Urteil
1 K 370/24 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:1122.1K370.24GE.00
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Leitsätze
1. Aus dem Wortlaut des Gesetzes „…wie bei Dienstreisen…“ ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber Dienstreisen (im engeren Sinn) von Reisen zum Zwecke der Ausbildung grundsätzlich unterscheidet und Letztere der Dienstreise (im engeren Sinne) lediglich gleichstellt.(Rn.23)
2. Die reduzierten Erstattungsbeiträge tragen dabei dem Gedanken Rechnung, dass die Aus- oder Fortbildung in der Regel auch im privaten Interesse der jeweiligen Beamten liege.(Rn.24)
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 ThürTGV (juris: TGV TH 2006) folgt dabei den Bestimmungen des Thüringer Reisekostenrechts, wonach wegen des teilweisen privaten Interesses der Beamten an einer Aus- oder Fortbildung eine Kürzung des Trennungsreisegeldes erfolgt.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Wortlaut des Gesetzes „…wie bei Dienstreisen…“ ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber Dienstreisen (im engeren Sinn) von Reisen zum Zwecke der Ausbildung grundsätzlich unterscheidet und Letztere der Dienstreise (im engeren Sinne) lediglich gleichstellt.(Rn.23) 2. Die reduzierten Erstattungsbeiträge tragen dabei dem Gedanken Rechnung, dass die Aus- oder Fortbildung in der Regel auch im privaten Interesse der jeweiligen Beamten liege.(Rn.24) 3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 ThürTGV (juris: TGV TH 2006) folgt dabei den Bestimmungen des Thüringer Reisekostenrechts, wonach wegen des teilweisen privaten Interesses der Beamten an einer Aus- oder Fortbildung eine Kürzung des Trennungsreisegeldes erfolgt.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 5. November 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten unter Änderung seines Widerspruchbescheides vom 26. Februar 2024 zu verpflichten, dem Kläger für Reisen zum Zwecke seines Ausbildungsaufstieges Trennungsreisegeld und Wegstreckenentschädigung ohne Anwendung der für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung geltenden reduzierten Erstattungssätze zu gewähren, ist der Antrag noch hinreichend bestimmt. Zwar muss in der Klageschrift schriftsätzlich kein Antrag gestellt werden, hier handelt es sich um eine bloße Soll-Vorschrift (Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 82 Rn. 9). Indes muss der Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Klageantrag formulieren (§ 103 Abs. 3 VwGO). Dem Erfordernis eines bestimmten Antrages ist jedenfalls dann genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung allein, aus der Klagebegründung und/oder in Verbindung mit während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 25. Auflage, 2019, § 82 Rn. 10). Maßgeblich ist dabei nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen lässt sich der Klageantrag in der Regel daraus erschließen, dass die entsprechende Verwaltungsentscheidung beigefügt und erkennbar ist, dass der Kläger damit nicht einverstanden ist (Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 82 Rn. 10). Unterbleibt eine Antragstellung bis zu dem genannten Zeitpunkt und lässt sich das Klageziel auch nicht durch Auslegung gemäß § 88 VwGO - wonach das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist - mit hinreichender Sicherheit erschließen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 82 Rn. 9). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 11 CS 18.2480 -, juris, Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers noch. Der Kläger legt in seinem Antrag zwar nicht im Einzelnen die konkreten streitgegenständlichen Reisen und die damit im Zusammenhang jeweils begehrten Differenzbeträge dar. Der Antrag des Klägers ist aber insoweit im Hinblick auf dessen Klagebegehren und unter Berücksichtigung seines Vortrages im gerichtlichen Verfahren dahingehend sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO), dass er die Zahlung der Differenz zwischen bisher erstatteter Wegstreckenentschädigung und bisher gewährtem Trennungsreisegeld für die Reisen anlässlich seines Ausbildungsaufstieges zu den Beträgen begehrt, die nach den für Dienstreisen geltenden Sätzen zu erstatten bzw. zu gewähren sind. Seiner Klage hat er dabei den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid des Beklagten beigefügt und ausdrücklich erklärt, dass er mit der grundsätzlichen Entscheidung des Beklagten, für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung und des Trennungsreisegeldes die Vorschriften für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung anzuwenden, nicht einverstanden ist. Zur Konkretisierung der jeweiligen streitgegenständlichen Reisen im Rahmen seines Ausbildungsaufstieges hat der Kläger im Schriftsatz vom 19. November 2024 nebst Anlage ausgeführt. Hiernach sind streitgegenständlich neun mit konkretem Zeitrahmen benannte Ausbildungsabschnitte, für die jeweils weitergehende Wegstreckenentschädigung und Trennungsreisegeld begehrt wird. Auf diese ist das klägerische Begehren konkretisiert. Die Klage ist aber unbegründet. I. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Erstattung von Wegstreckenentschädigung und weitergehende Gewährung von Trennungsreisegeld anlässlich seines Ausbildungsaufstieges (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat bei der Berechnung der Beträge zu Recht die reduzierten Erstattungssätze für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung zugrunde gelegt. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Wegstreckenentschädigung. Rechtsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren, Wegstreckenentschädigung für die im Rahmen des Ausbildungsaufstieges absolvierten Fahrten von seinem Wohnsitz zu den jeweiligen Ausbildungsorten erstattet zu bekommen, bildet § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 ThürRKG. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG werden bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungen, die auf Verlangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, die Aufwendungen wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 und 2 a ThürRKG ausgeschlossen ist. Die Erstattung der Wegstreckenentschädigung richtet sich bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 ThürRKG. Gemessen hieran erweist sich die Anwendung des reduzierten Erstattungssatzes gemäß § 5 Abs. 1 ThürRKG (20 Cent je gefahrenem Kilometer) bei der Berechnung der dem Kläger zu erstattenden Wegstreckenentschädigung als rechtmäßig. Aus dem Wortlaut des Gesetzes „…wie bei Dienstreisen…“ ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber Dienstreisen (im engeren Sinn) von Reisen zum Zwecke der Ausbildung grundsätzlich unterscheidet und Letztere der Dienstreise (im engeren Sinne) lediglich gleichstellt. Bei den vom Kläger geltend gemachten Fahrten von seinem - im Ausbildungsaufstieg maßgeblichen - Wohnsitz zu den jeweiligen Ausbildungsorten handelt es sich um Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung. Auch Reisen im Rahmen einer laufbahnrechtlichen Ausbildung fallen unter die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 ThürRKG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 39 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG) i. V. m. § 59 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und die Prüfung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (ThürFwLAPO) ist objektiv gesehen eine Ausbildung. Denn durch den Ausbildungsaufstieg und dessen erfolgreiche Beendigung erlangt der Beamte durch entsprechende Schulungen und praktische Ausbildungsphasen vielschichtige theoretische und praktische Kenntnisse sowie Fähigkeiten, mithin die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesbegründung zum Thüringer Haushaltstrukturgesetz (LT.-Drs. 4/420, S. 72) bestätigt. Mit dem Thüringer Haushaltsstrukturgesetz vom 10. März 2005 (GVBl. Nr. 3/2005, Seite 58) wurden erstmalig die reduzierten Erstattungssätze für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung eingeführt. In der Gesetzesbegründung weist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hin, dass auch Reisen im Rahmen der laufbahnrechtlichen Ausbildung unter die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG fallen. Die reduzierten Erstattungsbeiträge tragen dabei dem Gedanken Rechnung, dass die Aus- oder Fortbildung in der Regel auch im privaten Interesse der jeweiligen Beamten liege. Die durch den Beklagten angewiesenen Reisen, für die der Kläger pauschal die Zahlung der Differenzbeträge bis zur gesetzlichen Höhe abzüglich bereits geleisteter Zahlungen verlangt, fanden nach dem - insoweit unstreitigen Vortrag der Beteiligten - sämtlich im Rahmen des Ausbildungsaufstieges des Klägers für die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes statt. Schließlich hat sich der Kläger auch in Bewusstsein seiner - zum Zeitpunkt seiner Bewerbung - fehlenden laufbahnrechtlichen Qualifikation auf die von dem Beklagten ausgeschriebene Stelle als Brandoberinspektor-Anwärter beworben. Der Stellenausschreibung ist dabei eindeutig zu entnehmen, dass die Ausbildung für Beamte, die bereits im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst tätig sind, im Rahmen eines Ausbildungsaufstieges erfolgen wird. Der Kläger musste somit wissen, dass er, bevor er als Brandoberinspektor bei dem Beklagten verwendet werden kann, eine zusätzliche Ausbildung erfolgreich absolvieren muss. Mit der Ansicht, dass er - der Kläger - bereits Beamter auf Lebenszeit