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Urteil

1 K 1512/12 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2015:0930.1K1512.12GE.0A
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Leitsätze
1. Die Umsetzung einer Beamtin ist rechtswidrig, wenn sie mit nur vorgeschobenen Erwägungen begründet wird oder ermessensmissbräuchlich ist.(Rn.33) 2. Die nachträgliche Auswechslung vorgeschobener Gründe kann daran nichts ändern.(Rn.56)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Umsetzung durch Verfügung vom 29. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umsetzung einer Beamtin ist rechtswidrig, wenn sie mit nur vorgeschobenen Erwägungen begründet wird oder ermessensmissbräuchlich ist.(Rn.33) 2. Die nachträgliche Auswechslung vorgeschobener Gründe kann daran nichts ändern.(Rn.56) Es wird festgestellt, dass die Umsetzung durch Verfügung vom 29. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 7. August 2015 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist als Feststellungsklage, zu der die Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - ohne weiteres zulässigerweise übergegangen ist, zulässig. Weil die Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt und damit die Klägerin ihre Rechte zunächst im Wege einer Leistungsklage und nicht einer Verpflichtungsklage verfolgen musste (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, und vom 12. Februar 1981 - 2 C 42/78 -, jeweils zitiert nach juris), war hier insbesondere nicht die Fortsetzungsfeststellungsklage als speziellere Klageart einschlägig. Der Klägerin steht auch ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO zu. Hierzu gehört jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 43 Rn. 21). Das Gericht hat in Auswertung der vorliegenden Unterlagen und unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die begehrte Feststellung vorliegend als Genugtuung erforderlich ist: Der Beklagte hat die Klägerin innerhalb von 12 Jahren 7 Mal umgesetzt. Wie im Folgenden durch das Gericht noch näher ausgeführt werden wird, erfolgte die hier gegenständliche Umsetzung aus nur vorgeschobenen Gründen bzw. war ermessensmissbräuchlich. Die Wegumsetzung war rechtswidrig. Der Beklagte hat der Klägerin aber durch die Streichung ihres ehemaligen Dienstpostens die Möglichkeit genommen, dies erfolgreich durch Leistungsklage auf Rückumsetzung geltend zu machen. Die rechtswidrige Umsetzung beeinträchtigt daher fortdauernd die Rechte der Klägerin, ohne dass sie dagegen erfolgreich vorgehen könnte. Die Klägerin hat außerdem ein Feststellungsinteresse in Form einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr: Sie hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie angesichts der vielen Umsetzungen in der Vergangenheit die Feststellungsklage auch deswegen verfolgt, um zu erfahren, ob der Beklagte entsprechend verfahren durfte und in Zukunft wieder verfahren darf. Angesichts der Vorgehensweise des Beklagten erscheint es nicht abwegig und ist es nicht auszuschließen, dass die Klägerin erneut von einer Umsetzung durch den Beklagten überzogen wird. Die von der Klägerin angestrebte Klärung ist als Richtschnur für ihr künftiges Verhalten von Bedeutung, insbesondere insoweit, als die Klägerin, etwaige Erfolgsaussichten eines verwaltungsgerichtliches Verfahrens gegen eine Umsetzungsentscheidung besser beurteilen und ihr künftiges Verhalten bei einer erneuten Umsetzungsentscheidung des Beklagten darauf einrichten kann. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, dass die engen Voraussetzungen für eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben seien, weil mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der letzten Umsetzung eine zukünftige Umsetzung nicht verhindert werden könne, ist zurückzuweisen. Sie widerspricht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Danach steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Der Klägerin muss es also möglich sein, die ihre Rechte verletzende Umsetzung gerichtlich überprüfen lassen zu können, auch wenn der ursprüngliche Dienstposten weggefallen ist. Dass sie damit eine künftige Umsetzung verhindert, wird nicht vorausgesetzt. Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber einer Leistungsklage i. S. d. § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Denn der Sinn und Zweck des § 43 Abs. 2 VwGO, die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Leistungsklage nicht zu umgehen bzw. die Gerichte nicht doppelt in Anspruch zu nehmen, ist im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin ihr Klageziel nicht mehr mit einer Leistungsklage verfolgen kann, nicht tangiert. Die Klage ist auch begründet. Die Umsetzung durch Verfügung vom 29. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 war rechtswidrig. Dabei lässt das Gericht offen, ob die Umsetzung bereits in formeller Hinsicht wegen eines Anhörungsmangels, der auch nicht bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG) geheilt worden ist, zu beanstanden und damit unwirksam ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 2 EO 426/95 - zitiert nach juris m. w. N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 4 Fn. 249). Die Umsetzung war jedenfalls materiell rechtswidrig. Zwar muss die Klägerin als Beamtin grundsätzlich eine Änderung ihres dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe ihres Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Da eine Beamtin im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich ihrer Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, zitiert nach juris). Der Dienstherr muss aber für eine Umsetzung, die grundsätzlich in dessen - weiten - Ermessen liegt, einen diese tragenden, dienstlichen und sachlichen Grund haben. Liegt ein sachlicher Grund vor, kann der Dienstherr den Aufgabenbereich der Beamtin verändern, solange dieser ein Aufgabenbereich verbleibt, der dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes entspricht. Das dem Dienstherrn bei einer Umsetzung zukommende Ermessen kann allerdings durch besonders gelagerte Verhältnisse des Einzelfalls eingeschränkt sein (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, zitiert nach juris). Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang der Betroffenen oder deren private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange der Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 B 23/12 -, zitiert nach juris). Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung kann von den Verwaltungsgerichten nur auf Ermessensfehler überprüft werden (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, zitiert nach juris), und zwar im Allgemeinen nur darauf, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 3. November 1993 - 6 B 32/93 -, zitiert nach juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 -). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 A 1/07 -, zitiert nach juris). Vorliegend ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte die Umsetzungsverfügung vom 29. Juni 2012 mit nur vorgeschobenen Erwägungen begründet hat. Außerdem war die Umsetzung auch darüber hinaus ermessensmissbräuchlich. 1. Der Beklagte hat für die Umsetzung der Klägerin im Laufe des Verfahrens verschiedene Begründungen genannt: Im Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2012 (Blatt 1 der Beiakte 2) heißt es: „Im Zuge einer Neustrukturierung von Aufgaben im Landratsamt A. entfallen Ihre Aufgaben im Fachdienst Schulverwaltung - Projektverantwortliche für kommunale Bildungsaufgaben -. Aus diesem Grund beabsichtige ich, Sie…dem „Jobcenter A.