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Beschluss

1 E 1183/15 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2016:0520.1E1183.15GE.0A
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Leitsätze
1. Für die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines im Auswahlverfahren um eine Professorenstelle unterlegenen Bewerbers ist der gerichtliche Eilantrag gegen das die Ernennung vornehmende Ministerium und nicht gegen die die Berufung aussprechende Hochschule zu richten, vgl. hierzu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 B 300/15 -, juris.(Rn.47) 2. Sind nach der Berufungsordnung für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Anforderungen an die zu besetzende Stelle maßgeblich, die sich aus bestimmten Unterlagen, wie z.B. einen Strategiepapier, ergeben, stellt die Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen einen erheblichen Verfahrensfehler dar.(Rn.63) 3. Enthält die Berufungsordnung eine Verpflichtung, die Gutachterauswahl im Bericht der Berufungskommission gegenüber dem Senat zu begründen, unterliegt die Begründungspflicht dem Grundsatz der zeitnahen Dokumentation. Erfolgt die Begründung erst ca. neun Monate, nachdem die Gutachter ausgewählt worden sind, sind erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der angeführten Gründe zur Gutachterauswahl angebracht.(Rn.67) (Rn.70) 4. Ist in der Berufungsordnung geregelt, die Frage der Befangenheit solle bereits vor der Gutachterbestellung geklärt werden, ist der Vorsitzende der Berufungskommission verpflichtet, die Gutachter vor ihrer Bestellung danach zu fragen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Es reicht nicht aus, es den zu Befragenden zu überlassen, sich von selbst zu offenbaren.(Rn.74) 5. Trifft ein Gutachten, das bei der Entscheidung der Berufungskommission über die Empfehlung des Berufungsvorschlags noch nicht vorlag, verspätet ein, und ergibt sich eine zeitliche Verzögerung des weiteren Fortgangs des Berufungsverfahrens, so ist das verspätet eingegangene Gutachten zu berücksichtigen.(Rn.80)
Tenor
1. Die ...-Universität J..., vertreten durch den Präsidenten, …, … J..., wird als Beigeladene zu 2. beigeladen. 2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die an der Philosophischen Fakultät der Beigeladenen zu 2. ausgeschriebene Professur für das Lehrgebiet „Kaukasusstudien“ (Besoldungsgruppe W 3) mit der Beigeladenen zu 1. zu besetzen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen, werden dem Antragsgegner zu drei Vierteln und dem Antragsteller zu einem Viertel auferlegt. 4. Der Streitwert wird auf 33.755,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines im Auswahlverfahren um eine Professorenstelle unterlegenen Bewerbers ist der gerichtliche Eilantrag gegen das die Ernennung vornehmende Ministerium und nicht gegen die die Berufung aussprechende Hochschule zu richten, vgl. hierzu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 B 300/15 -, juris.(Rn.47) 2. Sind nach der Berufungsordnung für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Anforderungen an die zu besetzende Stelle maßgeblich, die sich aus bestimmten Unterlagen, wie z.B. einen Strategiepapier, ergeben, stellt die Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen einen erheblichen Verfahrensfehler dar.(Rn.63) 3. Enthält die Berufungsordnung eine Verpflichtung, die Gutachterauswahl im Bericht der Berufungskommission gegenüber dem Senat zu begründen, unterliegt die Begründungspflicht dem Grundsatz der zeitnahen Dokumentation. Erfolgt die Begründung erst ca. neun Monate, nachdem die Gutachter ausgewählt worden sind, sind erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der angeführten Gründe zur Gutachterauswahl angebracht.(Rn.67) (Rn.70) 4. Ist in der Berufungsordnung geregelt, die Frage der Befangenheit solle bereits vor der Gutachterbestellung geklärt werden, ist der Vorsitzende der Berufungskommission verpflichtet, die Gutachter vor ihrer Bestellung danach zu fragen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Es reicht nicht aus, es den zu Befragenden zu überlassen, sich von selbst zu offenbaren.(Rn.74) 5. Trifft ein Gutachten, das bei der Entscheidung der Berufungskommission über die Empfehlung des Berufungsvorschlags noch nicht vorlag, verspätet ein, und ergibt sich eine zeitliche Verzögerung des weiteren Fortgangs des Berufungsverfahrens, so ist das verspätet eingegangene Gutachten zu berücksichtigen.(Rn.80) 1. Die ...-Universität J..., vertreten durch den Präsidenten, …, … J..., wird als Beigeladene zu 2. beigeladen. 2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die an der Philosophischen Fakultät der Beigeladenen zu 2. ausgeschriebene Professur für das Lehrgebiet „Kaukasusstudien“ (Besoldungsgruppe W 3) mit der Beigeladenen zu 1. zu besetzen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen, werden dem Antragsgegner zu drei Vierteln und dem Antragsteller zu einem Viertel auferlegt. 4. Der Streitwert wird auf 33.755,04 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Beigeladenen zu 2. beabsichtigte Besetzung einer W3-Professur für Kaukasusstudien an der Philosophischen Fakultät mit der Beigeladenen zu 1. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens setzte die Philosophische Fakultät der Beigeladenen zu 2. am 8. Oktober 2013 eine Berufungskommission ein. Dieser gehörten sieben Hochschullehrer, drei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und drei Studierende als stimmberechtigte Mitglieder sowie die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme an. Die im Dezember 2013 veröffentlichte Ausschreibung der Stelle beinhaltete folgendes Anforderungsprofil: „Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber soll die interdisziplinären Kaukasusstudien möglichst breit in Lehre und Forschung vertreten und über einen akademischen Hintergrund in den Sprachwissenschaften, den Geschichtswissenschaften oder der Ethnologie verfügen. Weiterhin soll sie/er die bestehenden internen und externen Kooperationen des Lehrstuhls in Lehre und Forschung fortführen und ausbauen sowie über ein Lehrkonzept verfügen, das die bestehenden BA- und MA-Kurse als Kern- und Ergänzungsfach überregional sichtbar und auch für fachfremde Studierende attraktiv macht. Einstellungsvoraussetzung ist eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation. Entsprechende pädagogische Eignung sowie nachweisbare Erfahrungen in der erfolgreichen Einwerbung von Drittmitteln werden erwartet. Die zu berufende Persönlichkeit sollte Aufenthalte in der infrage stehenden Region absolviert haben, dort über ein akademisches Netzwerk verfügen sowie eine oder mehrere Sprachen der infrage stehenden Region beherrschen. Sie sollte darüber hinaus über Erfahrungen in interdisziplinärer Verbundforschung verfügen.“ Auf die Ausschreibung gingen 23 Bewerbungen ein, darunter die Bewerbungen der Beigeladenen zu 1. und des gegenwärtig als Privatdozent (Akademischer Rat) am Lehrstuhl Kaukasusstudien der Beigeladenen zu 2. lehrenden Antragsstellers. In der ersten Sitzung der Berufungskommission am 6. März 2014 erfolgte eine Auswertung der Bewerbungen, wobei zunächst die Einhaltung der formalen Kriterien überprüft und sodann unter Zugrundelegung der inhaltlichen Kriterien aus dem Ausschreibungstext acht Bewerber ausgewählt wurden, die der Berufungskommission je zwei Monographien und drei Aufsätze vorlegen sollten. Die eingereichten Schriften wurden in der zweiten Sitzung der Berufungskommission am 21. Mai 2014 erörtert und daraufhin sechs Bewerber (darunter der Antragsteller und die Beigeladene zu 1.) zu einem Probevortrag mit anschließender Diskussion eingeladen. Im Nachgang der Probevorträge beschloss die Berufungskommission in der dritten Sitzung am 17. und 24. Juni 2014, drei Bewerber vergleichend begutachten zu lassen. Neben dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 1. müsse ein weiterer (dritter) Kandidat mitbegutachtet werden, da die Bewerbung des von der Beigeladenen zu 2. zur Bewerbung aufgeforderten Antragstellers Hausberufungscharakter habe. Des Weiteren sei aufgrund der Breite des Stellenprofils, die sich auch in dem breiten fachlichen Spektrum der drei ausgewählten Bewerber zeige (Antragsteller: Ethnologe, Beigeladene zu 1.: Linguistin, dritter Bewerber: Geschichts- und Politikwissenschaftler), eine Begutachtung durch drei statt der üblichen zwei Gutachter erforderlich. Vor diesem Hintergrund wurden Frau Prof. ... N... (Linguistin), Herr Prof. ... S... (Ethnologe) und Herr Prof. Dr. ... S... (Kulturgeograph) als Gutachter bestimmt. Der Vorsitzende der Berufungskommission informierte die Herren Prof. S... und Prof. S... jeweils mit E-Mail vom 7. Juli 2014 sowie Frau Prof. N... mit E-Mail vom 15. Juli 2014 über das Bewerbungsverfahren bei der Beigeladenen zu 2. und bat um Mitteilung, ob die Bereitschaft zur Erstellung des Gutachtens binnen drei Monaten bestehe. In den in englischer Sprache verfassten, wortgleichen E-Mails an Frau Prof. N... und Herrn Prof. S... wies der Vorsitzende der Berufungskommission zudem darauf hin, dass Verständnis bestehe, falls aufgrund des kleinen, eng verwobenen Feldes der Kaukasusstudien persönliche oder berufliche Gründe der Erstellung eines Gutachtens entgegenstünden. Gegenüber Prof. S..., mit dem auf Deutsch kommuniziert wurde, unterblieb ein derartiger Hinweis. Die Gutachter sagten die Gutachtenerstellung am 7., 12. und 15. Juli 2014 zu. Frau Prof. N... und Herr Prof. Dr. S... äußerten sich zu einer möglichen Befangenheit nicht. Herr Prof. S... führte aus, er kenne zwar zwei der drei Kandidaten, sei ihnen gegenüber aber unvoreingenommen. Das Gutachten von Herrn Prof. Dr. S... ging dem Vorsitzenden der Berufungskommission am 8. Oktober 2014 per E-Mail zu. Im Nachgang dazu erkundigte sich dieser mit E-Mail vom 28. Oktober 2014 bei Frau Prof. N... und bei Herrn Prof. S... nach dem jeweiligen Stand der Gutachtenerstellung. Frau Prof. N... übersandte daraufhin am 