Beschluss
2 E 465/10 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2010:0706.2E465.10GE.0A
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Leitsätze
1. Zur Befugnis eines Oberbürgermeisters, in amtlicher Eigenschaft im Rahmen der "Öffentlichen Bekanntmachungen" einer Großstadt dazu aufzurufen, gegen eine angemeldete Demonstration zu protestieren (hier verneint).(Rn.33)
2. Für das Begehren, eine Thüringer Kommune zu verpflichten, im amtlichen Teil ihres Amtsblattes bestimmte Äußerungen zu unterlassen, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.(Rn.29)
3. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers, die in Grundrechte eingreifen, bedürfen einer Rechtsgrundlage.(Rn.36)
4. Die Thüringer Kommunalordnung bietet einer Thüringer Kommune keine Rechtsgrundlage für einen Aufruf zu einer "Gegendemonstration" bezüglich einer bei ihr angemeldeten und nicht verbotenen Demonstration einer politischen Partei.(Rn.37)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im "Kommunalen Anzeiger" der Otto-Dix-Stadt Gera im Teil "Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Gera" folgende Äußerungen zu unterlassen:
"Gera darf nicht zum Pilgerort von Nazis werden und zum Ort, an dem sie sich ausbreiten und einrichten. Das schädigt das Ansehen unserer Stadt, seiner Bürgerinnen und Bürger und hält Investoren ab, sich hier anzusiedeln. Ich bitte Sie deshalb, am 10. Juli mit auf die Straße zu gehen und … ein unübersehbares Zeichen des friedlichen Protestes und des gemeinsamen bürgerschaftlichen Engagements zu setzen! Machen wir gemeinsam klar, dass wir diese Art von Veranstaltungen … ablehnen. … Ich rufe Sie auf, am 10. Juli friedlich gegen … dieses NPD-Fest "Rock für Deutschland" zu protestieren. …
Beteiligen Sie sich an den Veranstaltungen am 10. Juli 20010 ab 8:00 Uhr rund um den Sachsenplatz: …"
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Befugnis eines Oberbürgermeisters, in amtlicher Eigenschaft im Rahmen der "Öffentlichen Bekanntmachungen" einer Großstadt dazu aufzurufen, gegen eine angemeldete Demonstration zu protestieren (hier verneint).(Rn.33) 2. Für das Begehren, eine Thüringer Kommune zu verpflichten, im amtlichen Teil ihres Amtsblattes bestimmte Äußerungen zu unterlassen, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.(Rn.29) 3. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers, die in Grundrechte eingreifen, bedürfen einer Rechtsgrundlage.(Rn.36) 4. Die Thüringer Kommunalordnung bietet einer Thüringer Kommune keine Rechtsgrundlage für einen Aufruf zu einer "Gegendemonstration" bezüglich einer bei ihr angemeldeten und nicht verbotenen Demonstration einer politischen Partei.(Rn.37) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im "Kommunalen Anzeiger" der Otto-Dix-Stadt Gera im Teil "Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Gera" folgende Äußerungen zu unterlassen: "Gera darf nicht zum Pilgerort von Nazis werden und zum Ort, an dem sie sich ausbreiten und einrichten. Das schädigt das Ansehen unserer Stadt, seiner Bürgerinnen und Bürger und hält Investoren ab, sich hier anzusiedeln. Ich bitte Sie deshalb, am 10. Juli mit auf die Straße zu gehen und … ein unübersehbares Zeichen des friedlichen Protestes und des gemeinsamen bürgerschaftlichen Engagements zu setzen! Machen wir gemeinsam klar, dass wir diese Art von Veranstaltungen … ablehnen. … Ich rufe Sie auf, am 10. Juli friedlich gegen … dieses NPD-Fest "Rock für Deutschland" zu protestieren. … Beteiligen Sie sich an den Veranstaltungen am 10. Juli 20010 ab 8:00 Uhr rund um den Sachsenplatz: …" Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, die Wiederholung eines näher bezeichneten amtlichen Aufrufs im Zusammenhang mit der in Gera angemeldeten Veranstaltung "8. Rock für Deutschland" zu unterlassen. Die Antragstellerin ist der Bundesverband der NPD, die über einen Kreisverband in Gera verfügt. Die Antragsgegnerin ist eine kreisfreie Stadt in Ostthüringen mit annähernd 100.000 Einwohnern. Ein ebenfalls in Ostthüringen ansässiger