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Beschluss

2 E 833/12 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2012:1106.2E833.12GE.0A
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Leitsätze
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG können Aufgabenträger Beiträge nur für die Herstellung "ihrer" öffentlichen Einrichtung geltend machen. Dies setzt eine Widmung der jeweiligen Anlage oder eines Anlagenteiles voraus.(Rn.22) (Rn.25) Es ist nicht erforderlich, dass die jeweils genutzte Anlage im Eigentum des Aufgabenträgers steht, noch muss sie sich in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich befinden (sog. Erfüllungsübertragung).(Rn.28) Einer Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass dem Aufgabenträger für die Mitbenutzung der Anlage keine Investitionskosten entstanden sind.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG können Aufgabenträger Beiträge nur für die Herstellung "ihrer" öffentlichen Einrichtung geltend machen. Dies setzt eine Widmung der jeweiligen Anlage oder eines Anlagenteiles voraus.(Rn.22) (Rn.25) Es ist nicht erforderlich, dass die jeweils genutzte Anlage im Eigentum des Aufgabenträgers steht, noch muss sie sich in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich befinden (sog. Erfüllungsübertragung).(Rn.28) Einer Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass dem Aufgabenträger für die Mitbenutzung der Anlage keine Investitionskosten entstanden sind.(Rn.29) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52,20 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages der als Teilbeitrag im Wege einer Kostenspaltung für die Kläranlagen des Antragsgegners erhoben wird. Die Antragstellerin, eine verbandsangehörige Gemeinde des Antragsgegners, ist Eigentümerin des Grundstückes Flur 9, Flurstück-Nr. a, ... in R... Mit Beitragsbescheid vom 9. März 2012 wurde gegenüber der Antragstellerin ein Beitrag in Höhe von 208,80 € festgesetzt. Der Beitrag war am 12. Juni 2012 fällig. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. März 2012, eingegangen am 2. April 2012, Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung der Vollziehung wurde vom Antragsgegner abgelehnt. Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 12. September 2012 einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Abwasser der Gemeinde Rositz nicht in einer verbandseigenen Kläranlage gereinigt werde. Vielmehr leite der Antragsgegner dass Abwasser aus Rositz in eine zentrale Kläranlage der Stadt Altenburg ein. Die zentrale Kläranlage (ZKA) Altenburg stehe aber im Eigentum der Stadt Altenburg und sei keine öffentliche Einrichtung des Antragsgegners. Es fehle an einer Widmung durch den Antragsgegner. Auch sei zu verlangen, dass die Anlagen und Anlagenteile es Aufgabenträgers sich in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich befänden. Die Antragstellerin habe auch keine Kenntnis davon, dass anteilig Investitionskosten an der ZKA Altenburg vom Antragsgegner übernommen worden seien. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. März 2012 gegen den Beitragsbescheid vom 9. März 2012 (Bescheid-Nr. B2902800901) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wendet ein, dass der Antragsgegner eine gewidmete öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung betreibe. Vorliegend sei vom rechtlichen bzw. aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff auszugehen. Den Umfang dieser Einrichtung bestimme der Aufgabenträger im Rahmen seines Organisationsermessens. Insoweit könne auf die bisherige Rechtsprechung des OVG Weimar verwiesen werden. Die vom Antragsgegner betriebene öffentliche Einrichtung sei auch hinsichtlich der Teileinrichtung ZKA Altenburg gewidmet. Die Widmung sei in Thüringen grundsätzlich nicht formgebunden. Ausreichend sei neben einer satzungsrechtlichen Bestimmung auch ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers, aus der auf den Widmungswillen, die Zweckbestimmung und den Nutzungsumfang der Einrichtung geschlossen werden könne. Jedenfalls sei nicht erforderlich, dass der Einrichtungsträger diese Einrichtung auch technisch selbst betreibe und sie in seinem Eigentum stehe. Allein durch die tatsächliche Nutzung der ZKA Altenburg sei eine Widmung erfolgt. Weiterhin ergebe sich die Widmung aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Altenburg und dem Antragsgegner zur gemeinsamen Nutzung der Kläranlage. Der mit dem Beitrag geltend gemachte Investitionsaufwand des Antragsgegners ergebe sich aus einer Reihe von Kläranlagen, die auf dem Gebiet des Antragsgegners hergestellt worden seien. Dieser Aufwand sei in die Kalkulation eingeflossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegende Behördenakte des Antragsgegners (1 Aktenheftung) Bezug genommen. Am 17. November 2012 hat vor der Berichterstatterin ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll dieses Termins wird verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller den nach § 80 Abs. 6 VwGO erforderlichen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt hat, den dieser mit Schreiben vom 8. Juni 2012 abgelehnt hat. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschlüsse vom 23.08.2002 - 4 ZEO 380/00 -; vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, ThürVBl. 1998, 184 [186] m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15.07.1974 - 81 VI 74 -, BayVBl. 1975, 171; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.1984 - 6 D 2/83 -, NJW 1986, 1004; Beschluss vom 21.05.1992 - 7 B 10444/92 -; NJW-RR 1992, 1426; ständige Rechtsprechung der Kammer). Ist der Ausgang des Verfahrens hingegen offen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Im summarischen Eilverfahren kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht, die dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung selbst ergeben. Aber auch derartige Zweifel müssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab). Fragen wirksamer Abgabensatzungen, insbesondere Fragen des Beitragssatzes und damit der Globalkalkulation, ist im Eilverfahren nur dann nachzugehen, wenn von Antragstellerseite ohne weiteres nachprüfbare Einzelheiten vorgebracht werden oder dem Gericht Fehler beim Erlass wirksamer Abgabensatzungen etwa aus anderen eigenen Verfahren oder obergerichtlicher Rechtsprechung bekannt sind. Nur in diesem Fall verweist das Gericht nicht pauschal auf das Hauptsacheverfahren, sondern setzt sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander. Dementsprechend ist es auf Grund des summarischen Charakters eines Eilverfahrens grundsätzlich denkbar, dass das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Hauptsacheverfahren bei Würdigung aller ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt. Für den vorliegenden Antrag bedeutet dies bei Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze, dass ein Unterliegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Der angegriffene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung der Einwände der Antragstellerin als rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die "Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS)" vom 21. Oktober 2008, die rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Zudem wurde das veranlagte Grundstück nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides ab dem 16. April 2009 an die zentrale Kläranlage angeschlossen, so dass die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Nach der BGS-EWS des Beklagten werden Herstellungsbeiträge von Vollanschlussnehmern erhoben, d. h. beitragspflichtig sind diejenigen Grundstückseigentümer, deren Abwasser ohne Vorklärung in eine zentrale Kläranlage eingeleitet werden kann. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Soweit die Antragstellerin allerdings meint, die Beitragspflicht könne nicht entstehen, da die zentrale Kläranlage in Altenburg nicht zur öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners gehöre, verhilft dieser Einwand dem Antrag nicht zum Erfolg. Zunächst ist der Antragstellerin insoweit zu folgen, als Beiträge grundsätzlich nur dann gefordert werden können, wenn die öffentliche Einrichtung, deren Inanspruchnahme dem veranlagten Grundstück einen Vorteil bietet, gewidmet ist und zur öffentlichen Einrichtung des Aufgabenträgers gehört. Hierfür spricht zunächst schon der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG, wonach die jeweiligen Aufgabenträger einen Investitionsaufwand für die Herstellung "ihrer" öffentlichen Einrichtung geltend machen können (gleichlautend ist die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG zum Gebührenrecht). "Öffentliche Einrichtung" i. S. dieser Regelungen ist nach dem Thüringer Landesrecht in Abgrenzung zum technischen Anlagenbegriff aufgabenbezogen zu verstehen. Insoweit kann auf die bisherige Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts verwiesen werden: " Zur Aufgabenwahrnehmung gehört im Bereich der Abwasserbeseitigung nach Thüringer