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Beschluss

1 E 529/13 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2013:1210.1E529.13GE.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Abordnung eines Beamten zu einer nicht amtsgemäßen Tätigkeit.(Rn.20)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 28. März 2013 und vom 27. September 2013 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Abordnung eines Beamten zu einer nicht amtsgemäßen Tätigkeit.(Rn.20) 1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 28. März 2013 und vom 27. September 2013 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abordnung. Die am ... 1959 in H... geborene Antragstellerin absolvierte an der Karl-Marx-Universität Leipzig ein Studium im Fach "Ökonomie und Technologie der Tierproduktion", das sie mit dem akademischen Grad "Diplomagraringenieur" abschloss. Im Jahre 1991 trat sie - zunächst als Angestellte - in den Dienst des Antragsgegners ein. Nach Absolvierung des Referendariats bestand sie am 28. März 1994 die Große Staatsprüfung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung. Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannte sie der Antragsgegner mit Wirkung vom 1. April 1994 zur Landwirtschaftsrätin z. A. und wies ihr im Thüringer Ministerium ... den Dienstposten einer persönlichen Referentin des Staatssekretärs zu. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 ernannte sie der Antragsgegner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Landwirtschaftsrätin und beförderte sie mit Wirkung vom 1. Juni 1996 zur Oberlandwirtschaftsrätin. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 setzte sie der Antragsgegner als Referentin in das Referat "Europaangelegenheiten, Fördermittel" um. Mit Wirkung vom 1. April 1997 übertrug der Antragsgegner der Antragstellerin die Aufgaben einer Referentin im Referat "EU-Angelegenheiten" und bestellte sie mit Wirkung vom 1. September 1997 zur ständigen Vertreterin des Referatsleiters und mit Wirkung vom 26. März 1999 zur Leiterin des Referates "Europa/Fördermittel". Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 beförderte sie der Antragsgegner zur Landwirtschaftsdirektorin. Neben ihrer Tätigkeit als Referatsleiterin fungierte die Antragstellerin in der Zeit vom 15. Juli 2004 bis zum 30. September 2004 als persönliche Referentin des Staatssekretärs und seit 1. Oktober 2004 als Grundsatzreferentin "Internationales". Mit Wirkung vom 11. April 2008 beförderte sie der Antragsgegner zur Ministerialrätin (BesGr. A 16). Nach Auflösung ihres Referats wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zur Thüringer ... (T...) versetzt. Eine gegen die Versetzung vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhobene Klage (4 K 196/11) ist noch nicht entschieden. Nach vorheriger Anhörung ordnete der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. März 2013, zugestellt am 2. April 2013, die Antragstellerin auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 ThürBG von der T... zunächst bis zum 30. September 2013 an das Amt ... Meiningen (...) ab. Der für die Abordnung erforderliche dienstliche Grund liege in der Notwendigkeit der Wiederherstellung des dienstlichen Friedens und der Durchsetzung von Strukturreformen innerhalb der T... Zwischen der Antragstellerin und dem stellvertretenden Präsidenten der T... sei es in den vergangenen Monaten zu erheblichen innerdienstlichen Spannungen gekommen. So habe die Antragstellerin in einem an das Thüringer Ministerium ... (TM...) gerichteten Schreiben erhebliche Beschwerden und Vorwürfe gegenüber ihrem Vorgesetzten geäußert und dessen fachliche Kompetenz in Frage gestellt. Das Schreiben sei unter Umgehung des Dienstwegs an ein unzuständiges Fachreferat des TM... gerichtet worden. Auch habe sich die Antragstellerin in einer Dienstberatung „vehement“ gegen eine geplante Umstrukturierung innerhalb der T... geäußert. Zwar sei die neue Tätigkeit im ..., die mit A 14 bewertet sei, nicht amtsangemessen. Gleichwohl sei ihr die Tätigkeit zuzumuten. Mildere Mittel seien nicht gegeben. Im Geschäftsbereich des TM... stehe kein adäquater Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 zur Verfügung. Entweder seien diese Dienstposten besetzt oder es laufe ein diesbezügliches Auswahlverfahren, aus dem die Bewerber/innen einen Bewerbungsver-fahrensanspruch hätten. Die tägliche Fahrzeit von und nach Meiningen von zusammen ca. 3 Stunden sei ihr nach der Wertung des § 3 ThürTGV zuzumuten. Geltend gemachte