Zeitungsverlag gibt wöchentlich, jeweils freitags, die Zeitung "Kommunaler Anzeiger für die Otto-Dix-Stadt Gera" heraus. Die Zeitung trägt den Untertitel "Mit den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera". Die Zeitung gliedert sich in einen redaktionellen Teil, einen Anzeigenteil, einen Informationsteil verschiedener öffentlich-rechtlicher Körperschaften und privater Versorgungsunternehmen sowie einen Teil, der mit "Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Gera" überschrieben ist. Dieser Teil der Zeitung ist zu den anderen Teilen klar abgegrenzt und endet mit der Bemerkung "Hier enden die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera". Herausgeber des zuletzt genannten Teils ist ausweislich eines Hinweises die Stadtverwaltung Gera, der Oberbürgermeister. Der Kreisverband Gera der Antragstellerin hat für den 10. Juli 2010 die Durchführung einer öffentlichen Versammlung in Gera angemeldet. Thema der Veranstaltung, die im Parkgelände "Spielwiese" stattfinden soll, ist: "Deutsches Geld für deutsche Ausgaben, raus aus dem Euro!". Im Internet wird die Veranstaltung als "8. Rock für Deutschland" bezeichnet. Offensichtlich stellen musikalische Darbietungen einen wesentlichen Teil der Veranstaltung dar, jedenfalls wird den ersten 1.000 Teilnehmern eine "Rock für Deutschland CD" für die Teilnahme versprochen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2010 erließ die Antragsgegnerin als zuständige Versammlungsbehörde Auflagen für die Durchführung der Veranstaltung. Diese beziehen sich auf die zeitliche Eingrenzung der Nutzungsdauer des Veranstaltungsortes "Spielwiese", den Einsatz von Ordnern, die Nutzung von Kundgebungsmitteln sowie Lärmschutzauflagen hinsichtlich der von der Antragstellerin geplanten musikalischen Darbietungen. Ferner sind bei der Antragsgegnerin als zuständiger Versammlungsbehörde nach § 15 des Versammlungsgesetzes im Umfeld des Versammlungsortes "Spielwiese" Gegenveranstaltungen angemeldet worden. Im "Kommunalen Anzeiger" vom 25. Juni 2010 erschien im Teil "Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Gera" folgender Text: "Liebe Geraerinnen und Geraer, am 10. Juli 2010 soll in unserer Stadt auf der Spielwiese zum achten Mal "Rock für Deutschland" stattfinden. Eine Kundgebung der NPD, die alles andere ist als es der offenbar harmlose Titel wohl nahe legen soll. Im vergangenen Jahr versammelten sich rund 4.000 Menschen auf der Spielwiese, die mit demokratiefeindlichen Liedtexten und Reden beschallt wurden und solchen Parolen zujubelten. Wenn wir das tolerieren und unserem Unmut keinen Ausdruck verleihen, werden Rechtsextreme sich weiter in ihrer Weltsicht bestärkt sehen. Wohin das führt, hat die Geschichte schmerzlich gezeigt. Gera ist UNSERE Stadt! Eine moderne und weltoffene Stadt. Gera darf nicht zum Pilgerort von Nazis werden und zum Ort, an dem sie sich ausbreiten und einrichten. Das schädigt das Ansehen unserer Stadt, seiner Bürgerinnen und Bürger und hält Investoren ab, sich hier anzusiedeln. Ich bitte Sie deshalb, am 10. Juli auf die Straße zu gehen und wie die Menschen in Jena, Dresden oder Erfurt ein unübersehbares Zeichen des friedlichen Protestes und des gemeinsamen bürgerschaftlichen Engagements zu setzen! Machen wir gemeinsam klar, dass wir diese Art von Veranstaltungen und jede Form demokratiefeindlichen Gedankenguts ablehnen. Der Runde Tisch für Toleranz und Menschlichkeit, gegen Gewalt und Menschenfeindlichkeit, das Geraer Aktionsbündnis gegen Rechts und die Ökumene der Geraer Kirchengemeinden veranstalten an diesem Tag Kundgebungen und Aktionen rund um die Spielwiese. Ich rufe sie auf, am 10. Juli friedlich gegen Nazismus und dieses NPD-Fest "Rock für Deutschland" zu protestieren. Gemeinsam-Friedlich-Konsequent gegen Nazismus und Fremdenfeindlichkeit in Gera! Dr. Norbert Vornehm Oberbürgermeister der Otto-Dix-Stadt Gera Beteiligen SIE sich an den Veranstaltungen am 10. Juli 2010 ab 8:00 Uhr rund um den Sachsenplatz. - Ab 8:00 Uhr Bürgerschaftliche Aktionen an der