2. November 2014 ihr Gutachten per E-Mail. Herr Prof. S... reagierte nicht. Auf nochmaliges Nachfragen des Vorsitzenden der Berufungskommission per E-Mail vom 6. und 10. November 2014 teilte Herr Prof. S... am 10. November 2014 elektronisch mit, er werde das Gutachten spätestens in zwei Wochen übersenden. Als eine Übersendung dennoch ausblieb, erkundigte sich der Vorsitzende der Berufungskommission erneut mit E-Mail vom 8. Dezember 2014 nach dem Sachstand und fragte mit E-Mail vom 17. Dezember 2014, wann ein Telefonat mit Herrn Prof. S... möglich sei. Ausweislich der Verwaltungsakte erfolgte keine Reaktion. Die Einladung zur vierten Sitzung der Berufungskommission erfolgte am 28. Januar 2015 auf elektronischem Weg; die sitzungsrelevanten Unterlagen, u. a. die Gutachten von Frau Prof. N... und Herrn Prof. S..., waren von den Mitgliedern mittels eines Links abrufbar. Die an einer Teilnahme verhinderten Mitglieder der Berufungskommission erhielten im Vorfeld der Sitzung die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen zu den Gutachten zu übermitteln. Drei verhinderte Mitglieder äußerten im Vorfeld der Sitzung, dass sie den Antragsteller grundsätzlich auf Platz 1 und die Beigeladene zu 1. auf Platz 2 des Listenvorschlags sähen, eine abschließende Entscheidung allerdings von der künftigen strategischen Ausrichtung des Lehrstuhls „Kaukasusstudien“ abhängig sei. Diese sei anlässlich der bevorstehenden Sitzung der Berufungskommission noch zu diskutieren. Eine der studentischen Vertreterinnen in der Berufungskommission, Frau ... P..., sprach sich aufgrund des überzeugenden Konzeptes des Antragstellers für dessen Erstplatzierung aus. Ein weiteres Mitglied konnte keine Reihung vornehmen. Es fragte per E-Mail nach, ob anlässlich der Sitzung bereits eine Entscheidung über den Listenvorschlag getroffen werden solle. Aus seiner Sicht könne ein Votum erst abgegeben werden, wenn die Frage einer möglichen Befangenheit geklärt sei, die aus der gemeinsamen DAAD-Antragstellung des Lehrstuhls für Kaukasusstudien, des Historischen Instituts und des Instituts für Slawistik, denen in der Berufungskommission vertretene Hochschullehrer angehörten, resultiere. Ergänzend hierzu wies ein anderes Mitglied in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das noch ausstehende externe Gutachten in diesem Punkt Klarheit verschaffen könnte. Reaktionen des Vorsitzenden der Berufungskommission auf die Stellungnahmen sind in dem Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Am 2. Februar 2015 fand die vierte Sitzung der Berufungskommission statt. Es nahmen neun der 13 stimmberechtigten Mitglieder (vier Hochschullehrer, drei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und zwei Studierende) teil, darunter befand sich auch ein Mitglied, das sich zuvor an der Sitzungsteilnahme verhindert gesehen hatte. Die aus einer gemeinsamen DAAD-Antragstellung resultierende Frage der Befangenheit wurde von der Berufungskommission erörtert und einstimmig verneint. Im Anschluss wurde festgestellt, dass Herr Prof. S... ungeachtet mehrmaligen Nachfragens sein Gutachten nicht vorgelegt hatte. Die Berufungskommission beschloss einstimmig, auf das dritte Gutachten zu verzichten. Die zwei vorliegenden Gutachten wurden ausgewertet. Frau Prof. N... und Herr Prof. Dr. S... kamen hinsichtlich der Erstplatzierung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während Frau Prof. N... die Beigeladene zu 1. auf Listenplatz 1 sah, schlug Herr Prof. Dr. S... den Antragsteller für diesen Platz vor. Übereinstimmung bestand jedoch hinsichtlich der des Listenplatzes 3, der dem dritten Bewerber zugewiesen wurde. Die Berufungskommission erachtete den Antragsteller und die Beigeladene zu 1. für fachlich fundierte Bewerber. Die Beigelande zu 1. sei jedoch im betreffenden Wissenschaftsbereich stärker etabliert. Der Antragsteller und sie verträten unterschiedliche Ausrichtungen der zukünftigen Kaukasusstudien. Vernetzungsmöglichkeiten mit anderen Fachkollegen an der Beigeladenen zu 2. seien bei beiden gegeben, wobei die Beigeladene zu 1. auch Anknüpfungspunkte an das Max-Planck-Institut für Menschheitsgeschichte (MPIMG) in J... habe. Der Antragsteller habe als einziger Bewerber ein Konzept für die Ausrichtung des Kaukasusstudienganges an der Beigeladenen zu 2. vorgelegt. Die anschließende Abstimmung erfolgte in zwei Runden. Zunächst wurde in geheimer Wahl über die Reihenfolge der Vorschlagsliste, die dem Fakultätsrat empfohlen werden sollte, abgestimmt: Liste A (Antragsteller, Beigeladene zu 1., dritter Bewerber), Liste B (Beigeladene zu 1., Antragsteller, dritter Bewerber). Die Liste B erzielte mit fünf Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen die Mehrheit. In einer zweiten Abstimmung wurde in geheimer Wahl, unterteilt nach Statusgruppen, die Liste B mit sieben Ja-Stimmen (alle vier anwesenden Hochschullehrer), zwei Enthaltungen und keiner Gegenstimme angenommen. Damit wurde die Liste B mit der absoluten Mehrheit der in der Berufungskommission vertretenen Hochschullehrer und der Mehrheit der anwesenden Berufungskommissionsmitglieder gewählt. Das Gutachten von Herrn Prof. S... ging nach der abschließenden Sitzung der Berufungskommission am 8. Februar 2015 per E-Mail bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission ein. Eine Übermittlung des Gutachtens an die Mitglieder der Berufungskommission erfolgte ausweislich der Verwaltungsakte nicht. Mit Schreiben vom 22. Februar 2015 unterstützte die Gleichstellungsbeauftragte den von der Berufungskommission am 2. Februar 2016 empfohlenen Berufungsvorschlag einschließlich der Reihung. Die Vertreter der Studierenden in der Berufungskommission erhoben mit Schreiben vom April 2015 Einwände gegen das Verfahren im Rahmen der vierten Sitzung der Berufungskommission und gegen die Vorschlagsliste. Sie bemängelten, dass die im Vorfeld der Sitzung abgegebenen Voten zu der Reihung des Berufungsvorschlags keine Berücksichtigung gefunden hätten. Unverständlich sei zudem, weshalb nicht auf die Vorlage des dritten Gutachtens gewartet worden sei, da eine Befassung des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät mit dem Berufungsvorschlag erst für den 21. April 2015 (ursprünglich) geplant gewesen sei. Auch werde bezweifelt, ob der Beschluss, auf das dritte Gutachten zu verzichten, ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Die an der Sitzungsteilnahme verhinderten Mitglieder der Berufungskommission seien nicht darüber informiert worden, dass eine derartige Verfahrensentscheidung ohne ihre Anwesenheit getroffen werden solle. Ebenfalls im April 2015 gab die studentische Vertreterin in der Berufungskommission, Frau ... P..., ein sog. Sondervotum zur Auswahlentscheidung ab, in welchem sie Verfahrensfehler rügte und Forderungen zur weiteren Gestaltung des Auswahlverfahrens erhob. Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten wurde anlässlich der Sitzung des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät am 28. April 2015 erwogen, das Studienfach „Kaukasusstudien“ nicht mehr anzubieten. Das Verfahren über die Nachbesetzung des Lehrstuhls wurde vor diesem Hintergrund ausgesetzt und erst im Wintersemester 2015/2016 wieder aufgenommen, nachdem die Finanzierungssituation geklärt worden war. Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Beigeladenen zu 2. nahm am 27. Oktober 2015 den Bericht der Berufungskommission zustimmend zur Kenntnis und beschloss den Berufungsvorschlag mit einer Enthaltung. Anlässlich der Sitzung vom 17. November 2015 beriet der Senat der Beigeladenen zu 2. den Berufungsvorschlag und nahm positiv Stellung, nachdem der Berufungsbeauftragte eine kritische Analyse zur verfahrens- und qualitätsgerechten Erstellung des Berufungsvorschlags vorgetragen hatte. Der Präsident der Beigeladenen zu 2. teilte der Beigeladenen zu 1. am 20. November 2015 mit, dass die W3-Professur für Kaukasusstudien mit ihr besetzt und sie nach § 79 Abs. 2 ThürHG in ein zunächst auf sechs Jahre befristetes Beamtenverhältnis berufen werden solle. Mit Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 4. Dezember 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er in den Berufungsvorschlag der Philosophischen Fakultät für die „W3-Professur für Kaukasusstudien“ aufgenommen worden sei. Der Ruf sei der Erstplatzierten des Berufungsvorschlags, der Beigeladenen zu 1., erteilt worden. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2015 Widerspruch. Der Antragsteller hat am 18. Dezember 2015 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor: Die Auswahlentscheidung der Beigeladenen zu 2. zugunsten der Beigeladenen zu 1. sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Durchführung eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens (Bewerbungsverfahrensanspruch). Es seien zahlreiche Verfahrensfehler, die mit einer ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens nicht zu vereinbaren seien, sowie Überschreitungen des Beurteilungsspielraums aufgetreten. Die Verwaltungsakte sei offensichtlich unvollständig. In der Akte fehlten sowohl die Einladungen zu den Sitzungen der Berufungskommission als auch die Stellungnahmen derjenigen Kommissionsmitglieder, die an Sitzungsteilnahmen verhindert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachprüfbar, ob der Ablauf der Sitzungen ordnungsgemäß gewesen sei. Weitere Verfahrensfehler kennzeichneten die Sitzung am 2. Februar 2015, in welcher der Berufungsvorschlag beschlossen wurde. Unter Ausschluss der verhinderten Kommissionsmitglieder sei eine wesentliche Verfahrensänderung, nämlich der Verzicht auf die Einbindung des dritten, noch nicht vorliegenden Gutachtens von Prof. S..., beschlossen worden. Der Antragsteller rügt, die Einladung zu dieser Sitzung sei ohne Tagesordnung erfolgt. Eine Tagesordnung wäre aber erforderlich gewesen, da sich der Sitzungsinhalt für die Kommissionsmitglieder nicht aus der vorherigen Sitzung ergeben habe. Der Vorsitzende der Berufungskommission