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1 K 2039/18

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Bewerber muss dem Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft bzw. eine Gleichstellung damit regelmäßig im Bewerbungsschreiben informieren. Eingestreute und unauffällige Informationen oder indirekte Hinweise reichen dafür nicht aus.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bewerber muss dem Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft bzw. eine Gleichstellung damit regelmäßig im Bewerbungsschreiben informieren. Eingestreute und unauffällige Informationen oder indirekte Hinweise reichen dafür nicht aus.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2020 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. I. Für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Danach ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ob hier eine solche Klage gegeben ist, richtet sich nach dem Klagebegehren und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 40 Rn. 6 m. w. N.). Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Entschädigung nach § 165 Satz 3 SGB IX in Verbindung mit §§ 7, 15 Abs. 2 AGG geltend, weil er als einem schwerbehinderten gleichgestellter Bewerber (§ 151 SGB IX) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Er stützt sich darauf, er habe sich auf das Stellenangebot des Beklagten mit dem Ziel beworben, als Beamter eingestellt zu werden. Maßgebend ist danach, dass der mit der Klage geltend gemachte Entschädigungsanspruch auf eine Verletzung des Benachteiligungsverbots im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Einstellung als Beamter gestützt wird. Die Rechtswegzuweisung nach § 54 Abs. 1 BeamtStG gilt insoweit umfassend und erfasst auch „vorbeamtenrechtliche“ Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Übernahme in das Beamtenverhältnis (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2011 - 4 S 1078/11 -, juris; vgl. zur Vorgängerregelung in § 126 Abs. 1 BRRG a. F. auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, juris). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG. Danach dürften Beschäftigte - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten als solche auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis - nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. In § 1 AGG ist u. a. eine Benachteiligung wegen einer Behinderung genannt. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG scheitert bereits daran, dass sein Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, weil der Kläger den Beklagten nicht hinreichend über seine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten informiert hat (hierzu im Folgenden unter 1.). Selbst aber wenn man die in den Bewerbungsunterlagen erfolgte Information des Klägers mit seiner Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten als hinreichend ansieht, liegen jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht vor (hierzu im Folgenden unter 2.). 1. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG scheitert bereits daran, dass sein Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, weil der Kläger den Beklagten nicht hinreichend über seine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten informiert hat. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft bzw. eine Gleichstellung damit informieren muss, falls diese dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist oder - etwa bei einem Vorstellungsgespräch - eine körperliche Behinderung offensichtlich wird. Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Eingestreute und unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. reichen dafür nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 -, juris Rn. 35 f.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 2019 - 2 B 10139/19 -, juris. Rn. 34 f.). Der Kläger kam dieser Informationspflicht in seinem Bewerbungsschreiben nicht nach. Er bewarb sich auf das Stellenangebot des Beklagten mit E-Mail vom 3. Mai 2018. In der E-Mail hat der Kläger nicht auf seine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten hingewiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in der E-Mail auf das in der Anlage beigefügte PDF-Dokument verwiesen hat. Zwar befanden sich in diesem PDF-Dokument ein „Anschreiben“ vom 3. Mai 2018 mit der Aussage „[…] Meine Gleichstellung mit Schwerbehinderten hat keinen Einfluss auf meine Arbeitsleistung bei dieser Stelle. […]“, ein mit „Anlagen“ überschriebenes Blatt, in dem ein Bescheid über die Gleichstellung mit Schwerbehinderten gem. § 2 (3) SGB IX genannt ist und der Bescheid über die Gleichstellung mit Schwerbehinderten vom 17. Oktober 2016. Wie bereits ausgeführt, hat die Information über die Gleichstellung als Schwerbehinderter aber bereits in dem Bewerbungsschreiben - hier der E-Mail vom 3. Mai 2018 - zu erfolgen. Der Kläger durfte nämlich nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die 53 Seiten umfassende, nicht explizit nummerierte PDF-Datei vollständig zur Kenntnis nimmt. Außerdem enthält der genannte Satz im „Anschreiben“ vom 3. Mai 2018 inhaltlich nicht die ausdrückliche Information über die