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Beschluss

2 E 1691/10 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2011:0119.2E1691.10GE.0A
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Leitsätze
1. Die Annahme einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO kommt lediglich im Zusammenhang mit dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Betracht. (Rn.17) 2. Die Annahme einer "unbilligen Härte" nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO scheidet aus, wenn eine längerfristige bzw. dauerhafte finanzielle Notlage des Abgabepflichtigen geltend gemacht wird, so dass die "Härte" nicht im gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern in der Zahlungspflicht selbst ihre Ursache hat. (Rn.17) 3. § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist kein Instrument, um dauerhaft eine Abgabeschuld für nicht vollziehbar zu erklären. Für längerfristige und dauerhafte finanzielle Notlagen besteht das Instrumentarium der Abgabenordnung nach §§ 222 f. AO (juris: AO 1977).(Rn.17) (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 123,77 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO kommt lediglich im Zusammenhang mit dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Betracht. (Rn.17) 2. Die Annahme einer "unbilligen Härte" nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO scheidet aus, wenn eine längerfristige bzw. dauerhafte finanzielle Notlage des Abgabepflichtigen geltend gemacht wird, so dass die "Härte" nicht im gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern in der Zahlungspflicht selbst ihre Ursache hat. (Rn.17) 3. § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist kein Instrument, um dauerhaft eine Abgabeschuld für nicht vollziehbar zu erklären. Für längerfristige und dauerhafte finanzielle Notlagen besteht das Instrumentarium der Abgabenordnung nach §§ 222 f. AO (juris: AO 1977).(Rn.17) (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 123,77 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen das Leistungsgebot eines Beitragsfestsetzungs- und Leistungsbescheides des Antragsgegners. Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Wohngrundstücks ... in W., Flurstück a, Gemarkung V.. Das Grundstück ist zusammen mit dem Nachbargrundstück b mit einer Grundschuld belastet. Der Antragsgegner ist der für W. zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband. Mit Bescheid vom 17. September 2010 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller auf der Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - i.V.m. seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS-EWS 2007 - vom 11. Oktober 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2009 einen Beitrag für die Herstellung der abwasserseitigen Erschließung des genannten Grundstücks in Höhe von 621,41 € fest. Dieser Beitrag errechnete sich aus der mit 121 qm angenommenen Grundstücksfläche und dem entsprechenden Beitragssatz von 0,53 € pro Quadratmeter sowie einer angenommenen Geschossfläche von 216 qm bei einem Beitragssatz von 2,58 € pro Quadratmeter. Nach § 6 BGS-EWS ermäßigte der Antragsgegner den Beitrag pauschal um 15 %, weil das Grundstück des Antragstellers lediglich über einen Anschluss an die Fäkalschlamm- und Niederschlagswasserentsorgung verfügt. Den Beitrag in Höhe von 528,20 € stelle der Antragsgegner binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Dagegen legte der Antragsteller am 4. Oktober 2010 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die bebauten Flächen fehlerhaft ermittelt seien. Ferner beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung mit Hinweis darauf, dass er und seine Ehefrau lediglich über ein geringes Einkommen verfügten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 wies der Antragsgegner auf die Möglichkeiten der Stundung und Ratenzahlung des Beitrags hin. Nach Überprüfung der Örtlichkeiten stellte der Antragsgegner fest, dass die tatsächliche Geschossfläche lediglich 200,90 m² beträgt. Mit Teilabhilfebescheid vom 12. November 2010 wurde der Beitrag auf nunmehr 582,45 € festgesetzt. Auf den errechneten Beitrag wurde mit Rücksicht auf die nur teilweise abwasserseitige Erschließung des Grundstücks ein pauschaler Abzug von 15 % gewährt. Zum 20. Dezember 2010 wurden danach 495,08 € fällig. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2010 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Änderungsbescheides abgelehnt. Auf die Möglichkeiten der Ratenzahlung und Stundung wurde hingewiesen. Über den Widerspruch des Antragstellers wurde von der Widerspruchsbehörde bislang nicht entschieden. Am 3. Dezember 2010 hat der Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheides könne nicht vollzogen werden, weil dies für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge habe, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten sei. Der festgesetzte und fällige Beitrag vernichte die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers. Dazu hat der Antragsteller seine finanzielle Situation näher erläutert und belegt. Der Antragsteller könne wegen seiner prekären finanziellen Lage auch keine Ratenzahlung leisten. Ferner sei dem Antragsteller zugesichert worden, dass keine Abwasserbeiträge erhoben würden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung vom 17. September 2010 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 12. November 2010 anzuordnen und dem Antragsteller für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Anwältin Kathleen Jahn, Weida zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Teilabhilfebescheides. Es bestünden an der Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Zweifel. Ein Verzicht auf die Erhebung von Herstellungsbeiträgen habe der Antragsgegner nie erklärt. Der Vortrag des Antragstellers, die Vollziehung des Beitragsbescheides führe zu einer unbilligen Härte, sei nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller lediglich unvollständige Nachweise vorgelegt. Er habe weder seine Mieteinkünfte offengelegt, noch einen Nachweis über verwertbares Vermögen erbracht. Ferner bestünden die Möglichkeiten der Stundung und der Ratenzahlung. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen dann, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. nur ThürOVG , Beschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 - ThürVBl. 1998, 184 [186] m.w.N.). Ist der Ausgang des Verfahrens hingegen offen, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Vollzugsinteresse. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Mängeln der zugrunde liegenden kommunalen Abgabensatzung selbst ergeben. Derartige Zweifel müssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwendige Klärung von Tatsachen in Betracht. Solches ist dem abschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. nur VG Gera , Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 E 60/08 Ge, S. 6 des Entscheidungsabdruckes). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Beitragsfestsetzung des Antragsgegners. Rechtsgrundlage des festgesetzten Beitrags ist § 7 ThürKAG i. V. mit §§ 1 - 7 BGS-EWS 2007 des Antragsgegners in der Änderungsfassung vom 4. Dezember 2009. Zweifel an der Wirksamkeit des Beitragsteils der Satzung sind nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Bezüglich der Tatsachenfeststellungen des Antragsgegners hat der Antragsteller nach Erlass des Änderungsbescheides nichts eingewandt. Der Beitrag wurde zutreffend nach den Maßgaben der BGS-EWS 2007 errechnet. Es besteht auch kein Erhebungshindernis in der Form einer öffentlich-rechtlichen Zusicherung, dergestalt, dass der Antragsgegner sich verpflichtet hätte, vom Antragsteller keinen Herstellungsbeitrag für die abwasserseitige Erschließung seines Grundstücks zu verlangen. Insoweit hat der Antragsteller seine diesbezügliche unsubstantiierte Behauptung nicht durch geeignete Unterlagen, wie die entsprechende Zusicherungsurkunde nach § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG, belegt. Auch der Hinweis des Antragstellers auf das Vorliegen einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO führt nicht weiter. Eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die sofortige Zahlung dem Abgabepflichtigen einen nicht oder nur schwer wieder gut zu machenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zahlung zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung des Abgabepflichtigen führt (vgl. VG Gera, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 E 530/98 GE - ThürVBl. 1999, 93). Dabei ist zu bedenken, dass die Annahme einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO im Zusammenhang mit dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu sehen ist. Mit anderen Worten, es kommt die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die geltend gemachte "unbillige Härte" nicht im Zusammenhang mit gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug steht, sondern wenn eine längerfristige bzw. dauerhafte finanzielle Notlage des Abgabepflichtigen besteht, sodass die "Härte" nicht im gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern in der Zahlungspflicht ihren Grund hat. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO ist kein Instrument, dauerhaft eine Abgabeschuld für nicht vollziehbar zu erklären. Die Vorschrift ist lediglich ein Instrument, "unbillige Härten" zu vermeiden, die durch den gesetzlichen Sofortvollzug einer Abgabepflicht, also erkennbar nur für eine kurze Zeit, bestehen. Für längerfristige und dauerhafte finanzielle Notlagen besteht das Instrumentarium der Abgabenordnung nach § 222 f. AO, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat. Dies vorausgeschickt kommt bereits nach dem Vortrag des Antragstellers die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO nicht in Betracht. Der Antragsteller hat vorgetragen und belegt, dass seine finanzielle Situation dauerhaft sehr angespannt ist. Nach seinem Vortrag wird er dauerhaft nur unter Schwierigkeiten in der Lage sein, den fälligen Herstellungsbeitrag für sein Wohngrundstück zu entrichten. Die geltend gemachte "unbillige Härte" steht folglich nicht im Zusammenhang mit dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs schon deshalb nicht in Betracht kommt. Bei dieser Rechtslage kommt nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil dem Verfahren nach dem Gesagten die Erfolgsaussicht fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es bei der Streitwertfestsetzung nach §§ 53, 52 des Gerichtskostengesetzes mit Rücksicht auf den begrenzten Prüfungsumfang im gerichtlichen Eilverfahren für angemessen, den in dem Abgabenbescheid angeforderten Betrag (Leistungsgebot) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um Dreiviertel zu kürzen.