Urteil
1 K 183/16 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2017:0329.1K183.16GE.0A
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Leitsätze
1) Die Anordnung, statt eines Aufzugs lediglich eine Standkundgebung durchzuführen, begründet ein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt der schweren Grundrechtsbetroffenheit.
(Rn.28)
2) Die polizeiliche Einsatzplanung im Vorfeld einer Versammlung muss darauf gerichtet sein, vorhersehbare Störungen effektiv bis an die Grenze des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen abzuwehren.(Rn.30)
3) Zeichnet(e) sich aufgrund unzureichender behördlicher Maßnahmen im Vorfeld die Entwicklung einer notstandsähnlichen Lage erkennbar ab, ist präventiver bzw. nachträglicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren. Des Nachweises eines finalen oder kollusiven Verhaltens der Behörde bedarf es nicht.(Rn.40)
Tenor
1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass es die Beklagte in rechtswidriger Weise unterlassen hat, durch geeignete Maßnahmen und Planungen den Aufzug des Klägers am 20. Januar 2016 in Jena zu gewährleisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Anordnung, statt eines Aufzugs lediglich eine Standkundgebung durchzuführen, begründet ein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt der schweren Grundrechtsbetroffenheit. (Rn.28) 2) Die polizeiliche Einsatzplanung im Vorfeld einer Versammlung muss darauf gerichtet sein, vorhersehbare Störungen effektiv bis an die Grenze des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen abzuwehren.(Rn.30) 3) Zeichnet(e) sich aufgrund unzureichender behördlicher Maßnahmen im Vorfeld die Entwicklung einer notstandsähnlichen Lage erkennbar ab, ist präventiver bzw. nachträglicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren. Des Nachweises eines finalen oder kollusiven Verhaltens der Behörde bedarf es nicht.(Rn.40) 1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass es die Beklagte in rechtswidriger Weise unterlassen hat, durch geeignete Maßnahmen und Planungen den Aufzug des Klägers am 20. Januar 2016 in Jena zu gewährleisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit er die Klage aufrechterhalten hat, ist sie zum Teil bereits unzulässig (vgl. nachfolgend zu I.), im Übrigen aber erfolgreich (vgl. nachfolgend zu II.). I. Soweit das Begehren des Klägers auf die Feststellung gerichtet ist, dass es die Beklagte in rechtswidriger Weise unterlassen hat, die Zugänge zu seiner Versammlung herzustellen und aufrecht zu erhalten, liegt seinem Antrag die Behauptung zugrunde, dass es potentiellen Teilnehmern seiner Versammlung aufgrund der Blockierung der Zugänge nicht gelungen ist, an seiner Veranstaltung teilzunehmen. In diesem Umfang ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO auch bei der allgemeinen Feststellungsklage vgl. v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/Albedyll/Kuntze, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 43 Rn. 28 m. w. N.). Die Klagebefugnis setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten möglich ist, die (abstrakt) auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Die geltend gemachte Rechtsverletzung muss aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich sein. Der Kläger muss substantiiert Tatsachen vortragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt ist (v. Albedyll, a. a. O., § 42 Rn. 106 f. m. w. N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend offensichtlich. In Bezug auf die geltend gemachte Teilnahmeverhinderung hat der Kläger nicht substantiiert darlegen können, dass durch das Verhalten der Beklagten speziell seine Rechtsstellung verletzt worden ist. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Feststellungsbegehrens darauf beruft, durch die von der Beklagten nicht verhinderte Blockade der Zugänge zu seiner Versammlung seien potentiell teilnahmewillige Personen an einer Teilnahme gehindert worden, beruft er sich auf die Verletzung von Rechtspositionen, die in erster Linie den potentiellen Teilnehmern selbst zustehen. Zwar kann gem. Art. 8 Abs. 1 GG auch der Veranstalter einer Versammlung beanspruchen, dass die Versammlungsbehörde bzw. die Polizei die grundsätzliche Zugänglichkeit seiner Veranstaltung sichert und damit eine Teilnahme ermöglicht (vgl. näher unter II.2.). Die Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechts ist jedoch bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar, dem sich insoweit substantiierte Angaben nicht entnehmen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist im Gegenteil davon auszugehen, dass es der Beklagten und der Polizei gelungen ist, trotz späterer Blockaden an den Zugängen die Zugänglichkeit zur Veranstaltung des Klägers insgesamt