Gleichstellung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen. Vielmehr wird diese Information vorausgesetzt bzw. nur nebenbei in Form einer Bewertung („keinen Einfluss auf meine Arbeitsleistung bei dieser Stelle“) gegeben. Darüber hinaus wurde die indirekte Information über die Gleichstellung des Klägers mit Schwerbehinderten im „Anschreiben“ genauso wie die übrigen Informationen dazu im mit „Anlagen“ überschriebenen Blatt und im beigefügten Bescheid vom 17. Oktober 2016 nur eingestreut. Die Information über die Gleichstellung als Schwerbehinderter befindet sich im „Anschreiben“ im vorletzten Satz eines insgesamt 17 Zeilen umfassenden Absatzes. Der „Bescheid über die Gleichstellung mit Schwerbehinderten gem. § 2 (3) SGB IX“ ist auf dem mit „Anlagen“ überschriebenen Blatt unter dem 8. von insgesamt 27 Spiegelstrichen genannt. Der Bescheid vom 17. Oktober 2016 ist als eine der vielzähligen Anlagen beigefügt. Der Beklagte musste aus diesen in den umfangreichen Bewerbungsvorgang versteckt eingefügten Informationen nicht erkennen, dass der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 -, juris Rn. 48). 2. Selbst aber wenn man die in den Bewerbungsunterlagen erfolgte Information des Klägers mit seiner Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten als hinreichend ansieht, liegen jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG. Für die Anspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist auf § 15 Abs. 1 AGG zurückzugreifen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 -, juris). Der Beklagte hat den Kläger nicht i. S. v. § 7 Abs. 1 AGG unmittelbar benachteiligt. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes - zu dem u. a. eine Behinderung gehört - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Der Kläger erfuhr wegen seiner Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen keine weniger günstige Behandlung, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Zwar ist der Beklagte gemäß §§ 165 S. 3, 151 Abs. 1 SGB IX verpflichtet gewesen, den Kläger, weil er sich um einen Arbeitsplatz beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die in Satz 3 normierte Verpflichtung erfährt indes in Satz 4 des § 165 SGB IX eine Einschränkung dahin, dass eine Einladung entbehrlich ist, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. So liegt der Fall hier. Auch ein einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Bewerber muss die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen. Zu letzteren gehören insbesondere vom Dienstherrn aufgestellte zwingende Anforderungsprofilmerkmale. Der Beklagte hat in seinem Stellenangebot ausdrücklich bei den Bewerbern den „Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) in der Fachrichtung Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung o d e r abgeschlossenes Studium (Bachelor) der Fachrichtung Verwaltungsmanagement oder der Fachrichtung Publik Management mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Recht mit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst“ vorausgesetzt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -; BAG, Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 -; jeweils zitiert nach juris), dass in einer Stellenausschreibung eine besondere Qualifikation in zulässiger Weise gefordert werden kann, um schon im Vorfeld der eigenen Auswahlentscheidung anhand bestimmter Kriterien als ungeeignet angesehene Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen. Der Kläger besitzt nach seinen Bewerbungsunterlagen die in dem Stellenangebot alternativ geforderten Abschlüsse nicht (vgl. zu einem ähnlichen Fall: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 2019 - 12 A 111/17 -, juris): Er verfügt nicht über den Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) in der Fachrichtung Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung. Nach seinem Lebenslauf (Blatt 4 der Beiakte 1) und der in der Anlage beigefügten Diplomurkunde (Blatt 10 der Beiakte 1) bzw. dem Prüfungszeugnis (Blatt 20 der Beiakte 1) hat der Kläger den Abschluss Diplom-Verwaltungswirt (FH) bzw. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei absolviert. Dass - wie der Kläger ausführt - dieser Abschluss als der vom Beklagten im Stellenangebot geforderte Abschluss anerkannt werden kann, ist unerheblich, weil die Anerkennung der Laufbahnbefähigung in einem gesonderten Verfahren durch die Anerkennungsbehörde erfolgten muss (vgl. §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 12 ThürLaufbG). Der Kläger verfügt auch nicht über ein abgeschlossenes Studium (Bachelor) der Fachrichtung Verwaltungsmanagement oder der Fachrichtung Publik Management mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Recht mit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst. Er hat nach seinem Lebenslauf (Blatt 4 der Beiakte 1) vielmehr ein abgeschlossenes Studium (Master) im Masterstudiengang Master of Public Administration absolviert. Selbst wenn nach der Internetpräsentation der Universität Kassel der Studiengang des Klägers „Öffentliches Management“ lautet (vgl. https://www.unikims.de/de/mba-masterstudiengaenge/master-of-public-administration-mpa-/ueberblick), entspricht