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Urteil

2 K 1726/10 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2012:0614.2K1726.10GE.0A
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Leitsätze
Die Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung entfällt bei ausgebautem Wasserzähler, da es an der "betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses" fehlt.(Rn.15)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2010 (GB-Nr.: CO0057638) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Greiz vom 18. November 2010 wird insoweit aufgehoben, als eine Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 44,27 € brutto festgesetzt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung entfällt bei ausgebautem Wasserzähler, da es an der "betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses" fehlt.(Rn.15) Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2010 (GB-Nr.: CO0057638) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Greiz vom 18. November 2010 wird insoweit aufgehoben, als eine Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 44,27 € brutto festgesetzt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich de Festsetzung von Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 3 der "Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung W..." (GS-WBS) vom 22. Juni 2006 erhebt der Beklagte Grundgebühren für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Nach § 12 Abs. 2 Satz 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) werden die Grundgebühren zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten, sog. Vorhaltekosten, erhoben. Die Grundgebühr entsteht nach § 5 Abs. 2 GS-WBS erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Entstehung der Grundgebührenschuld bei ausgebautem Wasserzähler nicht gegeben: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Grundgebührentatbestandes ist also die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses. Von diesem Zeitpunkt an kommen dem Gebührenpflichtigen die mit der Grundgebühr abzugeltenden Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes zugute, weil er dann aufgrund eines solchen betriebsbereiten Anschlusses jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Form der Wasserversorgung abrufen kann. Ein solcher betriebsbereiter Anschluss liegt dann vor, wenn alle technischen Vorrichtungen geschaffen wurden, so dass jederzeit Wasser entnommen werden kann. Ob es tatsächlich zu einem Wasserverbrauch kommt, ist unerheblich. Der Benutzungstatbestand ist die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft. Deshalb ist auch nicht maßgebend, ob ein derart erschlossenes Grundstück bebaut ist oder ein Leerstand eines auf dem Grundstück errichteten Gebäudes vorliegt. Denn die Grundgebühr wird unabhängig von der tatsächlichen Nutzung dafür erhoben, dass die gebührenpflichtigen Leistungen jederzeit in Anspruch genommen werden können. Hingegen führt der Ausbau eines Wasserzählers technisch zur Unterbrechung einer jederzeit möglichen Wasserlieferung. ... Zudem führte die Sichtweise des Beklagten bei der hier maßgeblichen Gebührensatzung dazu, dass eine hinreichende Differenzierung zwischen einem wasserversorgungsseitig bloß erschlossenen Grundstück, das nicht der Grundgebührenpflicht unterliegt, und einem angeschlossenen Grundstück nicht mehr möglich wäre. Denn allein das Vorhandensein eines für die Versorgung erforderlichen Grundstücksanschlusses kann hierfür nicht maßgebend sein, um den Benutzungstatbestand der Grundgebühr zu erfüllen, da das Nehmen eines Anschlusses nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG keine Benutzung im Sinne des Gesetzes ist. Dies gilt umso mehr, wenn ein bloß vorhandener Grundstücksanschluss es dem Gebührenschuldner gerade noch nicht ermöglicht, die Leistung in Anspruch zu nehmen. Diese satzungsrechtlichen Vorgaben können auch nicht durch die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - erweitert werden, wie der Beklagte meint. Vielmehr bleiben danach die kommunalen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts unberührt (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV)." (VG Gera, Urteil vom 13. April 2011 - 2 K 591/10 Ge; vgl. auch Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Bd. 1, Teil IV, Frage 33, 8.2). Ausgehend davon, dass eine Gebühr die Gegenleistung für eine tatsächlich gewährte Leistung darstellt, muss auch die Vorhalteleitung tatsächlich in Anspruch genommen werden. Allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme kann nicht zur Entstehung einer Gebühr führen. Dies kann "allenfalls eine Beitragserhebung rechtfertigen" (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 221 c). Tatsächlich in Anspruch nehmen kann man die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung aber erst dann, wenn mit dem Aufdrehen des Wasserhahnes auch tatsächlich Wasser fließt. Dies wiederum setzt voraus, dass eine ununterbrochene Wasserleitung vorhanden ist. Mit dem Ausbau eines Wasserzählers ist aber die Zuleitung nicht mehr ununterbrochen. Nicht gefolgt werden kann insoweit auch der Rechtsprechung des VG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15. September 2008 - 5 K 397/04 -, zitiert nach juris), wonach "- trotz Ausbau des Zählers – weiterhin ohne Mitwirkung des Verbandes Wasser entnommen werden. Denn links und rechts vom Wasserzähler befinden sich Absperrventile, die Teil der sogenannten „Wasserzählereinbaugarnitur“ sind. Durch Öffnen des Absperrventils auf der Seite, die zur öffentlichen Leitung führt, kann grundsätzlich auch nach Zählerausbau in dem Haus Wasser entnommen und verbraucht werden. Überbrückt man die durch den