Beschluss
1 E 1042/17 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1) Nach § 35 ThürLaufbG (juris: LbG TH) kann der Dienstherr nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die vorherige Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren für die Vergabe eines höheren Statutsamts ist.(Rn.22)
2) Wird im Rahmen des Auswahlverfahrens ein noch Unerprobter ausgewählt, darf die Verleihung des Statusamts erst nach Bewährung des Ausgewählten auf dem höherwertigen Dienstposten erfolgen.(Rn.22)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.127,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Nach § 35 ThürLaufbG (juris: LbG TH) kann der Dienstherr nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die vorherige Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren für die Vergabe eines höheren Statutsamts ist.(Rn.22) 2) Wird im Rahmen des Auswahlverfahrens ein noch Unerprobter ausgewählt, darf die Verleihung des Statusamts erst nach Bewährung des Ausgewählten auf dem höherwertigen Dienstposten erfolgen.(Rn.22) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.127,67 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen. Der am ........ 1962 in Gera geborene Antragsteller steht als Justizvollzugshauptsekretär (BesGr. A 8) im Dienste des Antragsgegners. Seit dem Jahre 1997 ist er auf dem Dienstposten eines stellvertretenden Abteilungsdienstleiters eingesetzt. Dieser Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertet. Unter dem 16. Juni 2016 wurde der Antragsteller zuletzt periodisch beurteilt (Beurteilungszeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2015). Die Beurteilung endet mit dem Prädikat „Übertrifft die Anforderungen - obere Grenze“. Einen Antrag auf Abänderung dieser Beurteilung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Januar 2017 ab. Unter Festlegung einer Bewerbungsfrist bis zum 9. August 2017 schrieb der Antragsgegner bei der JVA H... unter anderem vier Stellen der Besoldungsgruppe A 9 (m. D.) als Justizvollzugsamtsinspektor(in) zur Besetzung aus. Die Ausschreibung richtete sich ausschließlich an Beförderungsbewerber. Die Besetzung der Beförderungsämter sei „an die sich aus der Dienstpostenbewertung ergebenden zu erfüllenden Voraussetzungen gebunden“. Auf die Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und die Beigeladenen. Die Beigeladenen stehen gleichfalls als Justizvollzugshauptsekretäre (BesGr. A 8) im Dienste des Antragsgegners. Ihre letzten dienstlichen Beurteilungen (Beurteilungszeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2015) enden mit dem Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“. Die Beigeladenen nahmen zum Beurteilungsstichtag einen mit der Besoldungsgruppe A 7/8 bewerteten Dienstposten wahr. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 4) hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. Juni 2017 festgestellt, dass die für die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens nachzuweisende Erprobungszeit aufgrund ihrer zeitweisen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Vollzugsgeschäftsstelle gemäß § 36 Abs. 3 ThürLaufbG als geleistet gilt. In einem vom Staatssekretär im TMMJV gebilligten Vermerk vom 12. September 2017 wurde vorgeschlagen, die Beförderungsstellen den Beigeladenen zu übertragen. Zwar erfüllten alle Bewerber die persönlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung. Bei einem Vergleich der Gesamturteile der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber hätten sich jedoch die Beigeladenen als die leistungsstärkeren Kandidaten erwiesen. In einem Schreiben des Antragsgegners an den Hauptpersonalrat Justizvollzug vom 14. September 2017 ist die Rede davon, dass den Beigeladenen zu 2) und 3) ein mit A 9 m. D. bewerteter Dienstposten übertragen worden sei. Die Beförderung dieser Beamten könne daher erst nach der Bewährung auf diesen neuen Dienstposten erfolgen. In einem Schreiben an den Hauptpersonalrat Justizvollzug vom 25. September 2017 konkretisierte und ergänzte der Antragsgegner die Angaben zu den den Beigeladenen zu 1) bis 3) zu übertragenen und mit A 9 m. D. bewerteten Dienstposten. Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats Justizvollzug informierte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. September 2017 den Antragsteller über den Ausgang des Auswahlverfahrens und die insoweit maßgebenden Gründe. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 legte der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein. Am 17. Oktober 2017 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor, die vom Antragsgegner im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogenen Beurteilungen seien nicht miteinander vergleichbar. Während er auf einem mit A 9 bewerteten Dienstposten beurteilt worden sei, hätten die Beigeladenen Dienstposten mit der Wertigkeit A7/8 innegehabt. Abgesehen davon sei er bereits bei der vorausgegangenen Beförderungsrunde unberücksichtigt geblieben. Ein Vertreter des Antragsgegners habe ihn in dieser Runde darauf hingewiesen, dass er „ohnehin als Nächster auf der Liste stehe“. Darüber hinaus habe er mit dem Antragsgegner einen Vergleich geschlossen, der den aktuellen Beförderungstermin betroffen habe. Darin sei u. a. ausgeführt worden, dass die für ihn zu erstellende Beurteilung so ausfallen werde, dass er gute Aussichten auf eine erfolgreiche Bewerbung auf die auszuschreibende Beförderungsstelle haben werde. In Folge habe er einen vor dem Verwaltungsgericht Gera bereits gestellten Eilantrag in dem früheren Beförderungsverfahren zurückgenommen. An die aus dem Vergleich resultierenden Verpflichtungen müsse sich der Dienstherr nun festhalten lassen. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 m. D. als Justizvollzugsamtsinspektor bei der JVA H... ... mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die herangezogenen Beurteilungen seien miteinander vergleichbar. Sie bezögen sich allein auf das Statusamt. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen seien allein am Maßstab des Statusamtes zu messen. Der zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschlossene Vergleichsvertrag sei keine Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung. Diese basiere allein auf den dienstlichen Beurteilungen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners (1 Heftung). II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt. Er hat es bereits nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch geltend zu machen. Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten oder Richter um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (ThürOVG, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 -, ThürVGRspr. 2007, 4 [7]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt spricht alles dafür, dass das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt. Es lässt keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Ein Beamter oder Richter hat regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen jedoch ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten sind neben dem Inhalt der Personalakten insbesondere hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder - soweit solche fehlen - aktuelle Bedarfsbeurteilungen, die ausreichend aussagekräftig und zwischen den Beteiligten vergleichbar sein müssen (ThürOVG, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 -, ThürVGRspr. 2007, 4 [7 f., 10 f.]). Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung. Zu Recht hat dieser die Bewerbung aller Beigeladenen berücksichtigt (vgl. nachfolgend zu a) und im Rahmen der eigentlichen Auswahlentscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abgestellt. Diese Beurteilungen sind miteinander vergleichbar (vgl. nachfolgend zu b) und tragen in der Sache die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung (vgl. nachfolgend zu c). Schließlich weisen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen auch keine durchgreifenden Rechtsfehler auf (vgl. nachfolgend zu d). a) Zu Recht hat der Antragsgegner die Bewerbung sämtlicher Beigeladenen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 3) kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob diese bereits im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten absolviert hatten. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen ist, konnte der Antragsgegner sein insoweit bestehendes Ermessen dahingehend ausüben, die Beigeladenen zu 1) bis 3) in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Erprobung des Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten ist gemäß § 35 Abs. 2 ThürLaufbG Voraussetzung für seine Beförderung, das heißt, für die Übertragung eines höheren Statusamts. Unstreitig kann der Dienstherr die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten demgemäß als zwingende Voraussetzung bereits für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für die Beförderung verlangen. Er muss es aber nicht. Zwar deuten bisherige Stellungnahmen in der Rechtsprechung in diese Richtung (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, zitiert nach Juris]). Zumindest das Thüringer Landesrecht belässt dem Dienstherrn jedoch einen weitergehenden Handlungsspielraum. So fordert der Wortlaut des § 35 ThürLaufbG die erfolgreich absolvierte Erprobung als Voraussetzung bereits für eine Teilnahme am Auswahlverfahren nicht. Auch nach der Systematik der gesetzlichen Regelung, insbesondere angesichts der Reihenfolge der Aufzählung in § 35 Abs. 2 ThürLaufbG, ist ein Auswahlverfahren unter Teilnahme von Unerprobten zulässig. Schließlich ist die Teilnahme Unerprobter mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz vereinbar, da - wie speziell die vorliegende Fallkonstellation belegt - diese durchaus leistungsstärker sein können als solche Beamte, die bereits einen höherwertigen Dienstposten erfolgreich wahrgenommen haben. Im Falle der Auswahl eines noch Unerprobten kommt allerdings - entsprechend der Vorgehensweise des Antragsgegners im vorliegenden Fall - zunächst nur die Übertragung