OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 160/18

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

20Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dass der Kläger inzwischen die Höchstaltersgrenze überschritten hat, darf der Verbeamtung nicht entgegengehalten werden. Dies würde der Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG widersprechen. Die inzwischen erfolgte Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschuldet, woraus dem Kläger kein Nachteil erwachsen darf. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen steht, ist daher die in dem Zeitpunkt der möglichen Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses maßgebliche Sachlage. 2. Im Lichte des Gewaltenteilungsprinzips ist das Gericht gehindert, in Bezug auf die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§§ 11, 12 ThürLaufbG) Spruchreife herzustellen. Das Anerkennungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren. Die Anerkennungsbehörde fungiert insoweit als eine mit Spezialkenntnissen ausgestattete Behörde, so dass das gerichtliche Verfahren dieses Verwaltungsverfahren nicht substituieren kann. 3. Im Falle der Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Ernennung nicht ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Denn die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 29. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 11. Januar 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 9. März 2017 auf Übernahme des Klägers als Fachlehrer an berufsbildenden Schulen (Besoldungsgruppe A 11 zuzüglich einer Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 11) im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass der Kläger inzwischen die Höchstaltersgrenze überschritten hat, darf der Verbeamtung nicht entgegengehalten werden. Dies würde der Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG widersprechen. Die inzwischen erfolgte Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschuldet, woraus dem Kläger kein Nachteil erwachsen darf. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen steht, ist daher die in dem Zeitpunkt der möglichen Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses maßgebliche Sachlage. 2. Im Lichte des Gewaltenteilungsprinzips ist das Gericht gehindert, in Bezug auf die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§§ 11, 12 ThürLaufbG) Spruchreife herzustellen. Das Anerkennungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren. Die Anerkennungsbehörde fungiert insoweit als eine mit Spezialkenntnissen ausgestattete Behörde, so dass das gerichtliche Verfahren dieses Verwaltungsverfahren nicht substituieren kann. 3. Im Falle der Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Ernennung nicht ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Denn die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 29. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 11. Januar 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 9. März 2017 auf Übernahme des Klägers als Fachlehrer an berufsbildenden Schulen (Besoldungsgruppe A 11 zuzüglich einer Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 11) im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 16. September 2019 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Ernennung als Fachlehrer an berufsbildenden Schulen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 15, 16 ThürBildLbVO im Beamtenverhältnis auf Probe. Er hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung des darauf gerichteten Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dieser ist auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 1 K 2017/14 - juris m. w. N.). Eine Anspruchsgrundlage für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist frühestens ab dem 1. August 2017 gegeben (vgl. hierzu im Folgenden unter I.). Der Kläger erfüllt die für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderlichen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der nach Landesrecht vorgeschriebenen Befähigung. Darüber hinaus hat der Beklagte noch zu klären, ob der Kläger gesundheitlich geeignet ist. Weil der Beklagte über die Laufbahnbefähigung im Rahmen eines gesonderten Anerkennungsverfahrens zu entscheiden hat und über die gesundheitliche Eignung des Klägers erst nach Einholung weiterer Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Klägers entscheiden kann, ist die Sache noch nicht spruchreif und der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (vgl. hierzu im Folgenden unter II.). I. Eine Anspruchsgrundlage für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist frühestens ab dem 1. August 2017 gegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verbeamtungsbegehren, das - wie hier - außerhalb eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterfallenden Bewerbungsverfahrens gestellt wird, auf die Ausübung des Organisationsermessens des Dienstherrn dahin, dass die Angestelltenstelle in eine Beamtenstelle umgewandelt werde, zielt. In der Regel besteht aber nur im Rahmen einer Bewerbungssituation des Art. 33 Abs. 2 GG ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Stellenbewerbung, während es für einen bloßen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. VG Weimar, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 K 1249/17 We -, rechtskräftig). Art. 33 Abs. 2 GG garantiert ein Recht zur Bewerbung um ein vorhandenes öffentliches Amt, das auch in einem Angestelltenverhältnis übertragen werden kann, und auf eine sachgerechte Entscheidung darüber. Weitergehende Ansprüche - insbesondere auf Ernennung - werden hierdurch nicht begründet. Fehlt es an einer haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden besetzbaren Planstelle für einen Beamten, steht dies bereits einer Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegen. Zahl und Art der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst bestimmt allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts - bei der Stellenplanbewirtschaftung zu. Für einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens fehlt die notwendige Rechtsgrundlage. Auch ein subjektives Recht darauf, dass über den Antrag, eine zugewiesene "Angestelltenstelle" in eine Beamtenstelle umzuwandeln, ermessensfehlerfrei entschieden wird, lässt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 -, juris). Vorliegend hat der Beklagte demgegenüber sein Organisationsermessen durch den Kabinettsbeschluss vom 28. Februar 2017 i. V. m. dem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 1. März 2017 (Blatt 69 ff. der Gerichtsakte) insoweit gebunden, als er sämtlichen Lehrerinnen und Lehrern im Thüringer Schuldienst, die dies rechtzeitig beantragten und die die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verbeamtung erfüllten, die Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. August 2017 eröffnet hat. Nach dem