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Urteil

2 K 513/12 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2013:0923.2K513.12GE.0A
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Leitsätze
Bei dem Miniatur-Bullterrier handelt es sich um eine eigenständige Hunderasse, die von der in § 3 Abs 2 Nr 1 TiergefG (juris: GefTierG TH) als gefährlich eingeordneten Hunderasse der Bullterrier nicht erfasst wird. (Rn.17)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Haltung des Hundes des Klägers namens J..., geb. am 10. Oktober 2011, Chip-Nr. 276095600036504 keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren - TierGefG - bedarf und der vorgenannte Hund keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot gemäß § 11 TierGefG unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Miniatur-Bullterrier handelt es sich um eine eigenständige Hunderasse, die von der in § 3 Abs 2 Nr 1 TiergefG (juris: GefTierG TH) als gefährlich eingeordneten Hunderasse der Bullterrier nicht erfasst wird. (Rn.17) Es wird festgestellt, dass die Haltung des Hundes des Klägers namens J..., geb. am 10. Oktober 2011, Chip-Nr. 276095600036504 keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren - TierGefG - bedarf und der vorgenannte Hund keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot gemäß § 11 TierGefG unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. In der mit Beschluss vom 24. Januar 2013 auf den Einzelrichter übertragenen Verwaltungsstreitsache konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben. Die Klage ist zulässig und als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten keine Rechtsbeziehung dergestalt besteht, dass der Hund des Klägers einer Erlaubnispflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 - TierGefG - (GVBl. S. 93) unterliegt und ein Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde gemäß § 11 TierGefG nicht besteht. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass die Beklagte gegenteiliger Auffassung ist, so dass der Kläger sich nach dieser Auffassung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TierGefG ordnungswidrig verhält. Folglich besteht ein Interesse an der Klärung der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung des Hundes des Klägers. Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär. Eine vorrangig zu erhebende Anfechtungsklage kommt nicht in Betracht, da ein belastender Verwaltungsakt seitens der Beklagten bislang nicht ergangen ist. Insbesondere ergibt sich aus der Mitteilung der Beklagten vom 27. Februar 2012 kein feststellender Verwaltungsakt bezüglich der Einordnung des Hundes des Klägers. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Eine anderweitige Gestaltungs- und Leistungsklage kommt ebenfalls ersichtlich nicht in Betracht, um eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Die Klage ist auch begründet. Der im Tenor näher bezeichnete Hund des Klägers ist kein gefährlicher Hund gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG, so dass er der Erlaubnispflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TierGefG und dem Zucht- und Handelsverbot gemäß § 11 TiergefG nicht unterliegt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes neben den dort genannten Hunderassen Hunde der Rasse Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört der Hund des Klägers nicht zur Rasse der Bullterrier. Vielmehr handelt es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse, die in der genannten Vorschrift nicht erwähnt wird. Dies steht nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach dem übrigen Akteninhalt zur Überzeugung des Gerichts fest. Hinsichtlich des Begriffs der „Rasse“ sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Gesetz die Rassebeschreibungen der entsprechenden Zuchtverbände maßgeblich. Aufgrund der in den verschiedenen Stellungnahmen der Zuchtverbände angeführten Abgrenzung zwischen dem Standard-Bullterrier und dem Miniatur-Bullterrier ist letzterer nicht lediglich als kleine, aber annähernd gleich gefährliche Variante des Standard-Bullterriers einzuordnen, sondern als eigenständige Rasse zu führen (ebenso VG Meiningen, Urteil vom 26. Februar 2013 - 2 K 361/12 Me - ThürVBl. 2013, 204; VG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2012 - zitiert nach juris; a. A. VG Halle, Beschluss vom 25. Januar 2011- 3 B 907/10 HAL, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks). Dass es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine vom Standard-Bullterrier unterschiedliche Rasse handelt, ergibt sich zunächst aus dem Rassestandard des Bullterriers, dem F. C. I.