiede in den Eignungsprognosen begründeten auch nicht die Annahme eines Leistungsvorsprungs der Antragstellerin. Angesichts fehlender Vorgaben zur Definition der Eignungseinschätzungen sei rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn den diesbezüglichen Einschätzungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung keine so weit gehende Aussagekraft beigemessen werde. Dies gelte umso mehr, wenn sich die Einschätzungen - wie hier - auf unterschiedliche Verwendungen bezögen. Entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis des Thüringer Justizministeriums kämen die Aussagen zur Eignungseinschätzung erst auf der Ebene der "Auswahl im engeren Sinne" als eine Art "Gegenprobe" im Sinne einer abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen. Entsprechend sei auch vorliegend verfahren worden. Auch die im Auswahlvermerk vorgenommene "Ausschöpfung" der Einzelmerkmale halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen (2 Heftungen) sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heftung). II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin erfüllt. Neben dem zwischen den Parteien unstreitig gegebenen Anordnungsgrund hat sie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Richtern oder Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (ThürOVG, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 -, ThürVGRspr. 2007, 4 [7]). Beides ist hier der Fall. 1. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt lässt sich nicht feststellen, dass das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren die Rechte der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürBG i. V. m. § 9 BeamtStG hinreichend berücksichtigt. Zwar hat ein Richter oder Beamter regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen jedoch ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Richter oder Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Richtern und Beamten sind neben dem Inhalt der Personalakten insbesondere hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder - soweit solche fehlen - aktuelle Bedarfsbeurteilungen, die ausreichend aussagekräftig und zwischen den Beteiligten vergleichbar sein müssen (ThürOVG, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 -, ThürVGRspr. 2007, 4 [7 f., 10 f.]). Dem genügt die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach nicht. Bei Anwendung des in Verfahren der vorliegenden Art anzulegenden Prüfungsmaßstabs ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass die Auswahlentscheidung entweder bereits auf keiner ausreichenden Vergleichsgrundlage beruht (vgl. nachfolgend zu a) oder aber der Dienstherr nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt bzw. gewichtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. nachfolgend zu b). a) Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist nicht feststellbar, dass die von der Antragstellerin beanstandete Besetzungsentscheidung des Antragsgegners auf einer ausreichenden Vergleichsgrundlage beruht. Die Rechtsmäßigkeit der dieser Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen begegnet durchgreifenden Zweifeln. Die dienstliche Beurteilung von Beamten ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (BVerfG, Beschluss vom 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DVBl. 2002, 1203 [1204]) - lediglich in einem eingeschränkten Umfang gerichtlich überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein der gesetzlichen Regelung immanenter Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 21.3.2007 - 2 C 2/06 -, zitiert nach Juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann demgegenüber nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [245 f.]; Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21/93 -, BVerwGE 97, 128 [129]). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, ob der Beurteiler bei der Abfassung der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen die anzuwendenden Begriffe und den rechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, zutreffend erkannt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass er einerseits die Antragstellerin in ihrer Beurteilung mit der Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)" und mit der Eignungsprognose "hervorragend geeignet" bedacht, er andererseits jedoch hinsichtlich der Beigeladenen trotz identischer Gesamtnote lediglich die Eignungseinschätzung "geeignet" vergeben hat. Zwar können in einer Beurteilung die Eignungseinschätzung und Leistungsbewertung durchaus auseinanderfallen. Denn während die Beurteilung der fachlichen