OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 E 2240/18

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
22Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Dienstherr kann nach einer in seinem Ermessen stehenden Organisationsgrundentscheidung den Bewerberkreis bei einer Stellenausschreibung auf Bewerber, die sich mindestens in einem bestimmten Amt befinden, beschränken.(Rn.42) 2. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich insoweit auf eine Kontrolle auf willkürliches oder missbräuchliches, insbesondere aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu rechtfertigendes Verhalten zu beschränken.(Rn.44) 3. Eine Auswahlentscheidung, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht, ist nur ausnahmsweise möglich.(Rn.62) 4. Eine solche Ausnahme wird etwa in Fällen, in denen es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens geht, angenommen, wenn Anforderungen des konkreten Dienstposten bestehen, die in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind.(Rn.62) 5. Im Übrigen setzt ein Ausgleich der besseren Beurteilung durch Rückgriff auf andere Erkenntnisse das Vorliegen zwingender Gründe voraus.(Rn.62)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die in der internen Ausschreibung Nr. 01/2018 ausgeschriebenen drei Stellen für Gruppenführer/Gruppenführerinnen im Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz mit den Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst tragen. Der Streitwert wird auf 10.365,69 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr kann nach einer in seinem Ermessen stehenden Organisationsgrundentscheidung den Bewerberkreis bei einer Stellenausschreibung auf Bewerber, die sich mindestens in einem bestimmten Amt befinden, beschränken.(Rn.42) 2. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich insoweit auf eine Kontrolle auf willkürliches oder missbräuchliches, insbesondere aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu rechtfertigendes Verhalten zu beschränken.(Rn.44) 3. Eine Auswahlentscheidung, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht, ist nur ausnahmsweise möglich.(Rn.62) 4. Eine solche Ausnahme wird etwa in Fällen, in denen es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens geht, angenommen, wenn Anforderungen des konkreten Dienstposten bestehen, die in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind.(Rn.62) 5. Im Übrigen setzt ein Ausgleich der besseren Beurteilung durch Rückgriff auf andere Erkenntnisse das Vorliegen zwingender Gründe voraus.(Rn.62) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die in der internen Ausschreibung Nr. 01/2018 ausgeschriebenen drei Stellen für Gruppenführer/Gruppenführerinnen im Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz mit den Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst tragen. Der Streitwert wird auf 10.365,69 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung von drei Stellen eines Gruppenführers im Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz bei der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin mit den Beigeladenen. Der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. und 2. sind bei der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin als Oberbrandmeister (A8 ThürBesG) beschäftigt. Der im Jahre 1969 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 18. Februar 2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Brandmeister ernannt. Er wurde zuletzt für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juli 2017 zum Stichtag 30. September 2017 dienstlich beurteilt. Er wurde im Beurteilungszeitraum als Truppmann und seit dem 1. August 2016 als Truppführer im Einsatzdienst eingesetzt. Das Gesamturteil der Beurteilung lautet "übertrifft erheblich die Anforderungen". Wegen der weiteren Einzelheiten der Beurteilung verweist das Gericht auf die Beiakte 3. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 wurde der Antragsteller zum Oberbrandmeister ernannt. Der im Jahre 1972 geborene Beigeladene zu 1. wurde mit Wirkung vom 30. April 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Brandmeister und mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 zum Oberbrandmeister ernannt. Seine letzte, für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juli 2017 zum Stichtag 30. September 2017 erstellte Beurteilung endet mit dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen". Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf die Beiakte 4 Bezug genommen. Der im Jahre 1971 geborene Beigeladene zu 2. wurde mit Wirkung vom 19. Dezember 2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Brandmeister ernannt. Seine für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juli 2017 zum Stichtag 30. September 2017 erstellte Beurteilung endet mit dem Gesamturteil "übertrifft erheblich die Anforderungen". Er wurde im Beurteilungszeitraum als Truppführer im Einsatzdienst eingesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beurteilung verweist das Gericht auf die Beiakte 5. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 wurde der Beigeladene zu 2. zum Oberbrandmeister ernannt. Die Antragsgegnerin schrieb intern unter der Ausschreibung Nr. 01/2018 drei Stellen als Gruppenführer/Gruppenführerinnen im Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz aus. Die Ausschreibung richtete sich „ausschließlich an Beamte ab dem ersten Beförderungsamt des mittleren Dienstes (ab A8/Oberbrandmeister)“. In der Stellenausschreibung heißt es: „Die aktuellste dienstliche Beurteilung dient der Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung aufgrund derer die Auswahl vorzunehmen ist. Ergänzend wird darüber hinaus eine Auswahl mittels eines strukturierten, bewerteten und dokumentierten Auswahlgesprächs durchgeführt.“ Auf die Stelle bewarben sich insgesamt 11 Interessenten, darunter u. a. der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. und zu 2. Unter den sieben Bewerbern, die Beamte ab einem Amt als Oberbrandmeister waren, hatten in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 30. September 2017 der Antragsteller und der Beigeladene zu 2. im Amt als Brandmeister das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“, zwei weitere Bewerber (... M..._ und ...__ E...) im Amt als Oberbrandmeister das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ und drei weitere Bewerber (der Beigeladene zu 1., ... M... und ... D...) im Amt als Oberbrandmeister das Gesamturteil „entspricht den Anforderungen“ erzielt. Unter den genannten sieben Bewerbern wurde am 28. März 2018 ein Eignungstest durchgeführt, der aus einer praktischen Einsatzübung, einem theoretischen Test und Einzelgesprächen bestand. Die Auswahl unter den Bewerbern traf die Antragsgegnerin sodann nach der Gewichtung 20 % Auswahlverfahren und 80 % Beurteilung unter Heranziehung ausschließlich der Bewertungen der Einzelmerkmale „Verhalten als Vorgesetzter“, „Führungseigenschaft“, „Belastbarkeit“, „Breite des fachlichen Wissens“ und „Fortbildungsstreben“. Die Bewertungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2. in der dienstlichen Beurteilung wurden hierbei jeweils um einen Punkt mit der Begründung herabgesetzt, dass der Fachdienst 1700 wegen der Einbeziehung der noch mit A7 beurteilten Beschäftigten die „Absenkungsmethode um einen Punkt“ empfehle. Im Ergebnis der Auswahl erzielten der Antragsteller 504 Punkte, der Beigeladene zu 2. 508 Punkte und der Beigeladenen zu 1. 523 Punkte. Wegen der übrigen Einzelheiten der Bewertung im Auswahlverfahren wird auf Blatt 162 der Beiakte 2 Bezug genommen. Dem Bürgermeister wurde sodann mit Schreiben vom 8. August 2018 empfohlen, die Stellen in der Reihenfolge Beigeladener zu 1., Beigeladener zu 2. und Antragsteller zu besetzen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 8. August 2018 wird auf die Blätter 180 bis 183 der Beiakte 2 Bezug genommen. Die beiden ersten Stellen als Gruppenführer sollten sodann mit den Beigeladenen zu 1. und 2. besetzt werden. Die dritte Stelle sollte dem Beigeladenen zu 3. übertragen werden. Aus Sicht der Antragsgegnerin war dies angesichts der durch diesen während des Stellenbesetzungsverfahrens begonnen Aufstiegs in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und der Notwendigkeit, die Pflichtaufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes zu gewährleisten, angezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sicht der Antragsgegnerin wird auf den Vermerk vom 29. August 2018 (Blatt 189 der Beiakte 2) Bezug genommen. Der Personalrat stimmte der Besetzung der beiden Stellen mit den Beigeladenen zu 1. und 2. nicht zu. Dem Antragsteller und den anderen nicht ausgewählten Bewerbern wurde jeweils mit E-Mail vom 9. November 2018 mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten einer anderen Person ausgefallen sei. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mails vom 9. November 2018 wird auf die Blätter 213 bis 221 der Beiakte 2 verwiesen. Der Antragsteller hat am 21. November 2018 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor: Auf ein Auswahlverfahren bzw. ein Assessementcenter dürfe bei der Bewerberauswahl nur dann zurückgegriffen werden, wenn anhand der Beurteilungen der Bewerber ein Gleichstand bestehe. Ein Vergleich der Gesamtnoten der Beurteilung ergebe hier aber, dass der Beigeladene zu 1. mit nur „entspricht den Anforderungen“ zwei Noten schlechter beurteilt worden sei als der Antragsteller und der Beigeladene zu 2. Fraglich sei, ob die von der Antragsgegnerin erfolgte Absenkung der Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2. richtig sei. Denn der Beigeladene zu 1. sei nur 1 Jahr des dreijährigen Beurteilungszeitraums bereits als Oberbrandmeister ernannt gewesen. Demgegenüber hätten alle drei Beteiligten den Dienstposten eines Truppführers ausgefüllt. Wie sich aus Blatt 66 der Beiakte 2 ergebe, entstehe bei Betrachtung der Einzelbewertungen der Regelbeurteilung beim Antragsteller ein Durchschnitt von 4,7 (mit Absenkung 3,7), bei dem Beigeladenen zu 2. ein Durchschnitt von 4,65 (mit Absenkung 3,65) und beim Beigeladenen zu 1. nur ein Durchschnitt von 3,45. Es sei zu vermuten, dass der Antragsgegnerin dieses Ergebnis nicht recht gewesen sei, weswegen sie abweichend von den Beurteilungen und der Dienstvereinbarung eine Einbeziehung des Auswahlverfahrens mit 20 % vorgenommen habe. Darüber hinaus sei die Auswahlentscheidung auch deshalb rechtswidrig, weil der Beigeladene zu 3. als Nichtbewerber eine Stelle erhalten solle. Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die Schriftsätze vom 21. November 2018 (Blätter 1 bis 3 der Gerichtsakte) und vom 1. Februar 2019 (Blätter 42 bis 48 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebenen Beförderungsstellen für drei Gruppenführer/Gruppenführerinnen im Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz der Besoldungsgruppe A9 bei der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin mit anderen Mitarbeitern zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Meinung, vorliegend sei ein Ausnahmefall gegeben, in dem angesichts der für den konkreten Dienstposten zwingend erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mit sich bringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne, eine Einengung der Auswahl zwischen den Bewerbern mittels des Aufstellens und Abprüfens von Kenntnissen und Fähigkeiten zulässig sei. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf die „Vorlagen zur Information“ (Blätter 36 f., 38 bis 41 und 180 bis 182 der Beiakte 2). Sie habe die Einzelmerkmale „Verhalten als Vorgesetzter“, „Führungseigenschaft“, „Belastbarkeit“, „Breite des fachlichen Wissens“ und „Fortbildungsstreben“ als die Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewählt, die einen Rückschluss auf die Eignung für einen Gruppenführer am besten zuließen. Wegen der weiteren Äußerungen der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsätze vom 29. November 2018 (Blätter 22 bis 25 der Gerichtsakte) und vom 12. Februar 2019 (Blätter 61 bis 64 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss des Gerichts vom 22. März 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin, die bei Gericht als Beiakten 1 bis 5 geführt werden, Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 22. März 2019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund) (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller erfüllt. Er hat sowohl einen Anordnungsgrund (vgl. nachfolgend unter 1.) als auch einen Anordnungsanspruch (vgl. nachfolgend unter 2.) glaubhaft gemacht. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist Gegenstand der streitigen Personalentscheidung nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes. In Streit steht vielmehr die Übertragung von drei Beförderungsdienstposten, so dass im Grundsatz die Auswahlentscheidung ersetzt und die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber rückgängig gemacht werden könnte. Ein Anordnungsgrund besteht in diesen Fällen aber dann, wenn die Besetzung der Dienstposten auf Dauer angelegt ist und diese mit Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar und ohne weitere Auswahlentscheidung zur Beförderung der ausgewählten Dienstposteninhaber führt (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2017 – 2 EO 880/16 –, juris Rn. 5, und Beschluss vom 10. Januar 2012 – 2 EO 293/11 –, juris Rn. 38). So liegt es hier. Die beabsichtigte Besetzung von zumindest zwei der ausgeschriebenen Dienstposten als Gruppenführer stellt sich als vorweggenommene Beförderungsentscheidung dar. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die ausgewählten Beigeladenen auf den Dienstposten dauerhaft zu verwenden. Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen können sie sodann befördert werden. Dieser Umstand begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2017 – 2 EO880/16 –, juris Rn. 5, und Beschluss vom 10. Januar 2012 – 2 EO 293/11 –, juris Rn. 39). Soweit es den dritten ausgeschriebenen Dienstposten als Gruppenführer angeht, der inzwischen mit dem Beigeladenen zu 3. besetzt werden soll, hat die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren nach Ausschreibung und Auswahl konkludent abgebrochen. Ausweislich des Vermerks vom 29. August 2018 (Blatt 189 der Beiakte 2) sei eine Besetzung des Dienstpostens durch den Beigeladenen zu 3. angesichts der durch den Beigeladenen zu 3. während des Stellenbesetzungsverfahrens begonnenen Aufstiegs in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst angezeigt gewesen. Weil der Beigeladene zu 3. wegen der zeitlichen Gebundenheit für die Aufstiegsausbildung seine Stelle als Transportführer im Rettungsdienst nicht mehr im vollen Umfang ausführen könne, die Antragsgegnerin aber eine Kostenerstattung der Krankenkassen für den stellenplanbezogenen Personaleinsatz zur Erfüllung der Pflichtaufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes erhalte, ergebe sich die Notwendigkeit, diese Stelle mit einem Beamten zu besetzen, dem die volle Arbeitszeit zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung stehe. Als Lösung werde daher gesehen, den Beigeladenen zu 3. auf eine der Stellen als Gruppenführer für die Dauer seiner Ausbildung zu setzen. Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, juris). 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat bzw. - soweit es den Abbruch des Auswahlverfahrens angeht - die Abbruchentscheidung rechtswidrig ist. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 57). a) Vorliegend können nicht mit hinreichender Sicherheit eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers und die Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung ausgeschlossen werden. Ein Beamter hat regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einem bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen jedoch ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Auswahlgrundsätze gelten grundsätzlich auch, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden sind und die darauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 26). Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten sind neben dem Inhalt der Personalakten insbesondere hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder - soweit solche fehlen - aktuelle Bedarfsbeurteilungen, die ausreichend aussagekräftig und zwischen den Beteiligten vergleichbar sein müssen (Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris). Insoweit regelt § 34 Abs. 1 Satz 2 ThürLaufbG, dass das Ende des Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Entfällt diese, weil das ausgeschriebene Amt so nicht mehr vergeben werden soll, gehen auch die hierauf bezogenen Bewerbungsverfahrensansprüche unter. Wirksam ist die Entscheidung über den Abbruch indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Auch hierfür ist Prüfungsmaßstab Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, juris). Ausgehend hiervon sind die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 1. und 2. und die Entscheidung, das Auswahlverfahren in Bezug auf die dritte Gruppenführerstelle abzubrechen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft. Zwar hat die Antragsgegnerin rechtmäßigerweise den Bewerberkreis ausschließlich auf Beamte ab dem ersten Beförderungsamt des mittleren Dienstes (A8 ThürBesG/Oberbrandmeister) beschränkt und daher die vier Bewerber, die sich nur im Amt eines Brandmeisters (A7 ThürBesG) befanden, von der Auswahl ausgeschlossen (hierzu im Folgenden unter aa)). Die Antragsgegnerin hat aber innerhalb der sich in der Besoldungsgruppe A8 ThürBesG befindlichen Bewerber zu Unrecht eine Auswahl unabhängig vom erreichten Gesamturteil vorgenommen (hierzu im Folgenden unter bb)). Das von der Antragsgegnerin praktizierte Verfahren eines gesamturteilsunabhängigen Vergleichs aller Bewerber, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A8 ThürBesG befinden, durch inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen und einen Eignungstest, ist nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, dass vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sei, in dem angesichts der für den konkreten Dienstposten zwingend erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mit sich bringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne, eine Einengung der Auswahl zwischen den Bewerbern mittels des Aufstellens und Abprüfens von Kenntnissen und Fähigkeiten zulässig sei (hierzu im Folgenden unter cc)). Soweit es die Entscheidung der Antragsgegnerin angeht, das Auswahlverfahren in Bezug auf die dritte Gruppenführerstelle abzubrechen, ist das Abbruchverfahren zumindest formell rechtswidrig erfolgt (hierzu im Folgenden unter dd)). aa) Zwar hat die Antragsgegnerin rechtmäßigerweise den Bewerberkreis ausschließlich auf Beamte ab dem ersten Beförderungsamt des mittleren Dienstes (A8 ThürBesG/Oberbrandmeister) beschränkt und daher die vier Bewerber, die sich nur im Amt eines Brandmeisters (A7 ThürBesG) befanden, von der Auswahl ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschränkung des Bewerberkreises auf mindestens in der Besoldungsgruppe A8 ThürBesG befindliche Bewerber eine sogenannte Organisationsgrundentscheidung vorgenommen, die in ihrem Ermessen steht. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Insbesondere steht es in seinem allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen, ob er eine freie Stelle im Wege der Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will. Dies schließt die Befugnis ein, aus sachgerechten Erwägungen festzulegen, ob das Auswahlverfahren für jeden Bewerber offen sein soll, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der jeweiligen Stelle erfüllt, oder ob bestimmte Dienstposten bzw. Planstellen Beamten bestimmter Besoldungsgruppen vorbehalten sein sollen. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich insoweit auf eine Kontrolle auf willkürliches oder missbräuchliches, insbesondere gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu rechtfertigendes Vorgehen zu beschränken (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 A 668/16 -, juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2011 - 2 B 10910/11 -, juris Rn. 5; vgl. auch VG Gera, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 1 E 544/14 Ge -). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beschränkung ist bereits mit Blick auf §§ 35 Abs. 3 Satz 2, 27 Abs. 1 ThürLaufbG gerechtfertigt. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 ThürLaufbG dürfen Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, bei Beförderungen nicht übersprungen werden. Gemäß § 27 Abs. 1 ThürLaufbG sind die Ämter der Besoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hiervon ausgehend standen nur Bewerber im Amt eines Oberbrandmeisters für eine Beförderung in das mit der ausgeschriebenen Stelle perspektivisch zu besetzende Statusamt zur Verfügung. Denn diesen wurde bereits das erste Beförderungsamt übertragen (vgl. § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und die Prüfung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung - ThürFwLAPO -)) und sie könnten in das ausgeschriebene Funktionsamt nach der Übertragung des hier in Streit stehenden Dienstpostens und nach erfolgreicher Absolvierung der Erprobungszeit (vgl. § 36 ThürLaufbG) befördert werden. Es ist insoweit auch in der ThürFwLAPO „gesetzlich nichts anderes“ i. S. v. § 27 Abs. 1 ThürLaufbG „bestimmt“. Zu der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gehören gemäß § 2 Abs. 2 ThürFwLAPO als Eingangsamt das Amt des Brandmeisters (A7 ThürBesG) und als Beförderungsämter das Amt des Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A8 ThürBesG und des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe A9 ThürBesG). Bereits aus der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ThürFwLAPO gewählten Bezeichnung als „Beförderungsämter“ ist erkennbar, dass es sich bei den dort genannten Ämtern des Oberbrandmeisters und des Hauptbrandmeisters um solche handelt, die der Beamte nur im Wege der Beförderung erreichen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ThürFwLAPO zählt außerdem die für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vorgesehenen Beförderungsämter abschließend auf und gibt durch die gewählte Systematik (Gliederung nach den Buchstaben a) und b)) zugleich die Reihenfolge zu erkennen, in welcher diese Ämter zu durchlaufen sind. Diese Sichtweise entspricht auch dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, da sie gewährleistet, dass lediglich solche Beamte in das herausgehobene Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A9 gelangen, die sich bereits zuvor erfolgreich einem Leistungsvergleich gestellt haben und nach Bewährung im ersten Beförderungsamt und einem weiteren Leistungsvergleich befördert werden (vgl. VG Gera, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 E 1430/18 Ge -). Einen ausreichenden Nachweis für die Organisationsgrundentscheidung vor der Auswahlentscheidung (vgl. VG Gera, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 E 1430/18 Ge - m. w. N.) bietet die Stellenausschreibung, nach der sich die Ausschreibung „ausschließlich an Beamte ab dem ersten Beförderungsamt des mittleren Dienstes (ab A8/Oberbrandmeister)“ richtet. bb) Die Antragsgegnerin hat aber innerhalb der sich in der Besoldungsgruppe A8 ThürBesG befindlichen Bewerber zu Unrecht eine Auswahl unabhängig vom erreichten Gesamturteil vorgenommen. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin zunächst die erzielten Gesamturteile in den für alle Bewerber vorliegenden, grundsätzlich vergleichbaren, den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juli 2017 betreffenden, zum Stichtag 30. September 2017 und damit hinreichend aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen miteinander vergleichen müssen. Nur bei den Bewerbern, bei denen ein wesentlich gleiches Gesamturteil vorlag, hätte sie sodann die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auswerten und ggf. auf ergänzende Erkenntnisquellen abstellen dürfen. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin hier, obwohl von den in der Besoldungsgruppe A8 ThürBesG befindlichen Bewerbern vier Bewerber - nämlich der Antragsteller, der Beigeladene zu 2., ... M..._ und ... E..._ - gegenüber den anderen Bewerbern - dem Beigeladenen zu 1., ... M... und ... D..._ - eine im Gesamturteil um einen Punkt bessere Beurteilung erzielt haben, alle in der Besoldungsgruppe A8 ThürBesG befindlichen Bewerber in einen gesamturteilsunabhängigen Leistungsvergleich einbezogen. Für den gebotenen Vergleich der Leistung, Befähigung und Eignung maßgeblich ist in erster Linie das von den Bewerbern in ihren aktuellen Beurteilungen jeweils erreichte Gesamturteil (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 58; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris). In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand bestimmter Kriterien weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 59 f., und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 13). Dem entsprechend hat der Thüringer Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 ThürLaufbG geregelt, dass Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind (Satz 1). Werden bei einer Auswahlentscheidung mehrere Bewerber aufgrund des Vergleichs der aktuellen Gesamturteile als im Wesentlichen gleich geeignet eingestuft, hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten (Satz 3). Ergänzend können neben früheren dienstlichen Beurteilungen auch andere Erkenntnisquellen, wie beispielsweise Personalauswahlgespräche oder Assessment-Center, für die zu treffende Auswahlentscheidung herangezogen werden (Satz 4). Werden für eine Auswahlentscheidung frühere dienstliche Beurteilungen sowie weitere Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung (Satz 5). Gleichermaßen hat sich zudem die Antragsgegnerin in Ziffer 4.1. der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht gekündigten „Dienstvereinbarung über die personelle Auswahl bei Stellenbesetzung, Einstellung und Beförderung“ vom Februar 2014 in der Fassung der Änderung vom November 2016 (Blätter 97 ff. der Gerichtsakte) dahingehend gebunden, dass bei der Auswahlentscheidung bei einem Unterschied von einer ganzen Notenstufe im Gesamturteil der Beurteilungen regelmäßig ein eindeutiger Leistungsunterschied vorliegt, der eine weitere Begründung der Auswahl des um eine Note besseren Bewerbers nicht erfordert und erst, wenn anhand der Vollnote kein Leistungsunterschied vorliegt, die leistungsbezogenen Hauptkriterien gemäß dem für den zu besetzenden Dienstposten geltenden Anforderungsprofil und ggf. Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung heranzuziehen sind. Danach ist außerdem die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auswahl anhand der Hauptkriterien und anderer Hilfskriterien keine eindeutige Differenzierung zwischen den Bewerbern ergeben hat. Vorliegend ist festzustellen, dass jedenfalls nur für den Antragsteller, den Beigeladenen zu 2., ... M... und ... E... in ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen und diese Bewerber eine um einen Punkt bessere Beurteilung als der Beigeladene zu 1., ... M... und ... D... erzielt haben. Zwar sind der Antragsteller und der Beigeladene zu 2. jeweils im Amt eines Brandmeisters und die fünf übrigen in der Besoldungsgruppe A8 ThürBesG befindlichen Bewerber im Amt eines Oberbrandmeisters beurteilt worden. Der Statusunterschied in den Beurteilungen kann jedoch ausgeglichen werden. Wenn sich die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 1030/13 -, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -; jeweils zitiert nach juris), hat sich an den abstrakten Anforderungen der Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Im Bereich der Polizei etwa entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 1030/13 -, m. w. N. a. a. O.