Beschluss
2 Nc 1752/09 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2010:0819.2NC1752.09GE.0A
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Leitsätze
1. Der Behörde steht ein Wahlrecht zu zwischen ihren tatsächlichen notwendigen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Pauschale nach Nr. 7002 VV (juris: RVG-VV).(Rn.7)
2. Auf die tatsächliche (ggf. unerhebliche) Höhe der Auslagen im Einzelfall kommt es nicht an. Voraussetzung der Geltendmachung der Pauschale ist lediglich, dass überhaupt Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind.(Rn.8)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juni 2010 wird geändert. Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 20,00 € festgesetzt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Behörde steht ein Wahlrecht zu zwischen ihren tatsächlichen notwendigen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Pauschale nach Nr. 7002 VV (juris: RVG-VV).(Rn.7) 2. Auf die tatsächliche (ggf. unerhebliche) Höhe der Auslagen im Einzelfall kommt es nicht an. Voraussetzung der Geltendmachung der Pauschale ist lediglich, dass überhaupt Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind.(Rn.8) Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juni 2010 wird geändert. Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 20,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Über die vorliegende Erinnerung entscheidet die Kammer, da es sich bei der Erinnerungsentscheidung um eine Annex-Entscheidung zur Kostengrundentscheidung vom 21. Januar 2010 handelt, die die Kammer getroffen hat (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 16. Auflage 2009, § 165 VwGO, Rn. 3; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, § 165 Rn. 2). Die Erinnerung der Antragsgegnerin ist nach § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und begründet. Die zu Gunsten der Antragsgegnerin festzusetzende Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen ist unter Änderung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses auf 20,00 € festzusetzen. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden für die Anwendbarkeit der Pauschale lediglich Voraussetzung, dass in einer eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheit überhaupt Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind und dass die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder die Behörde sich für die Geltendmachung der Pauschale an Stelle des Einzelnachweises für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entschieden hat. Grundsätzlich kann die Antragsgegnerin also die Pauschale geltend machen, wenn für das vorliegende Verfahren Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind. Der Geltendmachung der Pauschale steht nicht entgegen, dass das vorliegende Verfahren in faktischem Zusammenhang mit zwölf weiteren gleichgelagerten Verfahren steht, für die das Gericht ausweislich des Beschlusses vom 21. Januar 2010 ein Verfahren als Leitverfahren ausgewählt und für alle zwölf Verfahren eine einheitliche Begründung abgegeben hat. Diese Verfahrensweise, die dem Gericht und den Beteiligten den Umgang mit gleich gelagerten Verfahren erleichtert, weil Schriftsätze und sonstige Unterlagen nicht für jedes Verfahren gesondert übersandt werden müssen, führt nicht dazu, dass die einzelnen Verfahren ihre Selbständigkeit verlieren. Aus diesem Grunde weist der Beschluss vom 21. Januar 2010 ausdrücklich darauf hin, dass die angesprochene Verfahrensweise nicht zu einer Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO führt. Aus diesem Grunde verlieren die Verfahren, auch wenn eine einheitliche Begründung abgegeben wurde, nicht ihre gebührenrechtliche Selbständigkeit, wie etwa § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG dies vorsieht. Der Antragsgegnerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Behörde aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob sie in den Verfahren, in denen nur sehr geringe Kosten anfallen, überhaupt Kosten geltend macht (so aber vgl.: VG Magdeburg, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - 9 B 207/07 - zitiert nach juris). Zu Recht weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass die Möglichkeit, eine Pauschale zu fordern, insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und der Angleichung an das Rechtsanwaltgebührengesetz dienen sollte. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung keine Regelung enthielt, die dem heutigen § 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO entspricht (vgl.: BT.-Drs. 14/ 6393), forderte der Bundesrat eine entsprechende Regelung mit der Begründung, dass die geltende Regelung umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erfordere. Die Verweisung auf die für Rechtsanwälte geltende Typisierung sei daher sachgerecht (vgl. BT-Drs. 14/6854 zu Art. 1 Nr. 1). Dieser Ansatz wurde ersichtlich im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP aufgenommen. Dieser Gesetzentwurf zu einem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971) enthielt in Art. 4 Abs. 26 Nr. 2 die Regelung, die sich heute in § 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO findet. Schon dieser Ablauf spricht dafür, dass mit der Kostenrechtsmodernisierung nicht nur die "Vergleichsberechnung" entbehrlich werden sollte. Ferner ist zu bedenken, dass die bis zum 30. Juni 2004 geltende Fassung des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf den in § 26 Abs. 2 BRAGO bestimmten "Pauschsatz" in seiner Gesamtheit verwies (15 % der Gebühren, höchstens 20,00 €). Nunmehr erfasst der Verweis in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO nur noch den "Höchstsatz der Pauschale" nach Nr. 7002 VV (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 4 A 469/06 - zitiert nach juris). Auch dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Behörde vollständig von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen befreien wollte. Auch bedingt der Begriff der Pauschalenschädigung, dass keine Nachweise zu führen sind, in welcher Höhe Aufwendungen der genannten Art im Einzelfall angefallen sind. Dementsprechend kann weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren nachgeprüft werden, welche Telefonate geführt oder welche Schreiben zu welchen Kosten versandt wurden (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - AU 3 K 03.1206 - zitiert nach juris). Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine andere Betrachtungsweise den vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachungsgrundsatz konterkarieren würde. Das Ermessen der Behörde erstreckt sich somit, wie die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht vorgetragen hat, ausschließlich darauf, ob sie die Kosten einzeln erfassen will oder ob sie die Pauschale geltend machen wird. Ferner hat die Behörde im Auge zu behalten, dass auch die pauschale Geltendmachung von Gebühren für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen stets davon abhängig ist, dass in einzelnen Verfahren Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen überhaupt angefallen sind, denn § 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO erlaubt die pauschale Geltendmachung von Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen lediglich "an Stelle" der tatsächlich notwendigen Aufwendungen. Der hier vertretenen Ansicht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstanden sind und dass die Erfassung dieser Kosten für die Antragsgegnerin ohne großen Aufwand möglich wäre, denn darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Antragsgegnerin überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte und sich entschieden hat, diese geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren sind die Aufwendungen der Antragsgegnerin anhand der in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisse nachvollziehbar. Der Hinweis der Antragstellerin auf den geringen Aufwand der Antragsgegnerin bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage führt nicht weiter, weil es darauf im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.