zu gewährleisten. Die entsprechende Behauptung des Polizeiführers im Einsatzbericht vom 13. April 2016 (S. 17) wurde nicht widerlegt. Der Zeuge T... wies bestätigend darauf hin, dass er zwar von weiteren Personen, die an der AfD-Demonstration teilnehmen wollten, gehört habe. Diese seien jedoch auf Zugänge verwiesen worden, die noch frei gewesen seien. Demgemäß konnten im Ergebnis an der Versammlung des Klägers statt der angemeldeten 300 insgesamt bis zu 750 Personen teilnehmen. Dieser Befund schließt nicht aus, dass ohne die Blockaden an den Zugängen weitere Personen an der Veranstaltung des Klägers teilgenommen hätten. Soweit die Klägervertreterin hier von einer „erheblichen Zahl“ spricht, mangelt es jedoch von vornherein sowohl an der erforderlichen Substantiierung wie auch an der Überprüfbarkeit der Angaben. Auch der von der Klägervertreterin hervorgehobene Umstand, dass durch die Blockierung der Zugänge Teilnahmewillige von einer Teilnahme abgeschreckt worden seien, ist zwar theoretisch denkbar, bewegt sich jedoch angesichts fehlender Konkretisierung im Bereich des Spekulativen. Der Zeuge J... wusste konkret von lediglich drei bis vier Personen zu berichten, die ihn noch während der Veranstaltung angerufen hätten und im Nachhinein von ca. vier bis fünf Personen, die an der Versammlung nicht hätten teilnehmen können. Wirklich substantiiert vorgetragen sind damit jedoch lediglich Einzelfälle, die die Annahme der generellen Zugänglichkeit der Veranstaltung des Klägers nicht ernsthaft in Frage stellt. Die Möglichkeit der Verletzung der staatlichen Schutzpflicht gegenüber der klägerischen Versammlung durch Nichtgewährleistung ihrer Zugänglichkeit ist damit nicht dargetan. Bezogen auf die Rechtsposition des Klägers als Veranstalter einer Versammlung ist vielmehr allenfalls eine unwesentliche Beeinträchtigung seines Rechts aus Art. 8 GG nachweisbar, die jedoch eine Klagebefugnis nicht vermittelt (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 30.07.2014 - 5 A 87/13 -; Urteil vom 27.06.2006 - 3 A 413/05 -, jeweils zitiert nach Juris). II. Demgegenüber hat das Feststellungsbegehren des Klägers im Übrigen Erfolg. Es ist zulässig (vgl. nachfolgend zu 1.) und begründet (vgl. nachfolgend zu 2.). 1. Der Kläger hat seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass er nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beklagten erstrebt, durch die die Durchführung des von ihm geplanten Aufzugs letztlich untersagt wurde. Sein Begehren geht vielmehr dahin, festzustellen, dass es die Beklagte generell in rechtswidriger Weise unterlassen hat, seinen Aufzug durch geeignete Planungen und Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Fassung seines Antrags hält sich im Rahmen einer Konkretisierung des Klagebegehrens, da der Wortlaut seines ursprünglichen in der Klageschrift angekündigten Antrags zwar von einem unterlassenen Einschreiten der Beklagten gegen Dritte zur Sicherung der Durchführung seiner Versammlung spricht, dieses „Einschreiten“ jedoch nicht allein auf den Zeitraum der eigentlichen Versammlungsdurchführung bezogen ist. Mit dem in dieser Form konkretisierten Antrag ist die Klage als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dem Kläger geht es um die Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber ihren Rechtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Versammlung am 20. Januar 2016 durch unzureichende Maßnahmen nicht nachgekommen ist und dadurch rechtswidrig in sein Demonstrationsrecht (Art. 8 GG) eingegriffen hat. Aufgrund des Zeitablaufs kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Auffassung der Beklagten besitzt der Kläger für sein Klagebegehren schließlich auch das erforderliche Feststellungsinteresse. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die für die Beurteilung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall besteht ein Feststellungsinteresse jedenfalls mit Blick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs. Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens ist ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall gehen die Einschränkungen, denen die Versammlung des Klägers unterworfen war, deutlich über die Qualität bloßer Modalitäten hinaus. Die vom Kläger geplante Versammlung war im Gegensatz zur realisierten wesentlich breiter angelegt. Anstelle einer bloßen Standkundgebung auf dem Marktplatz sollte sie aus einer Auftaktkundgebung, einem Aufzug durch einen Teil der Jenaer Innenstadt sowie aus einer Abschlusskundgebung bestehen. Es liegt auf der Hand, dass die Wirkung einer Versammlung nach außen wesentlich stärker ist, wenn sie nicht allein als Standkundgebung, sondern zugleich als Aufzug durch einen erheblichen Teil der belebten Innenstadt Jenas durchgeführt werden soll. Sowohl der potentielle Adressatenkreis der Versammlung wie auch ihre Wirkung auf die Adressaten selbst werden durch die Form des Aufzugs deutlich vergrößert. Eine bloße Standkundgebung besitzt demgemäß ein substantiell anderes Gepräge sowie eine deutlich geringere Wahrnehmungswirkung wie ein Aufzug mit integrierten Kundgebungen. 2. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist auch begründet. Die Beklagte ist ihrer dem Kläger gegenüber bestehenden Rechtspflicht, diesem am 20. Januar 2016 einen Aufzug über die zuvor mit ihr abgestimmte Strecke zu ermöglichen, zu Unrecht nicht nachgekommen. Dabei bedarf nach der vom Kläger im Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung bewusst offen gehaltenen Fassung seines Antrags keiner Entscheidung, ob im Zeitpunkt der Auflage der Beklagten, die klägerische Veranstaltung auf eine Standkundgebung zu beschränken, tatsächlich die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes gegeben waren. Denn die Beklagte hat jedenfalls im Vorfeld ihre versammlungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger dadurch verletzt, dass sie zu Unrecht nicht die ihr zur Verfügung stehenden und auch gebotenen Mittel eingesetzt hat, um den Eintritt der behaupteten Notstandslage zu verhindern und den Aufzug des Klägers zu ermöglichen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht, sondern setzt zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisations- und Verfahrensgestaltung der Versammlungsbehörde. Diese hat versammlungsfreundlich zu agieren und darf ohne zureichenden Grund nicht hinter bewährten Erfahrungen zurückbleiben. Auf dieser Grundlage hat sie die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen zu ermöglichen sowie die Grundrechtsausübung vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen. Drohen derartige Störungen Dritter ist die Versammlungsbehörde gehalten, Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten. Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [355 f., 360 f.]). Liegen der Behörde Erkenntnisse für Störungen vor, sind daher angemessene präventive Maßnahmen zur frühzeitigen Abwehr solcher Störungen zu treffen. Diese Maßnahmen sowie die weitere Einsatzplanung müssen von vornherein darauf ausgerichtet sein, vorhersehbare Störungen der Versammlung effektiv bis an die Grenze des tatsächlich Möglichen und des rechtlich Zulässigen abzuwehren. Das erfordert nicht nur ein Tätigwerden beim Auftreten von Störungen, sondern eine Umsetzung der schon bei der Bestätigung der Versammlung anzustellenden Überlegungen, wie die Versammlung durchgeführt werden kann. Dies schließt auch vorbereitende Maßnahmen wie etwa eine vorsorgliche Sperrung von Verkehrsflächen ein, wenn diese sowohl von der Versammlung als Wegstrecke beansprucht werden als auch als Versammlungsort - auch gewaltbereiter - Gegner der Versammlung in Betracht kommen und rechtzeitige Maßnahmen geboten sind, um das Einsickern von Störern auf die Aufzugsroute zu verhindern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008 - 1 B 5/06 -;VG Weimar, Urteil vom 28.04.2009 - 1 K 710/07 We -, jeweils zitiert nach Juris). Diesen Anforderungen ist die Beklagte in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden. Sie hat durch die konkrete Art ihrer Sachbehandlung vielmehr „sehenden Auges“ eine Situation mitverursacht, in der sie sich letztlich außerstande gesehen hat, den geplanten und mit ihr abgesprochenen Aufzug des Klägers zu gewährleisten. Nach der polizeilichen Gefahrenprognose vom 18. Januar 2016 musste die Beklagte in Bezug auf die klägerische Versammlung mit massiven Protestaktionen sowohl demokratischer wie auch gewaltbereiter Personen rechnen. Die zu erwartenden massiven Störungen konnten nach der Stellungnahme der LPI nur durch einen kräfteintensiven Polizeieinsatz verhindert werden. Mit der Begehung von unterschiedlichen politisch motivierten Straftaten sowie aggressiven Störaktionen und Verhinderungsblockaden müsse gerechnet werden. Gezielte Gewalt gegen Polizeikräfte sei einzukalkulieren. Mit gegnerischen Aktionen, insbesondere mit Kleingruppentaktik (Blockaden etc.) sei zu rechnen, wobei die Akteure außerhalb des Versammlungsgesetzes agierten. Um die Sicherheit der Versammlung gewährleisten zu können, sei eine konsequente Trennung beider politischer Lager unerlässlich. Soweit Gegenversammlungen unmittelbar innerhalb des optischen und akustischen Wahrnehmbarkeitsbereichs des Aufzuges der AfD bzw. direkt im geplanten Streckenverlauf lägen, sei das Versammlungsrecht nicht zu gewährleisten. Entgegen dieser polizeilichen Lageeinschätzung hat die Beklagte die verschiedenen Lager nicht im erforderlichen Umfang voneinander getrennt und damit ihre versammlungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die