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 6 B 364/16 -, juris). Ausweislich Blatt 162 der Beiakte 2 setzt auch die Antragsgegnerin in ständiger Praxis bei den im Amt eines Brandmeisters beurteilten Beamten die Note um einen Punkt herab. Diese Praxis, die nach den Ausführungen auf Blatt 162 der Beiakte 2 entsprechend der Empfehlung des Fachdienstes 1700 erfolgt und sowohl bei den Beurteilungen vom 30. September 2017 als auch bei den vorangegangenen Beurteilungen vom 30. Juni 2014 angewandt wurde, ist nicht zu beanstanden. Sie wird der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter des Oberbrandmeisters und Brandmeisters gerecht. Ausgehend von dieser Methode der Absenkung der Gesamtnote haben der Antragsteller und der Beigeladene zu 2. zusammen mit den Bewerbern ... M... und ... E... in ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen und um einen Punkt bessere Beurteilungen als der Beigeladene zu 1., ... M... und ... D..._ erzielt. Ein Rückgriff der Antragsgegnerin auf weitere Kriterien war daher im Verhältnis zwischen dem Antragsteller, dem Beigeladenen zu 2., ... M... und ... E... gegenüber dem Beigeladenen zu 1., ... M... und ... D... rechtswidrig. cc) Das von der Antragsgegnerin praktizierte Verfahren eines gesamturteilsunabhängigen Vergleichs aller Bewerber, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A8 ThürBesG befinden, durch inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen und einen Eignungstest, ist nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, dass vorliegend ein Ausnahmefall gegeben sei, in dem angesichts der für den konkreten Dienstposten zwingend erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mit sich bringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne, eine Einengung der Auswahl zwischen den Bewerbern mittels des Aufstellens und Abprüfens von Kenntnissen und Fähigkeiten zulässig sei. Die Antragsgegnerin bezieht sich insoweit auf ihre „Vorlagen zur Information“ an den Fachdienst Personal vom März 2018 (Blätter 36 f. der Beiakte 2) und an den Bürgermeister vom 8. August 2018 (Blätter 180 ff. der Beiakte 2) sowie auf den „Aktenvermerk zum Auswahlverfahren (Blätter 38 ff. der Beiakte 2). Dort führte sie aus, dass der Dienstposten „Gruppenführer im Einsatzdienst“ erheblich von den Anforderungen des Truppführers/Truppmanns im Einsatzdienst abweiche. Es finde ein Rollenwechsel vom Befehlsempfänger zum Befehlsgeber statt. Da für diese Aufgaben einer Führungskraft innerhalb der Feuerwehr nicht alle Einsatzkräfte fachlich und persönlich geeignet seien, die dienstlichen Beurteilungen auf der Grundlage des aktuellen Dienstpostens hierfür keine Aussagen träfen - weil auf die Führungseignung als Gruppenführer nicht eingegangen werde - und eine Einarbeitungszeit wegen der sofortigen Verantwortungsübernahme für Leib und Leben der geführten Beamten und anderer Personen in Einsatzsituationen nicht ohne Risiko abgewartet werden könne, sei in Abweichung von der Regel der rein statusamtsbezogenen Auswahl ein Auswahlverfahren erforderlich, das speziell auf die Anforderungen an den Gruppenführer im Einsatzdienst eingehe. Eine Auswahlentscheidung, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht, ist nur ausnahmsweise möglich. Eine solche Ausnahme wird etwa in Fällen, in denen es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens geht, angenommen, wenn Anforderungen des konkreten Dienstposten bestehen, die in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, juris Rn. 24 f.). Im Übrigen setzt ein Ausgleich der besseren Beurteilung durch Rückgriff auf andere Erkenntnisse das Vorliegen zwingender Gründe voraus (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR1958/13 -, juris Rn. 60, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 14 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 91 ff.). Vorliegend ist es nicht ausnahmsweise geboten, das von dem Antragsteller, dem Beigeladenen zu 2., ... M... und ... E... erzielte beste Gesamturteil gegenüber den anderen Bewerbern durch einen Rückgriff auf andere Erkenntnisse auszugleichen. In der Beurteilung nur unvollständig berücksichtigte spezifische Anforderungen der ausgeschriebenen Dienstposten als Gruppenführer und auch sonstige zwingende Gründe dafür bestehen nicht. Vielmehr haben der Antragsteller, der Beigeladene zu 2., ... M... und ... E... die von der Antragsgegnerin als spezifisch für den Dienstposten des Gruppenführers erforderliche Eignung als Führungskraft bereits in ihrer Beurteilung attestiert bekommen: In allen dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 30. September 2017 wurden die Einzelmerkmale „Verhalten als Vorgesetzter“ und „Führungseigenschaft“ bewertet. Nach Ziffer 2.2.1 der den Beurteilungen zugrunde liegenden Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO) - Beurteilungsrichtlinien (ThürStAnz 2001, 2803) ist mit dem „Verhalten als Vorgesetzter“ die Führungskompetenz einzuschätzen. Insbesondere ist dabei die Fähigkeit, Mitarbeiter anzuleiten, zu beaufsichtigen, zu motivieren, zu