Urteil
2 K 10/07 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2010:0916.2K10.07GE.0A
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Leitsätze
1. Soweit der Aufgabenträger im reinen Mischsystem entwässert, berechnet sich der Straßenentwässerungskostenanteil, der in der Globalkalkulation in Abzug zu bringen ist, nach der Dreikanalmethode.(Rn.68)
2. Die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils nach § 23 Abs. 5 ThürStrG findet bei der Globalkalkulation keine Anwendung.(Rn.74)
3. Ob eine Entwässerungseinrichtung überdimensioniert ist, beurteilt sich danach, ob der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung bei seiner Prognoseentscheidung von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist.(Rn.78)
4. Bei der Planung ist die Berücksichtigung einer Belastungsreserve von 20 % nicht unangemessen.(Rn.78)
5. Eine behauptete Überkapazität wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes aus, wenn sie zu einer nennenswerten Überschreitung des Kostendeckungsprinzips geführt hat.(Rn.78)
6. Ein vorhandener Anschluss eines Vorderliegergrundstückes sichert auch dem Hinterliegergrundstück die Anschlussmöglichkeit, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück eine Eigentümeridentität besteht. Es bedarf grundsätzlich keiner rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts.(Rn.87)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit der Aufgabenträger im reinen Mischsystem entwässert, berechnet sich der Straßenentwässerungskostenanteil, der in der Globalkalkulation in Abzug zu bringen ist, nach der Dreikanalmethode.(Rn.68) 2. Die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils nach § 23 Abs. 5 ThürStrG findet bei der Globalkalkulation keine Anwendung.(Rn.74) 3. Ob eine Entwässerungseinrichtung überdimensioniert ist, beurteilt sich danach, ob der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung bei seiner Prognoseentscheidung von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist.(Rn.78) 4. Bei der Planung ist die Berücksichtigung einer Belastungsreserve von 20 % nicht unangemessen.(Rn.78) 5. Eine behauptete Überkapazität wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes aus, wenn sie zu einer nennenswerten Überschreitung des Kostendeckungsprinzips geführt hat.(Rn.78) 6. Ein vorhandener Anschluss eines Vorderliegergrundstückes sichert auch dem Hinterliegergrundstück die Anschlussmöglichkeit, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück eine Eigentümeridentität besteht. Es bedarf grundsätzlich keiner rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts.(Rn.87) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A.) Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 7. Oktober 2003 (BS-EWS 2003), die rückwirkend zum 1. Februar 1996 in Kraft getreten ist. I.) Bedenken gegen die Wirksamkeit des BS-EWS 2003 bestehen nicht. Der Beklagte durfte die Erhebung von "Teilbeiträgen" regeln und damit die Grundstücke, die über die Fäkalschlammentsorgung entsorgt werden, beitragsfrei lassen (1). Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen den Beitragssatz und damit gegen die Globalkalkulation. Der nicht beitragsfähige Anteil der Straßenoberflächenentwässerung wurde richtig bemessen (2), es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Überdimensionierung der Kläranlagen (3) und es wurden auch keine Anlagenteile in die Kalkulation eingestellt, die vom Beklagten kostenfrei übernommen worden waren (4). (1) Der Beklagte erhebt zulässigerweise Beiträge nur für den Anschluss an eine biologische Kläranlage und die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler. Insoweit kann auf das Urteil der Kammer vom 25. November 2009, - 2 K 461/07 Ge -, verwiesen werden: Nach § 1 der BS-EWS erhebt der Beklagte "nach Maßgabe dieser Satzung Teilbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung von Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler." Die Satzung des Beklagten regelt insoweit eine Besonderheit, als Beiträge nicht für die gesamte öffentliche Einrichtung erhoben werden, sondern lediglich von ihm so bezeichnete "Teilbeiträge" für Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler. Das örtliche Kanalnetz wird somit nicht über Beiträge, sondern ausschließlich über Gebühren refinanziert. Der Beklagte bezeichnet dies als "unechte Kostenspaltung". Diese Form der Mischfinanzierung, wonach zum einen Investitionskosten sowohl über Gebühren als auch über Beiträge finanziert werden und zum anderen für verbleibende Teileinrichtungen ein einheitlicher Beitragssatz geregelt wird, ist mit § 7 Abs. 1 ThürKAG vereinbar. Die Möglichkeit einer Kostenspaltung im leitungsgebundenen Einrichtungsrecht ist mit dem 2. Änderungsgesetz zum Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342) geschaffen worden. Grundsätzlich wird die Kostenspaltung als Instrument zur Vorfinanzierung betrachtet: Beiträge können (endgültig) erhoben werden bevor die Gesamteinrichtung fertig gestellt ist. Mit Fertigstellung einer funktionalen Teileinrichtung entsteht für diese die