gesundheitliche Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013, beim Antragsgegner eingegangen am selben Tag, legte die Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung Widerspruch ein. Am 5. Juli 2013 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin trägt vor, hinsichtlich der Personalmaßnahme fehle es an einem nachvollziehbaren dienstlichen Bedürfnis. Der Vorwurf der Illoyalität gegenüber dem stellvertretenden Präsidenten der T... sei haltlos. Die in ihrem Schreiben an das TM... enthaltene Aussage, dass sie bislang keine zielführende Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Präsidenten habe erreichen können, stelle sich bei objektiver Betrachtung allein als eine Feststellung dar, ohne dass damit zugleich die Zuweisung der Verantwortlichkeit an den Dienststellenleiter verbunden sei. Im Gegenteil: Der Wortlaut lasse eher darauf schließen, dass sie die Verantwortung für diese Situation allein bei sich selber sehe. Das Schreiben sei überdies nicht isoliert zu sehen. Vielmehr sei es Bestandteil eines unmittelbaren Informationsaustausches mit dem TM... über die vorgesehenen Strukturveränderungen in der T... gewesen, in den der Dienststellenleiter immer eingebunden gewesen sei. Seitens des TM... sei in diesem Zusammenhang durchaus auch ein kritischer Umgang mit der geplanten Auflösung der von ihr in der T... geleiteten Abteilung erwartet worden. Des Weiteren müsse ihr zugestanden werden, ihre eigene Meinung auch gegenüber der Hausleitung im Rahmen von Dienstberatungen zum Ausdruck bringen zu dürfen. Sie habe den Prozess der Strukturveränderungen immer konstruktiv begleitet. Ihr neuer Dienstposten sei für sie bei weitem nicht amtsangemessen und deshalb auch nicht zumutbar. Letzteres gelte auch im Hinblick auf die Entfernung zum neuen Dienstort. Die täglich zurückzulegende Fahrstrecke habe bei ihr nachweislich bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit zu einer anderweitigen amtsangemessenen Beschäftigung im TM... Die ihr unterstellten fachlichen Unzulänglichkeiten seien an den Haaren herbeigezogen und jedenfalls nicht Grundlage der angefochtenen Abordnung gewesen. Mit Bescheid vom 27. September 2013 hat der Antragsgegner die Abordnung der Antragstellerin über den 30. September 2013 hinaus bis einschließlich zum 2. April 2015 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Erstbescheids verlängert. Gegen den Verlängerungsbescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Mai 2013 gegen die Abordnungsverfügung vom 28. März 2013 sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. September 2013 gegen die Verfügung zur Verlängerung dieser Abordnung vom 27. September 2013 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, für den Antrag fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Abordnungsverfügung vom 28. März 2013 datiere, der Eilantrag aber erst am 5. Juli 2013 bei Gericht eingegangen sei. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Der Antragsgegner wiederholt und vertieft insoweit die Ausführungen der angegriffenen Verfügungen. Ergänzend führt er aus, in dem Schreiben an das TM..., das die Antragstellerin nach § 22 der Geschäftsordnung der T... klar unter Verletzung des Dienstweges versandt habe, werde unzweideutig dem stellvertretenden Präsidenten der T... die Verantwortung für die von ihr ausgemachten Defizite zugewiesen. Überdies weise die Leitungstätigkeit der Antragstellerin nach Einschätzung ihres Vorgesetzten Defizite auf. Laufende Probleme, die innerhalb ihrer Abteilung lösbar gewesen seien, seien an diesen kommentarlos und ohne Lösungsvorschläge weitergegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die Gerichtsakte des Verfahrens sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (1 Heftung). II. Der Antrag ist zulässig (vgl. nachfolgend zu 1.) und hat auch in der Sache Erfolg (vgl. nachfolgend zu 2.). 