Leistung auf eine qualitative und quantitative Bewertung der dem Beurteilten zurechenbaren Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der Anforderungen des ausgeübten Amtes abzielt, erstreckt sich die Beurteilung der Eignung für das angestrebte Amt auf Umstände, die für seine zukünftige Verwendung bedeutsam sind. Die Einschätzung der Eignung ist damit eine im Wesentlichen prognostische Feststellung. Gleichwohl besteht zwischen beiden Bewertungen eine innere Abhängigkeit. Denn die Erwartung künftiger Leistungen muss notwendigerweise auf die im Beurteilungszeitraum geleistete Arbeit aufbauen. Dies ist zwar nicht im Sinne eines strengen Schematismus zu verstehen. Fallen beide Bewertungen auseinander, müssen sich dafür aber zumindest plausible Gründe finden lassen (vgl. i. E. OVG NW, Beschluss vom 9.5.2012 - 1 B 214/12 -; Beschluss vom 28.7.2010 - 1 B 345/10 -; jeweils zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall lassen sich weder den textlichen Ausführungen der Beurteilungen noch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners Gründe für die Unterschiede in den Eignungseinschätzungen entnehmen. Diese Unterschiede werden vielmehr noch unverständlicher, berücksichtigt man den Umstand, dass die beiden Bewerber nicht nur dieselbe Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung erzielt haben, sondern die Beigeladene trotz schlechterer Eignungseinschätzung die Antragstellerin auch in der Bewertung der für das Amt einer Vorsitzenden Richterin vom Antragsgegner als wesentlich erachteten Einzelmerkmalen noch übertrifft. In ständiger Verwaltungspraxis geht der Antragsgegner bezogen auf das Amt des Vorsitzenden Richters am Landgericht von einem Anforderungsprofil aus, das durch sehr hohe Anforderungen an die richterliche Kompetenz und hohe Anforderungen an die soziale Kompetenz gekennzeichnet ist. Dabei beinhalten die sehr hohen Anforderungen an die richterliche Kompetenz insbesondere umfassende und überdurchschnittliche "Fachkenntnisse" und praktische richterliche Erfahrung sowie eine hohe "Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit", eine überdurchschnittliche "Arbeitsorganisation", ein gutes "Verhandlungsgeschick", ein überdurchschnittliches "Ausdrucksvermögen" und eine überdurchschnittliche "Belastbarkeit, Initiative". Zu den Anforderungen an die Sozialkompetenz zählt der Antragsgegner ein angemessenes "Verhalten zu anderen", "Ausgeglichenheit" und die erforderliche "Durchsetzungsfähigkeit". Trotz besserer Eignungsprognose vermochte die Antragstellerin - bezogen auf die richterliche Kompetenz - jedoch "nur" in zwei Einzelmerkmalen das Spitzenprädikat "sehr weit überdurchschnittlich" (1 Punkt), dreimal das Einzelprädikat "weit überdurchschnittlich" (2 Punkte) und in zwei Einzelmerkmalen das Prädikat "durchschnittlich" (3 Punkte) zu erzielen. Demgegenüber erzielte die mit einer deutlich schlechteren Eignungseinschätzung versehene Beigeladene in zwei Merkmalen die Spitzennote "sehr weit überdurchschnittlich" (1 Punkt) und fünfmal das zweitbeste Einzelprädikat "weit überdurchschnittlich (2 Punkte). Dieser Vorsprung vergrößert sich noch, zieht man die in den die Sozialkompetenz ausfüllenden Einzelmerkmalen erzielten Ergebnisse in den Vergleich ein. Aus den verbalen Begründungen in den Beurteilungen ergibt sich nichts, was die aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen den Leistungs- und Eignungsbeurteilungen auflöst. Zwar ist in der Beurteilung der Antragstellerin die Rede davon, dass sie ihren Kammervorsitzenden mehrere Monate lang sehr erfolgreich tatsächlich vertreten hat, während in der Beurteilung der Beigeladenen lediglich nachrichtlich mitgeteilt wird, dass sie zeitweise auch als stellvertretende Kammervorsitzende eingesetzt gewesen ist. Ob dieser Aspekt die Unterschiede in der Eignungseinschätzung trägt, ist nach Aktenlage allerdings nicht zu beantworten. Obwohl die Antragstellerin auf die Ungereimtheiten in der Eignungseinschätzung mehrfach hingewiesen hat, hat der Antragsgegner eine ergänzende Stellungnahme des Beurteilers nicht eingeholt und auch im Übrigen nichts weiter zur Plausibilisierung beigetragen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass es in Thüringen keine standardisierten Formulierungen für die Eignungseinschätzung der Richter gibt und auch in der Praxis ganz unterschiedliche Formulierungen verwandt werden, lässt er unberücksichtigt, dass speziell im vorliegenden Fall die Eignungsprognose von ein und demselben Beurteiler stammt. Überdies besteht bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein deutlicher Unterschied, ob ein Bewerber für das von ihm angestrebte Amt als "geeignet" oder aber als "hervorragend geeignet" eingestuft wird. Dieser Unterschied wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass der Beurteiler seine Eignungseinschätzung der Beigeladenen mit der einschränkenden Wendung "schon heute" versehen hat. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beurteiler von diesem allgemeinen Sprachgebrauch hat abweichen wollen, bestehen nicht. Ohne Belang ist insbesondere, ob sich eine Eignungseinschätzung "in erster Linie" auf eine Tätigkeit als Richterin am Oberlandesgericht bezieht und erst "sekundär" auf eine Verwendung als Vorsitzende Richterin am Landgericht. Der Antragsgegner hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass "sekundäre" Eignungseinschätzungen vom Beurteiler etwa mit einer geringeren Ernsthaftigkeit abgegeben werden als "primäre". Bei einer derartigen Verfahrensweise würde der Beurteiler seinen Pflichten bei der Abfassung der Beurteilung nicht vollumfänglich gerecht werden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den für die Antragstellerin und die Beigeladene erstellten Beurteilungen auch um Regelbeurteilungen handelt, die nach Nr. 5.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums über die Dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 1. Juli 1994 (JMBl. S. 104) eine Bewertung der Eignung für die Tätigkeiten enthält, die nach der Auffassung des Beurteilenden dem Beurteilten in absehbarer Zeit übertragen werden könnten. b) Die Auswahlentscheidung begegnet jedoch auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn sich die unter Punkt a) skizzierten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrunde gelegten Beurteilungen als nicht stichhaltig erweisen. Denn in diesem Fall wäre die Besetzungsentscheidung deshalb defizitär, weil sie nicht alle Aspekte in den Blick genommen hat, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt und gewichtet werden müssen. Die Auswahlentscheidung beruht im vorliegenden Fall auf dem Vergleich der in den jeweils letzten Beurteilungen den Bewerbern bescheinigten Leistungen. Aus diesem Vergleich leitet der Antragsgegner den von ihm angenommenen Eignungsvorsprung der Beigeladenen ab. Dieser Vergleich erweist sich deshalb als defizitär, weil sich nach den Eignungsbewertungen der herangezogenen Beurteilungen - deren Rechtmäßigkeit hier unterstellt - trotz des darin bescheinigten Leistungsvorsprungs der Beigeladenen ein Eignungsvorsprung der Antragstellerin ergibt. Zwar ist der Dienstherr entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet, dem prognostischen Teil der Beurteilungen im Rahmen seiner Auswahlentscheidung ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Auch die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.1.2013 - 1 WB 60/11 -, zitiert nach Juris) spricht nur davon, dass dies unter bestimmten Bedingungen "statthaft" wäre. Jedoch weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner diesen Umstand im Rahmen der Auswahlentscheidung hätte zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen müssen. Die bloße Aufnahme der Eignungsbewertungen der Beurteilungen in die tabellarische Anlage zum Besetzungsbericht reicht insoweit ebenso wenig wie eine etwaige flüchtige Bezugnahme darauf in den Auswahlerwägungen. Vielmehr war der Antragsgegner bereits angesichts der größeren Nähe des Beurteilers zu den Bewerbern und den daraus folgenden besseren Einschätzungsmöglichkeiten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Schleswig, Beschluss vom 28.10.2005 - 11 B 20/05 -, zitiert nach Juris), zumindest aber nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, vor allem mit Blick auf die identischen Gesamturteile in der Leistungseinschätzung, verpflichtet, die Unterschiede in den Eignungseinschätzungen der Beurteilungen zur Kenntnis zu nehmen, rechtlich zu prüfen, zu gewichten und ggf. unter Berücksichtigung des übrigen Inhalts der Personalakten eingehend darzulegen, aus konkret welchen Gründen die abweichende und - unterstellt hinlänglich plausible - Eignungsprognose des Beurteilers bei der Auswahlentscheidung nicht übernommen wird. Letzteres gilt umso mehr, wenn mit der Verleihung eines anderen Statusamts - wie auch hier - zugleich ein neuer Dienstposten vergeben wird, dessen spezifischen Anforderungen bei der Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sind. Denn in derartigen Fällen ist es durchaus denkbar, dass aus dem Leistungsvorsprung eines Bewerbers nicht zugleich auch sein Einigungsvorsprung resultiert (vgl. i. E. OVG NW, Beschluss vom 9.5.2012 - 1 B 214/12 -, zitiert nach Juris). Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Eignungseinschätzungen in den Beurteilungen seien "als eine Art Gegenprobe im Sinne einer abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen gekommen", bleibt bereits unklar, was mit dieser Formulierung gemeint sein soll. Dem maßgeblichen Besetzungsbericht lässt sich jedenfalls eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Eignungsprognosen der Beurteilungen nicht einmal ansatzweise entnehmen. Eine solche erfolgte auch im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens nicht. Eine etwaige "ständige Verwaltungsübung des Thüringer Justizministeriums" rechtfertigt diese Auslassung nicht. Gemäß § 53 Abs. 4 ThürLbVO (i. V. m. § 11 Abs. 1 ThürRiG) ist nämlich jede dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen (ähnlich: Nr. 5.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums über die Dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 1. Juli 1994, JMBl. S. 104). Dieser Vorschlag stellt die Eignungsprognose dar oder muss - genauer gesagt - auf einer solchen beruhen. Sieht aber das Laufbahnrecht die Eignungsprognose als unverzichtbaren Bestandteil der dienstlichen Beurteilung vor, die ihrerseits wesentliche Grundlage der Auswahlentscheidung ist, so lässt es sich mit Sinn und Zweck dieser Regelungen nicht vereinbaren, das Ergebnis solcher Prognosen in einem Auswahlverfahren gleichsam zu ignorieren (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13.10.2006 - 5 ME 115/06 -, zitiert nach Juris). 2. Die Chancen der Antragstellerin, in einem neuen Verfahren ausgewählt zu werden, sind schließlich auch "offen". Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, ergibt sich daraus regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest möglich erscheint. Angesichts des dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, eine Prognose über eine neu zu treffende Auswahlentscheidung abzugeben und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig. Allerdings ist in zweifelsfreien Ausnahmefällen durchaus die Voraussage denkbar, dass das vom Antragsteller mit seinem Antrag letztlich verfolgte Ziel unerreichbar ist (ThürOVG, Beschluss vom 23.10.2012 - 2 EO 132/12 -, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlen belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin "zweifelsfrei" auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Das Ergebnis eines erneuten Auswahlverfahrens hängt vielmehr vom Ergebnis einer erneuten Beurteilung der Bewerber, zumindest aber von einer rechtsfehlerfreien Einbeziehung der unterschiedlichen Eignungsprognosen in die Auswahlentscheidung ab. Bereits angesichts der gleichen Gesamtergebnisse der Bewerber in der Leistungsbeurteilung kann das Ergebnis dieser erneuten Auswahlentscheidung nicht prognostiziert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie hat keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen und auch das Verfahren im Übrigen nicht maßgeblich gefördert. Daher entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, ihre Kosten den anderen Beteiligten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Vorliegend geht es um die vorgezogene Beförderungsauswahl für eine mit R 2 (ThürBesG) bewertete Planstelle. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich aus dem dreizehnfachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe R 2 ThürBesG zuzüglich (eventuell) ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe R 2 betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs 6.233,02 €. Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach Allg. Vorbem. 7 b) zu den Besoldungsordnungen A/B des ThürBesG betrug gemäß Anlage 8, Tabelle 1 monatlich 80,19 EUR. Der dreizehnfache Betrag davon, also 82.071,73 €, ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG mit der Hälfte zugrunde zu legen, hier also mit 41.035,87 €. Dieser Betrag ist wiederum um die Hälfte zu reduzieren. Diese weitere Halbierung folgt aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (ThürOVG, Beschluss vom 16.2.2010 - 2 VO 798/09). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (also ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages). Dieser so ermittelte Betrag (hier: 20.517,93 €) ist nicht nochmals im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren, da dies dem Charakter von Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nicht gerecht wird. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden (ThürOVG, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 -, ThürVGRspr. 2007, 4 [12]).