polizeiliche Gefahrenprognose die Situation im Vorfeld der klägerischen Veranstaltung realistisch wiedergibt (vgl. nachfolgend zu a). Auf der Grundlage dieser Lageeinschätzung wäre eine weiträumige Trennung der verschiedenen Lager das geeignete (vgl. nachfolgend zu b), erforderliche (vgl. nachfolgend zu c) wie auch rechtlich gebotene Mittel (vgl. nachfolgend zu d) gewesen, um den Aufzug des Klägers zu ermöglichen. a) Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Lageeinschätzung sind nicht veranlasst. Das gilt auch insoweit, als der verantwortliche Polizeiführer sowie der Einsatzabschnittsleiter 3 (Versammlungsschutz/Gegenversammlungen) in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung versuchten, diese im Nachhinein zu relativieren. Zwar mag zutreffen, dass die Gefahrenlage bei einer Demonstration des extrem rechten Spektrums in Jena anders einzuschätzen gewesen ist als bei einer Veranstaltung der dem bürgerlichen Spektrum zuzurechnenden AfD, zumal angesichts der Erfahrungen mit deren Demonstrationen in Erfurt. Das ändert aber nichts an der Richtigkeit der in der Gefährdungsprognose wiedergegebenen Lageeinschätzung. Diese erschöpft sich nicht allein in der Mitteilung einer bloßen Wertung. Vielmehr listet sie ausführlich die Tatsachen und Erkenntnisse auf, aus denen sich die getroffene Prognose rechtfertigt. Dabei verknüpft sie in nachvollziehbarer und überzeugender Weise die bisherigen Erfahrungen mit Veranstaltungen des rechten Spektrums in Jena mit den Erkenntnissen speziell zur Veranstaltung des Klägers, angefangen über Indizien, die die sich aufheizende Stimmung in Jena widerspiegeln (z.B. Absage des Bürgerdialogs) bis hin zu Art und Inhalt der Aufrufe zu Gegenaktionen. Soweit der Zeuge W... in diesem Zusammenhang äußerte, bei der Lektüre der Prognose müsse „mitgedacht“ werden, dass „sie auch für die Kräfteanforderung beim TMIK gedacht gewesen und dem entsprechend formuliert“ worden sei, entspricht dies nicht dem Verständnis des Gerichts von der Integrität der öffentlichen Verwaltung. Gerade in Bezug auf eine polizeiliche Gefahrenprognose im Demonstrationsrecht sind nachfolgende Dienststellen und Gerichte auf die Richtigkeit der Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung zwingend angewiesen. Das Gericht folgt hier vielmehr der Einschätzung des Zeugen T..., als langjähriger Dienststellenleiter in J... mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut, der in der mündlichen Verhandlung in einer in jeder Hinsicht überzeugenden Weise dargelegt hat, dass und warum die polizeiliche Lageeinschätzung das Ausmaß der Gefahrenlage realistisch wiedergegeben hat. b) Auf der Grundlage der polizeilichen Lageeinschätzung wäre die konsequente und weiträumige Trennung der verschiedenen Versammlungen zur Gewährleistung des klägerischen Aufzugs geeignet gewesen. Geeignet ist ein Mittel zur Zweckerreichung nicht nur dann, wenn es den gewünschten Erfolg mit Sicherheit erreicht. Vielmehr genügt es, wenn der gewünschte Erfolg durch das Mittel gefördert wird. Es reicht ein Beitrag zur Zielerreichung aus bzw. dass die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung besteht (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 20 Rn. 118). Das wäre vorliegend der Fall gewesen. Die polizeiliche Gefahrenprognose vom 18. Januar 2016 betont mehrfach, dass die konsequente Trennung beider politischer Lager unerlässlich sei, um die Sicherheit der Versammlung gewährleisten zu können. Demgemäß sei die Grundrechtsausübung nur bei einer Abänderung/Umverlegung der Gegenkundgebungen außerhalb der Aufzugsstrecke und des protestfreien Korridors (Demarkationsbereich) zusicherbar. Die nach der sachverständigen Einschätzung der Polizei danach grundsätzlich zu bejahende Eignung einer konsequenten Trennung der verschiedenen Lager wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass speziell gewaltbereite Gegendemonstranten sich an entsprechende Anordnungen womöglich nicht gehalten und gleichwohl versucht hätten, die Zugänge bzw. die Aufzugsstrecke der klägerischen Versammlung zu erreichen. Vielmehr ist nach der polizeilichen Lageeinschätzung davon auszugehen, dass eine konsequente räumliche Trennung der Lager zumindest die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Abwehr von Störungen erhöht hätte. Das reicht aus. Bei Zugrundelegung eines konsequenten und schnellen Einschreitens gegen Störversuche Dritter ist die zugrunde liegende Annahme auch nachvollziehbar. Zum einen erhöhen sich durch die Schaffung eines ausreichenden „protestfreien Korridors“ der polizeiliche Handlungsraum sowie die polizeilichen Handlungsoptionen. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass zumindest der übergroße Teil der erwarteten Gegendemonstranten, der zwar dem demokratischen Spektrum zuzuordnen ist, gleichwohl jedoch behördliche Anweisungen zunächst ignoriert, sich zumindest bei den ersten Anzeichen eines ernsthaften und konsequenten polizeilichen Einschreitens zurückzieht, um möglichen Eigengefährdungen auszuweichen (VG Potsdam, Urteil vom 27.05.2014 - 3 K 2198/12 -, zitiert nach Juris). Die Kammer hat in diesem Zusammenhang mehrfach betont (vgl. bereits VG Gera, Urteil vom 17.07.2006 - 1 K 576/05 Ge), dass ein „ernsthaftes“ und „konsequentes“ polizeiliches Einschreiten auch den Zwangsmitteleinsatz umfasst. Die Voraussetzungen der in diesem Zusammenhang häufig bemühten Rechtsfigur des „unechten“ polizeilichen Notstands, der die Inanspruchnahmen der nicht störenden Versammlung rechtfertigt, sind erst gegeben, wenn die Schäden, die durch ein wirksames polizeiliches Vorgehen gegen blockierende Störer zu erwarten sind, in einem extremen Missverhältnis zu den Nachteilen stehen, die der nichtstörenden Versammlung im Falle des Nichteinschreitens erwachsen. Das behördliche Ermessen, die nichtstörende Versammlung in Anspruch zu nehmen, ist danach erst eröffnet, wenn die Behörde durch ein Einschreiten gegen den oder die Störer in eine Gewalteskalation hineingezogen würde, die zu Gefahren für Leben und Gesundheit höchsten Ausmaßes für Versammlungsteilnehmer, Polizei, Unbeteiligte und Störer führen würde (vgl. i.E. VG Gera, Urteil vom 17.07.2006 - 1 K 576/05 Ge -, m. w. N.). c) Anordnungen gegenüber den Veranstaltern der Gegenversammlungen, die zu einer weiträumigen Trennung der Lager geführt hätten, waren auch erforderlich. Dass der Beklagten im Vorfeld des Versammlungstages mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht erkennbar. Speziell die von der Beklagten realiter gewählte Verfahrensweise schied als milderes Mittel erkennbar aus. Es war bereits im Vorfeld deutlich absehbar, dass diese zur Gewährleistung des vom Kläger angemeldeten Aufzugs nicht nur nicht gleich wirksam, sondern untauglich war. Entgegen der eindeutigen und pointiert vorgetragenen Feststellung in der polizeilichen Gefahrenprognose hat die Beklagte davon abgesehen, die rivalisierenden politischen Lager konsequent und weiträumig voneinander zu trennen. Zwar hat die Beklagte gegenüber einzelnen Gegenversammlungen Auflagen hinsichtlich ihrer Standorte verfügt. Diese Auflagen änderten jedoch nichts an der grundsätzlichen Lage. Diese war maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte nicht nur Gegenversammlungen in der unmittelbaren Umgebung der klägerischen Versammlung und der Aufzugsstrecke zuließ, sondern dass speziell die Versammlung des „Aktionsbündnisses gegen Rechts“ sogar innerhalb der Aufzugsstrecke des Klägers stattfinden konnte. Folgerichtig musste die Polizei bei bekannt unzureichender personeller Ausstattung nicht nur Störungen der Aufzugsstrecke „von außen“, sondern zugleich auch solche „von innen“ abwehren. Die Zeugen W... und T... umschrieben diese Konstellation in ihrer Vernehmung aus polizeifachlicher Sicht zwar diplomatisch, in der Sache aber eindeutig als „eher nachteilig“ bzw. „unglücklich“. Exakt die Versammlung des „Aktionsbündnisses gegen Rechts“ und die ihr eingeräumten „Querungsmöglichkeiten“ waren dann auch Ausgangspunkt der Blockade der Weigelstraße, die letztlich zum Verbot des klägerischen Aufzugs führte. Das war absehbar, zumal gerade die Protestaufrufe des Aktionsbündnisses gegen Rechts unter dem bedeutungsvollen Motto „Läuft nicht!“ verbreitet wurden. Soweit der Zeuge K... in der mündlichen Verhandlung bekundete, man sei davon ausgegangen, dass sich die jeweiligen Anmelder an die Absprachen hinsichtlich der Benutzung des eingeräumten Korridors halten werden, erscheint dies vor dem Hintergrund seiner eigenen vorhergehenden Gefahrenprognose als schlicht lebensfremd. Unabhängig davon, was die einzelnen Anmelder versprachen oder nicht, musste nach der polizeilichen Gefahrenprognose damit gerechnet werden, dass sich zumindest ein Großteil der Teilnehmer an derartige Zusagen nicht halten würden. Davon ging selbst die Beklagte aus, was sie in einzelnen Bescheiden auch explizit zum Ausdruck brachte (Bescheide vom 18.1.2016 gegenüber den Anmeldern Z..., R... und P..., jeweils S. 4). d) Die konsequente und weiträumige Trennung der verschiedenen Versammlungen zur Gewährleistung des klägerischen Aufzugs wäre schließlich nicht nur angemessen, sondern zugleich rechtlich geboten gewesen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich im Grundsatz auch die gegnerischen Versammlungen auf die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit berufen konnten und zu einer effektiven Ausübung dieses Grundrechts gehören kann, friedlichen Protest auch in Sicht- und Hörweite der potentiellen Adressaten der kollektiven Meinungskundgabe vortragen zu können. Gehen jedoch - wie hier - die zu befürchtenden Störungen ausschließlich von Teilnehmern der Gegendemonstrationen aus, ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch versammlungsrechtliche Verfügungen gegenüber den Veranstaltern der Gegendemonstrationen vermieden werden kann. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügungen von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken. Droht eine Lage zu entstehen, in der eine Versammlung, von der keine Gefahr ausgeht, nicht durchgeführt werden kann, wohl aber eine als Gegenveranstaltung konzipierte andere Versammlung, kann sogar das alleinige Verbot der Gegenveranstaltung in Betracht zu ziehen sein (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07). Gemessen daran waren Auflagen an die Anmelder der Gegendemonstrationen, durch die eine konsequente und weiträumige Trennung der verschiedenen Lager hätte erreicht werden können, unabdingbar. Wie dargelegt, gingen die befürchteten Störungen allein von den Teilnehmern der Gegendemonstrationen aus. Nicht zuletzt aufgrund der unzureichenden Polizeikräfte ließ sich die zuerst angemeldete, nichtstörende Ausgangsversammlung nicht anders wirksam schützen als durch die räumliche Verlegung der gegnerischen Versammlungen. Mit Blick auf die Ursache der zu erwartenden Störungen wäre es den Anmeldern der Gegendemonstrationen eher zuzumuten gewesen, eine weitergehende räumliche Verlegung hinzunehmen als dem Kläger der Verzicht auf seinen geplanten Aufzug. Durch die unzulängliche Abwägung der Interessen der verschiedenen Akteure ließ es die Beklagte jedoch in absehbarer Weise zu, dass letztlich der Kläger durch die Untersagung des Aufzugs zu Unrecht als Nichtstörer in Anspruch genommen und in dessen Selbstbestimmungsrecht in schwerer Weise eingegriffen werden musste. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie nur dann daran gehindert sei, sich auf einen polizeilichen Notstand zu berufen, wenn sie diesen final und zielgerichtet im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens herbeigeführt hat (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008 - 1 B 5/06 -; VG Weimar, Urteil vom 28.04.2009 - 1 K 710/07 We -, jeweils zitiert nach Juris), hindert das den Erfolg der Klage nicht (weitergehend auch VG Weimar, Urteil vom 17.02.2011 - 2 K 521/10 We). Denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihrer Auflage, mit der sie die klägerische Versammlung auf eine Standkundgebung reduziert hatte, auf die Regeln des polizeilichen Notstands berufen kann oder nicht. Wären die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands am 20. Januar 2016 in Jena tatsächlich gegeben gewesen, hätte sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Auflage hierauf vielmehr unabhängig von der Frage der Ursachen der Notstandslage berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2009 - 6 B 4/09 -, zitiert nach Juris). Vom Problem der Rechtmäßigkeit der Auflage zu unterscheiden ist jedoch die hier relevante Frage, ob es die Beklagte unter Vernachlässigung ihrer versammlungsrechtlichen Pflichten vorwerfbar zu einer Notstandslage hat kommen lassen, in der sie dann - in rechtmäßiger Weise - zum Mittel der nachträglichen Auflage gegenüber dem Nichtstörer greifen durfte. Bezogen darauf ist für das entsprechende Feststellungsbegehren des Klägers überhaupt kein Grund erkennbar, dieses allein im Falle eines zielgerichteten und kollusiven Verhaltens der Beklagten durchgreifen zu lassen. Hat die Behörde - wie hier - durch eine erkennbar unzureichende Herstellung praktischer Konkordanz zwischen konkurrierenden Versammlungen gleichsam „sehenden Auges“ eine Notstandslage verursacht, würde es dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot der Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes gerade bei sich regelmäßig kurzfristig erledigenden staatlichen Maßnahmen im Geltungsbereich des Art. 8 GG nicht ausreichend Rechnung tragen, wollte man dem Rechtsschutzsuchenden den Nachweis einer Absicht der Versammlungsbehörde bzw. den Nachweis eines kollusiven Zusammenwirkens mit den Gegnern der Versammlung aufbürden. Demgemäß hat die Kammer präventiven Rechtsschutz gegen behördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wahl der Aufzugsstrecken von Gegendemonstrationen nicht erst beim Nachweis kollusiven Zusammenwirkens gewährt, sondern bereits dann, wenn sich nach den Umständen des Falles aufgrund der behördlichen Maßnahmen die Entwicklung einer notstandsähnlichen Lage erkennbar abzeichnete (vgl. z.B. VG Gera, Beschluss vom 09.07.2010 - 1 E 481/10 Ge -; VG Gera, Beschluss vom 04.08.2011 - 1 E 662/11 Ge - sowie nachgehend ThürOVG, Beschluss vom 05.08.2011 - 3 EO 522/11). Nichts anderes kann im Falle des nachträglichen Rechtsschutzes gelten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Teilelemente seines (ursprünglichen) Feststellungsbegehrens hat sich das Gericht im Rahmen der Quotelung von den entsprechenden Bewertungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung leiten lassen, die plausibel sind und denen die Beklagte nicht weiter entgegengetreten ist. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Absicherung seiner Versammlung in Jena am 20. Januar 2016. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten für den 20. Januar 2016 in Jena die Durchführung einer Versammlung in der Zeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr an. Geplant waren eine Auftaktkundgebung auf dem Markt, ein anschließender Aufzug durch die Weigel-, die Johannisstraße, den Leutra- und Teichgraben, die Löbderstraße, die Straße „Unterm Markt“ sowie eine Abschlusskundgebung auf dem Markt. Im Rahmen eines Kooperationsgesprächs einigten sich Kläger und Beklagte auf eine abweichende Aufzugsroute. Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 legte die Beklagte für den Aufzug die Strecke „Markt-Weigelstraße-Fürstengraben-Löbdergraben-Unterm Markt-Markt“ fest. Nach Bekanntwerden des Demonstrationsvorhabens des Klägers meldeten mehrere Personen bzw. Organisationen bei der Beklagten für den 20. Januar 2016 gleichfalls Versammlungen an. Am 15. Januar führte die Beklagte mit den Anmeldern der Gegenkundgebungen ein Kooperationsgespräch durch. Unter dem 18. Januar 2016, der Beklagten vorab per Fax übersandt, erstellte die Landespolizeiinspektion Jena (im Folgenden: LPI) für den 20. Januar 2016 eine Gefahrenprognose. Darin rechnete die LPI auf Seiten der Gegendemonstranten mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 2.500 Personen, zum Teil mit erhöhter Gewaltbereitschaft. Mit Blick auf die der LPI vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen seien mit massiven Protestaktionen demokratischer und linker, auch gewaltbereiter Personen, und Auseinandersetzungen bei einem Zusammentreffen der gegengelagerten Gruppierungen zu rechnen. Die zu erwartenden massiven Störungen könnten nur durch einen kräfteintensiven Polizeieinsatz verhindert werden. Mit der Begehung von unterschiedlichen politisch motivierten Straftaten sowie aggressiven Störaktionen und Verhinderungsblockaden müsse gerechnet werden. Gezielte Gewalt gegen Polizeikräfte sei einzukalkulieren. Mit gegnerischen Aktionen, insbesondere mit Kleingruppentaktik (Blockaden etc.) sei zu rechnen, wobei die Akteure außerhalb des Versammlungsgesetzes agierten. Um die Sicherheit der Versammlung gewährleisten zu können, sei eine konsequente Trennung beider politischer Lager unerlässlich. Soweit Gegenversammlungen unmittelbar innerhalb des optischen und akustischen Wahrnehmbarkeitsbereichs des Aufzuges der AfD bzw. auch direkt im geplanten Streckenverlauf lägen, sei das Versammlungsrecht nicht zu gewährleisten. Unter dem 18. Januar 2016 erließ die Beklagte jeweils Auflagenbescheide an die Anmelder der Gegenversammlungen. Darin wurden folgende Orte für die Versammlungen der jeweiligen Veranstalter akzeptiert bzw. festgelegt: ... K... - Holzmarkt; Jenaer Aktionsbündnis gegen Rechts - Fläche Kirchplatz ab einer Linie zwischen Kirchplatz 6 und Ecke westliche Seite Stadtkirche Richtung Saalstraße; Jenaer Bündnis gegen Sozialabbau - Holzmarkt/Löbderstraße; Wahlkreisbüro ... M... (Bündnis 90/Die Grünen) - Löbderstraße bis zu einer Linie zwischen den Eingängen von C&A und H&M; SPD Jena - Steinweg bis zu einer Linie zwischen der Hausnummer 1 und 39; Junge Gemeinde Stadtmitte Jena - Johannisstraße von Ecke Treppenaufgang Eichplatz Höhe Johannisstraße zwischen 23 und 24 bis Johannistor; Studierendenrat der FSU Jena - Johannisplatz. Am 20. Januar 2016 bildeten sich ab ca. 18:30 Uhr an den Zugängen zum klägerischen Versammlungsplatz sowie im Bereich der vorgesehenen Aufzugsroute des Klägers mehrere Blockaden. Speziell die Blockade auf der Weigelstraße setzte sich gegen 19:12 Uhr nach dem polizeilichen Einsatzbericht aus einer Anzahl von „mehreren hundert bis zu 1.000 Personen“ zusammen. Weitere Blockaden sowie Durchbruchsversuche linker Kräfte waren an anderen Stellen zu verzeichnen. Die Zahl der Gegendemonstranten insgesamt belief sich auf ca. 2.500, die Zahl der Teilnehmer der klägerischen Veranstaltung auf ca. 700 Personen. Unter Hinweis auf die entstandenen Blockaden teilte ein Vertreter der Beklagten dem Kläger während der Kundgebung auf dem Marktplatz mit, dass seine Versammlung stationär bleiben müsse und kein Aufzug durchgeführt werden könne. Die klägerische Versammlung wurde daraufhin gegen 20:09 Uhr ohne den vorgesehenen Aufzug beendet. Der Kläger hat am 