1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags nicht. Insbesondere entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht deswegen, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag nach dem Erlass der Abordnungsverfügung mehrere Monate zugewartet hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es keine Frist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gibt. Zum anderen besteht das Rechtsschutzbedürfnis solange fort, solange aus der gerichtlichen Entscheidung noch rechtliche oder tatsächliche Vorteile gezogen werden können (VG Regensburg, Beschluss vom 19.8.2013 - RO 5 S 13.1340 -, zitiert nach Juris, m. w. N.). Letzteres ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben, da der von der Antragstellerin in der Sache erstrebte vorzeitige Abbruch der verfügten Abordnung nach wie vor möglich ist. Die (ursprüngliche) Abordnungsverfügung vom 28. März 2013 hat sich nach Ablauf des in ihr bezeichneten Zeitraums auch nicht etwa erledigt. Die Verfügung vom 27. September 2013 ersetzt nicht die ursprüngliche Verfügung, sondern verlängert ihre Regelungswirkung. Demgemäß knüpft die Begründung der Verlängerungsverfügung an die Gründe der ursprünglichen Abordnungsverfügung an und geht lediglich noch auf einzelne seither vorgebrachte Argumente der Antragstellerin ein, so dass diese ihren Antrag zu Recht auf beide Verfügungen als Einheit erstreckt. 2. Der Antrag ist auch in der Sache erfolgreich. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung - wie hier - kraft Gesetzes entfällt. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Durch den in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 4 BeamtStG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Abordnung dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt werden kann, dass der Rechtsbehelf des Beamten gegen die Abordnungsverfügung überwiegende Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn zwar der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung der Abordnungsverfügung den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt. Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht sich die Kammer veranlasst, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügungen anzuordnen, da sich die Maßnahmen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen. Die Voraussetzungen für die Abordnung der Antragstellerin nach der vorliegend allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 2 ThürBG liegen nicht vor. Nach § 29 Abs. 2 ThürBG ist die Abordnung eines Beamten auch zu einer dem Amt des Betreffenden nicht entsprechenden Tätigkeit dann zulässig, wenn diesem die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist und die Abordnung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen „dienstlicher Gründe“. Dienstliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen hier jedoch nicht vor. Das Gesetz selbst konkretisiert nicht, was es unter dem Begriff der „dienstlichen Gründe“ versteht. Trotz der weiten sprachlichen Fassung des Begriffs muss dieser aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit dem Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ nach § 29 Abs. 1 ThürBG und der deutlich höheren Eingriffsintensität im Falle der Abordnung zu einer nicht amtsgemäßen Tätigkeit eng ausgelegt werden. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der erst mit dem vierten Gesetz zur Änderung des ThürBG vom 27.7.1999 (GBl. S. 449 ff.) eingeführten Rechtsgrundlage. Zwar sollte diese Vorschrift durch den „Ausbau der zustimmungsfreien Abordnung“ mit zu einer „Optimierung des Personaleinsatzes“ beitragen. Zugleich wird in der amtlichen Begründung unter Hinweis auf die in Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen Grenzen aber auch der besondere Ausnahmecharakter der Abordnung zu einer nicht amtsgemäßen Tätigkeit hervorgehoben und auf die aus der Fürsorgepflicht resultierende Verpflichtung des Dienstherrn verwiesen, den Beamten so bald wie möglich wieder amtsangemessen zu verwenden (vgl. Drs. 2/3704, S. 17, 27). Ob danach in der Person des Beamten liegende Gründe überhaupt für eine Abordnung zu einer nicht amtsgemäßen Tätigkeit in Betracht kommen oder eine solche lediglich bei erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten des Dienstherrn, wie etwa der Auflösung, der wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung von Behörden, gerechtfertigt sein kann (vgl. einerseits OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19.12.2001 - 2 B 11412/01 -, andererseits VGH BW, Beschluss vom 26.2.2008 - 4 S 19/08 -, jeweils zitiert nach Juris), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn erforderlich für die Annahme „dienstlicher Gründe“ ist zumindest eine Sachlage, deren Beschaffenheit nicht nur ein „dienstliches Bedürfnis“ im Sinne des § 29 Abs. 1 ThürBG, sondern einen darüber hinausreichenden dringenden Handlungsbedarf in Richtung auf die Abordnung auslöst. Dabei sind in die Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung die Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung des Beamten, der Grad an Dringlichkeit, der zu dem Eingriff nötigt, sowie seine Dauer einzubeziehen (VGH BW, Beschluss vom 26.2.2008 - 4 S 19/08 -, zitiert nach Juris). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben dürften im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach „dienstliche Gründe“ für die angegriffene Abordnung nicht gegeben sein. Ein durch das dienstliche Verhalten der Antragstellerin ausgelöster dringender Handlungsbedarf in Richtung auf die Abordnung ist nicht erkennbar. Die vom Antragsgegner insoweit vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine entsprechende Annahme weder für sich genommen noch bei einer zusammenfassenden Würdigung aller Umstände. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin vorwirft, sie habe sich in einer Dienstberatung „vehement“ gegen die Auflösung ihrer Abteilung ausgesprochen, bleibt bereits unklar, was ihr konkret vorgeworfen wird. Gemäß § 35 BeamtStG haben Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten. Von der Beratungspflicht ist umfasst, den Vorgesetzen auch auf Bedenken gegen die Recht- und/oder die Zweckmäßigkeit dienstlicher Maßnahmen hinzuweisen. Die insoweit gebotene sachliche Form der Kritik schließt ein, die beanstandeten Punkte bündig und deutlich beim Namen zu nennen (Lemhöfer, in : Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Nov. 2012, § 62 Rn. 5 m. w. N.). Ausweislich des von der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.9.2013 vorgelegten Email-verkehrs lag eine kontroverse Diskussion der geplanten Maßnahmen auch durchaus nahe, da sie offenbar selbst innerhalb des TM... hochgradig umstritten waren. In welcher Art und Weise die Antragstellerin nun die Grenzen zulässiger Kritik überschritten haben soll, lässt der Antragsgegner mangels Mitteilung aussagekräftiger Einzelheiten offen. Damit bleibt zugleich unklar, warum aus der „vehementen“ Äußerung von Kritik die Befürchtung resultieren soll, die Antragstellerin biete zukünftig keine Gewähr dafür, entsprechende Planungen für Umstrukturierungen nach den Vorgaben ihrer Vorgesetzten konstruktiv zu begleiten bzw. entsprechend gefasste Beschlüsse loyal umzusetzen. Keine tragfähige Begründung für eine nicht dem Statusamt entsprechende Abordnung der Antragstellerin ergibt sich aber auch bei Berücksichtigung des Inhalts ihres Schreibens vom 9. November 2012. Zwar hat die Antragstellerin das Schreiben unter Außerachtlassung des Dienstweges (vgl. § 22 der Geschäftsordnung der T...) an das TM... gesandt und darin gegenüber einem unzuständigen Fachreferat des Ministeriums negative persönliche und fachliche Einschätzungen über den stellvertretenden Präsidenten des T... geäußert, was der Antragsgegner zu Recht als Dienstpflichtverletzung gewertet hat. Gleichwohl folgt allein hieraus noch kein „dringender Handlungsbedarf“ im Hinblick auf die Abordnung zu einer um zwei Besoldungsstufen „unterwertigen“ Tätigkeit. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Schwere der vorgeworfenen Verfehlungen. So ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Verletzung des Dienstwegs die Absicht der Antragstellerin verbunden war, ihren Dienstvorgesetzten zu übergehen. Vielmehr sollte dem Präsidenten der T... das Schreiben „nachrichtlich“ zur Kenntnis gebracht werden. Abgesehen davon deutet der von der Antragstellerin übersandte Email-Verkehr darauf hin, dass Abweichungen vom einzuhaltenden Dienstweg im Verhältnis zwischen der T... und dem TM... bereits zuvor jedenfalls nicht völlig unüblich gewesen sind. Aber auch die wertenden Ausführungen der Antragstellerin zum Führungsverhalten des stellvertretenden Präsidenten der T... („es wird lediglich auf der Schiene 'die Zeit wird es schon richten' und Hinhaltetaktik gefahren“) sind nicht dazu geeignet, bereits für sich die Annahme einer Zerstörung der Arbeitsgrundlage zwischen der Antragstellerin und der Hausleitung der T... zu belegen. Vor allem aber hat der Antragsgegner nichts dafür vorgetragen, dass der stellvertretende Präsident des T... mit der Antragstellerin das Gespräch gesucht und ihr das dienstpflichtwidrige Verhalten mit dem nötigen Nachdruck und ggf. unter Hinweis auf etwaige disziplinarische Folgen für den Fall einer Wiederholung vorgehalten hat. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass das Schreiben etwa zu einer irreparablen Zerstörung der Arbeitsgrundlage zwischen der Antragstellerin und dem stellvertretenden Präsidenten der T... oder zu sonstigen „Verwerfungen“ innerhalb der T... geführt hat. Zugleich bestehen auch insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin zukünftig den Prozess der Strukturveränderungen im Geschäftsbereich des TM... und die damit verbundenen Personalentscheidungen nicht konstruktiv begleiten wird. Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Antragsverfahren allgemein auf unzureichende Leistungen der Antragstellerin verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese zum einen nicht zur Grundlage der Abordnungsverfügungen gemacht wurden und zum anderen speziell eine Abordnung nach § 29 Abs. 2 ThürBG in dieser Form auch inhaltlich nicht tragen würden. Die Kammer hat bei Durchsicht der Akten vielmehr den Eindruck gewonnen, dass das Instrument der Abordnung nach § 29 Abs. 2 ThürBG im vorliegenden Fall zur Disziplinierung der Antragstellerin verwendet werden soll, wozu es jedoch erkennbar nicht dient. Die von der Antragstellerin angegriffenen Abordnungsverfügungen erweisen sich des Weiteren auch deshalb als fehlerhaft, weil die darin enthaltenen Ermessenserwägungen erkennbar unzulänglich sind (§ 40 ThürVwVfG, § 114 VwGO). Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt dessen Verpflichtung, einen Beamten auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 ThürBG nur dann zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit heranzuziehen, wenn und solange eine amtsgemäße Beschäftigung in seinem Geschäftsbereich nicht möglich ist (vgl. amtl. Begründung zu § 32 Abs. 2 ThürBG a. F., LT-Drs. 2/3704, S. 26). Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Abordnungsverfügung vom 28. März 2013 die Frage der Abordnung auf einen statusamtsgleichen Dienstposten zwar angesprochen, diese jedoch lediglich pauschal mit der Begründung verneint, im Geschäftsbereich des TM... seien die Dienstposten nach A 16 entweder besetzt oder es liefen diesbezügliche Auswahlverfahren. Das ist unzureichend. Rechtlich geboten wäre gewesen, die Möglichkeit des Abbruchs eines der laufenden Auswahlverfahren sowie die Frage der Verwendung der Antragstellerin auf einen der dort ausgeschriebenen Dienstposten zu prüfen. Die vom Antragsgegner selbst angenommene zwingende Notwendigkeit, die Antragstellerin von ihren bisherigen Aufgaben zu entbinden und die daraus resultierende Notwendigkeit, sie zwar anderweitig, jedoch primär amtsangemessen zu verwenden, kann bei der Ausübung des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens einen „sachlichen Grund“ darstellen, ein bereits laufendes Auswahlverfahren abzubrechen (vgl. dazu i. E. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, zitiert nach Juris sowie VG Weimar, Beschluss vom 14.10.2011 - 4 E 293/11 We). Dies gilt in besonderer Weise für den von der Antragstellerin erwähnten Dienstposten des Leiters des Referates 51 im TM..., nachdem die Kammer bereits zweimal diesbezügliche Auswahlentscheidungen des Antragsgegners aufgrund gravierender Rechtsverstöße beanstanden musste (vgl. VG Gera, Beschluss vom 12.9.2013 - 1 E 235/13 Ge; VG Gera, Beschluss vom 16.5.2012 - 1 E 35/12 Ge - sowie nachfolgend ThürOVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 EO 361/12). Jedenfalls vor der Entscheidung über die Verlängerung der Abordnung am 27. September 2013 hätte dieser Gesichtspunkt mit Blick auf die soeben ergangene und mittlerweile rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Verfahren 1 E 235/13 Ge für den Antragsgegner Veranlassung sein müssen, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zur prüfen und in den Gründen der Abordnungsverfügung eingehend darzulegen, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten heraus das Auswahlverfahren für den Dienstposten des Leiters des Referats 51 fortzusetzen ist und eine Verwendung der Antragstellerin auf diesen Dienstposten nicht in Frage kommt. Das gilt umso mehr, als der Antragstellerin eine „unterwertige“ Beschäftigung von zwei vollen Besoldungsstufen zugemutet wird, was einen besonders gravierenden Eingriff in ihre durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten Rechtsstellung bewirkt, und zugleich die maximal mögliche Abordnungszeit von 2 Jahren voll ausgenutzt werden soll. Soweit der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2013 lediglich darauf verweist, es sei seine Sache, zu entscheiden, ob und wie er einen Dienstposten besetzt, verkennt er die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das gerade im Rahmen des § 29 Abs. 2 ThürBG „strikt“ zu beachten ist (vgl. amtl. Begründung zu § 32 Abs. 2 ThürBG a. F., LT-Drs. 2/3704, S. 26). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Auffangwert auf die Hälfte herabzusetzen.