habe mit E-Mail vom 18. Januar 2015 den an einer Sitzungsteilnahme verhinderten Mitgliedern lediglich die Möglichkeit eröffnet, zu den vorliegenden zwei Gutachten Stellung zu nehmen. Ein Hinweis auf das Fehlen des dritten Gutachtens und das beabsichtigte weitere Verfahren sei nicht erfolgt. Dies werde dadurch belegt, dass das verhinderte Mitglied Frau Prof. M... mit E-Mail vom 2. Februar 2015 gefragt habe, ob in der Sitzung bereits eine Entscheidung getroffen werde. Es sei daher fraglich, ob die verhinderten Mitglieder der Berufungskommission gewusst hätten, dass beabsichtigt sei, das Verfahren ohne das dritte Gutachten zu betreiben. Zudem sei verfahrensfehlerhaft, dass im Anschluss an die vorgenommene Verfahrensänderung ein Berufungsvorschlag mit der Beigeladenen zu 1. an erster und dem Antragsteller an zweiter Stelle beschlossen worden sei. Es sei fraglich, ob die an einer Teilnahme verhinderten Mitglieder bei Abgabe ihrer Stellungnahmen auf elektronischem Weg gewusst hätten, dass ihre Voten zur präferierten Reihung der Bewerber keine Berücksichtigung fänden, sollte es zu einer abschließenden Entscheidung kommen. Nach der Ansicht des Antragstellers wären die im Vorfeld der Sitzung abgegebenen Voten geeignet gewesen, dass Abstimmungsergebnis zu seinen Gunsten zu verändern. Die Nichtberücksichtigung des Gutachtens von Prof. S... stelle einen Verfahrensfehler dar. Die Berufungskommission habe zunächst beschlossen, drei vergleichende Gutachten einzuholen, um dem breiten Spektrum des Lehrstuhls Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang sei bereits verfahrensfehlerhaft gewesen, dass entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 Berufungsordnung der Beigeladenen zu 2. (BerufO-...) eine Begründung der Gutachterauswahl unterblieben sei. Werde nun auf die Einbindung des Gutachtens eines Ethnologen verzichtet und lediglich auf die Gutachten einer Linguistin und eines Kulturgeographen rekurriert, stelle das eine erhebliche Einschränkung der in die Bewertung einfließenden Teilgebiete zum Nachteil des Antragstellers als Ethnologen dar. Durch den Verzicht auf das Gutachten erfolge eine Ungleichbehandlung des Antragstellers. Im Ergebnis habe sich Prof. S... nämlich deutlich für die Erstplatzierung des Antragstellers und die Positionierung der Beigeladenen zu 1. an dritter Stelle ausgesprochen. Vor dem Hintergrund der notwendigen Gleichbehandlung der Bewerber sei das vom Antragsgegner angeführte Argument, möglichst schnell besetzen zu wollen, nachrangig. Verfahrensfehlerfrei wäre es gewesen, die Sitzung zu vertagen oder ein neues Gutachtes einzuholen. Verfahrensfehlerhaft sei die Verwendung des Gutachtens von Frau Prof. N... Diese stehe in einem besonderen Näheverhältnis zur Beigeladenen zu 1., so dass sie als befangen anzusehen sei. Frau Prof. N... und die Beigeladene zu 1. hätten von 2007 bis 2011 als Kolleginnen am Max-Planck-Institut für evolutionäre Anthropologie (MPIEA) in Leipzig gearbeitet. Für ein enges berufliches Verhältnis spreche, dass Frau Prof. N... Zweitgutachterin der Dissertation der Beigeladenen zu 1. gewesen sei. Die Beigeladene zu 1. habe ihr die erste Danksagung in ihrer Doktorarbeit gewidmet und „für zahlreiche Vorschläge“ zum Entstehen der Arbeit gedankt, woraus sich eine enge berufliche Verbindung ergebe. In den Jahren 2013 und 2014 habe die Beigeladene zu 1. mehrere Konferenzen und Workshops organisiert, zu welchen sie Frau Prof. N... eingeladen habe. Schließlich stelle Frau Prof. N... in ihrem Gutachten die Verbindung und die Zusammenarbeit der Beigeladenen zu 1. mit dem MPIEA besonders heraus. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Kooperation zwischen dem Lehrstuhl für Kaukasusstudien und dem in J... neu gegründeten Max-Planck-Institut für Menschheitsgeschichte (MPIMG), in das Frau Prof. N... eingebunden sei, erscheine mit Blick auf die geplante wissenschaftliche Kooperation ein unzulässiges Näheverhältnis gegeben. Frau Prof. N... hätte daher nicht als Gutachterin ausgewählt werden dürfen oder in ihrem Gutachten auf die Verbindung zur Beigeladenen zu 1. hinweisen müssen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich nicht, welche Sitzungsunterlagen dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag in der Sitzung am 27. Oktober 2015 vorgelegt worden seien. Als Fertigungsdatum des Berichts der Berufungskommission sei „März 2015“ angegeben. Da in dem Bericht jedoch auf ein Gespräch mit dem studentischen Mitglied der Berufungskommission, Frau ... P..., im November 2015 Bezug genommen werde, sei belegt, dass der Beschluss des Fakultätsrates nicht auf einen umfassenden und nachvollziehbar dokumentierten Vorschlag der Berufungskommission zurückzuführen sei. Ausgehend von den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle zeige der Vergleich der in den Bewerbungen aufgeschlüsselten Leistungen und Befähigungen der Beigeladenen zu 1. und des Antragstellers eine fehlerhafte Bewertung der Berufungskommission. So werde u. a. zu Unrecht angenommen, die Publikationen des Antragstellers blieben quantitativ und qualitativ hinter denen der Beigeladenen zu 1. zurück. Eine tragfähige Bewertung könne jedoch nur seitens eines Fachvertreters erfolgen. Durch die Nichtberücksichtigung des Gutachtens von Prof. S... sei eine solche aber nicht in die Beurteilung der Berufungskommission eingeflossen. Des Weiteren habe die Berufungskommission die Anforderungskriterien nicht umfassend berücksichtigt. Die Beigeladene zu 1. verfüge nach eigenen Angaben in ihrem Lebenslauf nicht über die erforderlichen Kenntnisse einer kaukasischen Sprache und sei entgegen dem Auswahlkriterium nicht habilitiert. Zudem verkenne die Berufungskommission, dass in der Ausschreibung das Kriterium der möglichst breiten Vertretung der interdisziplinären Kaukasusstudien in Lehre und Forschung genannt worden sei, das nun unzulässiger Weise auf die philologische Ausrichtung der Beigeladenen zu 1. begrenzt werde. Problematisch sei in diesem Zusammenhang auch, dass eine Ko-Finanzierung der Professur der Beigeladenen zu 1. mit ihrem sprachwissenschaftlichen Schwerpunkt durch das MPIMG angeboten worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies und die Voreingenommenheit des Vorsitzenden der Berufungskommission, des Sprachwissenschaftlers Prof. Dr. ... S..., auf die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers als Ethnologen ausgewirkt hätten. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die W3-Professur für das Lehrgebiet „Kaukasusstudien“ an der Philosophischen Fakultät der ...-Universität mit der Beigeladenen zu 1. zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor: Das Auswahlverfahren mit der Ruferteilung an die Beigeladene zu 1. sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit der Antragsteller die Unvollständigkeit der Verwaltungsakte rüge, würden die fehlenden Dokumente abgesehen von den Einladungen zu der 1., 2. und 3. Sitzung der Berufungskommission nachgereicht. Die Einladungen erfolgten nur auf elektronischem Wege und seien, wie sich aus der Anlage 4 BerufO-... ergebe, für den Berufungsvorgang ohne Belang, so dass sie keinen Teil der Unterlagen bildeten. Zu der Sitzung am 2. Februar 2015 sei seitens des Dekanats eingeladen worden. Eine Tagesordnung sei der Einladung zu der vierten Sitzung am 2. Februar 2015 nicht beigefügt gewesen. Eine solche formale Anforderung sehe die BerufO-... nicht vor. Der Inhalt der Sitzung ergebe sich aus der vorherigen Sitzung. Nachdem in dieser beschlossen worden sei, welche Bewerber durch die von der Berufungskommission bestimmten Gutachter vergleichend zu bewerten seien, hätten sich für die Berufungsmitglieder offenkundig als Themen für die nachfolgende Sitzung die Auswertung der Gutachten, die Erstellung eines Berufungsvorschlags sowie alle aus der Diskussion der Kommission resultierenden Verfahrensentscheidungen ergeben. Die Sitzung sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. An der Sitzung hätten neun der 13 stimmberechtigten Mitglieder, darunter vier der sieben Hochschullehrer, teilgenommen. Somit sei mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Beschlussfähigkeit gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürHG gegeben gewesen. Eingehalten worden sei zudem die gem. § 3 BerufO-... erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Hochschullehrer, die bei Entscheidungen gegeben sein müsse, die die Berufungen von Hochschullehrern unmittelbar berührten. Entgegen der Annahme des Antragstellers komme es allein auf die formale Beschlussfähigkeit an, so dass auch Entscheidungen zum weiteren Verfahren, insbesondere zum Umgang mit dem dritten Gutachten hätten getroffen werden können. Eine möglicherweise abweichende Auffassung der verhinderten Mitglieder hätte mithin auf die Beschlussfassung in der Berufungskommission keine Auswirkung gehabt, da die Berufungskommission einstimmig beschlossen habe, auf das Gutachten von Prof. S... zu verzichten. Der Vorsitzende der Berufungskommission habe deswegen zuvor mit der Berufungsbeauftragten gesprochen. Diese habe mitgeteilt, ein Verzicht auf das ausstehende Gutachten sei zulässig, wenn die Berufungskommission einverstanden sei. Das Einverständnis sei am 2. Februar 2015 erteilt worden. Die Berufungskommission habe sich zunächst für drei Gutachter entschieden, da die ausgewählten Bewerber ein breites fachliches Spektrum abdecken sollten. Die Auswahlentscheidung der Gutachter sei in der Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 2015 protokolliert und im Abschlussbericht der Berufungskommission ausführlich begründet worden. Die Verringerung der Gutachtenanzahl von drei auf zwei entspreche den Vorgaben der Berufungsordnung der Beigeladenen zu 2.. Gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 BerufO-... sei vorgesehen, dass mindestens zwei auswärtig vergleichende Gutachten einzuholen seien. Insofern stehe es der Berufungskommission zu, aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung lediglich zwei Gutachten zur Entscheidungsgrundlage zu machen; nach der mehrfachen erfolglosen Kontaktaufnahme mit Prof. S... sei nicht ab- bzw. vorhersehbar gewesen, ob dieses Gutachten überhaupt eingehen werde. Dem Verzicht auf das Gutachten stehe auch nicht entgegen, dass die Verteilung der Gutachten aufgrund bestimmter fachlicher Expertise erfolgt sei, die bezüglich der Stellenbesetzung alternativ in Betracht gekommen sei. Zum einen sei aufgrund der Ungewissheit, ob und wann das Gutachten eingehe, ein sachlicher Grund für den Verzicht auf das Gutachten gegeben. Zum anderen böten die vorliegenden, den rechtlichen Anforderungen genügenden Gutachten mit der fachlichen Expertise eines Kulturgeographen und einer Linguistin eine ausreichende Grundlage für die Auswahlentscheidung. Die Berufungskommission sei auch nicht verpflichtet gewesen, nachdem das Gutachten von Prof. S... eingegangen war, eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung des Gutachtens zu treffen. Die beabsichtigte Einbeziehung eines dritten vergleichenden Gutachtens sei vielmehr überobligatorisch gewesen, eine Selbstbindung der Verwaltung sei hierdurch nicht eingetreten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei es bei der Beschlussfassung am 2. Februar 2015 ausschließlich auf das Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder der Berufungskommission angekommen. Bei den im Vorfeld der vierten Sitzung der Berufungskommission abgegebenen Stellungnahmen der verhinderten Mitglieder habe es sich um nicht bindende Meinungsäußerungen auf Grundlage der bisherigen Diskussion sowie den zugänglichen Gutachten gehandelt. Diese seien der Berufungskommission zur Kenntnis vorgelegt und im Rahmen der Diskussion berücksichtigt worden. In das Abstimmungsergebnis seien sie allerdings nicht eingeflossen, da es hier, wie bei jeder Beschlussfassung, ausschließlich auf das Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder ankomme. Eine Befangenheit der Gutachterin Frau Prof. N... sei nicht gegeben. Die Verwendung des Gutachtens sei ordnungsgemäß erfolgt. Frau Prof. N... habe in ihrem Gutachten offengelegt, dass sie die Beigeladene zu 1. beruflich seit ihrer Zeit als Doktorandin und aufgrund der Organisation von und Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und Workshops sowie der Herausgabe von Sammelbänden/Anthologien kenne. Hieraus hätten sich keine Gründe für eine Befangenheit ergeben, die zum Ausschluss geführt hätten. Gem. Ziff. 4.2. i. V. m. Ziff. 2.2. Anlage 2 der BerufO-... würden bei der Beigeladenen zu 2. zur Feststellung der Befangenheit eines Gutachters die „Hinweise zu Fragen der Befangenheit“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) herangezogen. Nach den dortigen Kriterien liege keine Befangenheit vor. Frau Prof. N... sei gerade nicht Betreuerin der Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer Promotion gewesen. Dass die Beigeladene zu 1. ihr im Rahmen der Dissertation danke, bedinge auch nicht die Annahme eines unzulässigen Näheverhältnisses. Auch die gemeinsame Teilnahme an Kongressen und Workshops sowie das gemeinsame Beteiligen an Sammelbänden sei wissenschaftsadäquat und lasse nicht den Schluss einer Befangenheit zu. Zur Vertiefung seines Vortrags legt der Antragsgegner die dem Fakultätsrat für die Sitzung am 27. Oktober 2015 zur Verfügung gestellten Unterlagen vor und führt aus, die angegebene Datierung des Berichtes der Berufungskommission mit „März 2015“ habe sich aus dem Umstand ergeben, dass der Abschluss des Berufungsverfahrens und damit einhergehend die Befassung des Fakultätsrates bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen sollte. Ein erster Entwurf des Berichtes sei daher bereits im Anschluss an die abschließende Sitzung der Berufungskommission am 2. Februar 2015 erstellt worden. Das Berufungsverfahren sei dann jedoch bis zum Wintersemester 2015/2016 ausgesetzt worden. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens sei der Abschlussbericht zwar um weitere notwendige Informationen ergänzt worden, die Aktualisierung des Datums des Erstellens sei aber versehentlich unterblieben. Die Auswahlentscheidung sei auch materiell rechtmäßig ergangen. Maßstab für die Entscheidung gem. § 33 Abs. 2 GG seien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogen auf die ausgeschriebene Stelle (§ 4 Abs. 5 BerufO ...), wie sie in dem im Ausschreibungstext formulierten Stellenprofil niedergelegt seien. Auf dieser Grundlage habe die Berufungskommission in der ersten Sitzung die Kriterien festgelegt, anhand welcher die eingegangenen Bewerbungen zu prüfen gewesen seien. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens erfüllten nach Auffassung der Berufungskommission sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene zu 1. die in der Ausschreibung festgelegten Kriterien, jedoch in unterschiedlicher Ausprägung und Ausrichtung. Der für die Entscheidung der Berufungskommission maßgebliche Unterschied liege im akademischen Hintergrund des Antragstellers als Ethnologen und der Beigeladenen zu 1. als Linguistin. Nach dem Ausschreibungstext sei beides - alternativ - möglich. Welchem wissenschaftlichen Schwerpunkt der Vorzug gewährt werde, sei alleinige Entscheidung der ausschreibenden Einrichtungen und obliege der fachlichen Einschätzung der Berufungskommission, die das mit dem höchsten Sachverstand ausgestattete Gremium für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber sei. Ihr obliege die Gewichtung von Stärken und Schwächen sowie sachlichen Umständen, denen bei der Auswahlentscheidung das größere Gewicht beigemessen werde. Die Berufungskommission habe ermessensfehlerfrei entschieden, den fachlichen Schwerpunkt auf die Linguistik zu verlegen, da nach ihrer Auffassung umfangreiche Vernetzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeiten sowohl in der Universität und mit dem MPIMG als auch in der Zielregion selbst bestünden. Die Entscheidung für eine linguistische Schwerpunktsetzung sei sachlich begründet und folge aus der Kompetenz der Beigeladenen zu 2., die wissenschaftliche Ausrichtung nach eigenen fachlichen Erwägungen vorzunehmen. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Gutachten von Frau Prof. N..., wonach das neue MPIMG eine unvorhergesehene Gelegenheit für Synergien mit kaukasischen Studien darstelle, für die die Beigeladene zu 1. ideal qualifiziert sei. Wenn eine solche Verbindung nach der maßgeblichen Einschätzung der Kommission mit der Beigeladenen zu 1. als Linguistin daher nicht nur besser, sondern überhaupt zu erreichen sei, könne und müsse dies bei der Auswahl entscheidungsrelevant berücksichtigt werden, nicht zuletzt da die Beigeladene zu 2. hierdurch zugleich ihre gesetzliche Aufgabe mit anderen staatlich geförderten Forschungseinrichtungen gem. § 5 Abs. 7 ThürHG erfülle. Die Beigeladene zu 1. erfülle zudem die Anforderungen der Ausschreibung. Sie habe den Nachweis der Habilitation inzwischen erbracht. Auch spreche sie eine Sprache der Region. Bei der von ihr beherrschten Sprache Hinuq handele es sich um eine dagestanische Sprache und damit um eine nordostkaukasische Sprache der Region. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 ist die Erstplatzierte, Dr. F..., als Beigeladene zu 1. beigeladen worden. Sie hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag richtet sich zu Recht gegen den Freistaat Thüringen. Für die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist ein gerichtlicher Eilantrag gegen das die Ernennung vornehmende Ministerium und nicht gegen die die Berufung aussprechende Hochschule zu richten. Denn erst mit der Ernennung, die wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr aufgehoben werden kann, wird der Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Ein gesondertes Vorgehen gegen die Auswahlentscheidung der Beigeladenen zu 2., die sich in dem durch den Leiter der Hochschule (Präsidenten) erteilten Ruf manifestiert, ist demgegenüber nicht geboten (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 B 300/15 - juris, Sächsisches OVG 3. September 2015 - 2 B 14/15 -, juris). Ausschließlich die Ernennung selbst stellt einen Verwaltungsakt dar, nicht dagegen die dieser vorausgehende Auswahlentscheidung. Auch die Mitteilung der getroffenen Auswahlentscheidung sowie der beabsichtigten Ernennung des Konkurrenten enthält unmittelbar keine Regelung; sie informiert lediglich über die seitens der Hochschule getroffene Entscheidung sowie über deren beabsichtigte künftige Umsetzung (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 2 B 14/15 - a. a. O und vom 04. August 2011 - 2 B 34/11 -, juris). 2. Da durch die Entscheidung die Interessen der das Auswahlverfahren durchführenden Universität berührt werden, war diese als Beigeladene zu 2. gem. § 65 VwGO zum Verfahren beizuladen. Die Beigeladene zu 2. vertritt den Antragsgegner gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten und Prozessführung im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ZustVVPersTMWWDG) vom 3. September 2015 (Thüringer Staatsanzeiger, S. 1673 ff.), so dass im Rahmen dieser Vertretung rechtliches Gehör gewährt wurde. 3. Der Antrag ist unzulässig und war abzulehnen, soweit er auf die Freihaltung der Stelle bis zur Rechtskraft der Entscheidung im (noch nicht eingeleiteten) Hauptsacheverfahren gerichtet ist. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Für den Antrag auf Unterbindung der Stellenbesetzung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Eine derart weitreichende vorläufige Regelung ist zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht erforderlich. Diesem wird vielmehr bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens reicht. Sowohl im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung im laufenden Verfahren als auch bei einem erneuten Auswahlverfahren hätte der Antragsteller die Möglichkeit, seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch ein erneutes Eilverfahren zu sichern. Im Übrigen muss der Dienstherr mit der Ernennung des Ausgewählten nicht bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung zuwarten; es genügt, dass er die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Mitteilungs- und Wartepflichten erfüllt und kein einstweiliger Rechtschutz beantragt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. März 2015 - 1 E 170/14 - m. w. N.). 