Ausbau des Zählers entstandene Fehlstelle durch ein Rohrstück, kann dieses Wasser auch der Hauswasseranlage zugeführt werden." Es erscheint doch recht zweifelhaft, wenn man ein rechtswidriges Handeln des Grundstückseigentümers unterstellen muss, um das Entstehen des Gebührentatbestandes zu begründen. Denn zum einen darf der Grundstückseigentümer nicht selbst die Verbindung zum Verteilernetz herstellen; hierzu ist nach § 10 Abs. 5 WBS nur der Beklagte berechtigt. Zum anderen ergibt sich die Rechtwidrigkeit einer Wasserentnahme aus einer Anlage ohne Wasserzähler, für die nach dem Stand der Technik der Einbau eines Wasserzählers vorgesehen ist, auch daraus, dass nach § 22 Abs. 1 Ziff. 2 WBS die Entnahme von Wasser vor Anbringung einer Meßeinrichtung die Einstellung der Wasserlieferung rechtfertigt, d. h. dass auch die Satzung des Beklagten davon ausgeht, dass eine Wasserentnahme unter Umgehung eines Wasserzählers rechtswidrig ist. Nicht weiter führt auch der Einwand des Beklagten, dass die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses nach § 5 Abs. 2 GS-WBS nur Anknüpfungspunkt für die (erstmalige) Entstehung der Grundgebührenschuld ist. Würde man mit dem Wortlaut der Satzung davon ausgehen, dass diese nur die erstmalige Entstehung der Gebührenschuld anknüpfend an den Tatbestand der betriebsfertigen Herstellung regelt, wäre die Satzung im Hinblick auf § 2 Abs. 2 ThürKAG nichtig, da dann ein Mindestbestandteil der Satzung fehlen würde. Der die Abgabe begründende Tatbestand wäre dann für die Folgejahre nicht geregelt. Denn die Satzung regelt die Grundgebühr als Jahresgebühr (§ 3 Abs. 2 GS-WBS), die jährlich neu entsteht. Sinnvollerweise kann die Satzung also nur dahingehend verstanden werden, dass die Grundgebührenschuld dauerhaft - jährlich neu - entsteht, wenn und solange ein betriebsfertiger Anschluss vorhanden ist. Auch der Hinweis des Beklagten auf den nach der Satzung bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang ist nur bedingt geeignet, eine Grundgebührenschuld zu begründen. Richtig ist, dass im Falle einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang mangels einer Benutzung keine Grundgebühr entstehen kann. Daraus folgt im vorliegenden Fall aber noch nicht, dass trotz Ausbaus des Wasserzählers durch den Beklagten, ohne dass zugleich eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt wurde, die Grundgebührenschuld weiterhin entsteht. Entscheidend ist allein, ob der gesetzliche Tatbestand, nämlich das Bestehen eines betriebsbereiten Anschlusses, erfüllt ist. Das ist nach oben Gesagtem bei einem ausgebauten Wasserzähler zu verneinen. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Verbrauchsleitungen Schaden nehmen, wenn sie längere Zeit ungenutzt bleiben, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers. Für die Entstehung der Grundgebührenschuld ist dies unerheblich. Um Probleme bei Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgung zu vermeiden, hat der Beklagte die Möglichkeit entsprechende Auflagen zu erteilen. Der Beklagte trägt als unterliegender Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44,27 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung für das Grundstück G... in ..., ... Greiz. Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 setzte der Beklagte für das genannte Grundstück des Klägers für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung für den Zeitraum vom 2. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Grundgebühren in Höhe von 41,37 € netto sowie 2,90 € Umsatzsteuer, insgesamt also 44,27 € brutto fest. Zuvor hatte der Voreigentümer des Klägers am 9. Januar 2008 die zeitweise Stilllegung des Anschlusses und den Ausbau des Wasserzählers beantragt. Der Wasserzähler wurde daraufhin von Beklagten ausgebaut. Gegen den genannten Bescheid erhob der Kläger Schriftsatz vom 4. Februar 2010, eingegangen am 5. Februar 2010, Widerspruch. Zur Begründung macht er geltend, dass der Hausanschluss seit längerer Zeit außer Betrieb gesetzt und der Wasserzähler ausgebaut worden sei. Es gäbe somit keinen "betriebsfertigen Anschluss" im Sinne von § 5 der Satzung. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Dezember 2010 Klage. Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2010 (GB-NR.: CO0057638) betreffend die Trinkwasserversorgung in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Greiz vom 18. November 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Ausbau des Wasserzählers die Grundgebührenpflicht nicht entfallen lasse. Solange ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe und keine Befreiung gewährt worden sei, habe der Anschlussnehmer jederzeit Anspruch auf die Versorgung mit Trinkwasser. Somit müsse der Beklagte auch jederzeit die entsprechende Leistung vorhalten. Die Grundgebühr werde zur Deckung dieser Vorhaltekosten erhoben. Das Benutzungsverhältnis sei prinzipiell unkündbar. Der Ausbau des Wasserzählers habe nur zur Folge, dass keine Verbrauchsgebühren entstehen könnten. Ein "betriebsfertiger Anschluss" sei zwar Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Gebührenschuld, sei aber nicht Grundlage für die Beendigung. Die Grundgebühr könne nur dann entfallen, wenn der Hausanschluss vollständig zurückgebaut und eine Abtrennung von der Versorgungsleitung erfolgt sei. Nur dann sei auch die Vorhalteleistung nicht mehr erforderlich. Zu bedenken sei auch, dass die Verbrauchsleitungen nicht ungenutzt bleiben könnten, da sie dann erheblichen Schaden erleiden würden. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei vom Kläger nicht beantragt worden. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge (1 Aktenheftung) Bezug genommen.