Auszug aus der Niederschrift der 96. Kabinettssitzung vom 28. Februar 2017 (Blatt 130 der Gerichtsakte) beauftragt das Kabinett „[…] die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport, die Verbeamtung von bereits eingestellten Lehrerinnen und Lehrern ab dem 1. August 2017 und von neu einzustellenden Lehrerinnen und Lehrern erstmals ab dem 3. August 2017 vorzunehmen, soweit die beamten-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“ Nach dem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 1. März 2017, das sich an die tarifbeschäftigten Lehrer im staatlichen Schuldienst des Beklagten richtet, sollen im Zusammenhang mit dem Kabinettsbeschluss „[…] alle bereits im Landesdienst unbefristet beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer die Möglichkeit zur Verbeamtung erhalten, wenn sie die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. […]“ Weiter heißt es: „[…] Die Verbeamtungen sind beginnend mit dem Schuljahr 2017/2018 vorgesehen. Nach dem derzeitigen Planungsstand ist beabsichtigt, die bereits im Landesdienst beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer zum 1. August 2017 […] zu verbeamten. […] Zur Antragstellung bitte ich das Formular ,Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis‘ zu verwenden […] Ihren Antrag stellen Sie bitte möglichst bis zum 21. März 2017 […]“. Mit Schreiben vom 9. März 2017, beim Beklagten am 17. März 2017 eingegangen, beantragte der Kläger seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis unter Verwendung des im Schreiben vom 1. März 2017 in Bezug genommenen Formulars. Er gab darüber hinaus die vom Beklagten geforderten Erklärungen und Unterlagen ab. Der Kläger hat damit fristgerecht sein Interesse an der Verbeamtung bekundet. Aus allem folgt eine Anspruchsgrundlage des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ab dem 1. August 2017. Für ein die Zeit vor dem 1. August 2017 betreffendes Verbeamtungsbegehren fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens (so auch: VG Weimar, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 K 1249/17 We -). II. Der Kläger erfüllt die für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderlichen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der nach Landesrecht vorgeschriebenen Befähigung. Darüber hinaus hat der Beklagte noch zu klären, ob der Kläger gesundheitlich geeignet ist. Weil der Beklagte über die Laufbahnbefähigung im Rahmen eines gesonderten Anerkennungsverfahrens zu entscheiden hat und über die gesundheitliche Eignung des Klägers erst nach Einholung weiterer Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Klägers entscheiden kann, ist die Sache noch nicht spruchreif und der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß § 8 Abs. 1 ThürLaufbG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Voraussetzungen des § 7 BeamtStG erfüllt und die für seine Laufbahn erforderliche Befähigung besitzt. Gemäß § 7 Abs. 1 BeamtStG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. Gemäß § 8 Abs. 2 ThürBG müssen Beamte gesundheitlich geeignet sein (Satz 1). Vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung mindestens einmal aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nach § 33 ThürBG festzustellen (Satz 2). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG dürfen bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe Bewerber das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG sind bei Einstellungen die Bewerber durch eine öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Gemäß § 3 Abs. 2 ThürLaufbG gilt diese Pflicht in hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen nicht. Gemäß § 3 Abs. 3 ThürLaufbG kann von einer Ausschreibung abgesehen werden 1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt, 2. in besonders begründeten Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorliegend nicht am Überschreiten der Höchstaltersgrenze des § 7 Abs. 1 ThürLaufbG (hierzu im Folgenden unter 1.). Es ist auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beklagte darauf beruft, der Kläger sei zu keiner Zeit in einem Auswahlverfahren ausgewählt worden (dazu im Folgenden unter 2.). Der Kläger erfüllt außerdem die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 ThürLaufbG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG. Über das Vorliegen der Laufbahnbefähigung des Klägers (§ 8 Abs. 1 ThürLaufbG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) ist vom Beklagten im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts noch zu entscheiden (hierzu im Folgenden unter 3.). Darüber hinaus hat der Beklagte noch zu klären, ob der Kläger i. S. v. § 8 Abs. 2 ThürLaufbG gesundheitlich geeignet ist (hierzu im Folgenden unter 4.). Im Falle der Anerkennung der Laufbahnbefähigung des Klägers durch den Beklagten und im Falle seiner gesundheitlichen Eignung hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Fachlehrer im Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen gemäß §§ 15, 16 ThürBildLbVO ab dem Zeitpunkt des Vorliegens dieser derzeit noch offenen Voraussetzungen (dazu im Folgenden unter 5.). 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorliegend nicht am Überschreiten der Höchstaltersgrenze des § 7 Abs. 1 ThürLaufbG. Gemäß § 25 Abs. 1 ThürBG treten Beamte auf Lebenszeit mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürBG wird die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Gemäß § 25 Abs. 4 ThürBG treten abweichend von Absatz 1 Lehrer an staatlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 festgelegte Altersgrenze erreichen. Da die in § 25 Abs. 2 ThürBG festgelegte Altersgrenze sich nur an Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, richtet, fällt der am .... …. 1970 geborene Kläger nicht unter § 25 Abs. 3, sondern unter § 25 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ThürBG. Er würde mit Ablauf des Monats Januar 2038 in den Ruhestand treten. Das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze i. S. v. § 7 Abs. 1 ThürLaufbG liegt, ist daher das 47. Lebensjahr des Klägers, das er am …. …. 2017 vollendete. Der Kläger hätte damit bei einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab dem 1. August 2017 das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet. Er hätte damit bei einer Verbeamtung zum 1. August 2017 die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG erfüllt. Dass der Kläger inzwischen die Höchstaltersgrenze überschritten hat, darf der Verbeamtung nicht entgegengehalten werden. Dies würde der Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG widersprechen. Die inzwischen erfolgte Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschuldet, woraus dem Kläger kein Nachteil erwachsen darf. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen steht, ist daher die in dem Zeitpunkt der möglichen Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses maßgebliche Sachlage (vgl. zur vergleichbaren Fragestellung bei der Veränderung der Rechtslage: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 2 K 3482/10 -; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4/98 -, juris). Bei gegenteiliger Sichtweise würde der Beklagte durch die Ablehnung der Ernennung des Klägers vollendete Tatsachen schaffen, obwohl dem Kläger eine Überprüfung der Entscheidung des Beklagten durch ein Gericht noch gar nicht möglich war. 2. Es ist auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beklagte darauf beruft, der Kläger sei zu keiner Zeit in einem Auswahlverfahren ausgewählt worden. a) Der Kläger ist zwar nicht durch eine öffentliche Stellenausschreibung ermittelt worden, obwohl es sich bei der begehrten Ernennung um eine Einstellung, d. h. die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 28 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürLaufbG), handelt. Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen, dass der Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 ThürLaufbG von einer Ausschreibung hätte absehen können, weil Gründe der Personalplanung und des Personaleinsatzes entgegenstehen und der Landespersonalausschuss zugestimmt hat: Der Kläger kann sich auf diese Ausnahmevorschrift nicht berufen, weil sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Ein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt begründet sie nicht. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen. § 3 Abs. 3 ThürLaufbG dient auch nicht zum Teil dem Schutz individueller Rechte. Die Norm gewährt allein im öffentlichen Interesse dem Dienstherrn die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen aus Gründen der Personalplanung oder des Personaleinsatzes in Einzelfällen auf eine Ausschreibung zu verzichten. Allein im öffentlichen Interesse steht schon die der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterstehende Befugnis, zur Erledigung seiner im öffentlichen Interesse bestehenden Aufgaben den Stellen- und Amtsbedarf festzustellen. In engem Zusammenhang hierzu steht auch die hier relevante Ausnahmevorschrift, welche es dem Dienstherrn ermöglichen soll, einen entsprechend festgestellten Bedarf auch durch die Begründung von Beamtenverhältnissen zu decken. Eine subjektive Komponente ist hierin nicht enthalten (vgl. die Argumentation zu Ausnahmen bei Einstellungen beim Überschreiten der Altershöchstgrenze: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, juris Rn. 25 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2017 - 2 K 4254/15 -, juris Rn. 39). Darüber hinaus hat - wie der Beklagte zu Recht ausführt - der Landespersonalausschuss bislang noch nicht seine Zustimmung für ein Absehen von der Ausschreibung erteilt. Damit kann der Kläger auch aus der im Schreibens des Beklagten „Antworten auf häufig gestellte Fragen im Rahmen der Verbeamtung“ enthaltenen Erklärung, wonach der Beklagte, „[…] für die Lehrerinnen und Lehrer, bei denen die sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis vorliegen, beim Landespersonalausschuss […]“ einen „[…] Antrag auf Zustimmung zum Absehen von der gesetzlich vorgegebenen Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung […]“ zu stellen beabsichtigt (vgl. Blatt 73 der Gerichtsakte), keinen Anspruch auf Absehen auf eine Ausschreibung herleiten. b) Die Berufung des Beklagten auf den Ausschreibungsmangel ist dem Beklagten aber verwehrt, weil sie sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. aa) Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen. Im Öffentlichen Recht spielt vor allem die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei ist für den Rechtsmissbrauch die Herbeiführung eines grob unbilligen Ergebnisses typisch (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22/11 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 - 1 C 21/92 -, juris Rn. 18; vgl. auch Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 242 Rn. 55). Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn sich die Behörde durch ihre Entscheidung zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt ("venire contra factum proprium") (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. August 1995 - 2 M 51/95 -, juris). Vorliegend ist es als widersprüchlich und missbräuchlich zu werten, wenn der Beklagte die Stelle des Klägers nicht ausschreibt und damit dem Kläger die Verwirklichung des ihm durch den Kabinettsbeschluss eingeräumten Anspruchs auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt nicht ermöglicht, sich zugleich aber darauf beruft, dass eine formell rechtmäßige Ausschreibung nicht vorgelegen habe. bb) Dem Einwand des Rechtsmissbrauchs steht im vorliegenden Fall auch nicht Art. 33 Abs. 2 GG entgegen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes und trägt zum anderen dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 E 404/10 -, juris Rn. 19). Eine allgemeine Ausschreibungspflicht für alle freien Dienstposten vor ihrer Besetzung lässt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht herleiten (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1978 - 6 P 6.78 -, BVerwGE 56, 324; Maunz/Dürig-Badura, GG, Art. 33 Rn. 34; streitig, a. A. vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage, Art. 33 Rn. 18 m. w. N.). Allerdings muss auch beim Absehen von einer Ausschreibung die Auswahl nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung erfolgen (vgl. Landtags-Drucksache 5/7453, Seite 186). Soweit dem Art. 33 Abs. 2 GG eine angemessene Verfahrensgestaltung bei der Auswahl aus dem Bewerberkreis geschuldet ist (Maunz/Dürig-Badura, a. a. O.), hat der Beklagte hiergegen nicht verstoßen. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (Maunz/Dürig-Badura, a. a. O.). Insoweit kann der Dienstherr die den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Auswahl auch so treffen, dass er unter den zu einem bestimmten Einstellungsstichtag vorhandenen Bewerbern wählt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1987 - 2 B 44/86 -, juris Rn. 3). In diesem Fall ist im Verhältnis zwischen bereits eingestellten und erst später anstehenden Bewerbern eine Konkurrenzlage der Bewerber nicht gegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 1986 - 4 S 667/85 -, ZBR 82, 283). Die Bewerber haben lediglich Anspruch darauf, innerhalb einer durch Verwaltungsvorschriften gesteuerten Einstellungspraxis gleichmäßig nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1987 - 2 B 44/86 -, juris Rn. 3). Davon ausgehend wurde der Kläger bei seiner unbefristeten Einstellung als angestellter Lehrer im Jahre 2006 vom Beklagten nach dem Leistungsgrundsatz ausgewählt: Der Beklagte hat bei seiner Einstellung von Lehrern zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung des Klägers in den Schuldienst im Jahre 2006 die Verwaltungsvorschrift „Einstellung in den Thüringer Schuldienst - Richtlinien vom 30. Januar 2003“ (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Nr. 2/2003, S. 55 ff.) - im Folgenden: Verwaltungsvorschrift - verwendet. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die gewährleisten soll, dass die Einstellungsbehörden einheitlich verfahren und Bewerber gleichmäßig behandelt und sachgerecht ausgewählt werden (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 1990 - 4 S 1270/88 -, juris Rn. 30). Nach Ziffer II. 1. der Verwaltungsvorschrift sind Voraussetzung für die Einstellungen in den Thüringer Schuldienst freie Stellen/Planstellen und ein entsprechender Personalbedarf der Schulen. Im Verfahren können danach grundsätzlich nur Bewerber berücksichtigt werden, die den Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union etc., die einer Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichgestellt wurde, oder die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß Anlage 1 vorlegen. Nach Ziffer II. 3. a) müssen Bewerbungen für eine Einstellung in den Thüringer Schuldienst zum Beginn eines Schuljahres bis zum 15. April des betreffenden Schuljahres im zuständigen Schulamt vorliegen. In der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift sind die zu nutzenden Bewerbungsvordrucke abgedruckt (vgl. Ziffer II. 3 c) Verwaltungsvorschrift). Nach Ziffer III. der Verwaltungsvorschrift erfolgt die Auswahl nach den Merkmalen der Befähigung (Lehramt; Fach, Fächer, Fachrichtungen und Berufsfelder), Eignung und fachlichen Leistung, wobei innerhalb der für alle Stellen einer Kombination von Fächern, Fachrichtungen bzw. Berufsfeldern innerhalb eines Lehramtes zu erstellenden Ranglisten eine Reihung der Bewerber nach dem gewichteten Gesamtwert erfolgt und mit den Bewerbern, die eine gleichartige oder eine gleichgestellte Ausbildung nachgewiesen haben und deren gewichtete Gesamtnoten sich um nicht mehr als eine Note unterscheiden, Vorstellungsgespräche geführt werden. In der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift „Fachliche Voraussetzung für eine Einstellung von Bewerbern ohne Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt“ wird - sofern Bewerber die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nicht abgelegt haben - für eine Einstellung in den Thüringer Schuldienst vorausgesetzt: „[…] Tätigkeit als Lehrer/Lehrerin an berufsbildenden Schulen - an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erworbener Abschluss für den berufstheoretischen Unterricht (in der Regel Diplom-Ingenieurpädagoge, Diplom-Ökonompädagoge, Diplom-Medizinpädagoge bzw. Diplom-Agrarpädagoge) oder - vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannter Abschluss. Bei Einstellung von Fachlehrern für den fachpraktischen Unterricht werden Einzelfallentscheidungen getroffen. […]“ Der Kläger hat gemäß diesen Vorgaben bei seiner Bewerbung vom 8. Februar 2006 den vom Beklagten erstellten Bewerbungsvordruck „L“ für die „Einstellung in den Dienst des Freistaats Thüringen“ an einer berufsbildenden Schule in diversen Schulamtsbezirken für unbefristete und befristete Vollzeit- und Teilzeitstellen genutzt und bis zum 15. April des Jahres 2006 eingereicht. Dass eine freie Stelle und ein entsprechender Personalbedarf vorhanden und damit die Voraussetzungen für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst gemäß Ziffer II. 1. der Verwaltungsvorschrift gegeben waren, zeigt bereits die Tatsache, dass - wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat - für die vermeintlich ausgeschriebene Berufsschullehrerstelle an der K..._ kein geeigneter Bewerber mit der Ausbildung „Lehramt für berufsbildenden Schulen“ vorhanden war und das damalige Thüringer Kultusministerium gezwungen war, auf Bewerber ohne Lehramtsausbildung zurückzugreifen, um den ungedeckten Bedarf im Bereich ... abzudecken. Der Kläger hat auch entsprechend Ziffer II. der Verwaltungsvorschrift die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für eine Einstellung nachgewiesen. Insoweit ist hinsichtlich des nachzuweisenden Abschlusses auf die im Jahre 2006 noch geltende ThürSchuldLbVO zurückzugreifen, weil die Verwaltungsvorschrift in ihrer Anlage 1 für die Auswahl bei der Einstellung von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen keine näheren Auslegungshilfen bereitstellte. Gemäß §§ 3 Nr. 6 b), 36, 37 ThürSchuldLbVO war bei der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) an berufsbildenden Schulen fachliche Voraussetzung eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Ausbildung in Bereichen, wie sie für den berufstheoretischen Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird. Der Kläger erfüllt mit seinem Abschluss als Diplombetriebswirt (FH) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik diese Voraussetzung. Der Kläger durchlief nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid „das Auswahlverfahren erfolgreich“. Er war demnach, gemessen an den zum Zeitpunkt der Auswahl vorhandenen Bewerbern, der nach seiner Befähigung, Eignung und fachlichen Leistung Auszuwählende. Durch die aufgezeigte, seiner Verwaltungsvorschrift entsprechende Einstellungspraxis hat der Beklagte das Prinzip des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - das auch für Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können, gilt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 E 404/10 -, juris Rn. 19) - nicht in Frage gestellt und die Rechtsstellung der Bewerber im Einstellungstermin berücksichtigt. Damit wurde dem Leistungsprinzip, das dem Dienstherrn einen weiten Gestaltungsraum offen lässt, in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Dass der Beklagte über die in der Verwaltungsvorschrift belegte Praxis zum Schuljahr 2006/2007 bei der Einstellung von Lehrern für die K.... J... darüber hinaus eine konkrete Stellenausschreibung vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2018, es sei „zum Schuljahr 2006/2007 im damaligen Schulamtsbereich J... eine Ausschreibung für eine Berufsschullehrerstelle an der K.... J... (Staatliches Berufsschulzentrum für ......)“ erfolgt, wobei die „Ausbildung, Lehramt für berufsbildende Schulen‘“ gefordert und mangels Bewerbern „das Anforderungsniveau für Bewerbungen auf ,Fachhochschulabschluss‘ abgesenkt“ worden sei, ohne eine Neuausschreibung für die Besetzung einer Fachlehrerstelle vorzunehmen, konnte der Beklagte nicht näher belegen. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 27. September 2019 (Blatt 126 der Gerichtsakte) hat der Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (Blatt 139 der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass aufgrund des Zeitablaufs seit dem Datum der Einstellung zum 1. August 2006 keine weiteren Angaben zum konkreten Vorgang bzw. zur Ausschreibung gemacht werden könnten. 