4. Das in dem Antrag als Minus enthaltene Begehren, die streitige Stelle vorläufig bis zu dem Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens nicht zu besetzen, ist zulässig und begründet. a) Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, glaubhaft gemacht. Das Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Professur durch die Beigeladene zu 2. ist bereits abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen zu 1. steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangener Bewerber lässt sich nur vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mittels einer einstweiligen Anordnung effektiv sichern (siehe BVerfG, Beschluss vom 29.6.2003, NVwZ 2004, 95). Da die Beigeladene zu 2. erklärt hat, an der Stellenbesetzung mit der Beigeladenen zu 1. festzuhalten, besteht ohne Erlass der begehrten Anordnung die Gefahr, dass das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht des Antragsstellers auf fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt wird. Diese Verletzung tritt ein, wenn die zugunsten der Beigeladenen zu 1. getroffene Auswahlentscheidung mit der vom Präsidenten der Beigeladenen zu 2. am 20. November 2015 angekündigten Stellenbesetzung umgesetzt wird. Die Ernennung obliegt nach § 79 Abs. 1 und 2 ThürHG dem Thüringer Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, der für die erste Berufung der gegenwärtig als Akademische Rätin auf Zeit an der Universität Bayern tätigen Beigeladenden zu 1. in die dienstrechtliche Stellung einer Professorin zuständig ist. Sobald der Minister die Ernennung vornimmt, werden vollendete Tatsachen geschaffen, die dazu führen, dass ein um die Beförderungsauswahl geführter Rechtsstreit sich damit erledigt (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, NJW 2004, 870 ff.). b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mitumfasst (Bewerbungsverfahrensanspruch; ständige Rechtsprechung, z. B. BayVGH, Beschlüsse vom 5. April 2013 - 7 CE 13.348 -, juris Rn 21, und vom 5. Januar 2012 - 7 CE 11.1432 -, juris Rn 17). Die Grundsätze, die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelt wurden, gelten auch für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitverfahren. Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl bei erneuter Auswahlentscheidung zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle solange nicht besetzt wird (BayVGH, Beschluss vom 5. April 2013, a. a. O. unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 29.9.2010 - 7 CE 10.1827 -, juris Rn 22 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 2012, a. a. O.). Jedoch ist hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 ThürVerf verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten wurde, etwa weil die Auswahlentscheidung erkennbar auf unrichtigen Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 2012, a. a. O., Rn 18). Das Auswahlverfahren war nicht ordnungsgemäß. Es liegen erhebliche Verfahrensfehler vor. Dagegen wendet sich der Antragsteller zu Recht. Wird das Auswahlverfahren erneut durchgeführt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ergeht. aa) Das für das Auswahlverfahren zu beachtende Verfahren ist im Thüringer Hochschulgesetz und im Satzungsrecht der Beigeladenen zu 2. geregelt. Gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Hochschulgesetz - ThürHG - vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, 524) - werden Professoren, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit vom für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt. Das Verfahren über die Berufung von Professoren und Professorinnen ist in § 78 ThürHG geregelt. Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Juniorprofessuren, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, sowie zum Berufungsbeauftragten, regelt die gem. § 78 Abs. 10 ThürHG von der Beigeladenen zu 2. erlassene Berufungsordnung - BerufO-... - vom 7. Mai 2007 (Verkündungsblatt der ...-Universität J..., Nr. 2/2007, S. 12, Anlage B 1 a). Weitere Vorschriften zur Ein- und Besetzung der Berufungskommission sowie zum Erfordernis der Anhörung studentischer Vertreter sind in § 25 Abs. 6 der Grundordnung der Beigeladenen zu 2. - GO-... - vom 18. Juli 2007 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums, S. 182), zuletzt geändert durch die Zweite Änderung vom 21. März 2013 (Amtsblatt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, S. 142) enthalten. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften oblag der am 8. Oktober 2013 vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Beigeladenen zu 2. gem. § 25 Abs. 6 Satz 2 und 3 GO-... i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BerufO-... eingesetzten Berufungskommission, bestehend aus sieben Hochschullehrern, drei Studierenden und drei akademischen Mitarbeitern sowie der nicht stimmberechtigten Gleichstellungsbeauftragten. Aufgabe der Berufungskommission war die Vorbereitung eines Berufungsvorschlags zur Besetzung der W3-Professur für Kaukasusstudien. Im weiteren Verfahrensablauf waren der Fakultätsrat gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 ThürHG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GO-... und § 4 Abs. 7 Satz 1, 2. Alt. BerufO-... sowie der Senat gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 ThürHG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 GO-... und § 4 Abs. 9 BerufO-... für den Abschluss des Auswahlverfahrens zuständig. Gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 ThürHG erteilte der Präsident der Beigeladenen zu 2. der Beigeladenen zu 1. aufgrund des Berufungsvorschlags der zuständigen Organisationseinheiten der Beigeladenen zu 2. den Ruf. bb) Werden die Verfahrensregeln angewandt, die in dem unter aa) aufgeführten Recht aufgestellt sind, so erweist sich das von den zuständigen universitären Organen/Gremien durchgeführte Berufungsverfahren in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft. (1) Die für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung maßgeblichen Verfahrensvorschriften, die nach § 4 Abs. 5 BerufO-... zu beachten sind, wurden verletzt: Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 BerufO-... sind für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Anforderungen der zu besetzenden Stelle maßgeblich. Diese ergeben sich gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 BerufO-... aus der Stellenbeschreibung, dem Ausschreibungstext, dem Strategiepapier, den auf dieser Basis zu Beginn des Auswahlverfahrens festzulegenden Auswahlkriterien und allgemein gültigen, fachunabhängigen Beurteilungskriterien gem. Anlage 2, Ziff. 3.5 BerufO-.... In der Verwaltungsakte sind der Ausschreibungstext und die Auswahlkriterien enthalten, die in der ersten Sitzung der Berufungskommission am 6. März 2014 laut Sitzungsniederschrift festgelegt wurden (vgl. Bl. 78 des Verwaltungsvorgangs). Das in § 4 Abs. 5 Satz 2 BerufO-... aufgeführte Strategiepapier und die Stellenbeschreibung sind im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Auf Nachfrage des Gerichts wurde von dem Antragsgegner mitgeteilt, die „in § 4 Abs. 5 BerufO-... als Grundlage für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ebenso genannte Stellenbeschreibung sowie das Strategiepapier sind bei dem Antragsgegner nicht unmittelbar Bestandteil des konkreten Berufungsvorgangs, sondern Teil des Antrages der Fakultät auf Freigabe der Professur an den Haushaltsausschuss der Universität (§ 1 Abs. 2 und 3 BerufO-...)“, vgl. Schriftsatz vom 22. April 2016. Der in Bezug genommene Antrag der Fakultät vom 28. November 2013 wurde dem Gericht mit dem Hinweis übersandt, er enthalte „neben der Funktionsbeschreibung gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anlage 1 BerufsO-... eine Darstellung der Strategie sowie der Einbindung in den Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät.“ Der Verweis auf Erörterungen im Haushaltsausschuss ist nicht ausreichend. Die genannten Unterlagen müssen der Berufungskommission vor der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht und von ihr berücksichtigt werden. § 4 Abs. 5 BerufO-... stellt insoweit keine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Nichtbeachtung unerheblich ist. Vielmehr soll die Vorschrift die inhaltliche Richtigkeit der Auswahlentscheidung der Berufungskommission gewährleisten. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 BerufO-..., nach dem die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung u. a. anhand der Anforderungen aus der Stellenbeschreibung und dem Strategiepapier zu beurteilen sind. Entgegen der Annahme des Antragsgegners kann es sich hierbei gerade nicht um die Ausführungen im Rahmen des Antrags auf Freigabe einer Professur gem. § 1 Abs. 2 und 3 BerufO-... handeln. Die BerufO-... differenziert sprachlich eindeutig: Der Antrag auf Freigabe einer Professur ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BerufO-... bei einer Neuausrichtung der Stelle unter Darlegung der zur Neuausrichtung führenden strategischen Überlegungen zu begründen. Strategische Überlegungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie noch nicht in ein abschließendes Konzept eingemündet, also veränderlich sind. Diese Annahme wird auch durch § 3 Abs. 8 Satz 2, Unterpunkt 2 BerufO-... gestützt, wonach der Dekan und der Vorsitzende der Berufungskommission besonders darauf zu achten haben, dass die Bewerberauswahl mit den Vorgaben des Strategiepapiers im Einklang steht. Im Übrigen gilt: Selbst wenn mit „Strategiepapier“ und „strategische Überlegungen“ dasselbe gemeint sein sollte, ist aus der Darstellung des Antragsgegners nicht erkennbar, dass der Antrag auf Freigabe der Professur mit seinen „strategischen Überlegungen“ der Berufungskommission vorgelegen hat und zur Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung herangezogen werden konnte. Auch in inhaltlicher Sicht überzeugen die Einwendungen des Antragsgegners nicht. Soweit er auf die sog. Linguistik-Strategie zur Stärkung sprachwissenschaftlicher Schwerpunkte im Antrag auf Freigabe der Professur abstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass es dort heißt: „Die Fakultät strebt an, dass der Lehrstuhl seine derzeit bestehenden zwei Schwerpunkte weiterführt. Er soll auch künftig über einen sprachwissenschaftlichen und einen ethnologischen Schwerpunkt verfügen, die durch eine entsprechende Professur und eine Akademische Ratsstelle vertreten sind“, vgl. Vorlage an den Haushaltsausschuss vom 28. November 2013, S. 1, Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. April 2016. Als mögliche Bewerber werden in einer der Vorlage anliegenden Übersicht unter Benennung des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. 