OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 486/09 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2011:0601.2K486.09GE.0A
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Grundstück gilt solange als beitragsrechtlich relevant bebaut i.S.v. § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG 2009 (juris: KAG TH), wie die vorhandene Bebauung baurechtlichen Bestandsschutz genießt.(Rn.20)
Tenor
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2008 (Bescheideinheit-Nr. 5810010110) und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt vom 8. April 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Grundstück gilt solange als beitragsrechtlich relevant bebaut i.S.v. § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG 2009 (juris: KAG TH), wie die vorhandene Bebauung baurechtlichen Bestandsschutz genießt.(Rn.20) Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2008 (Bescheideinheit-Nr. 5810010110) und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt vom 8. April 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da das Grundstück nicht beitragspflichtig ist. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die "Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt" vom 7. Oktober 2003 (BS-EWS 2005), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30. November 2005, die rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Für den Bereich der Stadt Probstzella, zu der der Ortsteil Schlaga gehört, hat diese Satzung erst am 17. November 2005 Geltung erlangt, da die Stadt Probstzella dem Beklagten erst zu diesem Zeitpunkt wirksam beigetreten ist. Jedoch ist für das veranlagte Grundstück keine sachliche Beitragspflicht entstanden, da es als unbebaut zu betrachten ist. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Ziffer 1 ThürKAG i.V.m. § 3 Satz 2 Ziffer 1 BS-EWS 2005 entsteht die sachliche Beitragspflicht für ein unbebautes Grundstück sobald dieses Grundstück tatsächlich bebaut und angeschlossen ist. Zur Frage, wann ein Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne bebaut ist, hat die Kammer bislang Folgendes entschieden (Urteil vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge -): "Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unbebaut" ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2005 den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auf den Zeitpunkt verlagern wollte, zu dem die öffentliche Entwässerungseinrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird (Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 8 Rn. 1475 b), und dass er "aus Gründen der Wahrung der Beitrags- und Belastungsgleichheit gegenüber den nicht privilegierten Beitragspflichtigen einen Zahlungsaufschub für solche Grundstücke bewirken (wollte), die aus dem Anschluss keinen aktuellen Vorteil ziehen, weil sie noch nicht bebaut sind" (VG Weimar, Urteil vom 24. Januar 2007, - 6 K 387/06 We -). Dieses gesetzgeberische Motiv verbietet es, zur Bestimmung des Begriffs "Bebauung" schematisch auf die Definition des § 2 Abs. 2 ThürBauO zurückzugreifen, wonach Gebäude "selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen (sind), die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen". Nach dieser vom Beklagten herangezogenen Definition würde auch eine Bebauung mit einem Hühnerstall oder Hundezwinger die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück entstehen lassen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die vorhandene Bebauung i. S. des Baurechts bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit der Produktion von Abwasser verbunden ist (vgl. Halter, Thüringer KAG-Novelle vom 17.12.2004, ThürVBl. 2005, 274, 278). Die Beitragspflicht entsteht somit nur bei einer abwassertechnisch bzw. beitragsrechtlich relevanten Nutzung (VG Gera, Beschluss vom 12. November 2009, - 2 E 1074/09 Ge -; Blomenkamp, a.a.O., § 8 Rn. 1475 b)." Dabei kann zweifelhaft sein, wie lange und in welchem baulichen Zustand ein Gebäude geeignet sein kann, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Insbesondere dann, wenn ein an sich bebautes Grundstück schon erheblich verfallen ist (sog. Ruinengrundstück), stellt sich die Frage, ob ein solches Grundstück im Sinne des Abgabenrechts noch als tatsächlich bebaut betrachtet werden kann. Bis zur Änderung des ThürKAG zum 1. Januar 2005 stellte sich diese Frage nicht, da es bis zu diesem Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nur auf das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit ankam. Das Vorhandensein einer Bebauung war somit unerheblich, wenn das Grundstück bebaubar war. Die Frage einer tatsächlich vorhandenen Bebauung war beitragsrechtlich nur im Außenbereich relevant. Insoweit kann daher auf die Rechtsprechung zur beitragsrechtlich relevanten Bebauung im Außenbereich zurückgegriffen werden. So stellt der BayVGH darauf ab, ob die vorhandene Bebauung noch Bestandsschutz genießt (Urteil vom 11. Mai 1998 - 23 B 96.4009 -, zitiert nach juris): "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Gebäude, das im Außenbereich baurechtlich rechtmäßig errichtet wurde, durch den Bestandsschutz vor Beseitigung geschützt. Geschützt wird das Gebäude im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestandes und in seiner Funktion. Vorausgesetzt wird dabei eine im wesentlichen vorhandene Bausubstanz, die funktionsgerecht genutzt wird (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB RdNr. 158 zu § 35). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Wohngebäude durch allmählichen Verfall bis Ende des Jahres 1994 in einen Zustand geraten ist, dass es einer Zerstörung gleichkäme, liegen nicht vor. Nach der Erklärung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 1996 ist das Gebäude seit 1988 nicht mehr bewohnt. Demgegenüber behauptete er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 1998, dass das Gebäude seit 1970 unbewohnt sei. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil auf jeden Fall die vom Kläger begonnenen Renovierungsarbeiten, insbesondere das Einsetzen von neuen Fenstern in das Gebäude zeigen, dass die Bausubstanz nicht in einer Form ruinös sein und letztlich nur noch ein Abriss in Betracht kommen konnte." Ebenso BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2006 - 23 ZB 06.587 -: "Das Grundstück Fl.Nr. ... kann auch nicht deswegen als unbebaut angesehen werden, weil im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht im März 2001 die darauf befindlichen Gebäude in ihrer Bausubstanz derart ruinös gewesen wären, dass eine Nutzung dieser Baulichkeiten unter keinem Gesichtspunkt mehr möglich gewesen und demzufolge ein baulicher Bestandsschutz entfallen wäre (vgl. BayVGH vom 11.05.1998 Az. 23 B 96.4009)." Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für die Frage, ob eine Bebauung i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG 2005 vorhanden ist, an. Vorliegend ist aufgrund von Fotos aus dem Jahre 2008 (Bl. 18 ff der Behördenakte), die die Klägerin vorgelegt hat, und dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme durch die Kammer davon auszugehen, dass das Gebäude auf dem veranlagten Grundstück auch schon im Jahre 2005 derart verfallen war, dass nicht mehr von einer Bebauung im beitragsrechtlichen Sinne auszugehen war. Das Dach des Gebäudes ist vermoost und der Schornstein eingestürzt. Die Außenwände stellen sich teilweise als Bretterverhau, der mit Dachpappe belegt ist, dar. Der südöstliche Giebel ist aus Bruchstein gemauert. Die Fenster sind teilweise eingeschlagen. Im Inneren ist das Gebäude komplett verwahrlost und vermüllt, der Lehmverputz löst sich. Das Gebäude kann aus Sicherheitsgründen nicht betreten werden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestandsschutz (Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80/82 -, zitiert nach juris; vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Kommentar, Bd. 2, Stand Sept. 2010, § 35 Rn. 179) ist davon auszugehen, dass notwendige Arbeiten am Gebäude den Umfange eines Neubaus erreichen würden, da auch die Standfestigkeit des Gebäudes berührt sein dürfte, die eine statische Nachberechnung erforderlich macht. Damit genießt das Gebäude keinen Bestandsschutz mehr. Zudem führt die offensichtlich schon Jahre dauernde vollständige Aufgabe der Nutzung des Gebäudes zum Erlöschen des Bestandsschutzes. Das Gebäude ist jedenfalls nicht mehr geeignet, dem Schutz von Menschen oder Sachen zu dienen mit der Folge, dass das Grundstück als unbebaut i.S.v. § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 zu betrachten ist. Damit ist die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück bislang nicht entstanden. Der Beklagte trägt als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.142,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Beschluss Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Gründe Nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO sind - soweit ein Vorverfahren geschwebt hat - Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsbeistandes, die durch Hinzuziehung durch die Klägerin entstanden sind, als Teil der außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn dies vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, was nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen ist, sondern der Regel entspricht (VG Gera, Beschluss vom 20.07.2007, 5 K /04 Ge); Kopp, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl. 1998, § 162 Rn. 18; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl. 1997 § 162 Rn. 13 a; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage 2002, § 162 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Beistands ist dann zu verneinen, wenn der durch eine Entscheidung Beschwerte aufgrund seiner Vertrautheit mit dem betreffenden Sach- und Rechtsgebiet in der Lage ist, die Gründe, auf die sich die ihn beschwerende Entscheidung stützt, in ihrem rechtlichen Gehalt zu erfassen, und er seinen ablehnenden Standpunkt vorzutragen vermag. Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist dann nicht geboten, wenn es ausschließlich um das Urteil des sog. gebildeten Durchschnittsbetrachters geht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 1982 – 11 B 734.82 - in BRS 39, Nr. 142). Ausgehend von diesen Grundsätzen war im vorliegenden Verfahren die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für erstattungsfähig zu erklären. Die Hinzuziehung anwaltlichen Rates durfte die Klägerin für erforderlich halten, da Kenntnisse des Abgabenrechts nicht zum Allgemeinwissen gehören. Es kann von der Abgabenschuldnerin nicht verlangt werden, dass sie noch ungeklärte Fragen zum im Jahre 2005 geänderten ThürKAG beurteilen und rechtlich werten kann. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstückes O... in Probstzella, Ortsteil Schlaga, Flur 115-5a, Flurstück Nr. a. Das Grundstück ist mit einem verfallenen Wohnhaus bebaut. Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 wurde die Klägerin zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages in Höhe von 2.142,00 € herangezogen. Frühere Beitrags- und Stundungsbescheide wurden aufgehoben. Hiergegen erhob sie durch ihren Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2008 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie darauf, dass am 1. Januar 2005 keine bauliche Nutzung des Grundstückes mehr gegeben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Grundstück dann als bebaut i.S.v. § 7 Abs. 7 ThürKAG gelte, wenn sich auf dem Grundstück ein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 ThürBO befinde. Der Bescheid bezieht sich auf eine Stellungnahme der Bauaufsicht des Landratsamtes vom 18. September 2008, wonach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ThürBO nicht gegeben sein sollen, betrachtet das Grundstück aber dennoch als bebaut. Hiergegen erhob die Klägerin am 15. Mai 2009 Klage. Sie macht weiterhin geltend, dass das Grundstück aufgrund der Bebauung mit einer Ruine beitragsrechtlich als unbebaut gelten müsse. Problematisch sei auch die Frage, ob die sachliche Beitragspflicht vor oder nach dem 1. Januar 2005 entstanden sei. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt vom 8. April 2009 aufzuheben, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück sei am 17. November 2005 entstanden, da die Gemeinde Probstzella erst zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten wirksam beigetreten sei. Das Grundstück sei bebaut, auch wenn es wegen des Ruinencharakters leer stehe. Nach § 7 Abs. 7 ThürKAG sei ein Grundstück als bebaut anzusehen, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 ThürBO stehe. Das Gebäude habe ursprünglich eine Wohnfunktion gehabt. Der Grundstückseigentümer könne die Beitragspflicht nicht dadurch unterlaufen, dass er Gebäude nicht unterhalte und das Grundstück verfallen lasse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Behördenakte (1 Aktenheftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird insoweit verwiesen.