“…zuzuweisen oder in den Fachdienst Kommunalaufsicht, Sachbearbeitung Widersprüche, auf Dauer umzusetzen...Nach dem Wegfall ihrer o. g. Aufgaben im FD Schulverwaltung ist es erforderlich, Ihnen Aufgaben entsprechend Ihrem statusrechtlichen Amt im Landratsamt A. zu übertragen…Im Fachdienst Kommunalaufsicht liegen derzeit 925 unbearbeitete Fälle an Widersprüchen. Es besteht somit verstärkter Handlungsbedarf, um die hohe Anzahl an Widersprüchen bearbeiten zu können und damit die verstärkte Kritik aus der Öffentlichkeit bezügliche der Bearbeitungszahlen abzumildern bzw. zukünftig eingehende Widersprüche zeitnah bearbeiten zu können. Der Fachdienstleiter des Fachdienstes Kommunalaufsicht, Herr K., äußerte, dass auch in der Zukunft verstärkt mit dem Eingang von Widersprüchen u. a. wegen der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen der Kommunen gegenüber ihren Bürgern gerechnet wird. Die Widerspruchsbearbeitung kann nur einer fachlich qualifizierten und erfahrenen Beamtin übertragen werden, die in der Lage sein sollte, vor allem schwierige Fälle, entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt, zu bearbeiten.“ In der Mitteilung der Umsetzung des Beklagten an den Personalrat vom 29. Juni 2012 (Blatt 18 der Beiakte 2) wird ebenfalls darauf abgestellt, dass im Zuge der Neustrukturierung von Aufgaben beim Beklagten die Aufgaben der Klägerin weggefallen seien und die Klägerin aus diesem Grund umgesetzt werde. Im Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 heißt es: „Aufgrund einer Neustrukturierung und dem zufolge Wegfall von Aufgaben im Landratsamt A., ist der überwiegende Teil der Aufgaben der Projektverantwortlichen für kommunale Bildungsaufgaben entfallen. Bei einem geringen Anteil von verbleibenden Aufgaben dieser Stelle im Landratsamt handelt es sich im Wesentlichen um Aufgaben, die entsprechend ihres Schwierigkeitsgrades Beschäftigten des gehobenen Verwaltungsdienstes mit einer niedrigeren Entgeltgruppe/Besoldungsgruppe als A 11 übertragen werden konnten. Das Erfordernis der Übertragung von Aufgaben entsprechend dem statusrechtlichen Amt der Widerspruchsführerin war somit bei den verbleibenden Aufgaben nicht mehr gegeben und ein sachlicher Grund für die Umsetzung lag vor. Zur Gewährleistung einer Weiterverwendung im Status einer Beamtin auf Lebenszeit im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in einer Planstelleneinweisung der Besoldungsgruppe A 11 war es demzufolge erforderlich, der Widerspruchsführerin einen Aufgabenbereich entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt zu übertragen. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens als auch aus Gründen der Fürsorgepflicht wurde der Widerspruchsführerin die Wahrnehmung von Aufgaben entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt in Form von 1. einer Zuweisung als Sachbearbeiterin Widersprüche in das Jobcenter A. oder 2. einer Umsetzung in den Fachdienst Kommunalaufsicht, Sachbearbeitung Widersprüche angeboten. Die Übertragung von Aufgaben …zu 2. war aus dringendem öffentlichen Interesse geboten….Im Fachdienst Kommunalaufsicht lagen zum Zeitpunkt des Umsetzungsschreibens 925 unbearbeitete Fälle an Widersprüchen. Um auch in diesem Fall eine verstärkte Kritik aus der Öffentlichkeit abzumildern bzw. zukünftig eingehende Widersprüche zeitnah bearbeiten zu können, war auch in diesem Fall Handlungsbedarf zur Verstärkung des Fachdienstes durch geeignetes Personal dringend geboten.