Heinrichsbrücke - 10.00 Uhr Kundgebung auf dem Sachsenplatz - 11.00 Uhr Friedensgebet in der Trinitatiskirche mit anschließendem Gebetsgang und Demo zum Sachsenplatz - 13:00 Uhr "Buntes Buffet" mit Redebeiträgen, Informationen über Initiativen für Toleranz und Vielfalt - buntes Kinderprogramm - 20:00 Uhr "Sächsischer Bahnhof" - Konzert" Am 30. Juni 2010 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie ist der Auffassung, das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG, der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG und dem Parteiengesetz sowie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gebiete, dass staatliche Stellen nicht willkürlich handeln dürften. Staatliche Stellen hätten sich im politischen Meinungskampf neutral zu verhalten. Daraus folge, dass staatliche Stellen nicht zu Gegendemonstrationen zu Versammlungen einer einzelnen politischen Partei aufrufen dürften. Mit dem Aufruf im "Kommunalen Anzeiger" verstoße die Antragsgegnerin gegen das Neutralitätsgebot. Der Erscheinungsort des Aufrufs im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin gebe dem Aufruf einen offiziellen Anstrich und unterstelle der Antragstellerin, das Ansehen der Stadt Gera zu schädigen. Dies sei unwahr und stelle eine Beleidigung dar. Ferner rufe die Antragsgegnerin zu aktivem Tun auf. Es sei nichts dagegen einzuwenden, dass politische Parteien oder andere Gruppen zu politischer Aktivität aufforderten. Dies sei jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, sofern sie den Aufruf mit dem Gewicht und der Autorität einer staatlichen Stelle versehe. Erkennbar habe nicht der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin persönlich einen Aufruf gestartet. Vielmehr habe der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Aufruf mit dem Gewicht und Autorität der Stadt selbst versehen. Mit dem Aufruf verletze die Antragsgegnerin das Gebot der Sachlichkeit. Die Antragsgegnerin verstoße ferner gegen das Gebot der Gleichbehandlung. So werde die Partei "Die Linke" in den Verfassungsschutzberichten als verfassungsfeindlich erwähnt. Die Antragsgegnerin habe aber noch nie eine öffentliche Bekanntmachung im Zusammenhang mit diesem Thema erlassen. Der Anordnungsgrund folge daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bisherigen Zustandes die Verwirklichung der Rechte der Antragstellerin vereitelt oder erschwert würden. Die Wiederholungsgefahr folge daraus, dass der "Kommunale Anzeiger" vor der geplanten Veranstaltung am 10. Juli 2010 noch einmal erscheine. Der Internetauftritt der Antragsgegnerin, der ebenfalls zu Aktivitäten gegenüber der Veranstaltung der Antragstellerin am 10. Juli 2010 aufrufe, verstärke die Befürchtung, dass die Antragsgegnerin weitere ähnliche Aufrufe erlasse. Ferner habe die Antragsgegnerin es unterlassen, vorgerichtlich eine vorbereitete Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin bis zur Beendigung eines Hauptsacheverfahrens zu verbieten, sich über die Antragstellerin insbesondere im "Kommunalen Anzeiger der Otto-Dix-Stadt Gera" folgendermaßen zu äußern: "Gera darf nicht zum Pilgerort von Nazis werden und zum Ort, an dem sie sich ausbreiten und einrichten. Das schädigt das Ansehen unserer Stadt, seiner Bürgerinnen und Bürger und hält Investoren ab, sich hier anzusiedeln. … Ich bitte Sie deshalb, am 10. Juli auf die Straße zu gehen und … ein unübersehbares Zeichen des friedlichen Protestes und des gemeinsamen bürgerschaftlichen Engagements zu setzen! Machen wir gemeinsam klar, dass wir diese Art von Veranstaltungen … ablehnen. … Ich rufe sie auf, am 10. Juli friedlich gegen … dieses NPD-Fest "Rock für Deutschland" zu protestieren. …Beteiligen Sie sich an den Veranstaltungen am 10. Juli 2010 ab 8:00 Uhr rund um den Sachsenplatz…" Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Es bestehe kein Anordnungsgrund, weil eine Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht nicht vorliege. Die Neutralitätspflicht gelte nur im Zusammenhang mit Wahlen und in Zeiten des Wahlkampfes. Wahlen fänden zur Zeit aber nicht statt. Amtliche Äußerungen auf Verwaltungsebene in Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht, wie etwa die Beobachtung verfassungsfeindlicher Gruppierungen und Aktivitäten, griffen nicht in das Parteienprivileg aus Art. 21 GG ein, sofern die Äußerungen nicht auf fremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Gera, Beschluss vom 4. September 2007- 2 E 705/07 Ge -). Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil die Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen werde. Bei einer ähnlichen Veranstaltung der Antragstellerin im Jahre 2009 seien verfassungsfeindliche Lieder gesungen worden. Ähnliche Liedtexte seien für die Veranstaltung vom 10. Juli 2010 angekündet worden. Das Gebot der Sachlichkeit könne im Rahmen einer zulässigen Öffentlichkeitsarbeit als Annex-Kompetenz zu den sonstigen Aufgaben einer Stadt gesehen werden. Bei der Aufforderung im "Kommunalen Anzeiger" liege eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit vor, da eine Aufgabe der Antragsgegnerin betroffen sei, nämlich das tolerante und friedliche Zusammenleben der Menschen im Gebiet der Antragsgegnerin zu fördern. Eine gesetzliche Ermächtigung für diese Öffentlichkeits- und Informationstätigkeit sei nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2002 - 1 BvR 1241/97 - NJW 2002, 3458). Der Wortlaut des Aufrufs halte sich im Rahmen der Sachlichkeit, ein Aufruf zu einer Blockade sei nicht erfolgt. Vielmehr werde die Friedlichkeit des geplanten Protestes hervorgehoben. Ferner sei zu bedenken, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin Mitglied des Stadtrates der Antragsgegnerin sei, somit könne er sich zu politischen Themen äußern. Auch sei das Amt des Oberbürgermeisters ein politisches Amt, so dass er sich bei der gebotenen Mäßigung an der politischen Auseinandersetzung beteiligen könne (vgl. Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 28. April 2009 - 1 K 710/07 -). Ferner sei der Oberbürgermeister für die Aufgaben der Versammlungsbehörde nicht zuständig. Diese Zuständigkeit liege vielmehr im Zuständigkeitsbereich des Dezernenten des Dezernats Allgemeine Dienste und Finanzen. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eröffnet. Die danach für das Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges erforderliche öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, da der Streit nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zu entscheiden ist. Die von der Antragstellerin als Eingriff beanstandete Bekanntmachung der Antragsgegnerin befindet sich im "Kommunalen Anzeiger" im Teil "Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Gera", so dass schon deshalb der erforderliche Sachzusammenhang mit den hoheitlichen Tätigkeiten der Antragsgegnerin hergestellt ist. Der Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. In einem Hauptsacheverfahren ist der Unterlassungsanspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da die Unterlassung eines als schlicht hoheitlich einzuordnenden Verhaltens der Antragsgegnerin verlangt wird. Der Antrag ist darüber hinaus zulässig. Insbesondere steht der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite, da sie nicht auf einfachere Art und Weise das geltend gemachte Rechtsschutzziel erreichen kann. Eine von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin außergerichtlich verlangte Unterlassungserklärung ist erfolglos geblieben. Der Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. Die Antragstellerin hat hierzu einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO. i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung der bezeichneten amtlichen Äußerung beruht auf dem allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte entsprechend anzuwenden ist. Dieser Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln der Antragsgegnerin in ein subjektives Recht der Antragstellerin eingegriffen, dadurch ein objektiv rechtswidriger Zustand geschaffen wird und die konkrete Gefahr der