sachliche Beitragspflicht. Das der hier getroffenen Regelung, bei der ein so bezeichneter "Teilbeitrag" erhoben wird, keine Vorfinanzierungsfunktion zukommt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 ThürKAG steht dem nicht entgegen, da die Erhebung von Beiträgen für Teile einer Einrichtung nicht daran geknüpft ist, dass die Summe der Teilbeiträge eine Finanzierung der Gesamteinrichtung voraussetzt. Vielmehr heißt es in § 7 Abs. 1 ThürKAG, dass diese Teilbeiträge "selbständig erhoben werden" dürfen, wenn diese Teile nutzbar sind. Zwar hat der Gesetzgeber (LT-Drs. 2/469, S. 7) die Kostenspaltung für leitungsgebundene Einrichtungen in das Gesetz aufgenommen, um eine Vorfinanzierung zu sichern. Dieses gesetzgeberische Motiv zwingt aber nicht zu der Annahme, dass dies der einzige Grund für die Zulässigkeit einer solchen Regelung sein kann, zumal dieses Motiv im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. Eine Mischfinanzierung ist dem leitungsgebundenen Abgabenrecht grundsätzlich nicht fremd. Vielmehr ist es im Regelfall so, dass der Satzungsgeber im Wege seines Ermessens nicht den höchstzulässigen Beitragssatz in der Satzung beschließt, sondern einen geringeren Beitragssatz. Die nicht über Beiträge gedeckten Kosten werden dann über Gebühren refinanziert. Hierbei muss lediglich sichergestellt sein, dass es nicht zu einer "Doppelabschöpfung" kommt (vgl. hierzu auch Lohmann in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 847). Da grundsätzlich eine solche Mischfinanzierung zulässig ist (im Bereich der Wasserversorgung hat der Gesetzgeber sogar eine reine Gebührenfinanzierung zugelassen), kann der Satzungsgeber wählen, ob er in den Gebührenteil seiner Satzung nur die nicht über Beiträge für die Gesamteinrichtung finanzierten Kosten einstellt oder ob er für funktional abgrenzbare Teile seiner Einrichtung eine Gebührenfinanzierung wählt. Die vom Beklagten gewählte Form ist ein zulässiges Finanzierungsmodell. Die Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler sind auch Teileinrichtungen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 6 ThürKAG. Der Begriff der Teileinrichtung ist im KAG nicht definiert. In Anlehnung an das Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht ist aber davon auszugehen, dass auf funktionelle Teileinrichtungen abzustellen ist. Folglich können Teileinrichtungen zur Wahrnehmung von unterschiedlichen Aufgabenbereichen (z. B. Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung oder Fäkalschlammbeseitigung) oder zu unterschiedlichen technischen Funktionsbereichen zusammengefasst werden (z. B. Kläranlage, Kanalnetz überörtlich, Kanalnetz örtlich, etc.) (vgl. Blomenkamp, in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 1513 b). Für die Zulässigkeit der Bildung von Teileinrichtungen nach Funktionsbereichen spricht auch die Entscheidung des ThürOVG, Urteil vom 29.09.2008, - 4 KO 1313/05 -, in der es um die Zulässigkeit einer Teilaufgabenübertragung ging. Danach können die Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes diesem nur die Teilaufgaben der sog. überörtlichen Abwassersammlung und Abwasserbehandlung und die zu dieser Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Anlagen, nämlich u. a. die Verbandssammler und Verbandskläranlagen, übertragen. Der Beitragstatbestand ist auch hinreichend bestimmt. § 2 BS-EWS hat folgenden Wortlaut: "§ 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. …" § 4 Abs. 1 EWS 2003 lautet: "Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. …" Die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist grundsätzlich die Gesamtheit aller Einrichtungsteile, die der Aufgabenwahrnehmung dient (rechtlicher oder aufgabenbezogener Einrichtungsbegriff). Nun bestimmt zwar § 1 der BS-EWS 2003, dass der Beklagte Teilbeiträge für Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie Haupt- und Verbindungssammler erhebt. Der Beitragstatbestand lässt aber nicht ohne weiteres erkennen, dass der "Teilbeitrag" nicht für die Gesamteinrichtung, sondern nur für funktionale Teileinrichtungen erhoben wird. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit der Regelung des Beitragstatbestandes, da die Regelung im Zusammenhang mit § 1 der BS-EWS zu sehen und auszulegen ist. § 1 BS-EWS hat folgenden Wortlaut: "§ 1 Abgabenerhebung Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Teilbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung von Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler." Mit der Regelung in § 1 BS-EWS macht der Beklagte deutlich, dass die nachfolgenden Bestimmungen ("nach Maßgabe dieser Satzung") die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Teileinrichtungen Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und dazugehörige Haupt- und Verbindungssammler regeln. Damit ist zum einen klargestellt, dass nicht die Gesamteinrichtung über Beiträge finanziert werden soll, und zum anderen, dass mit Entwässerungseinrichtung die beitragsfinanzierte Entwässerungseinrichtung i.S.v. § 1 BS-EWS gemeint ist. Für den Beitragsschuldner