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Beschluss

1 E 294/16 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2016:0411.1E294.16GE.0A
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Leitsätze
Die zeitliche Verschiebung eines Aufzugs von Personen aus dem rechtsextremistischen Bereich ist allein nicht deshalb berechtigt, weil dieser an einem 20.04. stattfinden soll.(Rn.16)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. April 2016 gegen die Regelungen in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. April 2016 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zeitliche Verschiebung eines Aufzugs von Personen aus dem rechtsextremistischen Bereich ist allein nicht deshalb berechtigt, weil dieser an einem 20.04. stattfinden soll.(Rn.16) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. April 2016 gegen die Regelungen in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. April 2016 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 meldete der Antragsteller einen Aufzug für den 20. April 2016 in Jena an. Als Veranstalter ist „Thügida/Wir lieben Ostthüringen“ angegeben. Die Veranstaltung soll unter dem Thema „Dem linken Terror keine Stadt mehr“ stehen und in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr stattfinden. Als Kundgebungsmittel sind u. a. ca. 40 Fackeln vorgesehen. Im Rahmen eines Kooperationsgesprächs am 30. März 2016 konnte zwischen der Antragsgegnerin und den Anmeldern Übereinstimmung erzielt werden hinsichtlich des Kundgebungsorts und der vorgesehenen Strecke. Zum Thema der geplanten Versammlung machte der stellvertretende Anmelder unter Angabe konkreter Beispiele geltend, dass Jena ein Sinnbild für Einschränkungen des Rechts auf Versammlungsfreiheit sei. Es gäbe Terror aus der linken Szene und aus der Lokalpolitik. Hinsichtlich der Tätowierung auf den Fingern des stellvertretenden Anmelders trug dieser vor, die dort eintätowierten Zahlen „2004“ und „1889“ bezögen sich auf die Geburtsjahre seines Sohnes und seines Urgroßvaters. Mit Bescheid vom 5. April 2016 erließ die Antragsgegnerin unter den Ziffern 1. und 3. die Auflagen, dass die für den 20. April 2016 angemeldete Kundgebung mit Aufzug auf den 21. April 2016 verlegt und die Anzahl der Fackeln auf eine je fünfzehn Teilnehmer begrenzt werde. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Die Antragsgegnerin begründete die angeordnete zeitliche Verlegung der Versammlung unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 VersG. Mit einer Versammlung überwiegend rechtsextremer Teilnehmer am Geburtstag Adolf Hitlers wäre eine erhebliche und unerträgliche Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens aller Bürgerinnen und Bürger, insbesondere aber der Opfer des Nationalsozialismus, verbunden. Die öffentliche Ordnung wäre verletzt. Der geplante Fackelmarsch an diesem Tag würde sich nach seinem Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifizieren und wäre geeignet, durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einzuschüchtern. Dies gelte auch und gerade bei Berücksichtigung des vorgesehenen Themas der Versammlung. Der Zusammenhang der geplanten Versammlung mit dem Geburtstag Adolf Hitlers ergebe sich auch aus den Tätowierungen auf den Fingern des stellvertretenden Anmelders. Auf den jeweils ersten Fingergliedern seiner beiden Hände trage dieser für sein jeweiliges Gegenüber sichtbar die Ziffernfolge 2-0-0-4 (rechte Hand) und 1-8-8-9 (linke Hand). Anders gelesen handele es sich hierbei um den 20.04.1889, den Geburtstag Adolf Hitlers. Dass die Tätowierungen die Geburtsjahre seines Sohnes und Urgroßvaters angäben, sei demgegenüber eine reine Schutzbehauptung. Abgesehen davon sei von Thügida bislang nie ein Mittwoch für Veranstaltungen genutzt worden. Der Zusammenhang der geplanten Versammlung mit dem Geburtstag Adolf Hitlers werde überdies durch die konkrete Ausgestaltung der Aufrufe unterstrichen und in der Bevölkerung auch so wahrgenommen, wie die bisherigen Aufrufe zu Gegenveranstaltungen belegten. Die Anmelder hätten schließlich kein besonderes Interesse für eine Abhaltung der Kundgebung gerade am 