Wiederholung dieser Rechtsbeeinträchtigung droht (vgl.: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 13 E 1108/08 -, zitiert nach juris). Mit dem näher bezeichneten amtlichen Aufruf greift die Antragsgegnerin in Grundrechte der Antragstellerin ein, denn als Rechte der Antragstellerin sind die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) sowie die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG und die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG betroffen. Der Umstand, dass es sich um eine amtliche Äußerung handelt, steht dem Eingriffscharakter nicht entgegen. Zwar ist nicht jedes staatliche Informationsverhalten und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung als Grundsrechtseingriff zu bewerten. Maßgebend ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - zitiert nach juris). Dafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - zitiert nach juris). Eine solche Wirkung mit Eingriffsqualität entfalten die amtlichen Äußerungen der Antragsgegnerin, da sie öffentlich dazu aufruft, gegen die nicht verbotene Veranstaltung der Antragstellerin zu demonstrieren. Damit wird bezweckt, die politischen Aktivitäten der Antragstellerin und die Verbreitung der von ihr vertretenen Meinungen zu verhindern. Deshalb bedarf das staatliche Handeln der Antragsgegnerin, entgegen ihrer eigenen Ansicht, einer grundrechtlichen Rechtfertigung. Eine solche existiert jedoch nicht. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - 15 B 2544/03 - zitiert nach juris). Vorliegend verstößt das Verhalten der Antragsgegnerin gegen diese Vorgaben. Der gemeindliche Aufgabenkreis der Antragsgegnerin umfasst die Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -). Besonders herausgehoben sind nach § 2 Abs. 2 ThürKO die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und Reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildung und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens, des öffentlichen Wohnungsbaues, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, das Bestattungswesen und der Brandschutz. Zwar begründet die Antragsgegnerin ihren Aufruf u. a. damit, dass die Veranstaltung der Antragstellerin das Ansehen der Stadt, seiner Bürgerinnen und Bürger schädige und damit Investoren davon abhalte, sich in Gera anzusiedeln. Damit könnte ein Bezug zu § 2 Abs. 2 ThürKO und die dort genannten Belange von Wirtschaft und Gewerbe hergestellt sein, wenn erkennbar würde, dass die Veranstaltung der Antragstellerin tatsächlich geeignet ist, Investoren davon abzuhalten, sich in Gera anzusiedeln. Jedoch erschließt sich weder aus dem öffentlichen Aufruf der Antragsgegnerin noch aus den Äußerungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Eilverfahren, dass die behauptete Schädigung des Ansehens der Stadt Gera mit abschreckender Wirkung auf Investoren auf sachgerechten Ermittlungen der Antragsgegnerin beruht. Vielmehr drängt sich auf, dass die Antragsgegnerin solche nachteiligen Wirkungen lediglich vermutet. Es ist auch keineswegs ersichtlich, dass Gera sich "zum Pilgerort von Nazis" entwickelt, zu einem "Ort, an dem sie sich ausbreiten und einrichten". In ihrem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin dazu keinerlei Tatsachenmaterial geliefert. Sie verweist lediglich darauf, dass vor einem Jahr bereits einmal eine ähnliche Veranstaltung der Antragsgegnerin mit szenetypischen Musikdarbietungen stattgefunden habe. Für eine Stadt mit annähernd 100.000 Einwohnern, einem Oberzentrum in Thüringen, ist es aber nicht überraschend, wenn eine nicht verbotene politische Partei, die in dieser Stadt einen Kreisverband unterhält, einmal im Jahr eine politische Veranstaltung mit Musik abhält. Damit kann noch keine Rede davon sein, dass Nazis sich in der Art eines "Pilgerortes" "einrichten" und "ausbreiten". Ferner hält sich der amtliche Aufruf der Antragsgegnerin nicht im Rahmen der Sachlichkeit. Zwar wird ausdrücklich zu friedlichem Protest aufgerufen, wobei die gegen die Aktivitäten der Antragstellerin gerichteten