“ In der Klageerwiderung vom 19. März 2013, Blätter 68 ff der Gerichtsakte, schreibt der Beklagte demgegenüber: „Aus den im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründen waren und sind im Jobcenter Altenburg aber auch in der Kommunalaufsicht unbedingte personelle Verstärkungen erforderlich. Es ist Aufgabe des Dienstherrn durch Aufgabenkritik und personalorganisatorische Maßnahmen, personaleffizient die Aufgaben zu erfüllen. Soweit vorgetragen wird, dass die Aufgaben nicht weggefallen seien, sondern nur teilweise oder gar nicht erfüllt werden, ist dem zu entgegnen, dass es sich bei den Aufgaben für die damalige Stelle, die bereits nicht mehr im Stellenplan existiert, im Wesentlichen um Aufgaben im freiwilligen Bereich handelt. Ob der Beklagte diese nunmehr nur teilweise oder auch gar nicht mehr erfüllt, kann er selbst entscheiden. Natürlich werden noch Aufgaben, die die Klägerin ausgeführt hat, durch den Beklagten wahrgenommen. Allerdings sind diese im Rahmen der Umstrukturierung von Aufgaben durch andere Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung wahrzunehmen. So wurde z. B. die Aufgabe „Koordination Bildung und Teilhabe“ dem Fachbereich 3 - Soziales und Jugend - zugeordnet, was auf Grund der fachlichen Nähe und zu erfolgenden Leistung als sachgerecht angesehen wurde.“ In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten deutlich gemacht, dass nicht die bei dem Beklagten erfolgte Neustrukturierung sämtlicher Fachbereiche der Grund für die Umsetzung der Klägerin gewesen ist, sondern vielmehr eine „Aufgabenkritik“ an den Aufgaben der von der Klägerin wahrgenommenen Stelle. Hierzu hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren auf eine „im konkreten Fall vorgenommene Aufgabenkritik“ verwiesen, die „letztlich zu dem Ergebnis“ führte, „dass durch Umstrukturierung der Aufgaben die von der Klägerin wahrgenommene Stelle der Beauftragten für kommunale Bildungsaufgaben, wie noch im Stellenplan 2012 und mit den einzelnen Aufgaben im GVPl. Januar 2012 aufgeführt, wegfallen sollte.“ (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 17. September 2015, Blatt 90 der Gerichtsakte). 2. Keine der genannten Gründe ist indes geeignet, die getroffene Umsetzungsentscheidung zu rechtfertigen. Der Beklagte hat sein Ermessen dahingehend, die Klägerin umzusetzen, fehlerhaft ausgeübt. a) Der vom Beklagten zunächst angeführte Grund für die Umsetzung, dass im Zuge einer Neustrukturierung von Aufgaben im Landratsamt die Aufgaben der Klägerin als Projektverantwortliche für kommunale Bildungsaufgaben entfallen bzw. nur noch zu einem geringen Teil verblieben sind, war nur vorgeschoben. Zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung die bisherigen Aufgaben der Klägerin unverändert ihrem Dienstposten im Fachdienst 40 zugeordnet waren und der Beklagte erst nach der erfolgten Umsetzung eine Aufgabenverteilung und -reduzierung angedacht und realisiert hat. Die Umsetzung der Klägerin erfolgte im „laufenden Dienstbetrieb“, ohne dass zuvor vom Beklagten entschieden worden war, einige „freiwillige“ Aufgaben nicht mehr oder nur noch unwesentlich zu erfüllen oder die „Pflichtaufgaben“ auf eine andere Stelle zu übertragen. Diese Entscheidungen waren vielmehr nur notwendig, weil nach der Umsetzung der Klägerin im Fachdienst 40 kein Personal mehr vorhanden war, dass in der Lage war, die Aufgaben der Klägerin im vorhandenen Umfang und mit der geleisteten Qualität zu bewältigen. Hierzu hat der Zeuge K. - der zum Zeitpunkt der Umsetzung der Klägerin im Juni 2012 der Leiter des Fachdienstes 40 war - ausgeführt: „Als mein damaliger Fachbereichsleiter 4 und ich als Fachdienstleiter 40 nach der Umsetzung der Klägerin gesehen haben, wie viel Arbeit auf der Stelle der Klägerin angefallen ist, habe ich es abgelehnt, die Aufgabe der Bildung und Teilhabe weiterhin in meinem Fachdienst zu belassen. Denn ich hatte nach Menge und Qualität in meinem Fachdienst nicht die Mitarbeiter, um diese ehemaligen von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben erledigen zu können.“ Weiter hat der Zeuge ausgeführt, „dass es vor der Umsetzung der Klägerin keine Auseinandersetzung über die Frage gab, was aus den im Fachdienst verbliebenen Aufgaben, die die Klägerin bis zum Juni 2012 hatte, wird und wer diese wahrnimmt.