Urteil
2 K 208/09 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2010:0426.2K208.09GE.0A
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Leitsätze
"Einleiten" in ein Gewässer im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer. Daher kann nur der Direkteinleiter zur Abwasserabgabe herangezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter.(Rn.13)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2008, Bescheid-Nr.: A07-000641 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Einleiten" in ein Gewässer im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer. Daher kann nur der Direkteinleiter zur Abwasserabgabe herangezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter.(Rn.13) Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2008, Bescheid-Nr.: A07-000641 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 21. Mai 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid bezüglich der angefochtenen Abwälzung der Abwasserabgabe ist die Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 28. Januar 2004 (im folgenden AbwS). Diese Satzung beruht auf den Vorschriften des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Abwasserabgabengesetzes -AbwAG und der §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Thüringer Abwasserabgabengesetzes. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ThürAbwAG kann der Beklagte die Abwasserabgabe, für die er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 7 ThürAbwAG anstelle des Direkteinleiters abgabepflichtig ist, auf den Direkteinleiter nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes abwälzen. Die Abgabe wird gemäß § 2 AbwS für den Anfall von Abwasser erhoben, für dessen Einleitung der Beklagte nach § 7 i.V.m. § 6 ThürAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Denn der Kläger ist nicht Einleiter von Abwasser im Sinne der genannten Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter "Einleiten" in ein Gewässer im Sinne des Abwasserabgabengesetzes das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer bzw. das hier nicht einschlägige Verbringen in den Untergrund zu verstehen. Unmittelbar bedeutet, dass die Stelle, an der der Einleiter sich des Abwassers entledigt, und die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer gelangt, aneinander angrenzen müssen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2008, 7 B 39/08, Buchholz 401.64 § 9 AbwAG Nr. 9). Entsprechend ist als Einleiter allein derjenige anzusehen, welcher die Sachherrschaft über die Anlage besitzt, aus der das Abwasser dem Gewässer zugeführt wird (sog. Direkteinleiter), nicht jedoch der, der das Abwasser über die Kanalisation oder die Anlage eines anderen abgeleitet hat (sogenannter Indirekteinleiter) (VG Weimar, Beschluss vom 14. August 1998, 3 E 1193/98). Die Heranziehung des Direkteinleiters entspricht der Zielstellung des Abwasserabgabengesetzes. Diese besteht darin im Sinne einer Verhaltenslenkung, die Belastung des eingeleiteten Abwassers weiter zu reduzieren. Der Direkteinleiter hat im Innenverhältnis Möglichkeiten, Dritten die Benutzung seiner Anlage nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen zu gestatten. Finanzielle Anreize werden insofern weitergegeben, als die Indirekteinleiter sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen an der Abgabe entsprechend dem Umfang der Einleitung beteiligen müssen. Dies zugrunde gelegt, ist die Einleitereigenschaft des Klägers zu verneinen. Zwar leitet er sein in einer Kleinkläranlage vorgeklärtes Abwasser letztlich in ein Gewässer ab. Jedoch gelangt das Abwasser nach den im Laufe dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen nicht von einem im Eigentum des Klägers bzw. seiner Sachherrschaft unterliegenden Grundstück in ein Gewässer, sondern von einem Grundstück der Beigeladenen aus. Vom Tatsächlichen her stellt sich die Situation so dar, dass das Abwasser des Klägers auf seinem Grundstück Flurstück a zunächst in eine Kleinkläranlage eingeleitet wird und dann über eine Leitung auf seinem Grundstück zum Flurstück b gelangt. Dort vermischt sich das eingeleitete Abwasser mit den Abwässern der umliegenden Grundstücke und gelangt über die Flurstücke b, c und d in einen Sickerschacht, der sich auf dem Flurstück e befindet. Dieses Flurstück e steht im Eigentum der Beigeladenen. Auf diese Einleitstelle bezieht sich unter anderem auch die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung der Oberflussmeisterei Obere Saale vom 3. November 1971. Die Einleitstelle ist in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung unter Nr. 2 Örtliche Lage, Art und Umfang der Nutzung als laufende Nr. 4 Anlage Bleiloch - Gemeinde Gräfenwarth - Kreis Schleiz - Bezirk Gera - Messtisch Blatt 5436 - Rechtswert 79880 - Hochwert 98560 - Gewässer Saale gekennzeichnet. Damit ist die Beigeladene als Direkteinleiter anzusehen und als solche anstelle des Klägers grundsätzlich abgabepflichtig. Weder ist der Kläger Eigentümer des Flurstücks e, noch übt er eine Sachherrschaft an der Einleitstelle aus. Dass er keine Sachherrschaft über die Einleitstelle ausübt, ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger bis zu diesem Verfahren der genaue Verlauf der Abwasserrohre und die genaue Lage der Einleitstelle nicht bekannt waren. Eintragungen im Grundbuch sind bezüglich der Einleitstelle nicht vorhanden. Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen über die Einleitstelle existieren nicht. Voraussetzung für die Zubilligung der Sachherrschaft über die Einleitstelle wäre auch der Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Abwassereinleitung erfolgt aber auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung aus dem Jahre 1971, welche einem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilt worden ist. Inwieweit überhaupt auf den Gesichtspunkt der Sachherrschaft an der Einleitstelle zurückgegriffen werden kann, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil gemäß § 4 der Satzung des Beklagten Abgabepflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabebescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung kann erst dann, wenn der Abgabepflichtige, der Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks ist, nicht im Grundbuch eingetragen oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, auf denjenigen abgestellt werden, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstückes ist. Allerdings ist diese Regelung zu den Abgabepflichtigen in § 4 der Satzung nicht unproblematisch. Gemäß den vorhergehenden Ausführungen ist abgabepflichtig allein derjenige, der das Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt, also der Direkteinleiter. Daher lässt das Eigentum an einem Grundstück bzw. der darauf befindlichen Einleitstelle/Abwasserbehandlungsanlage keinen Rückschluss auf die Person des Einleiters zu. Wesentlich ist die Ausübung der Sachherrschaft, die in der Regel, aber nicht zwingend mit dem Eigentum zusammenfällt. Daher ist es problematisch, in der Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter den Kreis der Abgabepflichtigen grundsätzlich auf die Grundstückseigentümer zu beschränken und die unmittelbaren Einleiter außen vor zu lassen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2006, 4 K 89/06, Rn.17 zitiert nach Juris). Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da der Kläger weder Eigentümer des Flurstücks e und der darauf befindlichen Einleitstelle ist, noch die Sachherrschaft über die Einleitstelle ausübt. Auch aus der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürAbwAG geregelten Verweisung auf das Thüringer Kommunalabgabengesetz ergibt sich nichts anderes. Denn diese Regelung bezieht sich auf die Abwälzung der von den Gemeinden nach § 7 anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden Abwasserabgabe. Der Landesgesetzgeber hat sich im Rahmen des ihm gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG zustehenden Regelungsumfangs ausdrücklich dafür entschieden, ein Abwälzen der Abwasserabgabe auf den Abwassereinleiter zu ermöglichen, so dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürAbwAG in Ausfüllung der gesetzlichen Vorgaben eine dem Kommunalabgabengesetz entsprechende Satzung zu erlassen ist. Eine ergänzende Anwendung von Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes, wonach die Satzung unter anderem auch die Eigentümer als Gebührenschuldner bestimmen kann, scheidet damit aus. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürAbwAG knüpft an den bundesrechtlichen Begriff des Abwassereinleiters an und definiert ihn nicht abweichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene war nicht in die Kostenentscheidung einzubeziehen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (Rechtsgedanke der §§ 154 Abs.3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 89,50 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser zur Zahlung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter durch den Beklagten für das Veranlagungsjahr 2005 herangezogen wurde. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks a, welches mit einem Wohngebäude bebaut und nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Er erwarb dieses Grundstück aufgrund notarieller Verträge aus den Jahren 2002 und 2003 von der Beigeladenen zu Eigentum. Das Abwasser wird auf dem Grundstück des Klägers zunächst in einer Kleinkläranlage behandelt und dann über die Flurstücke b, c und d zusammen mit den Abwässern der umliegenden Grundstücke in einen Sickerschacht auf dem Flurstück der Beigeladenen e eingeleitet (vgl. auch Skizze auf Blatt 148 der Gerichtsakte). Die Einleitung des Abwassers erfolgt auf der Grundlage der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung der Oberflussmeisterei Obere Saale vom 3. November 1971. Die Einleitstelle auf dem Flurstück e ist in der genannten wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung unter Nr. 2 Örtliche Lage, Art und Umfang der Nutzung als laufende Nr. 4 Anlage Bleiloch - Gemeinde Gräfenwarth - Kreis Schleiz - Bezirk Gera - Messtisch Blatt 5436 - Rechtswert 79880 - Hochwert 98560 - Gewässer Saale gekennzeichnet (vgl. Blatt 90 der Gerichtsakte). Auch nach Eigentumserwerb durch den Kläger rechnete die Beigeladene ihr gegenüber festgesetzte Abgaben für Abwasser gegenüber dem Kläger ab. Ab dem Jahr 2004 wurde hiervon Abstand genommen. Bis zum 24. Juli 2008 wurden dem Kläger lediglich noch Trinkwassergebühren weiterverrechnet. Danach wurde die Trinkwasserversorgung durch den Beklagten übernommen. Gegenüber dem Beklagten erließ das Staatliche Umweltamt Gera am 19. Dezember 2007 einen Festsetzungsbescheid hinsichtlich der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2005. Darin wurde eine Abwasserabgabe unter anderem für abgabepflichtige Kleineinleitungen im Ortsteil Gräfenwarth der Stadt Schleiz festgesetzt. Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 2008 durch den Beklagten zur Zahlung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 89,50 € herangezogen. Hiergegen legte der Kläger am 2. Juni 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass das Veranlagungsjahr 2005 bereits abgerechnet sei. Als Vermieter sei er innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes verpflichtet, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Für das Jahr 2005 sei diese also bis Ende Dezember 2006 zu erstellen gewesen. Er könne daher den von ihm verlangten Betrag nicht mehr auf seinen Mieter umlegen. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil in vergleichbaren Fällen kein Abgabenbescheid erlassen worden sei. Am 5. März 2009 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor, dass von keinem anderen Anwohner für das Jahr 2005 diese Abgabe gefordert worden sei. Daher verringere sich die Abgabeschuld auch in der Höhe. Eine Abwälzung der vom Beklagten zu entrichtenden Kleineinleiterabgabe auf ihn sei nicht möglich. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Abwasserabgabengesetz - ThürAbwAG - wälze die Gemeinde die von ihr nach § 7 ThürAbwAG anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ab. Einleiten im Sinne des Gesetzes sei das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer, das Verbringen in den Untergrund gelte als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon sei das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung. Der Kläger sei kein Direkteinleiter, sondern nur mittelbarer Einleiter. Seine Abwässer würden über Leitungen Dritter abtransportiert. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2008, Bescheid-Nr.: A07-000641 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, auch die Grundstücke in der Nachbarschaft des Klägers seien entsprechend der gültigen Abgabesatzung des Zweckverbandes herangezogen worden. Selbst wenn fälschlicherweise ein Nachbar des Klägers keinen Bescheid erhalten haben sollte, habe dies keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe für den Kläger. Auch dass der Kläger nunmehr die Kosten nicht mehr mittels Nebenkostenabrechnung auf die Mietparteien umlegen könne, habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Festsetzungsverjährung sei noch nicht eingetreten. Bei dem Grundstück des Klägers und dem gesamten umliegenden Gebiet handele es sich um ein ehemaliges Betriebsgelände, welches durch Verkauf einzelner Teilgrundstücke heute im Eigentum einer Vielzahl von Eigentümern stehe. Die ehemals einheitliche Grundstücksentwässerungsanlage des Geländes sei daher bedarfsgerecht den neuen Eigentümern zugeordnet worden. Der Zweckverband habe in diesem Gebiet keinerlei Leitungsbestand. Die Streckenabschnitte, welche möglicherweise von weiteren Grundstücken zur Ableitung bis zum Sickerschacht genutzt würden, stünden zumindest in gemeinschaftlichem Eigentum und Verantwortung der betreffenden Nutzer. Es sei nach Kenntnisstand des Zweckverbandes weder gewollt noch vereinbart, dass einzelne Eigentümer für andere Grundstücke Kanäle betreiben oder unterhalten sollten. Über die Duldungsverpflichtung hinausgehende Ansprüche bestünden nicht. Daher sei das Vorbringen des Klägers, er leite seine Abwässer lediglich in Anlagen Dritter ein, nicht haltbar. Im vorliegenden Fall könne nicht die Rede davon sein, dass sich eine andere abgabenrechtliche Verantwortlichkeit zwischen Abwasserproduzenten und dem Eindringen des Abwassers in ein Gewässer schiebe. Der Kläger nutze von der Erzeugung des Abwassers bis zur Einleitung keine Abwasseranlagen, die nicht zumindest auch in seinem Teileigentum stehen würden. Er sei daher als Direkteinleiter anzusehen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat bestätigt, dass sich der Sickerschacht auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück e befindet. Die zum Sickerschacht führenden Leitungsabschnitte stünden mit einer Ausnahme im Eigentum der jeweiligen Anlieger und würden von diesen gemeinsam als Abwasserleitung genutzt und betrieben. Eine Verpflichtung ihrerseits, das vom Kläger eingeleitete Abwasser zu übernehmen und zu entsorgen, bestehe weder nach dem Kaufvertrag noch nach öffentlichem Recht. Eigenes Abwasser ihrerseits gelange nicht mehr in das beschriebene Leitungssystem. Man nutze jedoch weiterhin andere Einleitstellen aus der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung der Oberflussmeisterei Obere Saale vom 3. November 1971. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.