15 Ethnologen, 12 Linguisten sowie Vertreter anderer Fachrichtungen genannt. Hinsichtlich der gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 BerufO-... erforderlichen Stellenbeschreibung reicht ein Verweis auf Erörterungen im Haushaltsausschuss ebenfalls nicht aus. Soweit der Antragsgegner vorträgt, es handele sich auch hier um die Ausführungen im Rahmen des Antrags auf Freigabe der Professur, ist darauf hinzuweisen, dass dem Antrag gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BerufO-... eine Funktionsbeschreibung i. S. d. Musters der Anlage 1 BerfO-... beizufügen ist. Funktionsbeschreibungen unterscheiden sich von Stellenbeschreibungen dadurch, dass nicht individuell auf die einzelne Stelle eingegangen wird, sondern allgemein festgelegt wird, was zu tun ist. § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 BerufO-... bestimmt jedoch, dass eine Beurteilung anhand einer Stellenbeschreibung vorzunehmen ist. (2) Gem. § 4 Abs. 4 Satz 5 BerufO-... ist die Auswahl der Gutachter im Bericht der Berufungskommission zu begründen. Diese Begründungspflicht wurde nicht ordnungsgemäß erfüllt: Die Auswahl der Gutachter erfolgte in der Sitzung am 17./24. Juni 2013. Die unmittelbar nach der Sitzung erstellte Niederschrift der Kommission enthält keine ausreichenden konkreten Ausführungen zu den Gründen, weshalb die drei ausgewählten Professoren zu Gutachtern bestellt worden sind. Es heißt im Protokoll lediglich: „Die Liste möglicher Außengutachter wurde besprochen. Da die drei Kandidaten ein breites fachliches Spektrum abdecken, beschließt die Kommission, drei statt der üblichen zwei Außengutachter zu bestellen, die die jeweiligen Disziplinen repräsentieren können“, vgl. 3. Sitzungsprotokoll, S. 8 unten. Diese Ausführungen enthalten lediglich eine Begründung für die Zahl der Gutachter aber nicht für die Auswahl der Personen. Das genügt nicht den Anforderungen, die in § 4 Abs. 4 Satz 5 BerufO-... zur Erhöhung der Transparenz der Auswahlentscheidung aufgestellt sind. Diese satzungsrechtliche Bestimmung trägt erkennbar dem Grundsatz Rechnung, dass das aus Art. 33 Abs. 2 GG sich ergebende subjektive Recht in besonderem Maße verfahrensabhängig ist. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes gibt deshalb die Rechtsprechung dem Dienstherrn auf, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. Nur durch eine schriftliche Fixierung - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169, und vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2014 - 6 B 759/14 und 10. Februar 2016 - 6 B 33/16 -, jeweils juris). Schließlich stellt nur die schriftliche Dokumentation sicher, dass der Berufungskommission die genannten Auswahlerwägungen, die der Satzungsgeber für die Herstellung der Transparenz für erforderlich ansieht, auch vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Der im Protokoll enthaltene Hinweis auf die Besprechung der Liste möglicher Außengutachter verweist allenfalls auf angestellte Überlegungen, gibt jedoch keine der Erwägungen für den Rechtsuchenden oder das Gericht in einer nachvollziehbaren Weise wider. Der Bericht der Berufungskommission, in welchem gem. § 4 Abs. 4 Satz 5 BerufO-... eine Begründung der Gutachterauswahl aufzunehmen war, ist zwar etwas ausführlicher, aber letztlich noch immer lediglich oberflächlich. Dort heißt es: „Aufgrund der Breite des Stellenprofils, die sich auch im breiten fachlichen Spektrum der Kandidaten widerspiegelt, wurde beschlossen, drei statt der üblichen zwei, externen Gutachten einzuholen. Darunter sollte mindestens eine Gutachterin sein. In den Tagen nach der Sitzung wurde im Email-Austausch mit den Mitgliedern der Kommission eine Liste von möglichen AußengutachterInnen erstellt. Sämtliche Gutachter sollen eine wissenschaftliche Verbindung zum Kaukasus-Raum aufweisen. Die folgenden drei KollegInnen haben sich bereit erklärt, ein vergleichendes Gutachten zu erstellen: Prof. ... S..., Ethnologe (School of Humanities and Social Sciences, Nazarbayev University, Kasachstan) zugesagt am 12. Juli 2014, Prof. S... hat eine breite mehrjährige Forschungserfahrung in einigen post-sowjetischen Ländern, einschließlich Georgien. Prof. ... N..., Linguistin (Dep. Of Slavic Languages and Literatures, University of California, Berkeley, U.S.A.), zugesagt am 15. Juli 2014, Prof. N... ist weltweit eine der erfahrensten Linguistinnen der kaukasischen Sprachen. Prof. Dr. ... S..., Kulturgeograph (Geographie, Universität Freiburg, Deutschland, zugesagt am 8. Juli 2014, Prof. S... (i. R.) hat eine Reihe von Projekten zur Kultur des Kaukasus betreut und wurde als neutral gegenüber allen zu begutachtenden KandidatInnen betrachtet. (Als LinguistInnen wurde zunächst Prof. ... V... (Malmö) und Prof. ... P... (Harvard) angefragt. Beide haben abgelehnt.).“ Nicht zu Unrecht bemängelt deshalb auch der Berufungsbeauftragte in seiner gem. § 4 Abs. 9 Satz 5 BerufO-... kritischen Analyse zur verfahrens- und qualitätsgerechten Erstellung des Berufungsvorschlags gegenüber dem Senat insoweit den Abschlussbericht: „Problematisch (im Abschlussbericht?) ist für mich allerdings, dass der Abstimmungsprozess über die externen Gutachter nicht transparent genug dargestellt ist. Es ist nicht klar erkennbar, welche Personen diskutiert wurden, welche Personen sich auf der Liste der möglichen externen Gutachter befanden und wie, d. h. anhand welcher Kriterien die Auswahl der drei Gutachter erfolgt ist (S. 9 im Abschlussbericht und S. 8 unten im Protokoll der 3. Sitzung der Berufungskommission)“, vgl. Anlage B 12 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. April 2016. Im Übrigen bestehen Bedenken, ob ohne zeitnahe vorherige Dokumentation einer Darstellung, die - wie hier der Abschlussbericht erst ca. neun Monate später erstellt worden ist - noch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommen kann. Zum Schutz der Konkurrenten muss insoweit der Grundsatz der zeitnahen Dokumentation gelten (vgl. zum Arzthaftungsrecht: KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2013, - 20 U 225/10 -, juris; zu Auswahlerwägungen im Rahmen von Bewerbungsverfahren: BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, - 9 AZR 72/02 -, BAGE 104, 295). Er soll hier sicherstellen, dass gegenüber den entscheidungsbefugten Mitgliedern des Senats und dem Präsidenten die tatsächlichen Erwägungsgründe für die Gutachterauswahl vollständig und nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt umso mehr als neben § 4 Abs. 4 Satz 5 BerufO-... auch § 4 Abs. 4 Satz 2 BerufO-... zum Ausdruck bringt, dass die Auswahl der Gutachter entscheidend für das Ergebnis des Berufungsverfahrens ist. In § 4 Abs. 4 Satz 2 der BerufO-... heißt es: „Der Auswahl der auswärtigen Gutachter kommt für die Qualitätssicherung im Rahmen des Berufungsverfahrens eine sehr hohe Bedeutung zu.“ Erfolgt die Dokumentation erst nachträglich mit so großer zeitlicher Verzögerung, so sind erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der angeführten Gründe zur Gutachterauswahl angebracht. So hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe erkannt, dass die äußerste Frist für die Übergabe eines vollständig abgefassten, unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle fünf Monate nach Verkündung beträgt (GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -, juris). Das sei zur Sicherung der Beurkundungsfunktion erforderlich; denn es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Erinnerung mit fortschreitender Zeit zunehmend verblasse, so dass nach einer Frist von über fünf Monaten das Beratungsergebnis - aufbauend auf dem vorhandenen Fachwissen - eher rekonstruiert als reproduziert werden könne. Nichts anderes kann hier für den gegenüber dem Fakultätsrat und Senat zu erstattenden Bericht der Berufungskommission gelten. (3) Die Pflicht zur Gewährleistung der Qualität des Berufungsverfahrens gem. § 3 Abs. 8 Satz 1 und 2, 1. Unterpunkt, Anlage 2 Ziff. 4.2 i. V. m. Ziff. 2.2 BerufO-... sowie Anlage 4 Ziff. 4 lit. d) BerufO-... wurde verletzt: Nach § 3 Abs. 8 Satz 2 BerufO-... haben der Dekan und der Vorsitzende der Berufungskommission besonders darauf zu achten, dass die Qualität des Berufungsverfahren nach Anlage 2 BerufO-... gewährleistet wird. Gem. Anlage 2 Ziff. 2.2 BerufO-... müssen Mitglieder der Berufungskommission ausscheiden, wenn sie in einer wissenschaftlichen Beziehung mit einem der in die engere Wahl gezogenen Bewerber stehen und damit die Besorgnis der Befangenheit bestehen kann. Eine Orientierung an den Hinweisen der DFG für Begutachtungen wird mit der Maßgabe empfohlen, dass akademische Lehrer (Betreuer der Promotion und/oder Habilitation, Vorgesetzter) nicht als Mitglieder der Berufungskommission mitwirken können. Nach Anlage 4 Ziff. 4.2 Satz 1 BerufO-... gilt für die Frage der Befangenheit