20. April dargelegt. Sie hätten es im Gegenteil brüsk abgelehnt, überhaupt über das Datum des Aufzugs zu verhandeln und das Kooperationsgespräch abgebrochen. Die Begrenzung der Zahl der Fackeln sei erforderlich, um zu verhindern, dass der Aufzug in seinem Gesamtgepräge an frühere nationalsozialistische Aufzüge erinnere und die entsprechende Provokationswirkung hervorrufe. Gerade bei Dunkelheit und in Verbindung mit Fahnen wirkten Fackeln, wenn sie von Rechtsextremisten benutzt würden, bedrohlich militant. Gegen Ziffer 1 des Auflagenbescheids legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2016 Widerspruch ein. Zugleich hat er vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor, der Bescheid der Antragsgegnerin sei geprägt von Spekulationen und Unterstellungen. Hintergrund der Versammlung sei die Dominanz linksextremer Gruppen in der Stadt Jena, welche in der Vergangenheit auch vor Übergriffen auf politisch Andersdenkende nicht zurückgeschreckt seien. Dieser Hintergrund sei ausweislich des Aufrufs zur Versammlung vom 11. März 2016 explizit genannt worden. Die Person Adolf Hitlers spiele für die geplante Versammlung überhaupt keine Rolle. Dessen Geburtstag könne nicht dazu führen, dass an diesem Tage für mutmaßliche Rechtsextremisten das Grundrecht der Versammlungsfreiheit generell außer Kraft gesetzt sei. Der Anmelder einer Versammlung sei rechtlich auch nicht gehalten, plausibel zu machen, warum er ausgerechnet an einem bestimmten Tag von seinem Versammlungsrecht Gebrauch machen wolle. Belanglos sei darüber hinaus, welche innere Haltung er selbst oder der stellvertretende Versammlungsleiter zur Person Adolf Hitlers einnehme, solange diese nicht im Versammlungsmotto oder der Art und Weise der Durchführung der Versammlung zum Ausdruck komme. Der - aus der Luft gegriffenen - Gefahr einer Verherrlichung des NS-Regimes könne durch geeignete Auflagen ebenso gut vorgebeugt werden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. April 2016 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheids. Dessen Gründe sei der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Dieser trage selbst vor, dass in dem Aufruf vom 11. März 2016 das Wort „Kameraden“ verwendet werde. Diese Bezeichnung sei aber ein typischer Ausdruck der rechtsextremen Szene. Der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung zum Holocaust-Gedenktag gehe fehl. Im vorliegenden Fall bestehe ein klar erkennbarer Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und dem Datum des Geburtstages von Adolf Hitler. Nach der Rechtsprechung sei der Versammlungsanmelder sehr wohl gehalten, Bedenken gegen das Datum einer Veranstaltung auszuräumen. Dies habe der Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch unterlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens. II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrages ist danach zu beurteilen, ob bei einer Abwägung der widerstreitenden Belange das private Interesse an der Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Prüfung, die sich im Bereich des Versammlungsrechts grundsätzlich nicht allein auf eine nur summarische Prüfung beschränken darf, als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide kann ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die vom Antragsteller angegriffene Auflage (zur Rechtsnatur der Maßnahme vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 47, 99) in Ziffer 1 des Bescheids vom 5. April 2016 ist eindeutig rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG, der vorliegend allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, sind offensichtlich nicht gegeben. Gem. § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Unter öffentlicher Ordnung versteht das allgemeine Polizeirecht die Summe der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den Vorstellungen der Menschen im jeweiligen Rechtsraum für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unverzichtbar ist. Der in diesem Zusammenhang zu treffenden Gefahrenprognose müssen tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (ThürOVG, Beschluss vom 13.2.2002 - 3 EO 123/02 -; Beschluss vom 19.4.2002 - 3 EO 273/02 -, jew. m. w. N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind für die Kammer keine tragfähigen Anhaltspunkte erkennbar, die die vom Antragsteller angegriffene Auflage rechtfertigen könnten. Dass die vom Antragsteller für den 20. April 2016 angemeldete Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen könnte, macht selbst die Antragsgegnerin nicht geltend. Aber auch eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung durfte bei der hier gegebenen Sachlage nicht angenommen werden. Zwar geht die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass die öffentliche Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen dann betroffen sein kann, wenn eine Versammlung an einem Tag stattfinden soll, dem in der Gesellschaft ein eindeutiger Sinngehalt mit einer gewichtigen Symbolkraft zugemessen wird. Allein die zeitliche Nähe der Versammlung zu einem solchen Tag genügt jedoch nicht für eine entsprechende Annahme. Erforderlich ist vielmehr stets die Feststellung, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung an diesem Tag Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen, was voraussetzt, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung in Richtung auf die besondere Symbolkraft des fraglichen Tags erkennen lässt. Störungen des sittlichen Empfindens der Bürger ohne Provokationscharakter oder Störungen, die, obgleich provokativen Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1/13 -, zitiert nach Juris). Der Umstand allein, dass eine rechtsextremistische Gruppierung speziell an einem 20. April eine Versammlung durchführt, kann vor diesem Hintergrund nicht in grundrechtlich tragfähiger Weise für eine Versammlungsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 VersG herangezogen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Wahl gerade dieses Tages als Versammlungstermin einer solchen Gruppierung von vielen Bürgern in tatsächlicher Hinsicht als unpassend wahrgenommen wird. Anderes gilt aber beispielsweise dann, wenn an einem 20. April eine Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der an den Geburtstag Hitlers anknüpfend, ihn gleichsam feiernd, der Nationalsozialismus verherrlicht werden soll oder wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass die mit diesem Tag verbundene Symbolik dazu fruchtbar gemacht werden soll, eine besondere Gewaltbereitschaft zu nutzen und zu fördern, und wenn sich daraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergibt. Dann wird regelmäßig ohnehin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen und nicht bloß für die öffentliche Ordnung (ThürOVG, Beschluss vom 19.4.2002 - 3 EO 273/02). Die notwendigen konkreten Anhaltspunkte für eine solche Annahme hat die Antragsgegnerin jedoch nicht vorgebracht. Das Thema der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung „Dem linken Terror keine Stadt mehr“ steht in keinem Zusammenhang mit dem Geburtstag Adolf Hitlers. Es sind auch keinerlei durchgreifende Indizien für die Annahme erkennbar, dass dieses Motto nur vorgeschoben und in Wahrheit eine Veranstaltung geplant ist, die an den Geburtstag Adolf Hitlers anknüpft. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift den von ihm geplanten Protest und die Wahl des Versammlungsthemas mit der empfundenen Dominanz linksextremer Gruppen in der Stadt Jena begründet, „welche in der Vergangenheit - insbesondere anlässlich von Versammlungen des patriotischen Spektrums - auch vor Übergriffen auf politisch Andersdenkende nicht zurückschreckten“. Auf diese besondere Zielrichtung der Versammlung wird in dem vom Antragsteller übersandten Aufruf vom 11. März 2016 ausdrücklich und ausführlich hingewiesen. Auch im Kooperationsgespräch vom 30. März 2016 hat der stellvertretende Anmelder unter Nennung von konkreten Referenzfällen die Wahl des Versammlungsmottos in jeder Hinsicht nachvollziehbar plausibilisiert. Dass in dem von der Antragsgegnerin übersandten Kurzaufruf nur die Bezeichnung „Fackelmarsch“ in Verbindung mit dem Datum „20.04.2016“ aufgeführt wird, rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Bewertung