fördern, Arbeitsabläufe rationell zu gestalten und Konfliktbewältigung durchzuführen, zu berücksichtigen. Nach Ziffer 2.2.2.1 der Beurteilungsrichtlinien sollte bei der Bewertung von „Führungseigenschaft“ insbesondere berücksichtigt werden, ob der Beamte die erforderlichen menschlichen Eigenschaften zur Führung von Mitarbeitern oder eines größeren Personalkörpers besitzt. Dabei sollte besonders Wert darauf gelegt werden, ob ein Beamter die Fähigkeit besitzt, seine Mitarbeiter richtig einzuschätzen (Beurteilungsvermögen) und durch seine sachliche Kritik die Arbeitsbereitschaft seiner Mitarbeiter zu beeinflussen und deren Leistung zu fördern. Außerdem sollte bewertet werden, ob das Verhalten und die Leistung des Beamten geeignet sind, das Vertrauen der Mitarbeiter zu wecken und ihre Anerkennung zu erreichen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller, der Beigeladene zu 2., ... M... und ... E..._ im Beurteilungszeitraum - der Antragsteller zumindest während mehr als 1/3 des Beurteilungszeitraums - als Truppführer im Einsatzdienst tätig waren und nach „III. Aufgabenbeschreibung“ der Beurteilung auch die entsprechenden Trupps im Einsatz geführt haben. Wenn sie damit zwar nur einen Trupp, der von der Anzahl der zu führenden Personen nicht an eine Gruppe heranreicht, geführt haben mögen, gehörte es aber auch zu ihren Aufgaben, einen Einsatzauftrag zu erledigen und hierbei die ihnen unterstellten Einsatzkräfte zu führen. dd) Soweit es die Entscheidung der Antragsgegnerin angeht, das Auswahlverfahren in Bezug auf die dritte Gruppenführerstelle abzubrechen, ist das Abbruchverfahren zumindest formell rechtswidrig erfolgt. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. In materieller Hinsicht bedarf der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - sowie Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15 -; jeweils zitiert nach juris). Vorliegend ist den Bewerbern um die drei ausgeschriebenen Gruppenführerstellen der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens um die dritte Stelle nicht mitgeteilt worden. Eine Information hierüber befindet sich lediglich in dem Schreiben vom 29. August 2018 (Blatt 189 der Beiakte 2), die sich an den Personalratsvorsitzenden Herrn R......... und die anderen Mitglieder des Personalrates richtet. In den inhaltlich jeweils gleichlautenden E-Mails vom 9. November 2018 an die nicht ausgewählten Bewerber ist hingegen nur mitgeteilt worden: „das Auswahlverfahren zu o.g. Stelle ist abgeschlossen. Die Auswahlentscheidung fiel zugunsten einer anderen Person.“(vgl. Blätter 213 bis 221 der Beiakte 2). b) Die Chancen des Antragstellers, in einem neuen Verfahren ausgewählt zu werden, sind als "offen" einzustufen. Nach dem Bewertungsbogen, Blatt 162 der Beiakte 2, hat der Antragsteller von den mit 4 Punkten im Gesamturteil bewerteten Bewerbern nach den von der Antragsgegnerin ergänzend herangezogenen Kriterien (Einzelmerkmale der Beurteilung und Eignungstest) nach dem Beigeladenen zu 2. den 2. Platz erzielt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt und damit nicht am Prozessrisiko teilgenommen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Vorliegend geht es um eine vorgezogene Beförderungsauswahl für nach A9 ThürBesG bewertete Planstellen. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 VO 316/14 - und Beschluss vom 16. November 2016 - 2 VO 224/16 -), der das Gericht folgt, ist der Streitwert entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a. F.), Sätze 2 bis 4 GKG zu bestimmen. Ausgangspunkt ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Sätze 2 bis 4 GKG die Hälfte der für das Kalenderjahr der Antragstellung (vgl. § 40 GKG) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Der sich so ergebende Betrag ist gemäß Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren. Wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt im Anschluss an diese Ermittlung des Viertels des 12-fachen Endgrundgehaltes der begehrten Stelle (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 VO 316/14 -) keine weitere Reduzierung auf die Hälfte entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden (Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris). Ausgehend hiervon ist von einem Endgrundgehalt für den mit der Besoldungsgruppe A9 bewerteten Dienstposten im Zeitpunkt des Antragseingangs am 21. November 2018 i. H. v. 3.371,75 Euro auszugehen (vgl. Anlage 5 zum ThürBesG). Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach den Allgemeinen Vorbemerkungen der Anlage 1 zu ThürBesG II. 7 a) bb) beträgt gemäß Anlage 8, Tabelle 1 83,48 Euro. Ein Viertel des zwölffachen Betrages der Summe dieser Beträge (1/4 x 12 x 3.455,23 Euro) ergibt 10.365,69 Euro.