3. Der Kläger erfüllt außerdem die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 ThürLaufbG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG. Über das Vorliegen der Laufbahnbefähigung des Klägers (§ 8 Abs. 1 ThürLaufbG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) ist vom Beklagten im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts noch zu entscheiden. Der Kläger ist Deutscher gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Der Kläger bietet angesichts seiner unter dem 19. Juni 2017 abgegebenen Erklärung (Beiakte 2) die Gewähr für den jederzeitigen Eintritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung i. S. d. GG gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG. Über das Vorliegen der Laufbahnbefähigung (§ 8 Abs. 1 ThürLaufbG i. V. m § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) ist vom Beklagten indes noch in einem Anerkennungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden: a) Der Kläger besitzt bislang nicht die nach dem Landesrecht vorgeschriebene Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 15, 16 ThürBildLbVO): Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLaufbG wird die Befähigung unmittelbar durch den erfolgreichen Abschluss eines Vorbereitungsdienstes in Thüringen, das heißt mit Bestehen der Laufbahnprüfung, erworben. Gleiches gilt für den erfolgreichen Abschluss eines in Thüringen absolvierten Aufstiegsverfahrens (vgl. LT-Drucksache 5/7453, S. 196 f.). Der Kläger hat die Laufbahnbefähigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLaufbG unmittelbar durch den Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens erlangt. In allen anderen Fällen ist eine schriftliche Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich. Das Anerkennungsverfahren richtet sich in allen Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG nach § 12 ThürLaufbG. Die Anerkennung ist Voraussetzung für den Eintritt in die Laufbahn des Landes (vgl. LT-Drucksache 5/7453, S. 197). Eine schriftliche Anerkennung der Laufbahnbefähigung des Klägers gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 12 ThürLaufbG liegt bislang nicht vor. Hier kommt eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) i. V. m. § 22 ThürLaufbG und gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) i. V. m. § 23 ThürLaufbG in Betracht: aa) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) i. V. m. § 22 ThürLaufbG erlangen Bewerber die Befähigung für eine Laufbahn nach § 9 ThürLaufbG - hier die vom Kläger erstrebte Laufbahn der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung - durch Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- und Studiengänge. Diese Befähigungserlangung kommt gemäß § 22 Abs. 2 ThürLaufbG für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nur vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 ThürLaufG in Betracht. Die Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengänge kann daher nur dann als Befähigungsvermittler dienen, sofern dies die besonderen Bestimmungen gemäß § 51 ThürLaufbG vorsehen. Insoweit ist in Bezug auf den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen zwar in dem gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG geregelten § 22 Abs. 3 ThürBildLbVO keine Regelung enthalten. Eine für diesen Laufbahnzweig getroffene Regelung ergibt sich aber aus § 16 ThürBildLbVO. Danach erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen, wer 1. über ein Diplom, einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Hochschule oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Ausbildung in Bereichen verfügt, wie sie für den berufstheoretischen Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird, 2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nachweist und 3. eine pädagogische Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, soweit dies in einer nach § 60 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 2 ThürSchulG zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt wird. Insoweit muss der Kläger allein die Voraussetzungen von § 16 Nr. 1 und Nr. 2 ThürBildLbVO erfüllen. Der erfolgreiche Abschluss einer pädagogischen Nachqualifizierung gemäß § 16 Nr. 3 ThürBildLbVO kann hier nicht verlangt werden, weil die Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften an staatlichen Schulen (Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung - ThürLNQVO -) dies für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen nicht vorsieht (vgl. §§ 2 ff. ThürLNQVO i. V. m. §§ 22 Abs. 3, 2 ThürBildLbVO, §§ 11 ff. ThürLNQVO) und die Nachqualifizierung daher nicht i. S. v. § 16 Nr. 3 ThürBildLbVO geregelt wird (vgl. den Wortlaut von § 16 Nr. 3 ThürBildLbVO „soweit“). Ob die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) i. V. m. § 22 ThürLaufbG i. V. m. § 16 Nr. 1 und 2 ThürBildLbVO erfüllt sind und damit die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Bildung anzuerkennen sind, hat der Beklagte zu entscheiden. bb) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) i. V. m. § 23 ThürLaufbG erlangen Bewerber die Befähigung für eine Laufbahn nach § 9 ThürLaufbG durch Anerkennung von Befähigungen bei Berufs- und Hochschulausbildung und hauptberuflicher Tätigkeit. Nach § 23 Abs. 1 ThürLaufbG sind hauptberufliche Tätigkeiten vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 ThürLaufbG sowie der Anlage 1 in Verbindung mit der für die Einstellung in die Laufbahngruppe zu fordernden Berufs- oder Hochschulausbildung geeignet, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln, wenn sie 1. nach ihrer Fachrichtung und Schwierigkeit der geforderten Berufsausbildung oder dem geforderten Studium entsprechen und 2. für den mittleren Dienst mindestens zwei Jahre, für den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre und sechs Monate sowie für den höheren Dienst mindestens drei Jahre ausgeübt wurden. Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers als Fachlehrer an berufsbildenden Schulen könnte daher dann als Befähigungsvermittler dienen, sofern dies die besonderen Bestimmungen gemäß § 51 ThürLaufbG vorsehen. Dies ist der Fall. In dem gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürLaufbG geregelten § 16 Nr. 2 ThürBildLbVO ist der Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit neben der in § 16 Nr. 1 ThürBildLbVO nachzuweisenden Ausbildung als Befähigungsvermittler genannt. Ob die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) i. V. m. § 23 ThürLaufbG i. V. m. § 16 Nr. 1 und 2 ThürBildLbVO erfüllt sind und damit die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Bildung anzuerkennen ist, hat ebenfalls der Beklagte zu entscheiden. b) Der Erwerb der Laufbahnbefähigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) ThürLaufbG erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 ThürLaufbG durch Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich der Kläger eingestellt werden soll, im Einvernehmen mit der nach § 50 Abs. 1 ThürLaufbG für die Fachrichtung oberste