Landesrecht die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser einschließlich der Fäkalschlammentsorgung, die ebenfalls Teil der Gesamtaufgabe „Abwasserbeseitigung“ gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Thüringer Wassergesetzes in der hier maßgeblichen Ausgangsfassung vom 10.05.1994 (GVBl. S. 445) - ThürWG - ist. Nach dieser Vorschrift obliegt den kommunalen Einrichtungsträgern die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers im Sinne der Begriffsdefinition des § 57 Abs. 1 ThürWG. Aus der Anknüpfung an die Definition der kommunalen Abwasserbeseitigungsaufgabe in §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 ThürWG folgt für das landesrechtliche Verständnis einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung, dass diese nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung besteht, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen kommunalen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt. Hierzu gehören insbesondere alle Teile des Leitungsnetzes (Mischwasser-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasserkanäle, Haupt- und Verbindungssammler), Sonderbauwerke wie Regenrückhaltebecken oder Pumpwerke, die zentralen Kläranlagen und sonstige technische Anlagen, die der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienen, sowie - in Abgrenzung zu § 14 Abs. 1 ThürKAG - die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Hausgrundstücksanschlüsse." (Urteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - , Seite 15 des Entscheidungsabdrucks, m.w.N.) Dass der Antragsgegner seine Aufgabe zur Abwasserbeseitigung unter Inanspruchnahme der Kläranlage der Stadt Altenburg erfüllt ist, ist offensichtlich, da er das Abwasser, das im Gebiet der Gemeinde Rositz anfällt, in diese Kläranlage einleitet und reinigt. Um den Umfang der "öffentlichen" Einrichtung zu bestimmen, ist weiterhin festzustellen, ob die jeweilige Teileinrichtung gewidmet ist. Denn erst aus der Widmung ergibt sich die konkrete Ausgestaltung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Zudem kann der Aufgabenträger die Dauerhaftigkeit des beitragsrechtlichen Vorteils nur durch eine gewidmete Anlage sicherstellen. Dabei werden in Thüringen in formeller Hinsicht an die Widmung keine sehr hohen Anforderungen gestellt, denn die Widmung leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen bedarf keiner besonderen Form. " Daher kann eine Widmung ausdrücklich satzungsrechtlich in der Stammsatzung (EWS) erfolgen, die als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung auch Regelungen über das Anschluss- und Benutzungsrecht enthalten muss. Sie kann sich aber auch aus einer Beschlussfassung des Stadtrats ergeben, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann. Als Indizien für einen Widmungswillen sprechen etwa die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren oder die Regelung der Benutzung durch besondere Satzung. Die Einrichtung muss auch nicht von der Kommune technisch selbst betrieben werden oder in ihrem Eigentum stehen. Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist. Die öffentliche Einrichtung muss nach der Thüringer Rechtslage auch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung eindeutig definiert und hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet werden. Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs im ThürKAG davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -). Die Zusammenfassung zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigungsleistungen zu einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nach der Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. die Urteile vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - a. a. O. und vom 29.01.2007 - 4 KO 759/05 - ThürVBl. 2007, 258)." (ThürOVG, Urteil vom 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - , Seite 16 des Entscheidungsabdrucks). Vorliegend ist von einer konkludenten Widmung der zentralen Kläranlage in Altenburg auszugehen. Dies ergibt sich zum einen aus dem vom stellvertretenden Verbandsvorsitzenden im Erörterungstermin vorgetragenen Umstand, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners vor Abschluss des "Öffentlich-rechtliche(n) Vertrag(es) zur Abnahme und Reinigung von Abwasser" vom 19. Dezember 2003 zwischen dem Antragsgegner und der Stadt Altenburg einen Beschluss gefasst hat, der die Nutzung der Anlage der Stadt Altenburg als auch den Abschluss des entsprechenden Vertrages zum