sei und seine Aufwendungen deshalb nicht nach Maßgabe der für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung geltenden reduzierten Erstattungssätze zu erstatten seien, dringt der Kläger nicht durch. Denn eine Unterscheidung dergestalt, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG lediglich für die erstmalige, nicht jedoch für eine weiterqualifizierende laufbahnrechtliche Ausbildung Anwendung finde, ist weder dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Dies würde der ersichtlichen Intention des Gesetzgebers entgegenstehen, dem Beamten für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung einen Teil der entstandenen Kosten nicht zu erstatten, da der Beamte in der Regel auch ein privates Interesse an der Aus- oder Fortbildung hat. Dabei kann es keinen Unterscheid machen, ob der Beamte Reisen im Zusammenhang mit einer erstmaligen oder einer weiterqualifizierenden laufbahnrechtlichen Ausbildung wahrgenommen hat, denn jede Aus- oder Fortbildung stellt für den Beamten eine ihm persönlich zukommende Förderung dar. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, seine Einstellung als Brandoberinspektor-Anwärter und seine Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsaufstieges stünde erheblich im Interesse des Beklagten und rechtfertige die Erstattung nach den höheren Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürRKG (Erstattung von 38 Cent je gefahrenem Kilometer), dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn auf das Vorliegen erheblich dienstlicher Gründe i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürRKG kommt es bei einer Reise zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung i. S. d. § 15 Abs. 1 ThürRKG nicht an. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürRKG ist nicht eröffnet. Denn soweit eine Reise zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung - wie vorliegend - besteht, greift der gesetzliche Ausschluss des § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG, wonach eine Erstattung der Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 und 2 a ThürRKG ausgeschlossen ist. 2. Der Kläger kann auch kein weitergehendes Trennungsreisegeld von dem Beklagten verlangen. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsreisegeld für die im Rahmen seines Ausbildungsaufstieges verbrachten auswärtigen Aufenthalte bildet § 14 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1; 9 Abs. 2 ThürTGV. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG erhalten Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung (ThürTGV). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürTGV erhält ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld in Höhe von 28 Euro je Kalendertag. Bei Maßnahmen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung wird Trennungsgeld mit der Maßgabe gewährt, dass der Betrag nach § 3 Abs. 1 ThürTGV vor Anwendung eventueller Einbehaltungsvorschriften auf 75 vom Hundert reduziert wird, § 9 Abs. 2 ThürTGV. Gemessen hieran erweist sich die Anwendung des reduzierten Erstattungssatzes (75 vom Hundert) durch den Beklagten bei der Berechnung des dem Kläger gewährten Trennungsreisegeldes als rechtmäßig. Der jeweils gewährte Betrag ist von dem Beklagten zutreffend berechnet worden (28 € x 0,75 = 21 € je Tag, für den Anspruch auf Trennungsreisegeld besteht). Denn es liegt eine Maßnahme zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung vor. Die Reisen mit auswärtigem Verbleiben, für die der Kläger weitergehendes Trennungsreisegeld begehrt, fanden sämtlich im Rahmen des Ausbildungsaufstieges statt. Dieser ist - wie bereits dargestellt - eine laufbahnrechtliche Ausbildung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG. Die hierfür absolvierten Fahrten sowie das auswärtige Verbleiben sind mithin Maßnahmen zum Zwecke dieser Ausbildung. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 ThürTGV folgt dabei den Bestimmungen des Thüringer Reisekostenrechts, wonach wegen des teilweisen privaten Interesses der Beamten an einer Aus- oder Fortbildung eine Kürzung des Trennungsreisegeldes erfolgt (LT-Drs. 4/420, S. 81). Auch hier dringt der Kläger mit seinem Vorbringen, seine Ausbildung und die damit verbundenen Reisen mit auswärtigem Verbleiben stünden im erheblichen Interesse des Beklagten, nicht durch. Denn die Gewährung von Trennungsreisegeld nach Maßgabe höherer Erstattungssätze aufgrund etwaig erheblicher dienstlicher Gründe ist in der hierfür maßgeblichen Thüringer Trennungsgeldverordnung nicht angelegt. II. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 167 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist mangels Erfolgs in der Hauptsache nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708, Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.303,52 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1, 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Hiernach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Vorliegend ist das Begehren des Klägers darauf gerichtet, von dem Beklagten die Differenzbeträge zwischen der bisher erstatteten Wegstreckenentschädigung und dem bisher gewährten Trennungsreisegeld zu der Wegstreckenentschädigung und dem Trennungsreisegeld ohne Anwendung der für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildungen geltenden reduzierten Sätze erstattet zu bekommen. Die von ihm begehrten Beträge hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 19. November 2024 substantiiert dargelegt, wobei der diesbezügliche klägerische Vortrag nicht vollständig ist. Es fehlen bezifferte Angaben zu zwei der insgesamt neun vorgetragenen und zum Streitgegenstand gemachten Ausbildungsabschnitte. Auf die sieben Ausbildungsabschnitte, zu denen der Kläger konkrete Beträge dargelegt hat, entfällt in Summe ein Betrag in Höhe von 1.303,52 €. Dieser Betrag ist mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte als Streitwert festzusetzen. Ein Festhalten an der vorläufigen Streitwertfestsetzung (Auffangstreitwert) ist vor dem Hintergrund der erheblich divergierenden Beträge zwischen der vorläufigen Streitwertfestsetzung und der vom Kläger bezifferten Beträge bei lediglich zwei offenen Ausbildungsabschnitten nicht geboten. Der Kläger begehrt die Erstattung weitergehender Wegstreckenentschädigung und die Gewährung weitergehenden Trennungsreisegeldes. Der Kläger ist seit Juni 2015 Beamter auf Lebenszeit und war zunächst im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt D... beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 bewarb er sich – nebst weiteren Bewerbern ‒ auf eine Stellenausschreibung des Beklagten zur Ausbildung als „Brandoberinspektor-Anwärter“ (gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) und erhielt den Zuschlag für die Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsaufstieges. Mit Wirkung vom 1. April 2022 wurde der Kläger unter Änderung der Amtsbezeichnung als Kreishauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9 nach Thüringer Besoldungsordnung - ThürBesO -) von der Stadt D... in den Geschäftsbereich des Beklagten versetzt. Den Ausbildungsaufstieg beendete der Kläger im März 2024 erfolgreich mit dem Prädikat „gut (12 Punkte)“. Mit Wirkung vom 1. Mai 2024 wurde der Kläger auf eigenen Antrag hin in den Geschäftsbereich der Stadt N... (Schleswig-Holstein) versetzt. Anlässlich seiner Aufstiegsausbildung besuchte und absolvierte der Kläger - nach jeweiliger vorheriger Zuweisung durch den Beklagten und mit auswärtigem Verbleiben - verschiedene Lehrgänge und praktische Ausbildungsphasen, teils innerhalb, teils außerhalb Thüringens. Für die jeweilige Darstellung der Ausbildungsorte und -zeiträume wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. November 2024 nebst Anlage Bezug genommen. Für die jeweiligen Fahrten - ausgehend von seinem damaligen Wohnsitz in G... (Hessen) - machte der Kläger u. a. Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit seinem privaten Personenkraftwagen (PKW) und Trennungsreisegeld geltend. Dem Kläger wurde auf seine - durch ihn nicht näher konkretisierten - Anträge hin Wegstreckenentschädigung jeweils in Höhe von 20 Cent je gefahrenem Kilometer (je für Hin- und Rückfahrt) erstattet sowie Trennungsreisegeld jeweils in Höhe von 21 € je Tag (jeweils für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise) gewährt. Entsprechende Bescheide bezüglich der einzelnen Zahlungen wurden durch den Kläger nicht vorgelegt oder hierauf Bezug genommen. Für die Berechnung der Beträge legte der Beklagte jeweils die reduzierten Sätze für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2024 pauschal gegen „die bisher geltend gemachten Kosten für Trennungsgeld und Fahrtkosten“ Widerspruch und beantragte mit unbeziffertem Antrag, „die jeweiligen Differenzbeträge nachzuzahlen“. Zur Begründung führte er aus, dass er - unabhängig seiner Aufstiegsqualifikation - als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten gestanden habe. Die „Zusatzausbildung“ diene dem normalen Stufenaufstieg zur Erreichung höher bewerteter Dienstposten. Sowohl seine Einstellung als auch die Weiterqualifizierung habe allein im Interesse des Beklagten gelegen. Er sei daher nicht als Auszubildender zu betrachten. Die Erstattung der Wegstreckenentschädigung sowie die Gewährung des Trennungsreisegeldes habe nach den unverminderten Sätzen für Dienstreisen zu erfolgen. Diesen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Vorschriften des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) als