Landesbehörde. Die oberste Dienstbehörde ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, d. h. nach dem Beschluss der Thüringer Landesregierung vom 31. März 2015 zur Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen i. V. m. dem Organigramm der Thüringer Landesverwaltung das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sie ist damit identisch mit der nach § 50 Abs. 1 Nr. 11 ThürLaufbG für die Fachrichtung obersten Landesbehörde mit der Folge, dass nur das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport für die Anerkennung zuständig ist. Im Lichte des Gewaltenteilungsprinzips ist das Gericht gehindert, in Bezug auf die Anerkennung der Laufbahnbefähigung Spruchreife herzustellen. Das Anerkennungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport fungiert insoweit als eine mit Spezialkenntnissen ausgestattete Behörde, so dass das gerichtliche Verfahren dieses Verwaltungsverfahren nicht substituieren kann. Entgegen der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht ergibt sich aus § 51 Abs. 1 und Abs. 3 ThürLaufbG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, 4, 15, 16 ThürBildLbVO nicht, dass hier eine zusätzliche Anerkennung gemäß § 22 ThürLaufbG nicht erforderlich sei. Gemäß § 51 Abs. 1 ThürLaufbG können die für die jeweilige Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörden unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahnen erforderlich ist (Satz 1). Dies umfasst insbesondere gemäß Ziffer 2. die Festlegung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- und Studiengänge nach § 22 oder, soweit keine fachspezifischen Vorbereitungsdienste eingerichtet sind, die für die Anerkennung nach § 22 erforderlichen inhaltlichen und zeitlichen Mindestanforderungen und gemäß Ziffer 3. Festlegungen über die Anrechnung und den Inhalt hauptberuflicher Tätigkeiten als Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 23. Gemäß § 51 Abs. 3 ThürLaufbG kann die für die Fachrichtung des Dienstes in der Bildung zuständige oberste Landesbehörde in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den §§ 10 und 35 Abs. 4 abweichende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist. Soweit die Klägerseite hieraus i. V. m. der Regelung in § 4 Abs. 1 ThürBildLbV - wonach die Befähigung für eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung in einem der Laufbahnzweige nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 sowie Abs. 2 ThürBildLbV durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Staatsprüfung nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 26. April 2016 (GVBl. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung erworben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - und dem Umstand, dass die hier angestrebte Laufbahn des Laufbahnzweigs des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen gerade nicht in einen der in § 4 Abs. 1 ThürBildLbVO in Bezug genommenen Nummern, sondern in § 2 Abs. 1 Nr. 6 ThürBildLbVO geregelt ist und in § 16 ThürBildLbVO die fachlichen Voraussetzungen für diesen Laufbahnzweig gesondert geregelt sind, eine von § 10 ThürLaufbG - Mindestzugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen - abweichende Regelung sieht, teilt das Gericht diese Rechtsauffassung. Die von der Klägerseite hieraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass deswegen der Grundsatz des unmittelbaren Erwerbs der Laufbahnbefähigung durch Vorbereitungsdienst oder Aufstieg (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLaufbG) und des Erwerbs der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG ausgehebelt wird, geht indes zu weit. Entsprechende Aussagen treffen die von der Klägerseite zitierten Vorschriften nicht. Eine solche Auslegung würde zudem dem Zweck des Verfahrens über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung widersprechen. Dieser besteht darin, der für die Anerkennung zuständigen obersten Dienstbehörde - hier dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport - als einer mit Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde für alle Lehrer in Thüringen die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung zukommen zu lassen, um so eine einheitliche Verwaltungspraxis zu sichern. Dass der Kläger keinen ausdrücklichen Antrag auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung gestellt hat, ist unerheblich. In dem Antrag auf Einstellung zum 1. August 2017 ist zugleich der Antrag auf Anerkennung der für diese Einstellung erforderlichen Voraussetzungen, die ebenfalls vom Beklagten festzustellen sind, enthalten. Es wäre wiederum rechtsmissbräuchlich, würde sich der Beklagte nunmehr auf einen fehlenden Antrag berufen, nachdem er den Kläger hierauf im Verwaltungsverfahren nicht hingewiesen, aber vom Kläger mit Schreiben vom 8. bzw. 9. Juni 2017 die Einreichung weiterer Unterlagen gefordert hat. 4. Darüber hinaus hat der Beklagte noch zu klären, ob der Kläger i. S. v. § 8 Abs. 2 ThürLaufbG gesundheitlich geeignet ist. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 -, juris, Folgendes ausgeführt: „Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 ). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - BVerfGK 14, 492 = juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. […] Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden […] Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. […] Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. […] Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten […]“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Dies zugrunde gelegt, kann der Beklagte derzeit auf der Grundlage des ärztlichen Zeugnisses von Frau F... vom 21. Juni 2017 nicht beurteilen, ob der Kläger gesundheitlich geeignet ist, um verbeamtet zu werden. Das ärztliche Zeugnis beschränkt sich auf die nicht näher belegte Aussage, dass gegen eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Weiter heißt es, der aktuelle Gesundheitszustand weise bereits eine Erkrankung auf, die die gegenwärtige Leistungsfähigkeit jedoch nicht einschränke; unter Ausschöpfung der vorhandenen medizinischen Erkenntnisse ließen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten weder feststellen noch ausschließen. Dem Beklagten steht mit dem ärztlichen Zeugnis keine fundierte Tatsachengrundlage zur Verfügung, die es ihm erlaubt, eine sachgerechte Prognosebeurteilung über die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit oder einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit vorzunehmen. Der Beklagte kann die ärztliche Schlussfolgerung nicht nachvollziehen und sich auch kein eigenes Urteil zur gesundheitlichen Eignung des Klägers bilden. Insoweit hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht eingewandt, dass angesichts des auf dem ärztlichen Zeugnis vom 21. Juni 2017 gesetzten Kreuzes vom Beklagten auf der Grundlage einer weiteren Schweigepflichtsentbindungserklärung