-Standard Nr. 359, des Internationalen Dachverbands der Hundezucht (F.C.I.). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt der Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), der in seinem Schreiben vom 11. Juli 2000 davon ausgeht, dass es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Rasse handelt, welche nicht identisch mit dem Bullterrier ist. Ferner wird danach für die Rasse des Miniatur-Bullterrier innerhalb des VDH ein eigenes Zuchtbuch geführt und sie dürfen nicht mit der Rasse Bullterrier gekreuzt werden. Seit dem 23. Dezember 2011 führt der FCI den Miniatur-Bullterrier unter einer eigenständigen Rassestandard-Nummer (FCI-Standardnummer 359). Die entsprechende Einordnung des Miniatur-Bullterriers als eigenständige Rasse durch die genannten Verbände bestätigte das eingeholte Sachverständigengutachten. Insbesondere führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläuternd aus, das es keine anderen wissenschaftlichen Erkenntnisse bzw. Stellen gibt, nach denen andere Kriterien der Rasseabgrenzung bestimmt werden bzw. die andere Rasse-Abgrenzungskriterien vertreten, als die genannten Zuchtverbände. Auch in zoologischer Hinsicht ist danach bei der zu entscheidenden Frage, ob es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigene Rasse handelt, allein auf die phänotypischen Merkmale anhand der Kriterien der Zuchtverbände abzustellen. Ferner stellte der Sachverständige klar, dass allein anhand der phänotypischen Merkmale die Rasse eines Hundes festzustellen ist und nicht etwa nach der genetischen Veranlagung, wie die Beklagte meint. Die Abgrenzungskriterien nach äußeren Erscheinungsmerkmalen sind danach auch nicht ungeeignet, um eine Rasse zu bestimmen. Insbesondere stellte der Gutachter klar, dass ein Miniatur-Bullterrier, der beispielsweise eine Widerristhöhe erreicht, die normalerweise ein Standard-Bullterrier aufweist, ohne weiteres als Miniatur-Bullterrier für den Fachmann zu erkennen ist, da in diesem Falle hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes die Proportionen des Hundes nicht passen. Hiervon ausgehend kann es nicht weiterführen, das im Grundsatz zwischen dem Standard-Bullterrier und dem Miniatur-Bullterrier keine wesentlichen phänotypischen Unterscheidungen vorhanden sind und sie sich im Wesentlichen in der Widerristhöhe unterscheiden, die sich beim Miniatur-Bullterrier im Bereich von 35,5 cm bis 37,5 cm bewegt, während der Standard-Bullterrier Widerristhöhen von 42 cm bis 50 cm (im Mittel 46 cm) aufweist. Nach alledem ist der Hund des Klägers nach geeigneten Abgrenzungskriterien eine von dem Standard-Bullterrier zu unterscheidende Rasse. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Miniatur-Bullterrier über eine erhebliche Beißkraft bzw. rassespezifische Verhaltensweisen verfügen kann, die einem Standard-Bullterrier entsprechen können. Hierzu hat die Beweisaufnahme ergeben, dass für eine entsprechende Abgrenzung der einzelnen Rassen nicht das Aggressionspotential oder sonstige Verhaltensweisen des Tieres maßgebend sind, sondern allein phänotypische Merkmale. Nichts anderes folgt für die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TiergefG daraus, dass erst nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren am 1. September 2011 der Miniatur-Bullterrier durch den FCI unter einer eigenen Rasse-Standardnummer beschrieben wurde und der Landesgesetzgeber die zeitlich erst später erfolgte Erfassung des Miniatur-Bullterriers durch den Internationalen Zuchtverband FCI nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber den Miniatur-Bullterrier als eigenständige Hunderasse noch nicht wahrgenommen und als Standard-Bullterrier eingeordnet hat. Denn es bestand schon während des Gesetzgebungsverfahrens die Problematik, ob der Miniatur-Bullterrier als gefährlicher Hund einzuordnen ist bzw. eine vom Standard-Bullterrier zu unterscheidende Rasse darstellt (vgl. Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008 bis 2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 12. April 2010). Dort wird auf Seite 5 der Miniatur-Bullterrier unter „kleine Hunde“ erfasst und festgestellt, das seit dem Jahre 2009 die Rasse der „Miniatur-Bullterrier“ bezüglich Beißvorfälle erstmals gesondert erfasst worden sei. Ferner wurde dort darauf hingewiesen, dass der Phänotyp der Rasse - abgesehen von der Größe - dem des Bullterriers nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW entspreche. Folglich wurde auch dort eine eigenständige Rasse angenommen, von der allerdings keine Gefahr ausgegangen sei. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme des VDH, also des Nationalen Zuchtverbandes, dass es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine seit Jahrzehnten bestehende Hunderasse handelt. Daraus folgt, dass dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass ihm im Hinblick auf die erst Ende 2011 durch den FCI erfolgte Erfassung des Miniatur Bullterrier als eigene Rasse eine Unterscheidung der beiden Rassen nicht bekannt war und er den Miniatur-Bullterrier deshalb der Rasse des Standard-Bullterriers zugehörig ansah. Folglich sind die Gesetzesmaterialien für eine Auslegung des § 3 TierGefG hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage unergiebig. Die Konzeption des Tiergefährdungsgesetzes erfordert es ebenfalls nicht, den Miniatur-Bullterrier zu den Bullterriern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TiergefG zu zählen, bzw. die dort erfolgte Aufzählung der gefährlichen Hunderassen als nicht abschließend anzusehen. Das Gesetz soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbeugen und abwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen Hunden und anderen Tieren verbunden sind. Sollten entsprechende Statistiken eine Gefährlichkeit des Miniatur-Bullterriers belegen, steht es dem Verordnungsgeber gemäß § 3 Abs. 4 TierGefG frei, den Miniatur-Bullterrier in die danach vorgesehene Rechtsverordnung aufzunehmen (so auch VG Meiningen, Urteil vom 26. Februar 2013 - 2 K 361/12 Me - a.a.O.). Aus Gründen der Gesetzessystematik überzeugt es deshalb nicht, dem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TiergefG keinen abschließenden Regelungsgehalt hinsichtlich der dort genannten gefährlichen Hunderassen beizumessen, so dass der Hund des Klägers auch nicht durch eine weitergehende Auslegung von der Vorschrift erfasst wird. Zwar ist dem Gesetzentwurf noch zu entnehmen, dass es sich bei den genannten Hunderassen in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TiergefG (im Entwurf noch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TiergefG) um eine beispielhafte Aufzählung handeln sollte (Drs 5/1707). Hierfür gibt aber neben der systematischen Auslegung auch der Wortlaut der Bestimmung nichts her. Dem Wortlaut muss aber unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Norm maßgebliche Bedeutung zukommen, da die Vorschrift Grundlage für strafbewehrte Pflichten des Hundehalters ist. Der Hund des Klägers ist auch keine Kreuzung mit einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TiergefG genannten gefährlichen Hunderassen. Die Beweisaufnahme hat hierzu ergeben, dass der Hund des Klägers eindeutig als reinrassiger Miniatur-Bullterrier einzuordnen ist. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den Feststellungen des Sachverständigen, der den Hund des Klägers in Augenschein genommen hat. Das Gutachten ist insoweit von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen worden. Die für den Hund vorgelegte Ahnentafel des „Deutscher Club für Bullterrier E. V.“ vom 6. Januar 2012 wurde durch den Sachverständigen geprüft, der bestätigte, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen reinrassigen Miniatur-Bullterrier handelt, der nicht aus einer entsprechenden Kreuzung mit den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG genannten gefährlichen Hunden oder anderen Hunden hervorgegangen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens als Unterlegene zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der vom Kläger gehaltene Miniatur-Bullterrier von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung von Tiergefahren erfasst wird, wonach Bullterrier kraft Gesetzes zu den gefährlichen Hunden gehören. Der Kläger war am 13. Februar 2012 durch Bedienstete der Beklagten mit seinem Miniatur-Bullterrier im Stadtgebiet der Beklagten angetroffen worden. Der Hund trug weder einen Maulkorb noch konnte eine entsprechende Erlaubnis vorgelegt werden. Der Kläger wies darauf hin, dass der Hund nicht zu den Kampfhunden zähle. Der Hund sei in der Verwaltungsgemeinschaft R... gemeldet. Halter sei sein Vater. Im Rahmen der Prüfung dieser Angelegenheit erhielt die Beklagte von der Verwaltungsgemeinschaft R... die Auskunft, dass der Miniatur-Bullterrier zur Hundesteuer angemeldet und die Chippung und die Haftpflichtversicherung angezeigt worden sei. Ferner teilte am 20. Februar 