von Gutachtern Ziff. 2.2 sinngemäß. Diese Frage musste gem. Anlage 4 Ziff. 4.2 Satz 2 BerufO-... bereits vor der Bestellung geklärt werden. Die Klärung der Frage einer möglichen Befangenheit erfolgte hier nicht vor der Bestellung der Gutachter. Der Vorsitzende der Berufungskommission fragte im Juli 2014 bei den Herren Prof. S... und Prof. S... und Frau Prof. N... an, ob die Bereitschaft zur Erstellung des Gutachtens bestehe. In der E-Mail vom 7. Juli 2014 an Herrn Prof. S... wurde eine mögliche Befangenheit weder thematisiert, noch wurde nach eventuellen Befangenheitsgründen gefragt. In den in englischer Sprache verfassten, wortgleichen E-Mails an Frau Prof. N... und Herrn Prof. S... vom 7. und 15. Juli 2014 wies der Vorsitzende der Berufungskommission lediglich darauf hin, dass in diesem kleinen, eng verwobenen Feld die weitere Besonderheit bestehe, dass sich die Gutachter gegenüber einem oder mehreren Kandidaten aufgrund persönlichen und/oder beruflichen Kontakts zu sehr voreingenommen fühlen könnten. Wie immer die Gutachter sich entscheiden sollten, er bedanke sich für ihre Hilfe („Of course, a further added difficulty in a field as small as this is that it is tightly networked and you may feel that you are prejudiced too strongly towards one or more of the candidates through personal and/or professional contact. Whatever you decide, I would like to thank you for your help (…).”). Frau Prof. N... äußerte sich zu möglichen Befangenheitsgründen nicht. Herr Prof. S... führte aus, er kenne zwar zwei der drei Kandidaten, sei ihnen gegenüber aber unvoreingenommen, abgesehen davon, dass er sie für sehr würdige Kandidaten halte („I do know two of the shortlisted candidates, but I can confidently say that I am not in any way aligned in favor of or against either of them, except in that I recognize in them very worthy candidates.“). Nach § 3 Abs. 8 Satz 1 und 2, 1. Unterpunkt i. V. m. Anlage 2 Ziff. 4.2 i. V. m. Ziff. 2.2 BerufO-... müssen der Dekan und der Vorsitzende der Berufungskommission besonders darauf achten, dass die Gutachter unbefangen sind. Zur Sicherung dieser besonders zu beachtenden Verfahrensregel ist der Vorsitzende der Berufungskommission verpflichtet, die Gutachter vor ihrer Bestellung danach zu fragen, ob Befangenheitsgründe im Sinne der Hinweise der DFG vorliegen. Es reicht nicht aus, es den zu Befragenden zu überlassen, sich von selbst zu offenbaren. Vielmehr muss die Berufungskommission sich aktiv um Aufklärung bemühen, um Befangenheitsgründe ausschließen zu können. Nur so kann der Vorschrift gem. Anlage 4 Ziff. 4 lit. d) BerufO-... entsprochen werden, im Abschlussbericht klare Feststellungen zu der Unabhängigkeit der Gutachter zu treffen. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die Pflicht, vor der Bestellung der Gutachter nach Befangenheitsgründen zu fragen, nicht erfüllt. Dieser Fehler wiegt umso schwerer, weil der Vorsitzende auch keine Nachfrage gestellt hat, als dazu ein Anlass bestand. Ergeben sich nämlich aus den Ausführungen eines Gutachters Anhaltspunkte dafür, dass ein Näheverhältnis vorliegt oder vorliegen könnte, ist der Vorsitzende der Berufungskommission gem. § 3 Abs. 8 Satz 1 und 2, 1. Unterpunkt i. V. m. Anlage 2 Ziff. 4.2 i. V. m. Ziff. 2.2 BerufO-... gehalten, durch Nachfrage für Aufklärung zu sorgen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Frau Prof. N... äußerte in ihrem Gutachten, sie kenne die Beigeladene beruflich seit ihrer Zeit als Doktorandin („I have known F... professionally since she was a Ph.D. student“, vgl. S. 3 des Gutachtens) und aufgrund der Organisation von und Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und Workshops sowie der Organisation und Herausgabe von Sammelbänden/Anthologien („I have seen F... in action as a conference an workshop organizer and organizer and editor of anthologies“, vgl. S. 3 des Gutachtens). Nachdem der Vorsitzende der Berufungskommission im Vorfeld der Bestellung von Frau Prof. N... keine Nachfragen zu einer möglichen Befangenheit der Gutachterin gestellt hatte, hätte er die Aussage der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit zum Anlass nehmen müssen, diese zu hinterfragen. Das hat er pflichtwidrig unterlassen. Deshalb liegen Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften vor, die die Qualitätssicherung im Berufungsverfahren gewährleisten und die Befangenheit der Gutachter auszuschließen sollen. Darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit zu besorgen ist, kommt es nicht an. Aus dem recht pauschalen Vortrag des Antragstellers ergibt sich kein tragfähiger Ansatz für die Annahme einer Befangenheit nach den gem. Anlage 4 Ziff. 2.2 Satz 2 i. V. m. Ziff. 4.2.BerufO-... anzuwendenden Hinweisen der DFG (DFG-Vordruck 10.201 - 4/10). Soweit er vorträgt, die Gutachterin Frau Prof. N... sei befangen, da sie gemeinsam mit der Beigeladenen zu 1. von 2007 bis 2011 am MPIEA in Leipzig gearbeitet habe, so ergibt sich hieraus allein noch kein Befangenheitskriterium, das grundsätzlich zu einem Verfahrensausschluss führt, da gem. Ziffer 5, 1. Alt. DFG-Vordruck 10.201 - 4/10 hierfür eine dienstliche Abhängigkeit bis sechs Jahre nach Beendigung des Verhältnisses erforderlich ist. Auch das behauptete enge berufliche Verhältnis, für welches die Danksagung in der Dissertation an Frau Prof. N... als Zweitgutachterin spreche, stellt kein Befangenheitskriterium i. S. d. DFG-Hinweise dar. Gem. Ziffer 5, 2. Alt. DFG-Vordruck 10.201 - 4/10 ist grundsätzlich bei einem Betreuungsverhältnis (z. B. Lehrer-Schüler-Verhältnis bis einschließlich Post-Doc-Phase) bis sechs Jahre nach Beendigung des Verhältnisses ein Ausschluss vom Verfahren vorgesehen. Die Zweitbegutachtung der Dissertation bedingt kein Näheverhältnis, das einem Lehrer-Schüler-Verhältnis gliche und demnach zur Befangenheit führte. Die Gutachterin Frau Prof. N... ist ausgehend von dem bislang erfolgten Vortrag des Antragstellers auch nicht deshalb befangen, weil sie in den Jahren 2013 und 2014 an mehreren Konferenzen und Workshops teilgenommen hat, die von der Beigeladenen zu 1. organisiert wurden. Die Ausführungen des Antragstellers sind insoweit zu allgemein, als dass aus diesem Umstand eine Befangenheit geschlossen werden könnte. Eine Befangenheit der Gutachterin könnte sich allerdings aus der geplanten engen wissenschaftlichen Kooperation zwischen dem Lehrstuhl für Kaukasusstudien und dem in J... neu gegründeten MPIMG, in das Frau Prof. N... eingebunden sei, ergeben. Gem. Ziffer 3 DFG-Vordruck 10.201 - 4/10 ist bei geplanten engen wissenschaftlichen Kooperationen grundsätzlich ein Verfahrensausschluss vorgesehen. Für die Annahme eines derartigen Näheverhältnisses und des damit einhergehenden Ausschlussgrundes reichen die sehr pauschalen Ausführungen des Antragstellers nicht aus. Ob tatsächlich eine Befangenheit oder die Besorgnis einer Befangenheit der Gutachterin gegeben ist, kann an dieser Stelle jedoch dahinstehen. Es kann nicht die Aufgabe des Antragstellers sein, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der Antragsteller verfügt nicht über die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Gutachterin dezidiert daraufhin zu untersuchen, ob Umstände auf ein relevantes Näheverhältnis deuten. Die Pflicht zur Gewährleistung der Qualität des Berufungsverfahrens und der dazu erforderlichen Bestellung unbefangener Gutachter traf gem. § 3 Abs. 8 Satz 1 und 2, 1. Unterpunkt i. V. m. Anlage 2 Ziff. 4.2 i. V. m. Ziff. 2.2 BerufO-... die Berufungskommission. Der Vorsitzende der Berufungskommission hätte die Nichtbefangenheit der Gutachterin durch Einholen einer entsprechenden Auskunft vor der Bestellung der Gutachterin, spätestens aber nach Eingang ihres Gutachtens, sicherstellen müssen. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften ist auch für das Auswahlverfahren erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei rechtzeitiger Befragung oder durch späteres gezieltes Nachfragen den Mitgliedern der Berufungskommission das besondere Näheverhältnis zwischen der Gutachterin Frau Prof. N... und der Beigeladenen zu 1. Anlass gegeben hätte, der Bestellung zur Gutachterin oder der auf Grund des Gutachten erfolgten Bewerberauswahl nicht zuzustimmen. Aus der Anlage 4 Ziff. 4 lit. d) BerufO-... ergibt sich, dass der Bericht der Berufungskommission neben der Begründung für die Auswahl der Gutachter auch Aussagen zu deren Unabhängigkeit beinhalten muss. Der dem Senat vorgelegte Bericht der Berufungskommission entspricht dieser Vorgabe nicht. Es wird nur in Bezug auf Herrn Prof. Dr. S... angegeben: „(…) und wurde als neutral gegenüber allen zu begutachtenden KandidatInnen betrachtet“ (vgl. Bericht der Berufungskommission, S. 9, Bl. 82 des Verwaltungsvorgangs). Die Vorgabe der Anlage 4 Ziff. 4 lit. d) BerufO-... ist keine reine Ordnungsbestimmung, sondern dient dem Zweck, den Mitgliedern des Senats für ihre Entscheidung eine Orientierung darüber zu geben, ob Befangenheitsgründe ausgeschlossen werden können. Wäre das vom Antragsteller behauptete Näheverhältnis aufgeklärt worden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Auswirkungen auf das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Senats gehabt hätte. (4) Die Nichtberücksichtigung des von Prof. S... erstellten Gutachtens stellt eine Verletzung der Verfahrensvorschriften gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Anlage 2 Ziff. 3.1. Satz 1 und 2 BerufO-... dar: Zur Verbreiterung der Beurteilungsgrundlage sind gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 BerufO-... mindestens zwei auswärtige vergleichende Gutachten einzuholen. Die Vorschriften über die Kandidatenauswahl gem. Anlage 2 Ziff. 3.1. BerufO-... legen fest, dass der Auswahl der richtigen Bewerber eine herausragende Bedeutung zukommt. Deshalb sei es wichtig, möglichst viele Informationen über die in die engere Wahl gezogenen Kandidaten zu erhalten. Die Berufungskommission beschloss ausweislich der Ausführungen im