drei zusätzliche Fragen an den untersuchenden Arzt zu stellen wären und erst danach auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung über eine mögliche Verbeamtung des Klägers entschieden werde. Der Beklagte wird nach Einholung weiterer Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Klägers von der untersuchenden Ärztin vor allem zu beurteilen haben, ob sich aufgrund der bestehenden Erkrankung in der individuellen Situation des Klägers Anhaltspunkte ergeben, die den Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich machen. Dieser weiteren Prüfung steht die Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht entgegen, dass sich angesichts der tatsächlichen dauerhaften, ohne krankheitsbedingte Ausfallzeiten erfolgten Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 2005 im Thüringer Schuldienst unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitere Prüfungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers ergäben. Wie bereits ausgeführt, ist die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Klägers vor einer Berufung in das Beamtenverhältnis durch den Beklagten auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage eines Arztes anhand der Prognose zu treffen, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Die tatsächliche dauerhafte Anwesenheit des Klägers in den letzten Jahren ohne krankheitsbedingte Fehlzeiten ist als Tatsachengrundlage für diese Prognose ungeeignet. 5. Im Falle der Anerkennung der Laufbahnbefähigung des Klägers durch den Beklagten und im Falle seiner gesundheitlichen Eignung hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Fachlehrer im Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen gemäß §§ 15, 16 ThürBildLbVO ab dem Zeitpunkt des Vorliegens dieser derzeit noch offenen Voraussetzungen. Die Ernennung kann nicht rückwirkend zum 1. August 2017 erfolgen, weil die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG unzulässig ist. Die Ernennung kann auch nicht ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Denn die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen (VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 2 K 3482/10 -, a. a. O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Es ist sachgerecht, dem Beklagten auch die Kosten des Teils des Verfahrens, der auf eine Verpflichtung des Beklagten auf Einstellung des Klägers gerichtet ist, aufzuerlegen. Durch das Verschulden des Beklagten war der Kläger genötigt, sein Begehren im Klageverfahren weiter zu verfolgen. Denn der Beklagte hat in dem Bescheid vom 29. August 2017 und in dem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2018 die unzutreffende Ansicht vertreten, die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis scheitere an dem Überschreiten der Höchstaltersgrenze und an der fehlenden Ausschreibung. Weil der Beklagte in Konsequenz zu seiner Ansicht das Vorliegen der Laufbahnbefähigung und der gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht geprüft hat, konnte der Kläger im vorliegenden Verfahren nur mit dem Bescheidungsantrag obsiegen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 162 Rn. 18 m. w. N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.984,90 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 40, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das nicht auf Lebenszeit gerichtet ist, betreffen, der Streitwert die Hälfte der Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Maßgebender Bezugspunkt einer nach § 52 Abs. 6 GKG vorzunehmenden Streitwertberechnung ist das Endgrundgehalt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, zitiert nach juris) des angestrebten Amtes bei Klageerhebung (vgl. § 40 GKG). Das vom Kläger angestrebte Amt eines Fachlehrers war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2018 der Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG zugeordnet. Das monatliche Endgrundgehalt betrug 4.164,15 Euro (vgl. Anlage 5 zum ThürBesG). Weil das Eingangsamt des Fachlehrers im Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen als Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht im Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 9 bzw. A 10 zugeordnet ist, scheidet darüber hinaus die Zahlung einer allgemeinen Zulage nach der Anlage 1 II.7. i. V. m. Anlage 8 zum ThürBesG aus. Die Hälfte des Zwölffachen von 4.164,15 Euro ergibt den festgesetzten Streitwert. Eine Erhöhung des Streitwertes um einen weiteren für den Hilfsantrag festzusetzenden Streitwert erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nicht, weil der Hilfsantrag den Gegenstand des Hauptantrages betrifft. Der am .... .... 1970 geborene Kläger begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Kläger verfügt über einen Abschluss als Diplombetriebswirt (FH) vom 26. März 2003 der Fachhochschule Jena. Er studierte dort Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik. Im Jahre 2004 bewarb sich der Kläger um die Einstellung in den Dienst des Beklagten an einer berufsbildenden Schule in diversen Schulamtsbezirken für unbefristete und befristete Vollzeit- und Teilzeitstellen. Zwischen den Beteiligten wurde mit Wirkung vom 18. August 2005 befristet bis zum 31. Juli 2006 als Elternzeitvertretung ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Unter Verwendung des Bewerbungsvordrucks „L“ bewarb sich der Kläger erneut unter dem 8. Februar 2006 um die „Einstellung in den Dienst des Freistaats Thüringen“ an einer berufsbildenden Schule in diversen Schulamtsbezirken für unbefristete und befristete Vollzeit- und Teilzeitstellen. Daraufhin bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2006 den Eingang der Bewerbungsunterlagen und teilte mit, sich zu gegebener Zeit - voraussichtlich im Juli - mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 teilte das Kultusministerium dem Schulamt Jena mit, dass u. a. der Kläger zum 1. August 2006 entfristet und in den Thüringer Schuldienst übernommen werden könne. Die Zuständigkeit für das Einstellungsverfahren werde dem Schulamt übertragen. Der Bezirkspersonalrat war mit der Einstellung des Klägers einverstanden. Der Arbeitsvertrag, der den Kläger ab 1. August 2006 als Angestellten auf unbestimmte Zeit beschäftigte, wurde unter dem 17. Juli 2006 geschlossen und zuletzt unter dem 5. Juni 2009 angepasst. Der Kläger ist seitdem am Staatlichen Berufsschulzentrum ..... ... „K...