wird hinreichend deutlich, für welche "Teileinrichtungen" er zur Beitragszahlung herangezogen werden soll. Gleiches gilt für § 3 BS-EWS, der die Entstehung der Beitragspflicht regelt. Die Regelung in § 1 BS-EWS ihrerseits begegnet hinsichtlich ihrer Bestimmtheit ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zwar enthält die EWS in § 3 "Begriffserklärungen" keine Definition der Haupt- und Verbindungssammler, doch sind dies abwassertechnisch hinreichend bestimmbare Begriffe, die in vielen Satzungen und auch in der Fachliteratur verwendet werden. Danach sind die Haupt- und Verbindungssammler die überörtlichen Kanäle und somit in Abgrenzung zu den Sammlern in der Ortslage und den Hausanschlüssen zu bestimmen." Hieraus folgt, dass nur die Grundstücke auf der Flächenseite der Globalkalkulation Berücksichtigung finden können, die über ein leitungsgebundenes System an die Kläranlage angeschlossen sind. Grundstücke, die noch an die Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, können nicht zu einem Beitrag herangezogen werden und sind deshalb in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen. Da die Kosten- und die Flächenseite der Globalkalkulation deckungsgleich sein müssen, hat der Beklagte bei den Investitionskosten für die Kläranlagen die Kostenteile herausgerechnet, die technisch im Zusammenhang mit der Fäkalschlammentsorgung stehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Kostenanteil mit rd. 5,2 Mill. € (Bl. 9 der Globalkalkulation) zu gering bemessen wurde. Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Globalkalkulation greifen nicht durch. (2) Soweit der Beklagte die angeschlossenen Grundstücke über ein Mischkanalsystem entsorgt, d. h. dass sowohl das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser von den Grundstücken als auch das Straßenoberflächenwasser über einen gemeinsamen Kanal entsorgt werden, ist der Kostenanteil aus den beitragsfähigen Kosten herauszurechnen, der durch die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers bedingt ist (hierzu Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 8 Rn. 594 a). Dieser Straßenentwässerungskostenanteil ist im Falle eines Mischsystems nach der sogenannten Dreikanalmethode zu berechnen (Wuttig/Thimet; Gemeindliches Satzungsrecht, Stand: April 2010, III. Frage 6, 6.1). Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Der Mischwasserkanal dient als Gemeinschaftseinrichtung drei Zwecken, nämlich der Ableitung des Straßenoberflächenwassers und des Schmutzwasser und Niederschlagswassers von den Grundstücken. Die tatsächlichen Herstellungskosten lassen sich auf drei Kostenmassen aufteilen, nämlich den Kosten, die allein der Straßenoberflächenentwässerung dienen (1. Kostenmasse), den Kosten, die allein der Grundstücksentwässerung dienen (2. Kostenmasse) und den Kosten, die sowohl der Grundstücks- als auch der Straßenoberflächenentwässerung zuzuordnen sind (3. Kostenmasse). Diese dritte Kostenmasse muss nun aufgeteilt werden, um den Kostenanteil zu ermitteln, der vom Träger der Straßenbaulast zu tragen ist und nicht von den Grundstückseigentümern. Hierbei ist wiederum von der Überlegung auszugehen, dass der reine Mischwasserkanal drei Zwecken dient. Folglich ist das Kostenverhältnis eines Schmutzwasserkanals für die Grundstücke, eines Niederschlagswasserkanals für die Grundstücke und eines Niederschlagswasserkanals für die Straßen zueinander zu ermitteln. Die Kosten dieser drei fiktiven Kanäle werden der Gesamtsumme aller fiktiven Kosten gegenübergestellt, um so den prozentualen Anteil der Kosten für die Straßenentwässerung zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Klägerin erscheint eine Berechnung anhand der sog. Zweikanalmethode (so OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000, - 15 A 2340/97 -) nicht sachgerecht. Danach soll maßgeblich sein, dass die Kosten für den Mischwasserkanal auf zwei Kostenträger aufzuteilen sind. Dies kann aber nicht entscheidend sein, da es darum gehen muss, die Kosten einer Gemeinschaftseinrichtung, die aus Gründen der Kosteneinsparung gebaut wurde, sachgerecht aufzuteilen. Bei einer Aufteilung, bei der der Träger der Straßenbaulast 50 % der Kosten zu trägen hätte, ginge für diesen der Vorteil der gemeinsamen Errichtung eines Entwässerungskanals verloren, da in der Regel die Kosten für den Bau einer Grundstücksentwässerung, die zwei Zwecken dient, deutlich höher sind als die Kosten für den Bau eines reinen Regenwasserkanals für die Straßenoberflächenentwässerung (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 328 und 599 f.). Der Nutzen, den die Grundstückseigentümer durch die Entsorgung des Schmutzwassers und des Regenwassers haben, ist zudem deutlich höher als der Nutzen des Straßenbaulastträgers, so dass eine Kostenquotelung, die im Regelfall eine Kostenanteil von ca. 25 % für die Straßenoberflächenentwässerung an den Kosten der gemeinsamen Einrichtung ergibt, auch unter diesem Gesichtspunkt sachgerecht erscheint. Ob nun die fiktiven Kosten für getrennte Kanäle anhand von allgemeinen Erfahrungswerten ermittelt werden dürfen oder ob eine Vergleichsberechnung anhand repräsentativer Straßenzüge im Verbandsgebiet erfolgen muss (so BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, Beschluss vom 27. Februar 1987, - 8 B 144.86 -) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da der Beklagte im November 2007 eine Vergleichsberechnung anhand von vier repräsentativen Gebieten erstellt und für den Straßenentwässerungskostenanteil einen Durchschnittswert von 25,1 % ermittelt hat. Damit ist die Beitragskalkulation, die von einem Anteil von 25 % ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) bei der Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils keine Anwendung finden. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten für die Herstellung einer nicht straßeneigenen, vom Abwasserverband errichteten Abwasseranlage, in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG hat diese Kostenbeteiligung zur Folge, dass darüber hinaus kein weiteres Entgelt, insbesondere keine Gebühren vom Straßenbaulastträger erhoben werden. Der reine Rechenvorgang ist somit bei der Ermittlung der Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG zunächst derselbe wie bei der Ermittlung des Kostenverhältnisses nach der Dreikanalmethode: es ist zu errechnen, was ein selbständiger Regenwasserkanal für die Straßenoberflächenentwässerung kosten würde. Die so ermittelten Kosten können im Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und dem Abwasserzweckverband dann Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG sein. Zu bedenken ist dabei, dass der so ermittelte Umfang einer Kostenbeteiligung höher ist als die tatsächlich entstandenen Kosten, die die Kanalbaumaßnahme für die Gemeinschaftseinrichtung, nämlich den Mischwasserkanal, verursacht hat. Diese im Umfang höhere Kostenbeteiligung ist aber dadurch gerechtfertigt, dass der Abwasserzweckverband nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG gehindert ist, Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßenoberflächenentwässerung gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend zu machen. Der Träger der Straßenbaulast hat sich durch diese Vereinbarung sozusagen von einer Gebührenerhebung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG freigekauft (vgl. insgesamt OVG Weimar, Beschluss vom 18. November 2008, - 4 EO 129/06 -). Im Gegensatz dazu dient bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten die Berechnung der Kosten für einen fiktiven Regenwasserkanal lediglich dazu, das prozentuale Verhältnis der Kosten einer Straßenoberflächenentwässerung an den Gesamtkosten der Kanalbaumaßnahme zu ermitteln. Er ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Betrag, der im Rahmen der Globalkalkulation in Abzug zu bringen ist. Dies würde zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen. Denn wie oben dargelegt, dient der Betrag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG auch der "Ablösung" zukünftiger Gebührenforderungen. Die vom Straßenbaulastträger zu zahlenden Gebühren können aber nicht zur Entlastung der Beitragszahler führen, da hier kein sachlicher Zusammenhang besteht. Vor allem stünde dem Zweckverband dieser Gebührenanteil nicht mehr zur Deckung der laufenden Kosten für die Unterhaltung der Straßenoberflächenentwässerung zur Verfügung, wenn er diesen Betrag zur Entlastung der Beitragszahler an diese "weiterreichen" müsste. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck einer Vereinbarung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG. Im Rahmen der Globalkalkulation kann es nur darum gehen, die tatsächlich niedrigeren Kosten sachgerecht aufzuteilen. (3) Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass für die Kläranlagen in Rudolstadt und Saalfeld aufgrund einer Überdimensionierung zu hohe Kosten eingestellt wurden. Beitragsrechtlich ist die behauptete Überdimensionierung einer Anlage nur dann relevant, wenn der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung der Anlage sein Planungsermessen schuldhaft fehlerhaft ausgeübt hat, d. h. wenn er bei der seinerzeit anzustellenden Prognoseentscheidung nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001, - 4 K 24/99 -, DVBl. 2002, 643; VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2002, - 8 K 3275/96 -, KStZ 2003, 157 ff.). Dabei ist es zulässig, die Kapazität an Belastungsspitzen auszurichten, wobei nicht nur die Wassermenge, sondern auch die Schmutzfracht zu betrachten ist (OVG Greifswald, a.a.O.). Als Belastungsreserve ist ein Spielraum von 20 % der Gesamtkapazität nicht unangemessen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 8. August 1990, - 9 L 182/98 -, NVwZ-RR 1991, 383). Weiterhin ist dann festzustellen, dass die behauptete Überkapazität auch zu einer nennenswerten Überschreitung des Kostendeckungsprinzips geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21. Juni 1995, - 8 B 67/95 -, zum Gebührenrecht). Vorliegend kann anhand des Vortrages des Beklagten, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, keine Überkapazität festgestellt werden. Bereits jetzt liegt nach den Angaben des Beklagten der Auslastungsgrad der Kläranlagen zeitweise bei 130 %. 