Abschlussbericht (dort. S. 9), aufgrund der Breite des Stellenprofils, die sich auch im breiten fachlichen Spektrum der Kandidaten widerspiegele, drei statt der üblichen zwei, externen Gutachten einzuholen. Gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 BerufO-... stand es in ihrem Ermessen, über die Mindestanforderung von zwei Gutachten hinauszugehen und eine Linguistin, einen Kulturgeographen und einen Ethnologen mit den vergleichenden Gutachten zu beauftragen. Der Antragsteller rügt zutreffend, dass die Nichtberücksichtigung des Gutachtens von Prof. S... eine erhebliche Einschränkung der in die Bewertung einfließenden Teilgebiete zu seinem Nachteil darstelle. Es ist widersprüchlich, dass die Berufungskommission zunächst drei Gutachter mit drei unterschiedlichen Fachgebieten für notwendig erachtete, um sich eine tragfähige Bewertungsgrundlage zu verschaffen, bei Ausbleiben des dritten Gutachtens jedoch eine Beschränkung auf zwei Gutachten vornahm. In Anbetracht des von der Berufungskommission damals angenommenen Zeitdrucks mag dieses Vorgehen aus Gründen des zügigen Verfahrensfortgangs und der Ungewissheit, ob das Gutachten überhaupt noch einginge, vertretbar gewesen sein; bedenklich erscheint jedoch, dass die Auswirkungen des Verzichts auf die Beurteilung des Antragstellers weder im Sitzungsprotokoll vom 2. Februar 2015 noch im Bericht der Berufungskommission thematisiert wurden. Zudem entfiel die zeitliche Drucksituation bereits vor der Beratung der Auswahlentscheidung im Fakultätsrat. Das Verfahren wurde im April 2015 wegen der Klärung der Finanzierung des Lehrstuhls bis zum Wintersemester 2015/2016 ausgesetzt. Als im Oktober 2015 beschlossen wurde, das Verfahren wieder aufzunehmen, lag das dritte Gutachten seit acht Monaten vor. Die Berufungskommission hätte ohne Zeitnot unter Berücksichtigung des dritten Gutachtens erneut zusammentreten und entscheiden können. Daran war die Berufungskommission durch das Ergebnis der Sitzung vom 2. Februar 2015 nicht gehindert. Denn der dort gefasste Beschluss stellte nicht zwingend ein abschließendes Ergebnis dar und der Bericht der Berufungskommission war noch nicht gefertigt; wie der Antragsgegner selbst vorträgt, wurde im März 2015 ein erster Entwurf des Berichts erstellt, der bis November 2015 weiterentwickelt wurde, vgl. Schriftsatz vom 5. April 2016, S. 6. Die Sachlage hatte sich durch den Eingang des dritten Gutachtens, dessen Einholung zur Abdeckung der in der Ausschreibung ausdrücklich genannten Ethnologie geboten war, entscheidungserheblich geändert. Dieses Vorgehen hätte den Vorgaben in Anlage 2 Ziff. 3.1. Satz 1 und 2 BerufO-... entsprochen. Zudem wäre es gem. § 4 Abs. 5 BerufO-... geboten gewesen, weil für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung die Anforderungen der zu besetzenden Stelle maßgeblich sind, die sich u. a. aus dem Ausschreibungstext ergeben. In diesem waren als erforderlicher akademischer Hintergrund die Fachgebiete Sprachwissenschaften, Geschichtswissenschaften oder Ethnologie angegeben. (5) Die Pflicht, dem Senat gem. § 4 Abs. 11 i. V. m. Anlage 2 Ziff. 5 und Anlage 4 BerufO-... die vollständigen Berufungsunterlagen vorzulegen, wurde verletzt: Nach § 11 BerufO-... erhält der Senat die Berufungsunterlagen, deren Inhalt sich aus Anlage 4 BerufO-... ergibt. Die Unterlagen müssen nach Anlage 4 Ziff. 4 BerufO-... u. a. den Bericht der Berufungskommission beinhalten. Im Interesse der Klarheit und der Transparenz bei Auswahlentscheidungen und im Verfahren sind gem. Anlage 2 Ziff. 5 Satz 2 BerufO-... alle für die Entscheidung über einen Berufungsvorschlag erheblichen Tatsachen und Überlegungen in der Vorlage offenzulegen und zu dokumentieren, damit die für den Vorschlag maßgeblichen Erwägungen nachvollzogen werden können. Gem. Anlage 2 Ziff. 5 Satz 3 BerufO-... ist auf die Vollständigkeit der Unterlagen besonderer Wert zu legen. Insbesondere wird auf die Stellungnahme der Studierenden zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre sowie die der Gleichstellungsbeauftragten zur Einhaltung der Grundsätze der Frauenförderung hingewiesen, vgl. Anlage 2 Ziff. 5 Satz 4 BerufO-.... Der Bericht der Berufungskommission, der dem Senat im Rahmen der Vorlage für die Sitzung am 17. November 2015 als Entscheidungsgrundlage vorgelegt wurde, nimmt auf die Stellungnahme, das sog. Sondervotum, des abwesenden studentischen Mitglieds der Berufungskommission, Frau ... P..., Bezug. Das Sondervotum war in den Sitzungsunterlagen für die Sitzung des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät der Beigeladenen zu 2. am 27. Oktober 2015 ebenso wie die gem. § 25 Abs. 6 Satz 5 GO-... beizufügende Feststellung der studentischen Vertreter der Berufungskommission zur pädagogischen Eignung der Bewerber als Anlage enthalten, vgl. Anlage B 12 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. April 2016. Im Vorfeld der Senatssitzung wurde in den Bericht der Berufungskommission eine „ergänzende Stellungnahme zu den Monita der Studierenden“ aufgenommen, so dass aus Sicht der ... keine Notwendigkeit bestand, dem Bericht über die studentische Stellungnahme gem. § 25 Abs. 6 Satz 5 GO-... hinausgehend auch das Sondervotum anzufügen: „In der studentischen Stellungnahme sowie in der Stellungnahme des abwesenden studentischen Mitglieds, ... P..., werden mutmaßliche Verfahrensfehler in der Abschlusssitzung der Kommission angemahnt sowie auf eine bevorzugte Reihung eingegangen. Da beide Stellungnahmen sich decken, wird hier nur auf die von allen studentischen Mitgliedern verfasste Stellungnahme eingegangen“, vgl. Bericht der Berufungskommission S. 12 oben. Der Verzicht auf die Beifügung des Sondervotums zum Bericht der Berufungskommission, der dem Senat vorgelegt wurde, stellt einen relevanten Verfahrensfehler dar. Die studentische Stellungnahme gem. § 25 Abs. 6 Satz 5 GO-... und das Sondervotum sind entgegen der Ausführung der Beigeladenen zu 2. nicht inhaltsgleich. Das Sondervotum beinhaltet eine Auflistung der aus Sicht von Frau P... erfolgten Verfahrensfehler sowie einen Forderungskatalog hinsichtlich des weiteren Verfahrens, u. a. die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. S... Selbst wenn beide Stellungnahmen inhaltsgleich wären, hätte das Sondervotum dem Bericht der Berufungskommission beigefügt werden müssen. Der Bericht der Berufungskommission ist unvollständig, wenn in Bezug genommene Unterlagen nicht anliegen. Denn der Sinn eines Berichts, der eine Beschlussfassung des Senats vorbereiten soll, ist es, die Entscheidungsträger in den Stand zu versetzen, ohne nachfragen zu müssen, auf der Grundlage des Berichts entscheiden zu können. Wird hingegen eine „Stellungnahme zu den Monita der Studierenden“ in den Bericht aufgenommen und damit wertend auf Stellungnahmen Dritter eingegangen, wird eine unvoreingenommene Entscheidung erschwert. Diese setzt voraus, dass ein Abgleich zwischen der Darstellung im Bericht der Berufungskommission und dem tatsächlichen Inhalt der Stellungnahme des Dritten möglich ist. Im Hinblick auf das Sondervotum konnte kein Abgleich vorgenommen werden, da das Sondervotum den Unterlagen nicht beigefügt war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kenntnis der von Frau P... geltend gemachten Verfahrensfehler und des erhobenen Forderungskatalogs Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Senatsmitglieder gehabt hätte. Auch der Berufungsbeauftragte bemängelte in seiner gem. § 4 Abs. 9 Satz 5 BerufO-... kritischen Analyse zur verfahrens- und qualitätsgerechten Erstellung des Berufungsvorschlags gegenüber dem Senat: „(…) die im Bericht der Berufungskommission erwähnte Stellungnahme eines studentischen Mitglieds, ... P..., lag den Unterlagen nicht bei“, vgl. Anlage B 12 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. April 2016. (6) Auf die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, insbesondere die Überschreitung des Beurteilungsspielraums, kommt es in Anbetracht der festgestellten Verfahrensmängel nicht mehr an. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quote trägt dem Umstand Rechnung, dass dem grundsätzlichen Obsiegen des Antragstellers eine größere Bedeutung beizumessen ist als dem zeitlichen Aspekt, hinsichtlich dessen er unterlegen ist. Da die Beigeladenen zu 1. und 2. keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache (überwiegend) unterlegen sind, entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 L 1368/13 -, juris). 6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, 40 GKG (a. A. unter Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG: SächsOVG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Danach ist in Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht übt sein Ermessen unter Rückgriff auf die Regelung in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG aus. Dort ist geregelt, dass in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das nicht auf Lebenszeit eingegangen wird, betreffen, der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr für das angestrebte Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen ist. Nach § 40 GKG ist auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen. Gem. Anlage 5, Ziff. 3 ThürBesG betrug der monatliche Grundgehaltssatz für das hier angestrebte Amt der Besoldungsgruppe W3 ThürBesG im Zeitpunkt des Antragseingangs 5.625,84 €; eine zu gewährende Zulage ist nicht ersichtlich. Der zwölffache Betrag davon beträgt 67.510,08 €. Die Hälfte hiervon ergibt den festzusetzenden Streitwert i. H. v. 33.755,04 €. Das Gericht sieht davon ab, den ermittelten Betrag nochmals im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren. Dies würde dem Charakter von Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nicht gerecht. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden (ThürOVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, juris, vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juni 2013 beschlossenen Änderungen).