der Dinge. Dies gilt auch, wenn man die übrigen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Indizien mit in die rechtliche Bewertung einbezieht, etwa die Farbwahl im zuletzt genannten Kurzaufruf. Abgesehen davon, dass bei der Lektüre dieses Aufrufs für den unbefangenen Betrachter weniger die alten Reichsfarben als vielmehr die Umrisse Ostthüringens und Thüringens sowie dessen Landesfarben (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf) dominieren, würde selbst die Interpretation der Antragsgegnerin lediglich einen Schluss auf die Gesinnung der Veranstalter zulassen. Insoweit, aber auch mit Blick auf die Tätowierungen auf den Fingern des stellvertretenden Anmelders oder der Verwendung des Begriffs „Kameraden“ gilt jedoch, dass versammlungsrechtliche Beschränkungen nicht an die Gesinnung der Anmelder oder Teilnehmer anknüpfen, sondern an Gefahren für versammlungsrechtlich relevante Rechte und Rechtsgüter, die aus konkreten Handlungen folgen (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -, zitiert nach Juris; ThürOVG, Beschluss vom 22.2.2013 - 3 EO 133/13 -; VG Gera, Beschluss vom 22.2.2013 - 1 E 84/13). Derartige Gefahren - hier die befürchtete Umfunktionierung der Versammlung - hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargetan. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin benennt im angegriffenen Bescheid eine Veranstaltung, die ThüGIDA am 20. April 2015 in Eisenberg durchgeführt hat, ohne aufzeigen zu können, dass es im Rahmen dieser Veranstaltung zu irgendwelchen Versuchen gekommen ist, einen Bezug zum Geburtstag Adolf Hitlers herzustellen. Ein solcher Bezug wird auch nicht durch die vom Antragsteller geplante Verwendung von Fackeln hergestellt. Ihnen kann ein spezifisch nationalsozialistischer Symbolgehalt nicht zugeordnet werden. Fackeln wurden bzw. werden in Vergangenheit und Gegenwart vielmehr zu ganz unterschiedlichen politischen, religiösen und sonstigen kultischen Anlässen genutzt (SächsOVG, Urteil vom 4.6.2009 - 3 B 59/06 -; VG Trier, Urteil vom 6.7.2015 - 6 K 153/15.TR -, jeweils zitiert nach Juris). Zwar mag der Verwendung von Fackeln durch das Hinzutreten weiterer Umstände ein solcher Symbolgehalt erwachsen können. Einer solchen Gefahr ist die Antragsgegnerin jedoch durch die - vom Antragsteller nicht angegriffenen - weiteren Auflagen des Bescheids wirksam entgegengetreten. Dies gilt etwa für die Beschränkung der Zahl der Fackeln (Ziffer 3 des Bescheids) ebenso wie für das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete Verbot des Marschierens im Gleichschritt, in Blöcken, Zügen und Reihen. Entgegen der Antragsgegnerin war der Antragsteller auch nicht gehalten, die Wahl des Zeitpunkts ihr gegenüber zu rechtfertigen. Eine solche Maßgabe würde die Versammlungsfreiheit, die auch die freie Selbstbestimmung über den Versammlungszeitpunkt einschließt, in unverhältnismäßiger Weise beschränken. Für den Grundrechtsträger besteht demzufolge keine Obliegenheit, für die Bestimmung des Versammlungszeitpunkts Gründe zu liefern. Sind solche Gründe für die Versammlungsbehörde oder nach deren Einschätzung aus Sicht der Mitbürger nicht erkennbar bzw. nicht nachvollziehbar, ist die hieraus hergeleitete Wahrnehmung, der Grundrechtsträger suche die Präsenz am fraglichen Tag lediglich um ihrer selbst willen, grundsätzlich nicht für die Anordnung versammlungsbeschränkender Verfügungen ausreichend (BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1/13 -, zitiert nach Juris). Sollten die Veranstalter allerdings versuchen, die von ihnen angemeldete Versammlung in der von der Antragsgegnerin beschriebenen Weise tatsächlich „umzufunktionieren“, wird es Aufgabe der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei sein, die gebotenen versammlungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (ThürOVG, Beschluss vom 19.4.2002 - 3 EO 273/02). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf die mit dieser Entscheidung verbundene faktische Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer davon abgesehen, den hiernach maßgeblichen Auffangstreitwert für dieses Eilverfahren zu reduzieren.