1993 sei man bei der Planung der Anlagen für Saalfeld von 150.000 Einwohnergleichwerten (EGW) und für Rudolstadt von 120.000 EGW ausgegangen. Tatsächlich hat der Beklagte diese Planung im Jahr 2002 auf 53.500 EGW für Saalfeld (Bl. 7 der Globalkalkulation) und auf 80.000 EGW für Rudolstadt (Bl. 8 der Globalkalkulation) korrigiert. Bereits jetzt seien nur noch beschränkt Ansiedlungen möglich, da die bestehende Reserve für den Anschluss von Kaulsdorf und Konitz erforderlich sei. Diese Planungen seien auch Bestandteil des Abwasserbeseitigungskonzepts des Beklagten, das vom Staatlichen Umweltamt und der Unteren Wasserbehörde geprüft worden sei. Der Beklagte hat somit seiner Prognoseentscheidung eine abwassertechnische Zielplanung zugrunde gelegt, die sachgerecht erscheint. (4) Entgegen dem unsubstantiierten Einwand der Klägerin wurden in die Globalkalkulation auch keine Investitionskosten für kostenlos übernommene Anlagenteile eingestellt. Zum einen sind derartige Kosten nicht ersichtlich. Und zum anderen ist es aufgrund der Systematik der Beitragserhebung durch den Beklagten auch nicht naheliegend, dass entsprechende Anlagenteile von Gemeinden oder Erschließungsträgern hergestellt wurden. Denn wie bereits oben ausgeführt, erhebt der Beklagte nur für die überörtlichen Einrichtungsteile Beiträge, die örtlichen Einrichtungen werden über Gebühren finanziert. Üblicherweise sind es aber gerade die örtlichen Einrichtungsteile, die durch einen privaten Erschließungsträger oder auch eine Gemeinde erstellt werden. II.) Der Beitragsbescheid vom 2. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. November 2007 ist hinreichend bestimmt i.S.v. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Im kommunalen Beitragsrecht ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich auf den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts abzustellen (VG Gera, Beschluss vom 14. Juli 1997 - 5 E 602/97 GE -; Beschl. vom 1. Juli 1998, - 5 E 1045/97 GE -, m.w.N.). Dem hat der Ausgangsbescheid vom 2. Dezember 2005 nicht hinreichend Rechnung getragen, da für eine Vielzahl selbständiger Buchgrundstücke nur ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wurde. Dieser Fehler führte jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (VG Gera, a.a.O.), so dass dieser Mangel mit Wirkung ex nunc durch Erlass des Änderungsbescheides vom 28. November 2007, der nunmehr für jedes Grundstück getrennt den Beitrag festsetzt, geheilt worden ist. Nicht nachvollziehbar ist insoweit lediglich, dass der Änderungsbescheid auch die Berechnung des Beitrages für das Flurstück Nr. a in Höhe von 2.770,32 € enthält, obwohl dieser Betrag in der Gesamtsumme der Festsetzung nicht enthalten ist und am gleichen Tag auch eine Nacherhebung erfolgt war. Insoweit kann der Bescheid nur nachrichtlichen Charakter haben und nimmt am eigentlichen Regelungsgehalt nicht teil. III.) Die Einzelveranlagung im Bescheid vom 2. Dezember 2005 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 28. November 2007 begegnet keinen Bedenken. Grundsätzlich sind auch die Grundstücke in der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, die unbebaut sind. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beitragsfestsetzung, die ausschließlich Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage war, nach der BS-EWS 2003 richtet und nicht nach der BS-EWS vom 30. November 2005, denn diese ist erst rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist aber der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Diese ist für die veranlagten Grundstücke am 17. Dezember 2001 aufgrund der BS-EWS vom 7. Oktober 2003, die rückwirkend zum 1. Februar 1996 in Kraft getreten ist, entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sind die Grundstücke an die Zentrale Kläranlage angeschlossen worden bzw. es bestand eine Anschlussmöglichkeit. Nach §§ 2 und 3 BS-EWS 2003 entsteht die Beitragspflicht aber nicht erst mit der tatsächlichen Bebauung eines Grundstückes, sondern bereits mit dessen Bebaubarkeit. Da die veranlagten Grundstücke alle unstreitig im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sind sie bebaubar und auch mit ihrer gesamten Grundstücksfläche in die Beitragsberechnung einzubeziehen (vgl. auch VG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1998, - 5 E 1045/97 GE -). Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung anhand eines vorliegenden Luftbildes festgestellt, dass das Grundstück Flurstücks-Nr. ff entgegen dem Vortrag der Klägerin tatsächlich mit der Produktionshalle bebaut ist. Der Anschlussmöglichkeit steht auch nicht entgegen, dass es sich teilweise um Hinterliegergrundstücke handelt. Denn es besteht eine gesicherte Anschlussmöglichkeit. Ein vorhandener Anschluss eines Vorderliegergrundstückes, dessen Eigentümerin die Klägerin ist, sichert auch dem Hinterliegergrundstück die Anschlussmöglichkeit. Besteht hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück eine Eigentümeridentität, bedarf es grundsätzlich keiner rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts, da es allein vom Willen des Grundstückseigentümer abhängt, ob er von seinem Anschlussrecht für das Hinterliegergrundstück Gebrauch macht (Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1010, § 8 Rn. 544 m.w.N.; VG Gera, Beschluss vom 10. Mai 2010, - 2 E 307/10 Ge -). IV.) Gegen die Nacherhebung mit Bescheid vom 28. November 2007 und gegen den Festsetzungsbescheid vom 20. Dezember 2007 für das Flurstücks-Nr. ee hat die Klägerin keine Einwände zur Einzelveranlagung erhoben. IV.) Ein Zinsanspruch der Klägerin besteht auch nicht insoweit, als noch im Dezember 2005 ein Beitrag in voller Höhe festgesetzt und fällig gestellt wurde, obwohl bereits im November 2005 eine neue Satzung erlassen wurde, die Regelungen zur Stundung bei Privilegierungen enthielt. Insoweit ist keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 21 a Abs. 4 Satz 1 2. HS ThürKAG 2009 geboten, wonach grundsätzlich der zu stundende Beitrag unverzinst zurückzuzahlen ist. B.) Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag, mit dem sie die Verpflichtung des Beklagten zu weiteren Stundungen begehrt, ist unzulässig. Das Rechtsschutzbegehren, das dem Hilfsantrag zugrunde liegt, war nicht Gegenstand der Klage bei Klageerhebung am 5. Januar 2007. Ein Vergleich des bei Klageeingang gestellten Antrages und des nunmehr in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages zeigt, dass die Klägerin sich zunächst nur gegen die Beitragsfestsetzung gewendet hat. Weitergehende Bescheide waren bis dahin auch nicht erlassen worden. Erst während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte aufgrund der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und entsprechender Satzungsänderungen mit Bescheiden vom 28. November 2007 Stundungs- und Rückzahlungsbescheide erlassen. Im Wege der Verpflichtungsklage will die Klägerin nunmehr höhere Stundungsbeträge erstreiten. Der nunmehr gestellte Hilfsantrag erweist sich somit als Klageerweiterung, dessen Zulässigkeit sich nach § 91 VwGO richtet. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte eingewilligt hat oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dabei ist nach § 91 Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Vorliegend hat sich der Beklagte nicht schriftsätzlich zur geänderten Klage eingelassen. Nach der Klageänderung ist kein Schriftsatz des Beklagten mehr eingegangen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er sich nicht auf die Klage eingelassen. Zwar wurden Probleme im Zusammenhang mit den Stundungsbescheiden erörtert, jedoch nur um deutlich zu machen, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen weiterer Sachaufklärung bedürfen und auch hinsichtlich satzungsrechtlicher Fragen keine Entscheidungsreife besteht. Die Sachdienlichkeit wird vom Gericht verneint. Sachdienlichkeit ist u. a. dann zu bejahen, wenn der Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleibt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 19; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rn. 61) und der Rechtsstreit trotz der Klageänderung entscheidungsreif bleibt (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 20). Vorliegend bedeutet eine Erweiterung der Klage um die Prüfung der Stundungsbescheide, dass rechtlich und tatsächlich weitere Feststellungen zu treffen sind. Zum einen wäre die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu klären, wie der Stundungsbetrag zu ermitteln ist, wenn ein Grundstück in einem Bebauungsplangebiet liegt, dass eine Baummassenzahl festlegt, die Satzung aber den kombinierten Vollgeschossmaßstab regelt. Weiterhin wären Feststellungen zum Maß der tatsächlichen Bebauung zu treffen. Damit bliebe der Streitstoff nicht im Wesentlichen unverändert. Zudem ist der Rechtsstreit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur hinsichtlich der Beitragsfestsetzung entscheidungsreif. Aufgrund weiteren Ermittlungsbedarfs wäre die Entscheidungsreife für die geänderte Klage nicht mehr gegeben. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Deshalb verbietet es sich, die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO auszusprechen. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 568.439,26 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken, auf denen sich die Produktionsanlagen der Fa. T. GmbH befinden. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 wurde die Klägerin vom Beklagten für Grundstücke in der … in Bad Blankenburg zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 426.267,52 € herangezogen. Der Bescheid führt 10 veranlagte Flurstücke auf. Der Berechnung des Beitrages wurde eine Grundstücksfläche von 89.552,00 m² und ein Nutzungsfaktor von 2,0 für 3 Vollgeschosse zugrunde gelegt. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005, eingegangen am 28. Dezember 2005, Widerspruch. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund eines technischen Fehlers nicht alle Flurstücke im Bescheid vom 2. Dezember 2005 ausgedruckt worden seien und dieser Schreibfehler nunmehr berichtigt werden solle. 29 Flurstücke mit ihrer jeweiligen Größe wurden nunmehr aufgelistet. Am 2. März 2006 wurde der Beitrag gezahlt. Vorsorglich erhob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 9. Oktober 2006 auch gegen das Schreiben vom 25. Januar 2005 Widerspruch. Eine Berichtigung könne nicht erfolgen, da es an einer "offenbaren" Unrichtigkeit fehle, wenn der Bescheid um weitere Flurstücke ergänzt werde. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 hat die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid begründet. Sie ist der Auffassung, dass der Bescheid, bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung, fehlerhaft sei, weil Grundstücke als bebaut veranlagt worden seien, obwohl sie unbebaut seien. Weiterhin seien sie durchgängig als dreigeschossig bebaut veranlagt worden, obwohl sie zum Teil nur mit Gebäuden mit einem oder zwei Vollgeschossen bebaut seien. Am 5. Januar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragte zunächst, 1. den Teilbeitragsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2005 über 426.267,52 € aufzuheben und 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 426.267,52 € nebst 0,5 % Zinsen für jeden vollen Monat seit dem 2. März 2006 zu zahlen, 3. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Am 28. November 2007, zugegangen am 7. Dezember 2007, erließ der Beklagte einen "Nachveranlagungsbescheid", in dem er für das Flurstück a, das er gemeinsam mit den Flurstücken b und c als wirtschaftliche Einheit betrachtete, einen Beitrag in Höhe von 2.770,32 € festsetzte, sowie eine sogenannte "Änderungsmitteilung" zum Bescheid vom 2. Dezember 2005, in der er für jedes Flurstück den entstandenen Beitrag gesondert festsetzte. Gleichzeitig erfolgte eine Neuberechnung des Leistungsgebotes i.H.v. nunmehr 325.097,30 € aufgrund von Privilegierungen, wobei insoweit auf parallel ergehende Stundungs- und Rückzahlungsbescheide verwiesen wurde. Folgende Beiträge wurden festgesetzt: Flurstück-Nr.: Beitrag: d 41.478,64 e 56.287,00 f 11.209,80 g 7.696,92 b 4.322,08 (a 2.770,32) c 2.970,24 h 18.092,76 i 60.928,00 j 7.225,68 k 19.592,16 l 6.830,60 m 6.345,08 n 5.669,16 o 6.411,72 p 9.857,96 q 12.980,52 r 10.062,64 s 15.074,92 t 65.321,48 u 5.402,60 v 2.070,60 w 3.712,80 x 5.402,60 y 5.131,28 z 9.115,40 aa 5.402,60 bb 5.064,64 cc 8.439,48 dd 8.168,16 429.037,84 Dabei enthielt die Änderungsmitteilung nochmals die Berechnung für das Flurstück a, wobei der Festsetzungsbetrag nur auf 426.267,52 € (ohne Flurstück a) lautetet und auf die gesonderte Festsetzung in der Nachberechnung für das Flurstück a verwiesen wurde. Gegen beide Bescheide erhob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Januar 2008 Widerspruch. Einen weiteren Beitragsbescheid erließ der Beklagte am 20. Dezember 2007 für das Grundstück Flurstücks-Nr. ee in Höhe von 6.378,40 €. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Am 18. Januar 2008 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 101.170,23 € zurück. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008 beantragte die Klägerin hinsichtlich der Ziffer 2 ihres Klageantrages nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 371.986,72 € nebst 0,5 % Zinsen für jeden vollen Monat seit dem 2. Januar 2008 zu zahlen. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass zumindest hinsichtlich des gestundeten Betrages ein Zinsanspruch bestehe, da insoweit schon keine Festsetzung hätte ergehen dürfen. Darüber hinaus sei die Beitragssatzung vom 7. Oktober 2003 i.V.m. der Änderungssatzung vom 30. November 2005 unwirksam, da die Kalkulation fehlerhaft sei. Der Abzug für die Straßenoberflächenentwässerung in Höhe von 25 % sei zu niedrig. Bei einer Mischwasserkanalisation sei der Anteil der nicht beitragsfähigen Kosten für die Straßenentwässerung mit mindestens 50 % zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der maßgeblichen Zweikanalmethode. Dem entspreche für das Bundesland Thüringen der Rechtsgedanke des § 23 Abs. 5 ThürStrG. Es werde davon ausgegangen, dass aufgrund von Überkapazitäten die Kosten für die Kläranlagen in Saalfeld und Rudolstadt überhöht sind. Es sei nicht ersichtlich, ob die zulässige Sicherheitsreserve 20 % übersteige. Planungsfehler seien daher zu vermuten. Weiterhin sei davon auszugehen, dass zumindest einige Anlagenteile kostenfrei übernommen worden seien. Diese Herstellungskosten seien nicht beitragsfähig. Auf der Flächenseite der Globalkalkulation seien offenkundig Grundstücke nicht berücksichtigt worden, die zwar nicht leitungsmäßig, aber über die Fäkalschlammentsorgung "erschlossen" seien. Da auch diese Grundstücke die Kläranlagen in Anspruch nähmen und den Beitragstatbestand nach § 2 Satz 1 der BS-EWS erfüllten, seien sie bevorteilt und deshalb in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen. Jedenfalls sei es nicht zulässig, insoweit reduzierte Herstellungskosten für die Kläranlagen in die Kalkulation