auch die der Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV) auf den jeweiligen Zweck der Maßnahme abstellen würden. Dieser bestehe bei dem Kläger in der Aufstiegsqualifizierung für die nächsthöhere Laufbahn durch die entsprechende Wissensvermittlung im Rahmen der Schulungen und Praktika und liege wesentlich im persönlichen Interesse des Klägers. Für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung würden die Sonderregelungen des § 15 ThürRKG und § 9 ThürTGV gelten. Bezüglich der Wegstreckenentschädigung komme bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung lediglich eine Erstattung in Höhe von 20 Cent je gefahrenem Kilometer gemäß § 15 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 ThürRKG in Betracht. Zu gewährendes Trennungsreisegeld sei gemäß § 3 i. V. m. § 9 ThürTGV in Höhe von 75 v. H. des regulären Satzes zu gewähren. Der Kläger hat am 26. März 2024 Klage zu dem Verwaltungsgericht erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Er sei im Rahmen der Kostenerstattung nicht als Auszubildender anzusehen. Vertiefend führt er aus, die Aufstiegsausbildung liege im alleinigen Interesse des Beklagten, da dieser aufgrund der ursprünglichen Stellenausschreibung keinen geeigneten Bewerber für den Dienstposten eines Brandoberinspektors gefunden und daraufhin ihm den Zuschlag für den Ausbildungsaufstieg erteilt habe. Sofern das personalwirtschaftliche Interesse des Beklagten an ihm nach Ende des Ausbildungsaufstieges nicht mehr bestehe, ändere dies nicht rückwirkend das alleinige Interesse des Beklagten an seiner seinerzeitigen Einstellung. Seine unmittelbar nach Abschluss der Aufstiegsausbildung beantragte Versetzung stelle auch kein widersprüchliches Verhalten dar. Denn diesbezüglich sei auch das erteilte Einverständnis des Beklagten, ihn - den Kläger - in den Geschäftsbereich der Stadt N...___ zu versetzen, zu berücksichtigen. Der Beklagte hätte den Antrag aus personalwirtschaftlichen Gründen ablehnen können. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung seines Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2024 zu verpflichten, dem Kläger für Reisen zum Zwecke seines Ausbildungsaufstieges Trennungsreisegeld und Wegstreckenentschädigung ohne Anwendung der für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung geltenden reduzierten Erstattungssätze zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Berechnungen der Wegstreckenentschädigung sowie des Trennungsreisegeldes unter Anwendung der für Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung geminderten Sätzen (75 v. H.) seien rechtmäßig erfolgt. Soweit der Kläger die „Nachzahlung der gesetzlichen Höhe abzüglich bereits erbrachter Leistungen“ begehre, sei bereits nicht ersichtlich, auf welche konkrete Abrechnung sich dies beziehe. Der Vortrag sei hinsichtlich der jeweiligen Höhe der Abrechnungen unsubstantiiert. Der Anspruch auf Erstattung der vollen Sätze (100 v. H.) stehe dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zu. Er sei zwar Beamter auf Lebenszeit, habe aber nicht über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügt. Hierzu habe es der erfolgreichen Absolvierung des Ausbildungsaufstieges bedurft. Dieser stünde überwiegend im Interesse des Klägers, da er durch die von dem Beklagten finanzierte Ausbildung die Laufbahnbefähigung für die nächsthöhere Laufbahn erhalte. Soweit der Kläger meine, seine Ausbildung habe allein im Interesse des Beklagten gestanden, so werde diese Behauptung durch die unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsaufstieges beantragte Versetzung in den Geschäftsbereich der Stadt N...___ „ad absurdum“ geführt. Denn der Kläger habe sich bereits am 17. Juli 2023 bei der Stadt N...__ beworben. Den ihm dort angebotenen und mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten hätte der Kläger ohne den von dem Beklagten finanzierten Ausbildungsaufstieg nicht erhalten. Der Kläger sei auch vor Beginn seines Ausbildungsaufstieges nicht bei dem Beklagten beschäftigt gewesen. Auch aus diesem Grund sei die Annahme, die Aus- und Fortbildung des Klägers stünde im alleinigen Interesse des Beklagten, nicht nachvollziehbar. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, dass sowohl das ThürRKG als auch die ThürTGV auf den jeweiligen Zweck der Maßnahme abstellen würden. Bei Reisen zur Aus- und Fortbildung sei § 15 Abs. 1 ThürRKG sowie § 3 i. V. m. § 9 ThürTGV anzuwenden. Die Vorschriften seien auch auf Reisen, die im Zusammenhang mit einer laufbahnrechtlichen Ausbildung stünden, anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Gerichtsakte sowie die beigezogene Personalakte des Klägers (1 Band), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen waren, Bezug genommen.