jedenfalls der Studienabschluss als „Master“ nicht dem vom Beklagten im Stellenangebot geforderten „Bachelor“. Aber auch wenn man ausgehend von dem „höheren“ Bildungsabschluss des Klägers als „Master“ die geforderte fachliche Eignung „Bachelor“ als gegeben unterstellen müsste, hat der Beklagte den Kläger nicht wegen seiner Gleichstellung als Schwerbehinderter diskriminiert, sondern weil er aus Gründen der Personalpolitik nur einen Bewerber mit einem Bachelorabschluss einstellen wollte. Wie der Beklagte dem Kläger nämlich mit Schreiben vom 25. Juli 2018 (Blatt 25 f. der Gerichtsakte) mitgeteilt hat und auch in der Klageerwiderung vom 22. November 2018 (Blatt 36 ff. der Gerichtsakte) ausführt, suchte er keinen Bewerber, der die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst hat. Ob diese Entscheidung des Beklagten unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, vor allem im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG, zulässig gewesen ist, steht hier nicht in Rede und hätte in einem Konkurrentenstreitverfahren geklärt werden müssen. Jedenfalls geschah der Ausschluss des Klägers aus dem Auswahlverfahren nicht wegen der Gleichstellung des Klägers mit einem Schwerbehinderten (vgl. hierzu auch Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 8. Januar 2014 - 1 Sa 61/12 -, juris Rn. 51 ff.; ArbG Kempten, Urteil vom 18. April 2018 - 3 CA 1581/17 -, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.225,70 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung als begehrte Entschädigung einen Betrag in Höhe des festgesetzten Streitwertes angegeben. Der Kläger, der mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 der Bundesagentur für Arbeit ab dem 10. Oktober 2016 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, begehrt eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG -. Der Beklagte nahm im Mai 2018 ein Stellenangebot für eine Stelle als Sachgebietsleiter/in Sicherheit und Ordnung vor. In dem Angebot hieß es: „Anforderungen an die Bewerber/innen: - Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) in der Fachrichtung Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung o d e r abgeschlossenes Studium (Bachelor) der Fachrichtung Verwaltungsmanagement oder der Fachrichtung Publik Management mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Recht mit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst - einschlägige EDV-Kenntnisse, insbesondere im MS-Office - Mobilität (Führerschein der Klasse B) - englische Sprachkenntnisse […]“ Wegen des weiteren Inhalts des Stellenangebots wird auf Blatt 9 bis 11 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger bewarb sich mit E-Mail vom 3. Mai 2018 auf dieses Stellenangebot. In der E-Mail hieß es: „Sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Aufmerksamkeit las ich Ihre Stellenausschreibung. Die beschriebenen Aufgaben sowie der Rahmen der Arbeitsstelle weckten dabei mein Interesse. Ich möchte Ihnen in der Anlage gern meine Bewerbung als PDF-Dokument übersenden. Sollten sich Rückfragen ergeben, stehe ich Ihnen gern per E-Mail zur Verfügung. Das Führen von Telefonaten ist mir über den Tag nur sehr eingeschränkt möglich. Ich freue mich auf Nachricht von Ihnen. Mit freundlichen Grüßen ... K..., MPA“ Der Kläger fügte der E-Mail als PDF-Dokument 53 Seiten Bewerbungsunterlagen bei. In diesen Unterlagen - wegen der im Übrigen auf die Beiakte 1 Bezug genommen wird - befand sich ein Anschreiben vom 3. Mai 2018, in dem es im vorletzten Satz hieß: „[…] Meine Gleichstellung mit Schwerbehinderten hat keinen Einfluss auf meine Arbeitsleistung bei dieser Stelle. […]“ Weiter befand sich in dem PDF-Dokument ein mit „Anlagen“ überschriebenes Blatt, in dem unter dem 8. von 27 Spiegelstrichen als Anlage „ein Bescheid über die Gleichstellung mit Schwerbehinderten gem. § 2 (3) SGB IX“ genannt wurde. Dieser Bescheid wurde ebenfalls in einer der Anlagen beigefügt. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2018 mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch i. H. v. 19.354,74 Euro Entschädigung gemäß § 15 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 AGG geltend. Alternativ hierzu bat er den Beklagten, ein Vergleichsangebot zu unterzeichnen, mit dem der Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger 3.650,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte teilte daraufhin mit, nicht an einer außergerichtlichen Einigung mit dem Kläger interessiert zu sein. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens des Beklagten, das unter dem 25. Juli 2018 datiert, wird auf Blatt 25 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat am 17. Oktober 2018 Klage erhoben. Wegen des Vortrags des Klägers wird auf die Klageschrift vom 15. Oktober 2018 (Blatt 1 bis 8 der Gerichtsakte) sowie den Schriftsatz vom 2. Dezember 2018 (Blatt 42 bis 48 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vortrags des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 22. November 2018 (Blatt 36 bis 38 der Gerichtsakte) und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2020 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.