“ Aus den Aussagen des Zeugen folgt, dass die Klägerin von ihrem Dienstposten weggesetzt wurde, ohne dass der Beklagte zuvor entschieden hatte, wer die Aufgaben danach erledigt oder wie die Fülle der Aufgaben reduziert werden kann. Diese Überlegungen folgten erst nach der Wegsetzung der Klägerin. Der Zeuge K. hat auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er hat - dies wurde während der gesamten Vernehmung deutlich - nicht spekuliert, was das Vorgehen des Beklagten in der Vergangenheit in Bezug auf die Umsetzung angeht. Insoweit war er zu Recht bewusst zurückhaltend. Er hat aber trotz seiner nach wie vor bestehenden Verwaltungsangestelltentätigkeit beim Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Vorgehen des Beklagten im Zusammenhang mit der Umsetzung jedenfalls nach außen hin den Eindruck einer spontanen Entscheidung des Beklagten gemacht hat, über die er noch heute verwundert ist. Dies hat er in Worten dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er äußerte, mit der Umsetzung der Klägerin erst konfrontiert worden zu sein, als diese in der Welt war. Dazu führte er weiter aus: „Ich hätte mir gewünscht, dass ich auf die geplante Umsetzung hätte Einfluss nehmen können. Ich bin seit 1988 im öffentlichen Dienst tätig. Aus meiner Sicht war es das erste Mal, dass ohne Einbindung des Fachdienstleiters beim Beklagten eine Umsetzung und Stellenstreichung vorgenommen wurde…Aus einer im Jahr 2014 erfolgten Umsetzung innerhalb eines Fachbereiches weiß ich, dass vor der Umsetzung eine Antragstellung der Mitarbeiterin, ein Sich-ins-Benehmen-Setzen und eine Stellenausschreibung erfolgt sind. Aus diesem Vorgehen nehme ich an, dass es wohl bei dem Beklagten auch für die hinsichtlich der Klägerin erfolgte fachbereichsübergreifende Umsetzung ein bestimmtes Verfahren geben wird. Allerdings kann ich hierzu nichts Näheres sagen.“ Der Zeuge K. wirkte außerdem bei seiner Vernehmung noch sichtlich verzweifelt über die Herausnahme der Klägerin als leistungsfähige Beamtin zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Neben den bereits zitierten Aussagen bezogen auf den Gesamtumfang der auf der Stelle der Klägerin nach deren Umsetzung angefallenen Arbeit und die Aufgabe der Bildung und Teilhabe hat der Zeuge K. zu der vom Beklagten vorgelegten Übersicht „Erfassung von freiwilligen Aufgaben“, Blatt 94 f. der Gerichtsakte, angegeben, der 15%ige Zeitanteil ist bezogen auf die Zeit, die er bei einer minimalen Aufrechterhaltung dieser freiwilligen Aufgaben aufbringen kann. Das vom Zeugen dargestellte Vorgehen des Beklagten bei der Umsetzung, also insbesondere keine Beteiligung des Fachdienstleiters, und die erst später folgende Erfassung und zeitliche Bewertung der freiwilligen Aufgaben, spricht ebenfalls eindeutig gegen den vom Beklagten für die Umsetzung als Begründung angegebenen Grund des bereits erfolgten zumindest teilweisen Wegfalls der Aufgaben der Klägerin als Projektverantwortliche für kommunale Bildungsaufgaben. b) Die vom Beklagten zuletzt im gerichtlichen Verfahren für die Umsetzung angeführte Begründung, dass eine im konkreten Fall erfolgte „Aufgabenkritik“ dazu geführt haben soll, dass durch Umstrukturierung der Aufgaben die von der Klägerin wahrgenommene Stelle der Beauftragten für kommunale Bildungsaufgaben wegfallen sollte, stellt ein unzulässiges Auswechseln der Begründung für die Ermessensentscheidung und außerdem ebenfalls nur einen vorgeschobenen Grund dar. Die genannte Begründung wurde erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Hierbei handelt es sich nicht um eine prozessual zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen i. S. v. § 114 Satz 2 VwGO. § 114 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, wenn die Begründung völlig ausgewechselt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 113 Rn. 72 m. w. N.). Die materielle Zulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen bestimmt sich ohnehin