2012 das Thüringer Landesverwaltungsamt der Beklagten mit, dass das Thüringer Innenministerium auf der Grundlage eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. Januar 2011 - 3 B 907/10 Hal - den Miniaturterrier zu den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG gelisteten Hunden zähle. Seit dem 23. Dezember 2011 sei der Miniatur-Bullterrier durch den Internationalen Dachverband der Hundezucht (F.C.I.) in der Nomenklatur der Hunderassen in Gruppe 3 (Terrier), Sektion 3 (Bullartiger Terrier) unter der Standard-Nr. 359 als eigenständige Rasse aufgeführt. Im Hinblick auf Anfragen von Hundehaltern sei das Thüringer Innenministerium um Stellungnahme gebeten worden, ob die Gefährlichkeit des Miniatur- Bullterriers weiterhin damit begründet werden könne, dass er als kleinere (Mini)Ausgabe des Bullterriers von der bisherigen Auflistung der Rassen umfasst sei oder ob es erforderlich sei, den Miniatur-Bullterrier als eigenständige Rasse gemäß den FCI-Regelungen durch eine Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4 ThürTierGefG als gefährlich zu bestimmen. Bis zur Entscheidung des Thüringer Innenministeriums wurde um das Ruhen etwaiger Verfahren gebeten. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 23. Februar 2012 die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ThürTierGefG, nachdem er den Hund am 1. Februar 2012 aus R... von seinem Vater übernommen hatte. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Thüringer Innenministerium in dem an alle Kommunen und Landkreise Thüringens gerichteten Schreiben vom 17. Oktober 2011 den Miniatur-Bullterrier als Bullterrier und damit als gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG einstufe und sich an dieser Einordnung nichts geändert habe. In dem Schreiben vertrat das Thüringer Innenministerium die Auffassung, dass der Miniatur-Bullterrier zu den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG gelisteten Hunden gehöre und zur Rasse der Bullterrier zu rechnen sei. Dies entspreche der Auslegung des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes des Bundes. Der Kläger legte mit nicht datiertem Schreiben gegen diese Einordnung seines Hundes als gefährlichen Hund gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG Widerspruch ein und wies darauf hin, dass es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Rasse handele, die in der FCI mit der Rasse Standard-Nr. 359 geführt werde. Mit Schreiben vom 7. März 2012 teilte die Beklagte dem mittlerweile bestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass bislang noch kein angreifbarer Bescheid erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 10 April 2012 teilte das Thüringer Innenministerium dem Thüringer Landesverwaltungsamt mit, dass es keiner gesonderten Begründung einer Gefährlichkeit eines sogenannten Miniatur-Bullterriers bedürfe. Es handele sich hierbei um eine Kreuzung im Sinne des dortigen Gesetzes, wie das zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt zutreffend ausgeführt habe. Die Rechtslage in Thüringen entspreche der in Sachsen-Anhalt. Die entsprechende Einordnung des Miniaturbullterriers sei auch auf Grund der in der FCI-Standard Nr. 359 beschriebenen Eigenschaften eines solchen Hundes in der Sache gerechtfertigt, dessen Verhalten als mutig und lebhaft beschrieben werde und darüber hinaus das Tier als sehr eigensinnig eingeordnet werde. Hinzu komme, dass ein Miniatur-Bullterrier von einem normalen Bullterrier im Hinblick auf die Größe kaum zuverlässig abzugrenzen sei. Selbst der entsprechende Rasse-Standard gehe beim Miniatur-Bullterrier davon aus, dass die Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschritten werden "soll". Eine Gewichtsgrenze soll es ebenfalls nicht geben. Da der FCI-Standard für den Bullterrier als Rasse keine Größengrenze und keine Gewichtsgrenze enthalte, könne davon ausgegangen werden, dass es einen mehr oder weniger gleitenden Übergang vom Bullterrier zum Miniatur-Bullterrier gebe. Schließlich würden sowohl der Bullterrier und der Miniatur-Bullterrier beide in die Gruppe 3 (Terrier), Sektion 3 (bullartige Terrier) eingeordnet. Ferner werde in der Beschreibung ausgeführt, dass bei einem Miniatur-Bullterrier der Standard der gleiche sei wie der des Bullterriers mit Ausnahme der Größenbegrenzung. Eine Gesamtbetrachtung dieser Beschreibung des Miniatur-Bullterriers rechtfertige es unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, auch Hunde mit dieser Klassifikation unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG zu subsumieren. Dabei könne letztlich offen bleiben, ob man den Tatbestand einer Kreuzung für gegeben halte oder unmittelbar den Miniatur-Bullterrier unter der Bezeichnung Bullterrier fasse. Die Auslegung des Thüringer Tiergefahrengesetzes könne nicht allein nach Maßgaben entsprechend der Standards eines privaten Interessenverbandes erfolgen. Der Listung des Hundes in einer Verordnung im Sinne von § 3 Abs. 4 ThürTierGefG bedürfe es daher nicht. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Miniatur-Bullterrier weiterhin als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 ThürTierGefG einzuordnen sei. Zur Begründung wurde auf das beiliegende Schreiben des Thüringer Innenministeriums Bezug genommen. Die Haltung des Miniaturbullterriers sei daher erlaubnispflichtig (§ 3 Abs. 1 ThürTierGefG). Ferner unterliege er dem Zucht- und Handelsverbot (§ 11 ThürTierGefG). Der Kläger hat am 27. Juni 2012 Feststellungsklage erhoben. Es handele sich bei dem Hund des Klägers um einen reinrassigen Miniatur-Bullterrier. Die Klage sei zulässig, da der Kläger die Feststellung des Nichtbestehens einer Erlaubnispflicht sowie eines Zuchtverbotes für seinen Hund begehre. Es bestehe insoweit ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, weil insbesondere bislang keine anfechtbaren Verwaltungsakte vorlägen. Der Kläger verfüge auch über das erforderliche berechtigte Interesse, da es ihm nicht zumutbar sei, eine Geldbuße wegen entsprechender Verstöße zu riskieren. Eine Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung sowie das Zuchtverbot lasse zudem unwiederbringliche Nachteile und Eingriffe in Art 14 GG besorgen. Die Klage sei auch begründet. Der Miniatur-Bullterrier sei kein Bullterrier im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierGefG. Der Rassestandard des Bullterriers (FCI-Standard Nr. 11) sei wohl am 24. Juni 1987 veröffentlich worden, während der Standard des Miniatur-Bullterriers mit der FCI-Standard-Nr. 359 am 23. Dezember 2011 veröffentlicht worden sei. Der Internationale Dachverband der Hundezucht, der FCI, gehe folglich eindeutig und unzweifelhaft davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Hunderassen um zwei unterschiedliche Rassen handele, ebenso wie dies etwa bei Mittel- und Riesenschnauzern der Fall sei. Dies sei auch in der nationalen wie internationalen Hundezucht allgemein anerkannt. Die überwiegende Rechtsprechung gehe ebenfalls davon aus, dass es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Rasse handele. Sowohl der Verband für das deutsche Hundewesen e.V. (VDH) als auch der Internationale Verband FCI gingen von einer gesonderten Rasse bei dem Miniatur-Bullterrier aus. Das nordrhein-westfälische Umweltministerium habe in einer Auswertung einer Beißstatistik vom 12. April 2010 den Miniatur-Bullterrier nicht dem Standard Bullterrier gleichgesetzt, sondern ihn der Rasse der sogenannten kleinen Hunde zugerechnet. Die entsprechende Einstufung sei durch den Verband für das deutsche Hundewesen beispielsweise durch Schreiben vom 11. Juli 2000 und 13. Juli 2011 bestätigt worden. Der nationale Zuchtverband in Großbritannien bestätige ebenfalls die Eigenständigkeit des Miniatur-Bullterriers. Folglich könne nicht der Beklagte hingehen und den Miniatur-Bullterrier als Standardbullterrier behandeln. Dies sei mit den Grundsätzen der Normenklarheit und -bestimmtheit unvereinbar. Wenn gesetzlich nur der Bullterrier als gefährlicher Hund bezeichnet werde, unterliege auch nur diese Rasse dem Handlungsregime des ThürTierGefG. Der Miniatur-Bullterrier könne auch nicht als Bullterriermischling oder Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG angesehen werden. Denn ein reinrassiger Hund könne nicht gleichzeitig eine Kreuzung oder ein Mischling sein. Folglich benötige der Kläger für seinen Hund keine Erlaubnis und müsse ihn nicht sterilisieren lassen. Es sei auch nicht so, dass diese Erkenntnis, wie der Beklagte meint, erst seit 2011 bestehe. In der Hundezucht sei seit jeher klar gewesen, dass es sich um zwei unterschiedliche Rassen handele. Deshalb sei es falsch, dass der Miniatur-Bullterrier auf Grund der jüngsten Entscheidung des FCI erst nachträglich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gefallen sei. Vielmehr sei er auf Grund einer unzulässigen erweiternden Auslegung bzw. analogen Anwendung der Vorschrift durch die Exekutive unter das Gesetz gefasst worden. Dies verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dies gelte umso mehr, als von der entsprechenden Rechtsanwendung auch strafrechtliche Konsequenzen für den Hundehalter abhingen. Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass die Haltung des Hundes des Klägers namens J..., geb. am 10. Oktober 2011, Chip-Nr. 276095600036504, keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedarf, der vorgenannte Hund keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Hunderasse der Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden in den Katalog derjenigen Hunde aufgenommen habe, deren Gefährlichkeit auf Grund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet werde. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der FCI-Standard-Nr. 359 für die Hundezuchtrasse des Miniatur-Bullterriers erst am 5. Juli 2011 publiziert und unter dem 23. Dezember 2011, also zeitlich nach Inkrafttreten des ThürTierGefG veröffentlicht worden sei, so dass die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG nicht erhellen könne, ob die streitgegenständliche Hundezuchtrasse der gesetzlich unwiderlegbaren Gefährlichkeitsvermutung unterliege. Allerdings könne der Entstehungsgeschichte entnommen werden, dass der Gesetzgeber bereits damals die Auffassung vertreten habe, dass die von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG erfassten Hundegruppen nicht abschließend seien. So sei im Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drucksache 5/1707 (Seite 16) ausgeführt worden, dass Nr. 1 eine beispielhafte Aufzählung besonders gefährlicher Hunderassen enthalte, wobei die genannten vier Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als unwiderlegbar gefährlich im Sinne des Gesetzes gelten. Die Aufzählung sei nicht abschließend, da nicht auszuschließen sei, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen andere Rassen ein in gleicher Weise erhöhtes Gefahrenpotential besäßen. Im Übrigen würden die für die Beantwortung der hier anstehenden Rechtsfragen erfolgten Anerkennungen von Zuchthunderassen durch nationale sowie internationale kynologische Dachverbände nichts hergeben. Vielmehr lege eine teleologische Auslegung der Vorschrift nahe, dass sich die besondere Gefährlichkeit der aufgezählten Hundegruppen nicht auf physiologische Eigenschaften wie Größe, Gewicht oder Beißkraft begründe, sondern auf einer zuchtgeschichtlichen bzw. durch Selektion bedingten, genetisch veranlagten Verhaltensstörung beruhe, die ein Missbrauchspotential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstelle. Diesem Missbrauchspotential einer genetisch veranlagten Verhaltensstörung sollte auch durch das umfassend geregelte Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot begegnet werden, wie sich aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung ergebe. Der Subsumtion des Miniatur-Bullterriers unter den Begriff des Bullterriers stehe auch nicht der Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit entgegen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag und hat darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens der Miniatur-Bullterrier nicht als eigene Hunderasse behandelt worden sei. Vom Weltverband der Züchter (FCI) sei der Miniatur-Bullterrier erst seit dem 23. Dezember 2011, also nach dem Inkrafttreten des ThürTierGefG am 1. September 2011 als eigene Rasse geführt worden. Weder der Gesetzgeber noch das zuständige Fachministerium hätten deshalb anders gehandelt, eine Differenzierung zwischen dem sogenannten Standard-Bullterrier und dem sogenannten Miniatur-Bullterrier, die beide als Kampfhunde gezüchtet worden seien, vorzunehmen. Nach Auffassung des Thüringer Innenministeriums könne der Miniatur-Bullterrier nicht nachträglich im Wege der Auslegung aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG herausgenommen werden. Hierfür sei eine gesetzliche Regelung erforderlich. Hinzu komme, dass es sich bei der Einstufung einer Hunderasse als eigene Rasse um eine Einschätzung eines privaten Hundeverbandes handele, bei der allein züchterische und nicht Gefahrengesichtspunkte im Vordergrund stünden. Mit Beschluss vom 23. September 2013 wurde die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, um den Beteiligten rechtliches Gehör zur Frage des richtigen Beklagten zu gewähren, nachdem in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen die Verwaltungsgemeinschaft Altenburger Land gerichtet worden war. In der Folge haben die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das vorgelegte Gutachten und auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.