Veranstaltungen maßgeblich rund um den Sachsenplatz, also in einiger Entfernung vom Veranstaltungsort, den die Antragstellerin nutzt, stattfinden sollen. Andererseits wird ausdrücklich zu "Bürgerschaftlichen Aktionen" an der Heinrichsbrücke, also in unmittelbarer Nähe der "Spielwiese" aufgerufen. Es ist bereits nicht Sache der Verwaltung selbst zu Versammlungen aufzurufen, die nach § 14 des Versammlungsgesetzes bei ihr angemeldet werden müssen. Ferner erweckt der Zusammenhang zwischen einem amtlichen Aufruf zur Teilnahme an "Bürgerschaftlichen Aktionen" sowie der gleichzeitigen Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Anmeldebehörde für diese Versammlungen den Eindruck fehlender Neutralität der Antragsgegnerin gegenüber der Veranstaltung der Antragstellerin, da im amtlichen Aufruf ausdrücklich auf "Gegenveranstaltungen" mit Zeit- und Ortsangabe zur Demonstration der Antragstellerin hingewiesen wird. Der Aufruf zur Teilnahme an "Bürgerschaftlichen Aktionen an der Heinrichsbrücke" in unmittelbarer Nähe der "Spielwiese" ist nicht geeignet, das Bild einer neutralen Verwaltung zu zeichnen. Denn der Hinweis auf den Veranstaltungsort "Heinrichsbrücke", über die als wesentliche innerstädtische Hauptverkehrsader der Veranstaltungsort der Antragstellerin zu erreichen ist, erscheint im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin anzustrebende Vermeidung von Konfrontationen zwischen verschiedenen politischen Lagern als denkbar ungeeignet. Deshalb entsteht der Eindruck die Antragsgegnerin unterstütze die Erschwerung des Zugangs zum Versammlungsort der Antragstellerin im Stile eines Blockadeaufrufs, den die Antragsgegnerin gerade von sich weist. Es führt auch nicht weiter, wenn die Antragsgegnerin betont, dass sie zu friedlichen Protesten gegen die Versammlung der Antragstellerin aufruft. Dass der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt nicht zu strafbaren Gewalthandlungen aufruft, ist vielmehr eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner ausdrücklichen Hervorhebung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass der Oberbürgermeister als Mitglied des Stadtrates am politischen Meinungskampf teilnehmen kann. Der beanstandete amtliche Aufruf ist ersichtlich weder eine privat geäußerte Meinung des Oberbürgermeisters, noch eine politische Verlautbarung eines Stadtratsmitgliedes (zu einem solchen Fall: vgl.: VG Gera, Beschluss vom 4. September 2007 - 2 E 705/07 Ge -). Vielmehr liegt erkennbar eine amtliche Bekanntmachung der Stadt Gera vor, die entsprechend vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in dieser Funktion unterzeichnet und im amtlichen Teil des "Kommunalen Anzeigers" veröffentlicht wurde. Dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin nicht persönlich versammlungsrechtliche Anmeldungen im Sinne des Art. 8 GG bearbeitet, wie die Antragsgegnerin einwendet, ist unerheblich. Denn er vertritt die Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 1 ThürKO unabhängig von der internen Geschäftsverteilung nach außen. Soweit die Antragstellerin allgemein verlangt, dass die Antragsgegnerin sich nicht wie näher bezeichnet äußern dürfe, fehlt es allerdings an der Wiederholungsgefahr, weil die Antragsgegnerin sich bislang nicht in anderen Presseorganen als dem "Kommunalen Anzeiger" geäußert hat und nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, ihren Aufruf anderweitig zu veröffentlichen. Hinsichtlich der Veröffentlichung im "Kommunalen Anzeiger" besteht hingegen die von der Antragstellerin behauptete Wiederholungsgefahr, die bereits dadurch impliziert wird, dass die Antragsgegnerin die Veröffentlichung einmal vorgenommen und die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Kosten verhältnismäßig nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53, 52 Abs. 2 GKG. In einem Hauptsacheverfahren wird der Auffangwert festzusetzen sein, der im Eilverfahren nicht zu halbieren ist, weil im Hinblick auf den Zeitablauf eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.