nach dem einschlägigen materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht (Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 114 Rn. 38). Nach dem materiellen Recht aber ist eine Umsetzung rechtswidrig, wenn sie auf nur vorgeschobenen Gründen - hier den unter a) genannten - beruht oder ermessensmissbräuchlich erfolgt ist (vgl. dazu noch die Ausführungen unter c)). Die hier erfolgte nachträgliche Auswechslung vorgeschobener Gründe kann daran nichts ändern. Abgesehen davon handelt es sich bei der von dem Beklagten angeführten „Aufgabenkritik“ auch nur um einen vorgeschobenen Grund, der bereits deshalb die Umsetzung nicht rechtfertigen kann. Das Gericht ist aus dem Verhalten des Beklagten, dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Einlassung der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass es vorliegend keine irgendwie geartete „Aufgabenkritik“ an den Aufgaben der Klägerin vor deren Umsetzung gab, die zur Umsetzung führte, sondern diese Aufgabenkritik vielmehr erst nach der Umsetzung der Klägerin angesichts der fehlenden personellen Mittel für deren Aufgaben einsetzte: Der Beklagte verwendet den Begriff der „Aufgabenkritik“ sehr unkonkret. Er hat weder eine zeitliche Abfolge genannt, aus der sich ergibt, dass die „Kritik“ bereits vor der Umsetzung erfolgt ist, noch hierfür Unterlagen vorgelegt. Die Unterlagen, die den Wegfall bzw. die Reduzierung der Aufgaben der Klägerin belegen sollen, wurden vielmehr später und im deutlichen zeitlichen Abstand zur Umsetzung erstellt. Die Übersicht „Erfassung von freiwilligen Aufgaben“ (Blätter 94 f. der Gerichtsakte) stammt vom September 2013. Der Ausdruck über die Beendigung des Projekts „KURS 21“ ist vom 2. September 2015. Außerdem hat der Beklagte die im Zusammenhang mit der „Aufgabenkritik“ angeführte „Umstrukturierung“ zunächst ganz allgemein bezogen auf die Aufgaben im Landratsamt A. und erst im gerichtlichen Verfahren auf die Aufgaben der Klägerin. Dass es im Landratsamt A. eine Neustrukturierung gegeben hat, ergibt sich bereits aus einem Vergleich der Aufgabengliederungspläne Stand 1. Juli 2012 und Stand 1. Juni 2013 (Blatt 101 bzw. Blatt 104 der Gerichtsakte), nach denen die Fachbereiche von 6 auf 4 reduziert und entsprechende Änderungen innerhalb der Fachbereiche vorgenommen wurden. Es war daher für den Beklagten möglich, die bereits im Anhörungsschreiben und im Widerspruchsbescheid erwähnte „Neustrukturierung“ verwirrend nunmehr im gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einer „Aufgabenkritik“ lediglich auf die Aufgaben der Klägerin bezogen einzusetzen. Dafür, dass es aber eine solche „Aufgabenkritik“ vor der Umsetzung der Klägerin nicht gab, führte der Zeuge K. aus: „Ich möchte klarstellen, dass jedenfalls mit mir keine Auseinandersetzung mit den Aufgaben der Klägerin vor deren Umsetzung stattgefunden hat.“ Auch wenn er insoweit einschränkte, dass er nicht positiv wisse, ob dies an anderer Stelle bei dem Beklagten der Fall war, zeigt dies und auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verneinte Besprechung bzw. Kritik ihrer Aufgaben mit der Klägerin als Aufgabeninhaberin selbst, dass der Beklagte diese Begründung erst erfunden und als Grund für die Umsetzung nachgeschoben hat. c) Darüber hinaus vermag auch die von dem Beklagten als weiterer Grund für die Umsetzung genannte unbedingt notwendige personelle Verstärkung in der Kommunalaufsicht die Umsetzungsentscheidung nicht zu tragen. Denn eine hierauf gestützte Umsetzung ist jedenfalls ermessenmissbräuchlich, weil sie die dem Beklagten bekannten gesundheitlichen Probleme der Klägerin fürsorgerechtswidrig außer Acht gelassen hat, insbesondere weil der Beklagte nicht geprüft hat, ob für die Umsetzung eine andere Person als die Klägerin in Betracht kommt. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lagen zum Zeitpunkt des Umsetzungsschreibens im Fachdienst Kommunalaufsicht 925 unbearbeitete Fälle an Widersprüchen. Um auch in diesem Fall eine verstärkte Kritik aus der Öffentlichkeit abzumildern bzw. zukünftig eingehende Widersprüche zeitnah bearbeiten zu können, war danach Handlungsbedarf zur Verstärkung des Fachdienstes durch geeignetes Personal dringend geboten. Das Bedürfnis, einen Rückstau an Widersprüchen abarbeiten zu müssen, stellt grundsätzlich einen sachlichen Grund für eine Umsetzung dar. Das Ermessen des Beklagten hinsichtlich einer Umsetzung der Klägerin war vorliegend aber durch seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin begrenzt. Diese war nach der im Jahre 2007 erfolgten Umsetzung gesundheitlich angeschlagen, was dem Beklagten auch bekannt war. Der Klägerbevollmächtigte hat bereits im Schreiben vom 27. Juni 2012 auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin hingewiesen. Ausweislich Seite 4 des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 hat die Klägerin dem Beklagten auch in einem Gespräch am 1. August 2012 gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits mehrere Wochen, nämlich seit dem 13. Juni 2012, dienstunfähig erkrankt, was sie ab dem 11. Juli 2012 durch Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie dem Beklagten gegenüber belegt hatte (vgl. Blatt 54 der Beiakte 2). Ausgehend von der bereits im Rahmen der Umsetzung vom Dezember 2007 dem Beklagten durch die Klägerin mitgeteilten psychischen Probleme (vgl. hierzu die Aktennotiz der Vorsitzenden des Personalrates an die hauptamtliche Beigeordnete vom 30. November 2007 (Blatt 47 Teil B der Beiakte 1), das Schreiben des Landrates an den Amtsarzt vom 3. Dezember 2007 (Blatt 48 der Beiakte 1) und die Aktennotiz über ein Gespräch der Klägerin mit dem Amtsarzt und der FD-Leiterin Personal (Blatt 49 f. der Beiakte 1)) und der Empfehlung des Amtsarztes an den Landrat im Brief vom 11. Dezember 2007 (Blatt 50 der Beiakte 1), die psychonervale Belastung der Klägerin durch anstehende Veränderungen zu reduzieren, war der Beklagte aus seiner Fürsorgepflicht heraus gehalten, vor einer Umsetzung der Klägerin zunächst zu prüfen, ob für die Widerspruchsbearbeitung bei der Kommunalaufsicht ein anderer Beamter/eine andere Beamtin oder ein anderer Tarifbeschäftigter/eine andere Tarifbeschäftigte in Betracht kommt. Das Gericht hat keine Erkenntnisse dahingehend, dass der Beklagte eine solche Prüfung vorgenommen hat. Auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 wird nur ausgeführt, dass der Beklagte andere Einsatzmöglichkeiten der Klägerin geprüft habe. Auf die gerichtliche Aufforderung an den Beklagten vom 27. August 2015, mitzuteilen, ob er vor der angefochtenen Umsetzungsentscheidung die Möglichkeit, andere Beschäftigte des Beklagten umzusetzen, geprüft hat, und für diesen Fall detailliert darzustellen, warum nicht andere konkret zu benennende Beamte bzw. Angestellte umgesetzt wurden (vgl. Seiten 80 f. der Gerichtsakte), hat der Beklagte lediglich die - wie bereits dargestellt als Grund vorgeschobene - „Aufgabenkritik“ angeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 162 Rn. 18 m. w. N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre im Jahre 2012 erfolgte Umsetzung. Die Klägerin steht als Beamtin im Dienste des Beklagten. Sie wurde mit Wirkung vom 21. Dezember 1995 als Kreisamtfrau in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin wurde mehrfach umgesetzt. Mit Verfügung vom Dezember 2007 wurde sie vom Beklagten als Projektverantwortliche für kommunale Bildungsaufgaben im Fachbereich 4, Fachdienst 40 (Schulverwaltung) eingesetzt. Anlässlich dieser Umsetzung äußerte die Klägerin gegenüber der Vorsitzenden des Personalrates, gegenüber dem Amtsarzt und der FD-Leiterin Personal, dass sie sich insbesondere angesichts der mehrfachen Umsetzung in der Vergangenheit an ihre psychische Belastungsgrenze angelangt sehe. Daraufhin erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin. In dem hierzu verfassten Brief des Amtsarztes an den Landrat des Beklagten vom 11. Dezember 2007 äußerte dieser, dass die Klägerin fachärztlich behandlungsbedürftig sei. Ihr fielen aktuelle Umstellungen insbesondere im Arbeitsumfeld (überwiegend lokal, weniger auch personell) schwer. Aus ärztlicher Sicht sei deshalb dringend zu empfehlen, die psychonervale Belastung durch anstehende Veränderungen zu reduzieren. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass im Zuge einer Neustrukturierung von Aufgaben beim Beklagten die Aufgaben der Klägerin im Fachdienst Schulverwaltung entfielen. Deshalb sei beabsichtigt, die Klägerin mit Wirkung vom 29. Juni 2012 dem Jobcenter A. für sechs Monate als Sachbearbeiterin Widersprüche zuzuweisen oder sie in den Fachdienst Kommunalaufsicht, Sachbearbeitung Widersprüche auf Dauer umzusetzen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 21. Juni 2012 wird auf die Blätter 1 f. der Beiakte 2 Bezug genommen. Daraufhin äußerte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2012, dass die Aufgaben der Klägerin nicht entfallen seien. Die häufigen Umsetzungen in der Vergangenheit hätten den gesundheitlich labilen Zustand der Klägerin in erheblichem Maße und bis heute verschärft. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 erfolgte sodann mit sofortiger Wirkung die Umsetzung der Klägerin in den Fachdienst Kommunalaufsicht unter Übertragung der Aufgaben der Sachbearbeitung Widersprüche. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 zurückwies. Wegen des genauen Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf die Blätter 13 bis 17 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin hat am 21. November 2012 Klage erhoben und zunächst in der Hauptsache beantragt, die Umsetzungsverfügung des Beklagten vom 29. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 aufzuheben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Umsetzung sei bereits formell rechtswidrig, weil ihr Anhörungsrecht verletzt worden sei. Die Umsetzungsentscheidung des Beklagten sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft. Entgegen den vom Beklagten genannten Gründen seien die Aufgaben der Beauftragten für kommunale Bildungsaufgaben, die ihr mit der Umsetzung vom Dezember 2007 zugewiesen worden seien, nicht entfallen. Die Aufgaben würden nur nicht bzw. nur teilweise erfüllt. Dass ihr gegenüber seit Januar 2000 sieben Umsetzungen und eine Zuweisung ausgesprochen sowie ihr mehrfach zusätzlich Aufgaben übertragen worden seien, habe zu einer gesundheitlichen Schwächung geführt. Seit der Umsetzungsverfügung vom Dezember 2007 sei sie daher mehrfach erkrankt. Obwohl dies dem Beklagten bekannt gewesen sei, habe er auch die hier in Streit stehende Umsetzung verfügt. Die Umsetzung verstoße zudem gegen die Fürsorgepflicht, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es beim Beklagten keinen anderen Beamten gäbe, dem gegenüber innerhalb von 12 Jahren sieben Umsetzungen sowie eine Zuweisung ausgesprochen und mehrfach zusätzlich Aufgaben übertragen worden seien. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 24. Januar 2012, Blätter 40 bis 49 der Gerichtsakte, und vom 25. September 2015, Blätter 118 bis 124 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Umsetzung durch Verfügung vom 29. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 rechtswidrig war und die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 19. März 2013, Blätter 68 bis 70 der Gerichtsakte, und vom 17. September 2015, Blätter 90 bis 92 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 7. August 2015 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Inhalts seiner Zeugenaussage wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.