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Beschluss

2 E 121/10 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2010:0323.2E121.10GE.0A
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Leitsätze
Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren können bei entsprechender satzungsrechtlicher Grundlage die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner herangezogen werden. § 10 Abs. 8 WEG steht dem nicht entgegen.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren können bei entsprechender satzungsrechtlicher Grundlage die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner herangezogen werden. § 10 Abs. 8 WEG steht dem nicht entgegen.(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29,81 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen das Leistungsgebot eines Abwassergebührenbescheides des Antragsgegners, des für Gera zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes. Der Antragsteller ist ausweislich des Wohnungsgrundbuchs von Gera Blatt 13438 zu 84,88/1000 Miteigentümer des mit einer Eigentumswohnanlage bebauten Grundstücks S. in Gera mit einer Fläche von 412 qm. Ferner ist er nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG - Sondereigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. Die übrigen Eigentumsanteile stehen der I. GmbH, N. - I. - zu. Mit Gebührenbescheid vom 19. Februar 2009 mit dem Geschäftszeichen Re-Nr. 0050-ARV-2009-2212 setzte der Antragsgegner für das Grundstück im Abrechnungszeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 eine Abwassergebühr in Höhe von 119,25 € fest. Die Gebühr setzt sich aus der Abwassergrundgebühr in Höhe von 55,21 € sowie der Oberflächenwassereinleitungsgebühr in Höhe von 64,04 € zusammen. Ferner enthält der Bescheid folgenden Hinweis: "Verbrauchsstelle I., G., S.". Als Rechtsgrundlage des Bescheides ist in dem Bescheid auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS-EWS 2007 - vom 11. Oktober 2007 in der jeweils gültigen Fassung verwiesen worden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller bekanntgegeben. Einen gleichlautenden Bescheid gab der Antragsgegner der I. bekannt. Am 9. März 2009 erhob der Antragsteller gegen den genannten Bescheid Widerspruch. Mit "Abhilfebescheid" unter dem Datum 19. Februar 2009 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 19. Februar 2009 dahin, dass es unter "Verbrauchsstelle" nunmehr heißt: "Verbrauchsstelle I. GmbH, G., S. K." Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erfolglos die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Am 23. Februar 2010 hat der Antragsteller bei Gericht um Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nachgesucht. Er ist der Auffassung, dass er nicht in voller Höhe für Abwassergebühren der WEG hafte, an der er nur zu 84,88/1000 beteiligt sei. Dies folge aus der Neufassung des § 10 Abs. 8 WEG. Der Antragsgegner berufe sich zu Unrecht auf Rechtsprechung zur Gesamtschuld, die vor der Änderung des § 10 Abs. 8 WEG ergangen sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2009 (0050-ARV-2009-2212) in der Fassung des als Abhilfebescheides bezeichneten Bescheides unter gleichem Datum anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er verweist darauf, dass der Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks der gesamtschuldnerischen Haftung für Abwassergebühren nach der einschlägigen Satzung des Antragsgegners unterliege. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 in der Sache 3 B 84/07 habe das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden, dass die Änderung des WEG als Bundesrecht keine Auswirkungen auf das Kommunalabgabenrecht der Länder habe. Somit habe § 10 Abs. 8 WEG auf die Gebührenschuld des Antragstellers keinerlei Einfluss. Dieser Auffassung habe der Antragsgegner sich angeschlossen, was er dem Antragsteller bereits mehrfach mitgeteilt habe. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen des Antragsgegners verwiesen. II. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschlüsse vom 23.08.2002 - 4 ZEO 380/00 -; vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, ThürVBl. 1998, 184 [186] m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15.07.1974 - 81 VI 74 -, BayVBl. 1975, 171; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.1984 - 6 D 2/83 -, NJW 1986, 1004; Beschluss vom 21.05.1992 - 7 B 10444/92 -; NJW-RR 1992, 1426; ständige Rechtsprechung der Kammer). Ist der Ausgang des Verfahrens hingegen offen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Im summarischen Eilverfahren kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht, die dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll. Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Gebührensfestsetzung des Antragsgegners. Zunächst ist durch die als "Abhilfebescheid" bezeichnete Änderung des Inhalts des Bescheides vom 19. Februar 2009 unter dem Punkt "Verbrauchsstelle" verdeutlicht worden, dass der Bescheid vom 19. Februar 2009 dem Antragsteller nicht nur bekanntgegeben wurde, sondern dass der Antragsteller neben der I. Inhaltsadressat des Gebührenbescheides ist. Soweit der Antragsteller sich gegen die Festsetzung der Abwassergrundgebühr wendet, ist der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der festgesetzten Gebühr ist § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes- ThürKAG - i.V.m. § 12 BGS-EWS 2007. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS 2007 wird die Grundgebühr bei anschließbaren Grundstücken nach dem Nenndurchfluss des Anschlusskanals berechnet. Die Grundgebühr beträgt nach § 12 Abs. 3 BGS-EWS 2007 55,20 € pro Jahr bei einem Anschlusskanal bis DN 150. Davon ist der Antragsgegner ausgegangen. Der Antragsteller hat diese Annahme nicht bezweifelt. Soweit die festgesetzte Gebühr die Einleitung von Oberflächenwasser betrifft, findet sich die Rechtsgrundlage für diese Festsetzung in § 13 Abs. 4 BGS-EWS. Die Frage der Gebührenschuldnerschaft ist in § 17 BGS-EWS 2007 geregelt. Diese Vorschrift lautet wie folgt: (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Soweit Abgabenpflichtige der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte eines Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der in dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betreffenden Grundstückes ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteiles am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. Dies vorausgeschickt kommt zunächst die Bestimmung der Gebührenschuldnerschaft nach § 17 Abs. 2 BGS-EWS 2007 nicht in Betracht, da die Eigentumsverhältnisse am Grundstück ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs geklärt sind. Vielmehr richtet sich die Gebührenschuldnerschaft nach § 17 Abs. 1 BGS-EWS 2007. Grundsätzlich kommt damit nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BGS-EWS 2007 der Antragsteller als Gesamtschuldner der Gebührenschuld in Betracht, da er Miteigentümer des betreffenden Grundstücks ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde diese Rechtslage durch die aktuelle Fassung des § 10 Abs. 8 WEG, die der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der WEG geschuldet ist, nicht geändert. Danach haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraumes fällig geworden sind. Diese Vorschrift gilt zwar auch für bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begründete Wohnungseigentümergemeinschaften (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, zitiert nach juris). Daraus folgt aber nichts für die Haftung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht Zuordnungsobjekt für das gemeinschaftliche Eigentum, das ebenso wie das Sondereigentum an einer Wohnung den einzelnen Eigentümern persönlich zugeordnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06 - zitiert nach juris). Somit trifft die Haftung aus dem Grundeigentum grundsätzlich die Eigentümer persönlich und nicht die WEG als Verband. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl.: Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 - zitiert nach juris) hat daraus geschlossen, dass die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne der BGH-Entscheidung vom 2. Juni 2005 die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindere. Zur Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Bundesgerichtshof für die Begründung einer Haftung der Eigentümer neben dem Verband entweder die Übernahme einer persönlichen Schuld oder „eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers" verlangt, was einer Veranlagung der einzelnen Wohnungseigentümer, die im kommunalen Abgabenrecht geregelt ist, ermöglicht. So liegt es hier. § 17 Abs. 1 Satz 3 BGS-EWS 2007 ordnet eine gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer an. Dies bedeutet nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i.V. m. § 44 AO, dass Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung schulden, die gesamte Leistung schulden. Die aktuelle Fassung des § 10 Abs. 8 WEG, die an die Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten anknüpft, die während der Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraumes fällig geworden sind, steht der Inanspruchnahme des Antragstellers somit nicht entgegen, weil nach der eingangs genannten Bestimmung eine Gesamtschuld der einzelnen Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 7 ZR 196/08 - zitiert nach juris). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Übrigen sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Auch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der in Betracht kommenden Gesamtschuldner ist nicht zu beanstanden. Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend steht es im Ermessen des Antragsgegners, die Leistung ganz oder auch zu einem Teil von dem einen oder dem anderen Gesamtschuldner alleine zu fordern. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er die Gebührenfestsetzung gegenüber allen Miteigentümern vorgenommen hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kammer hält es für die Streitwertfestsetzung (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG) für angemessen, den im Abgabenbescheid angeforderten Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um ¾ zu kürzen. Dabei ist für die Höhe des Streitwertes im vorliegenden Rechtsschutzverfahren der fällige und damit vollstreckbare Betrag maßgebend.