Gegenstand hatte. Aber auch der Abschluss des Vertrages selbst macht den Widmungswillen des Antragsgegners deutlich. Dass der Antragsgegner dauerhaft seine Sachherrschaft über diese Kläranlage begründen wollte, wird auch aus der Laufzeit dieses Vertrages deutlich, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten frühestens zum 31. Dezember 2030 vorsieht. Die Tatsache, dass diese Kläranlage sich nicht im Eigentum des Antragsgegners befindet und außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereiches des Antragsgegners errichtet wurde, steht einer solchen Widmung und damit einer Einbeziehung in seine öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht entgegen. Vielmehr folgt aus der Regelung des § 58 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), wonach die Beseitigungspflichtigen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen können, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es im Hinblick auf die mit der Abwasserbeseitigung verbundenen hohen Investitionskosten oft sinnvoll ist, diese Aufgabe gemeinschaftlich wahrzunehmen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 58 ThürWG, LTDrs. 1/2658); so auch ThürOVG, a.a.O., Seite 19 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Es ist also weder erforderlich, dass die jeweils genutzte Anlage im Eigentum des Aufgabenträgers steht, noch muss sie sich in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich befinden. Dieser Fall der sogenannten Erfüllungsübertragung führt dazu, dass die Anlage der Stadt Altenburg der öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners zuzurechnen ist, da er diese im Außenverhältnis zu den Benutzern als Bestandteil seiner Einrichtung gewidmet hat (vg. insoweit auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 626; ThürOVG a.a.O.). Aufgrund des Anschlusses an diese Anlage kann der Antragsgegner Gebühren und Beiträge erheben. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsgegner für die zentrale Kläranlage in Altenburg keine Investitionskosten entstanden sind, sondern lediglich an die Stadt Altenburg ein Entgelt für die Übernahme und Beseitigung des Abwassers zu zahlen ist. Im Rahmen einer Globalkalkulation, die der Ermittlung des zulässigen Beitragssatzes dient, sind auf der Flächenseite alle Grundstücke zu erfassen, die durch die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bevorteilt sind und nach dem Tatbestand der Beitragssatzung beitragspflichtig sein sollen. Auf der Kostenseite sind wiederum alle Kosten zu erfassen, die im Rahmen der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung angefallen sind. Im Falle des Antragsgegners bedeutet dies, dass auf der einen Seite alle Grundstücke, die einen Vollanschluss haben oder erhalten sollen, zu erfassen sind, und auf der anderen Seite die bereits angefallenen oder noch geplanten Investitionskosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Vollanschlusses entstehen, zu erfassen sind. Wenn nun einzelne Grundstücke an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind oder werden, für die keine Herstellungskosten angefallen sind (was z. B in Erschließungsgebieten relativ häufig vorkommt, vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, Seite 59 ff. des Entscheidungsabdrucks), bedeutet dies nicht, dass diese Grundstücke nicht beitragspflichtig sind. Diese Grundstücke sind uneingeschränkt bevorteilt, so dass auch eine Beitragspflicht entsteht. Lediglich auf der Kostenseite der Kalkulation sind für diese Teileinrichtung keine Kosten einzustellen. Das kommt aber nicht dem einzelnen Grundstückseigentümer zugute, sondern der Gesamtheit der Beitragsschuldner. Der Beitrag, den der einzelne zahlt, spiegelt nicht die konkreten Kosten seines Anschlusses wider, sondern die Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung. Denn der zu zahlende Beitrag ist insoweit nicht primär kostenorientiert, sondern richtet sich nach dem durch die öffentliche Einrichtung gewährten Vorteil, der für alle Vollanschlussnehmer gleich ist. Im Übrigen würde die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung dazu führen, dass sie auch nicht zu den Kosten für das örtliche und überörtliche Kanalnetz herangezogen werden könnte, obwohl insoweit tatsächlich Kosten entstanden sind. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Beitrages hat die Antragstellerin keine Einwände erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragstellerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.