“ in J... als Lehrer für den berufstheoretischen Unterricht im Fach Berufliche Informatik und im Fach Datenverarbeitung eingesetzt. Mit Kabinettsbeschluss vom 28. Februar 2017 beauftragte das Kabinett „[…] die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport, die Verbeamtung von bereits eingestellten Lehrerinnen und Lehrern ab dem 1. August 2017 und von neu einzustellenden Lehrerinnen und Lehrern erstmals ab dem 3. August 2017 vorzunehmen, soweit die beamten-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“ (vgl. den Auszug aus der Niederschrift der 96. Kabinettssitzung, Blatt 130 der Gerichtsakte). Mit an die tarifbeschäftigten Lehrer im staatlichen Schuldienst des Beklagten gerichtetem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 1. März 2017 (Blatt 69 ff. der Gerichtsakte) sollten im Zusammenhang mit dem Kabinettsbeschluss „[…] alle bereits im Landesdienst unbefristet beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer die Möglichkeit zur Verbeamtung erhalten, wenn sie die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. […] Die Verbeamtungen sind beginnend mit dem Schuljahr 2017/2018 vorgesehen. Nach dem derzeitigen Planungsstand ist beabsichtigt, die bereits im Landesdienst beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer zum 1. August 2017 […] zu verbeamten. […]“ Weiter heißt es: „[…] Zur Antragstellung bitte ich das Formular ,Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis‘ zu verwenden […] Ihren Antrag stellen Sie bitte möglichst bis zum 21. März 2017 […]“ Mit weiterem Schreiben „Antworten auf häufig gestellte Fragen im Rahmen der Verbeamtung“ stellte der Beklagte den Ablauf des Verfahrens der Verbeamtung, die zu erfüllenden Voraussetzungen u. a. dar. In dem Schreiben heißt es: „[…] Darüber hinaus wird für die Lehrerinnen und Lehrer, bei denen die sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis vorliegen, beim Landespersonalausschuss ein Antrag auf Zustimmung zum Absehen von der gesetzlich vorgegebenen Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung gestellt. […]“ Mit Schreiben vom 9. März 2017, beim Beklagten eingegangen am 17. März 2017, beantragte der Kläger seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis unter Verwendung des im Schreiben vom 1. März 2017 in Bezug genommenen Formulars. Er gab darüber hinaus die vom Beklagten mit Schreiben vom 8. bzw. 9. Juni 2017 geforderten Erklärungen und Unterlagen ab. Auf dem von Frau F... erstellten ärztlichen Zeugnis zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe vom 21. Juni 2017 wurde angekreuzt, dass gegen eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestünden. Weiter wurde ein Kreuz unter der Rubrik „Der aktuelle Gesundheitszustand weist bereits eine Erkrankung auf, die die gegenwärtige Leistungsfähigkeit jedoch nicht einschränkt. Unter Ausschöpfung der vorhandenen medizinischen Erkenntnisse lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten weder feststellen noch ausschließen.“ gesetzt. Mit Bescheid vom 29. August 2017 lehnte das Staatliche Schulamt Ostthüringen den Antrag des Klägers auf Verbeamtung ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2018 zurück. Unter Gründe I. hieß es: „[…] Zum Schuljahr 2006/2007 erfolgte im damaligen Schulamtsbereich J… eine Ausschreibung für eine Berufsschullehrerstelle an der K... J... (Staatliches Berufsschulzentrum für ....). Da kein geeigneter Bewerber mit der geforderten Ausbildung „Lehramt für berufsbildende Schulen“ zur Verfügung stand, wurde das Anforderungsniveau für Bewerbungen auf ,Fachhochschulabschluss‘ abgesenkt. Es erfolgte jedoch keine Neuausschreibung für die Besetzung einer Fachlehrerstelle. Ihr Mandat durchlief das Auswahlverfahren erfolgreich und wurde auf der ursprünglich für Berufsschullehrer mit dem Lehramt für berufsbildende Schulen ausgeschriebenen Stelle mit Wirkung vom 1. August 2006 an der K... ... J... eingestellt. […]“ Unter Gründe II. des Widerspruchsbescheides wurde ferner ausgeführt: „[…] Zum Zeitpunkt der Einstellung zum Schuljahr 2005/2006 wurde ein ausgebildeter Berufsschullehrer mit dem Lehramt Wirtschaft/Verwaltung und Zweitfach gesucht. Hätte es einen Bewerber mit dieser Ausbildung gegeben, wäre ihr Mandant im Rahmen dieses Auswahlverfahrens nicht eingestellt worden, weil er nicht über die geforderte Lehramtsausbildung verfügt. Um den ungedeckten Bedarf im Bereich Wirtschaft/Verwaltung abzudecken, war das damalige Thüringer Kultusministerium gezwungen, auf Bewerber ohne Lehramtsausbildung zurückzugreifen. Dies erfolgte jedoch nicht in einem gesonderten für Fachlehrer vorgesehenen Auswahlverfahren, sondern in der Fortsetzung des Auswahlverfahrens, in dem ursprünglich ausgebildete Berufsschullehrer gesucht wurden. Insofern wurde ihr Mandant auf einer Stelle eingestellt, deren fachliche Voraussetzung er nicht erfüllte. Daher führt bereits der genannte Ausschreibungsmangel zu einer Unmöglichkeit der Übernahme in ein Beamtenverhältnis. […]“ Weiter ergänzte der Beklagte im Widerspruchsbescheid, eine Einstellung sei auch deshalb nicht mehr möglich, weil der Kläger das 47. Lebensjahr bereits vollendet und damit die Altershöchstgrenze für die Verbeamtung überschritten habe. Wegen des weiteren Inhalts des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2018 wird auf Blatt 11 bis 14 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat am 24. Januar 2018 Klage erhoben. Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 5. September 2018 (Blatt 30 bis 66 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 29. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 11. Januar 2018 zu verpflichten, den Kläger als Fachlehrer (Besoldungsgruppe A 11 zuzüglich Zulage gemäß Fußnote 2 und 3 zur Besoldungsgruppe A 11) in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen bzw. über den Antrag des Klägers vom 9. März 2017 (hilfsweise) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsfehlerfrei zu befinden und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte, wegen dessen Vorbringens auf den Schriftsatz vom 9. November 2018 (Blatt 99 bis 108 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird, beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 27. September 2019 (Blatt 126 der Gerichtsakte), die Ausschreibung aus dem Jahre 2006, auf die der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2006 hin an der K... eingestellt worden sei, vorzulegen, hat der Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (Blatt 139 der Gerichtsakte) mitgeteilt: Aufgrund des Zeitablaufs seit der Einstellung könnten keine Angaben mehr zum konkreten Vorgang bzw. zur Ausschreibung gemacht werden. Der Beklagte hat die für die Einstellung gültige Verwaltungsvorschrift „Einstellung in den Thüringer Schuldienst - Richtlinien vom 30. Januar 2003“ (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Nr. 2/2003, S. 55 ff.) vorgelegt und hierzu vorgetragen, aus dieser Richtlinie ergebe sich, dass vorrangig Bewerber mit abgeschlossenem Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst bzw. zweitem Staatsexamen eingestellt werden sollten, so dass vorliegend von Bewerbern die Ausbildung „Lehramt an berufsbildenden Schulen“ gefordert worden sei. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 16. September 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (zwei Heftungen; ein Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.