7. März 2016 vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Er trägt vor, das Feststellungsinteresse für sein Klagebegehren ergebe sich aus den Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, der schweren Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit sowie der Rehabilitation. Aufgrund der Blockade der Zugänge sei es teilnahmewilligen Personen nicht möglich gewesen, an seiner Versammlung teilzunehmen. Der geplante Aufzug habe aufgrund der Blockaden nicht stattfinden können. Auch sämtliche Rettungswege zu seinem Versammlungsort seien blockiert gewesen. Auf die Möglichkeit derartiger Blockaden habe er Vertreter der Beklagten bereits im vorangegangenen Kooperationsgespräch eindringlich hingewiesen. Der Beklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, seinen Teilnehmern den Zugang zum Marktplatz zu eröffnen sowie die Demonstrationsroute von Gegendemonstranten freizuhalten. Dem habe er nicht Rechnung getragen. Der Beklagte habe nicht einmal den Versuch unternommen, den freien Zugang zur Versammlung sowie den Aufzug zu ermöglichen. Ein polizeilicher Notstand habe nicht vorgelegen. Denn trotz unveränderter Situation sei es dem Beklagten möglich gewesen, die Abreise der Teilnehmer seiner Versammlung zu ermöglichen. Selbst wenn ein Notstand vorgelegen hätte, hätte der Beklagte diesen schuldhaft in Kauf genommen. Angesichts der Aufrufe zu Gegenaktionen, der bisherigen Erfahrungen sowie des aufgeheizten politischen Klimas speziell in Jena sei das Verhalten der Gegendemonstranten auch in seinem Ausmaß vorhersehbar gewesen. Gleichwohl seien keine ausreichenden Polizeikräfte bereitgestellt worden. Während seiner Versammlung seien Teilnehmer sowie seine Bühne überdies von Gegendemonstranten mit Schneebällen beworfen worden. Auch hiergegen sei die Beklagte nicht eingeschritten. Soweit sich sein Feststellungsbegehren ursprünglich auch auf die Schneeballwürfe bezogen hat, hat der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass es die Beklagte in rechtswidriger Weise unterlassen hat, durch geeignete Maßnahmen und Planungen seinen Aufzug am 20. Januar 2016 in Jena zu gewährleisten und die entsprechenden Zugänge herzustellen und aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dem Kläger fehle für seine Klage bereits das erforderliche Feststellungsinteresse. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr. Am 9. März 2016 habe in Jena eine weitere Kundgebung des Klägers sowie ein Aufzug mit nur wenigen Einschränkungen durchgeführt werden können. Dies sei aber nur dadurch gewährleistet worden, dass im Vergleich zum 20. Januar die doppelte Anzahl von Polizeikräften zur Verfügung gestanden habe. Die Klage sei aber auch unbegründet. Sie, die Beklagte, sei für die Räumung rechtswidriger Blockaden schlichtweg nicht zuständig gewesen. Gleiches gelte für die Verhinderung von Schneeballwürfen. Ihre Auflage, die angemeldete Versammlung als Standkundgebung durchzuführen, sei rechtmäßig gewesen. Eine Ersatzroute sei nicht in Betracht gekommen. Der Versuch, die Blockaden aufzulösen und den Aufzug zu ermöglichen, hätte angesichts der zur Verfügung stehenden Polizeikräfte und der ihnen gegenüberstehenden Anzahl von teils gewaltbereiten Störern zu einer in ihren Auswirkungen nicht kontrollierbaren Auseinandersetzung mit nicht absehbaren Folgen für beteiligte und unbeteiligte Personen geführt. Die Polizei sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, ein direktes Aufeinandertreffen der Kontrahenten zu vermeiden. Wenn eine Räumung der Blockaden überhaupt möglich gewesen wäre, so wären dabei Schäden entstanden, die in einem deutlichen Missverhältnis zu der damit erreichten Durchsetzung des Aufzugs gestanden hätten. Ihrer Plicht, im Vorfeld alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die klägerische Versammlung durchgeführt werden konnte, habe sie hinlänglich Rechnung getragen. Allerdings sei der Kläger bereits im Kooperationsgespräch darauf hingewiesen worden, dass nur eine geringe Anzahl von Polizeikräften zur Verfügung stehen werde. Die Durchführung des Aufzugs könne in Anbetracht der zur Verfügung stehenden ca. 300 Polizeibeamten und 2.000 bis 2.500 Gegendemonstranten nicht garantiert werden. Sie, die Beklagte, habe den Notstand jedenfalls nicht final und zielgerichtet herbeigeführt. Nur unter diesen Voraussetzungen würde die Berufung auf eine Notstandslage ausscheiden. Bis auf wenige Ausnahmen sei es überdies allen Teilnehmern der klägerischen Versammlung gelungen, auf den Markt zu gelangen. Das Gericht hat Vertreter der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J..., K..., W... und T... Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, sowie auf die die Versammlung des Klägers betreffenden Behördenakten (2 Heftungen).