einzustellen. Letztlich führe die Nichtberücksichtigung dieser Flächen zu einem erhöhten Beitragssatz und damit zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung. Auch die Einzelveranlagung begegne erheblichen Bedenken. Unbebaute, nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossene Hinterliegergrundstücke seien nicht beitragspflichtig. Dies betreffe eine Reihe von Grundstücken, für die der Beklagte den Beitrag bereits gestundet habe, weil sie nicht tatsächlich bebaut seien. Lediglich für das Flurstück-Nr. ff habe er das Leistungsgebot nicht reduziert und sei von einem bebauten Grundstück ausgegangen. Für den Fall, dass der Hauptantrag nicht vollständig begründet sei, werde der Verpflichtungsantrag als Hilfsantrag gestellt. Der Beklagte sei zu weiteren Stundungen in Höhe von 133.023,02 € verpflichtet. Hierzu macht der Klägerbevollmächtigte weitere Ausführungen. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Teilbeitragsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2005 über 426.267,52 € in der Gestalt des Bescheides vom 28. November 2007 sowie die Teilbeitragsbescheide des Beklagten vom 28. November 2007 (Bescheid-Nr. BS 2070001812, Flurstück-Nr. b, b und c) über weitere 2.770,32 € und vom 20. Dezember 2007 (Bescheideinheit-Nr. 0400848030, Flurstück-Nr. ee) über weitere 6.378,40 € aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 379.540,85 € zu zahlen, und zwar nebst 0,5 % Zinsen auf 325.097,29 € für jeden vollen Monat seit dem 2. Januar 2008, 0,5 % Zinsen auf 2.770,32 € für jeden vollen Monat seit dem 3. April 2008 und 0,5 % Zinsen auf 4.783,80 € seit dem 20. März 2008, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die mit den Teilbeitragsbescheiden vom 2. Dezember 2005 - in der Gestalt des Bescheides vom 28. November 2007 -, vom 28. November 2007 und 20. Dezember 2007 mit insgesamt 4235.416,24 € festgesetzten Beiträge nach teilweisen Stundungen gemäß Bescheid vom 28. November 2007 in Höhe von 101.170,22 € und gemäß Bescheid vom 20. Dezember 2007 in Höhe von 1.594,60 € in Höhe weiterer 133.023,02 € zu stunden, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, dass er den Straßenentwässerungskostenanteil in Höhe von 25 % der Herstellungskosten für die Mischwasserkanalisation und die Regenüberlaufbecken, in Höhe von 50 % bei den Regenwasserkanälen und in Höhe von 5 % bei den Kosten für die Kläranlagen berücksichtigt und von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgezogen habe. Diese Vorgehensweise bei den Mischwasserkanälen entspreche dem kostenorientierten Berechnungsmodell der VEDEWA und der von der Rechtsprechung anerkannten Dreikanalmethode. § 23 Abs. 5 ThürStrG könne in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden. Zusätzlich sei die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils nach der Dreikanalmethode im November 2007 durch einen externen Gutachter, die Fa. C., erfolgt. Daraus ergebe sich bei einer Berechnung anhand von vier repräsentativen Gebieten ein Kostenanteil von 25,1 %. Entgegen der Vermutung der Klägerin seien auch keine Haupt- und Verbindungssammler durch private Erschließungsträger finanziert worden. Somit enthalte die Kalkulation auch keine Kosten für Anlagenteile, die dem Beklagten kostenlos übertragen worden seien. Die vom Beklagten betriebenen Kläranlagen in Saalfeld und Rudolstadt seien nicht überdimensioniert. Bereits heute würden die Kläranlagen zeitweise mit einer Schmutzfracht von ca. 130 % der Anlagenkapazität belastet. Der Beklagte habe die Anlagenkapazität für Rudolstadt mit 80.000 Einwohnergleichwerten (Planung durch die O. GmbH: 120.000 EGW) und für Saalfeld mit 53.500 Einwohnergleichwerten (Planung durch die O. GmbH: 150.000 EGW) geplant. Diese Planungsgrößen seien im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Abwasserbeseitigungskonzept vom Staatlichen Umweltamt geprüft worden. Die Übereinstimmungsfeststellung liege vor. Es bleibe festzustellen, dass die Planungsansätze 1993 im Rahmen der genehmigten abwassertechnischen Zielplanung lägen. Im Übrigen sei der Anschluss weiterer Gemeinden geplant. Nach der satzungsrechtlichen Systematik der Beitragserhebung seien die Flächen, die über die Fäkalschlammentsorgung entsorgt würden, nicht in die beitragsgewichteten Flächen aufzunehmen. Der Beklagte erhebe Beiträge nur für die Grundstücke, die über ein leitungsgebundenes System an die Kläranlagen angeschlossen seien. Aus diesem Grunde seien auch die Investitionskosten für die Kläranlagen, soweit sie technisch der Fäkalschlammentsorgung dienen, in Höhe von 5,2 Mill. € in Abzug gebracht worden. Diese Kosten würden durch Gebühren refinanziert werden. Das Verfahren wurde am 22. Juni 2009 mit den Parteien erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird verwiesen. In der Folgezeit angestrengte Vergleichsverhandlungen sind gescheitert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die Behördenvorgänge des Beklagten (1 Aktenheftung und 1 Aktenordner sowie die Globalkalkulation), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.