eines dem zur Verleihung vorgesehenen Statusamts entsprechenden Beförderungsdienstpostens auf den Unerprobten in Betracht mit anschließender Erprobung des ausgewählten Beamten auf diesem Dienstposten. Erst und nur für den Fall der Bewährung des Bewerbers auf diesem Beförderungsdienstposten darf dann die Verleihung des angestrebten Statusamts ohne eine weitere Auswahlentscheidung - zeitnah - erfolgen. b) Der Antragsgegner hat seiner Auswahlentscheidung darüber hinaus eine hinlänglich vergleichbare Beurteilungslage zugrunde gelegt. Dies gilt einmal in zeitlicher Hinsicht. Die herangezogenen Beurteilungen der Beteiligten sind hinreichend aktuell und weisen die gleichen Beurteilungszeiträume auf. Aber auch in inhaltlicher Hinsicht sind die Beurteilungen der Beteiligten miteinander vergleichbar. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, er sei während des Beurteilungszeitraums mit höherwertigen Dienstaufgaben betraut worden, rechtfertigt dies keine anderweitige Einschätzung. Der Beurteilung des Antragstellers kommt aus diesem Grund gegenüber der Beurteilung der Beigeladenen kein unterschiedliches Gewicht zu. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass alle Beteiligten anhand gleicher Maßstäbe in demselben Statusamt (BesGr A 8) beurteilt worden sind. Denn gemäß § 54 ThürLaufbG i. V. m. § 53 Abs. 2 ThürLbVO hat die dienstliche Beurteilung die Leistung des Beamten in Bezug auf sein Amt und im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn darzustellen. Damit sind die Leistungen des Beamten in der Beurteilung in einen Bezug zu seinem Statusamt zu setzen. Dieses Statusamt und nicht etwa das dem Beamten konkret übertragene funktionelle Amt gibt folgerichtig den Bewertungsmaßstab vor (ThürOVG, Urteil vom 18.12.2008 - 2 KO 20/06). Demgegenüber ist der Bedeutung und Schwierigkeit des einzelnen Arbeitsgebiets bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung in einer Weise zu berücksichtigen, dass sie Schlüsse auf die fachliche Eignung des Inhabers des höherwertigen Dienstpostens zulässt und dies regelmäßig auch in dem allgemeinen Leistungs- und Eignungsurteil zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 23.1.1970 - VI C 99/65 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 15; OVG NW, Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 3031/01 -; VG München, Urteil vom 8.7.2003 - M 5 K 01.6210 -, jeweils zitiert nach Juris; VG Gera, Beschluss vom 1.12.2009 - 1 E 1186/09 Ge). c) Auf der Grundlage des Vergleichs der eingeholten Beurteilungen ist der Antragsgegner im Weiteren zutreffend von einem Leistungs- und Eignungsvorteil der Beigeladenen ausgegangen. In diesem Zusammenhang hat er zu Recht maßgeblich auf die Gesamtergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abgestellt. Hieraus ergibt sich ein eindeutiger Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen in Form nahezu eines vollen Notensprungs. Während die Beurteilungen der Beigeladenen mit dem Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ abschließen, vermochte der Antragsteller in seiner letzten periodischen Beurteilung „nur“ das Prädikat „Übertrifft die Anforderungen - obere Grenze“ zu erzielen. Weitere Einzelbewertungen der Beurteilungen oder sonstige Gesichtspunkte musste der Antragsgegner angesichts des eindeutigen Befunds nicht in den Blick nehmen. Die Beurteilungen waren dabei in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, Beschluss vom 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126 [127]). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2011 - 2 VR 3/11 -, zitiert nach Juris). d) Die vom Antragsgegner im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten weisen schließlich auch keine beachtlichen Rechtsfehler auf. Die dienstliche Beurteilung von Beamten und Richtern ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (BVerfG, Beschluss vom 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DVBl. 2002, 1203 [1204]) - lediglich in einem eingeschränkten Umfang gerichtlich überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein der gesetzlichen Regelung immanenter Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 21.3.2007 - 2 C 2/06 -, zitiert nach Juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann demgegenüber nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [245 f.]; Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21/93 -, BVerwGE 97, 128 [129]). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind beachtliche Rechtsfehler der herangezogenen Beurteilungen weder in formeller noch in materieller Hinsicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung des Antragstellers. Der ausdrückliche Hinweis auf das Statusamt des Antragstellers bei den Personalangaben sowie im Bereich der verbalen Begründung zeigt, dass der Beurteiler von einem zutreffenden Vergleichsmaßstab ausgegangen ist. Der Beurteiler war sich auch der Wertigkeit der dienstlichen Aufgaben des Beamten bewusst. Zu einen findet sich im Beurteilungstext eine ausführliche Beschreibung der dienstlichen Aufgaben des Antragstellers, zum Teil mit ausdrücklicher Angabe des Zeitanteils. Zum anderen hat der Beurteiler die Wertigkeit der vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstaufgaben ausdrücklich im Text der Beurteilung angegeben. In seinem Bescheid vom 27. Januar 2017 hat der Beurteiler schließlich zweifelsfrei erkennen lassen, dass ihm seine Verpflichtung bewusst gewesen ist, im Rahmen seiner Bewertungen Umfang und Wertigkeit der vom Beamten übernommenen Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller in seinem Antrag auf Abänderung der Beurteilung vom 13. Dezember 2016 inhaltliche Einwände geltend gemacht hat, sind diese zum einen unsubstantiiert und zum anderen mit bestandskräftigem Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2017 verbeschieden. Keine durchgreifenden Einwände gegen die Rechtsmäßigkeit des Auswahlverfahrens im Allgemeinen und die Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung im Besonderen folgen schließlich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Vergleich vom 13./19. Mai 2016. In Ziffer 2 dieses Vergleichs ist geregelt, dass „die zu erstellende Beurteilung des Herrn ... P... so ausfallen wird, dass er gute Aussichten auf eine erfolgreiche Bewerbung auf die auszuschreibende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 9 m. D. bei der Justizvollzugsanstalt H... ... haben wird.“ An diese Regelung hat sich der Antragsgegner nicht gehalten. Schon angesichts der Ergebnisse der Vorbeurteilungen der Beigeladenen war bereits im Zeitpunkt der Erstellung der für den Antragsteller angefertigten Beurteilung konkret absehbar, dass er mit dem ihm zugedachten Prädikat nicht wird zum Zuge kommen können. „Gute Aussichten“ für eine erfolgreiche Bewerbung bestanden mit diesem Prädikat zu keinem Zeitpunkt. Die Kammer kann für das vorliegende Verfahren offen lassen, welche Rechtsfolgen das Verhalten des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller nach sich zieht. Die Verletzung der Regelungen des geschlossenen Vergleichs kann jedenfalls dem vorliegenden Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Angesichts der zentralen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für zu treffende Auswahlentscheidungen (§ 34 Abs. 1 ThürLaufbG) hatte der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers objektiv zu beurteilen (§ 54 ThürLaufbG i. V. m. § 53 Abs. 2 ThürLbVO). Er war bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen daran gehindert, dem Antragsteller in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Ziffer 2 des Vergleichs eine „wohlwollende“ Beurteilung zu erstellen, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Eine darauf zielende Vereinbarung durfte der Antragsgegner nicht abschließen. Ziffer 2 des Vergleichs wäre in diesem Fall letztlich ein „Vertrag zu Lasten Dritter“ und würde Mitbewerber in deren verfassungsrechtlich garantierten Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie haben keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen und auch das Verfahren im Übrigen nicht maßgeblich gefördert. Daher entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, ihre etwaigen Kosten den anderen Beteiligten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (neuer Fassung). Vorliegend ging es um die Beförderungsauswahl für eine nach A 9 m. D. ThürBesG bewertete Planstelle. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich aus der Summe der für ein Kalenderjahr für das angestrebte Amt, hier ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesG, zu zahlenden Bezüge, zuzüglich (eventuell) ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs 3.294,33 €. Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach Allg. Vorbem. 7 a, bb) zu den Besoldungsordnungen A/B des ThürBesG betrug gemäß Anlage 8, Tabelle 1 monatlich 81,56 €. Der zwölffache Betrag davon, also 40.510,68 €, ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG mit der Hälfte zugrunde zu legen, hier also mit 20.255,34 €. Dieser Betrag ist wiederum um die Hälfte zu reduzieren. Diese weitere Halbierung folgt aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (ThürOVG, Beschluss vom 16.2.2010 - 2 VO 798/09). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 u. 4 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (also ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ergebenden Betrages). Dieser so ermittelte Betrag (hier: 10.127,67 €) ist nicht nochmals im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren, da dies dem Charakter von Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nicht gerecht wird. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden (ThürOVG, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 -, ThürVGRspr. 2007, 4 [12]). Eine Erhöhung des ermittelten Streitwerts im Hinblick auf die Anzahl der in einer Besetzungsrunde freizuhaltenden Stellen, auf die sich das Auswahlverfahren bezieht, erfolgt nicht (ThürOVG, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 VO 1007/06).