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Urteil

2 K 102/13 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2014:0108.2K102.13GE.0A
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Leitsätze
Sofern dem Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 14 ThürKAG aufschiebende Wirkung zukommt, bestimmt die Verweisungsvorschrift des §" 15 THürKAG nicht, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 AO führt.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.17)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2004 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Saale-Orla-Kreises vom 29. Januar 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern dem Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 14 ThürKAG aufschiebende Wirkung zukommt, bestimmt die Verweisungsvorschrift des §" 15 THürKAG nicht, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 AO führt.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2004 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Saale-Orla-Kreises vom 29. Januar 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2004 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Saale-Orla-Kreises vom 29. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der vom Beklagten erhobene Kostenerstattungsanspruch, der seine Rechtsgrundlage in § 14 ThürKAG i. V. m. § 10 der Beitragssatzung zur Wasserbenutzungssatzung (BS-WBS) des Beklagten vom 29. Oktober 2002 findet, ist verjährt und damit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5a ThürKAG i. V. m. § 232 AO erloschen. Die Verjährung des vom Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches für den Grundstücksanschluss richtet sich nach diesen Vorschriften. Gemäß § 1 Abs. 3 ThürKAG gilt die Verweisungsvorschrift des § 15 ThürKAG für die in Absatz 2 genannten Abgabearten, zu denen der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 14 ThürKAG als sonstige Abgabe gehört (vgl. Hinkel/Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen Stand: 20. Juli 2013 § 1 Rdnr. 2e). Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier. Denn gemäß § 14 Abs. 1 ThürKAG können die Kommunen bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an die Versorgungs- und Entwässerungseinrichtung, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet wird. Der entsprechende Anspruch ist zudem gemäß § 14 Abs. 3 ThürKAG in der genannten Beitragssatzung zur Wasserbenutzungssatzung vom 29. Oktober 2002 des Beklagten näher geregelt worden. Folglich finden auf diesen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 ThürKAG die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Frage der Verjährung des Anspruchs ist eine anderweitige gesetzliche Regelung nicht erfolgt. Nach dem somit zur Anwendung kommenden § 228 Satz 2 AO unterliegt der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch des Beklagten der danach bestimmten Verjährungsfrist, die fünf Jahre beträgt. Nach § 229 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Nach der Fälligkeitsbestimmung in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten wurde der Kostenbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Nach dem Akteninhalt ist zwar der Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht erkennbar. Da aber das Widerspruchsschreiben vom 8. August 2004 datiert, hat der Bescheid der Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen, sodass die Fälligkeit des Kostenbetrages spätestens am 8. September 2004 eintrat und die Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen begann. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert die aufschiebende Wirkung des gegen den Kostenbescheid eingelegten Widerspruchs daran nichts. Denn der Suspensiveffekt der Widerspruchserhebung hat nur zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Dagegen beseitigt er nicht die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes und dessen Fälligkeit (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2004 - 9 B 109/03 -; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 -; vgl. VG Augsburg, Urteil vom 6. August 2013 - Au 1 K 12.1600 -, jeweils zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde die gemäß § 228 Satz 2 AO fünf Jahre betragende und bis zum Ablauf des Jahres 2009 laufende Zahlungsverjährungsfrist durch die Erhebung des Widerspruches und dem damit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgelösten Suspensiveffekt nicht unterbrochen. Die Vorschrift des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO enthält eine abschließende Aufzählung der Maßnahmen, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Hierzu gehören unter anderem die schriftliche Geltendmachung des Anspruches, der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung, die Sicherheitsleistung, der Vollstreckungsaufschub oder eine Vollstreckungsmaßnahme. Mit Ausnahme der Sicherheitsleistung obliegt es damit dem Gläubiger, verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Dies wurde im vorliegenden Fall vom Beklagten unterlassen. Bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 blieb der Beklagte gegenüber der Klägerin untätig und half dem Widerspruch lediglich nicht ab. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Maßnahme, die geeignet ist, den Willen zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der Klägerin deutlich zu machen (BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 9/08 - zitiert nach juris). Folglich hätte der Beklagte bei drohender Verjährung die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs in Betracht ziehen müssen, um sodann verjährungsunterbrechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Diese Möglichkeit hätte dem Beklagten sowieso zur Verfügung gestanden, sofern man den vorliegenden Kostenerstattungsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erachtet, was hier keiner Klärung bedarf. Es hätte dem Beklagten aber auch frei gestanden, die Fälligkeit des Anspruchs zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, zu bestimmen und erst dann erforderlichenfalls zu vollstrecken. Es ist auch kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 AO dahingehend, dass der mit der Erhebung eines Widerspruchs verbundene Suspensiveffekt mit einer die Verjährung unterbrechenden Aussetzung der Vollziehung gleichzusetzen ist. Anderenfalls würde durch eine entsprechende Anwendung der verjährungsunterbrechenden Vorschrift des § 231 Abs. 1 AO die belastende Wirkung der Verjährungsunterbrechung auf die Fälle der Erhebung eines Rechtsbehelfs erstreckt, was mit dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts nicht in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, in der Verweisungsvorschrift des § 15 ThürKAG den Suspensiveffekt eines Widerspruchs den Unterbrechungstatbeständen des § 231 Abs. 1 AO gleichzusetzen, was ebenfalls gegen eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Erhebung eines Widerspruchs spricht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 6. August 2013- AU 1 K 12.1600 -, zitiert nach juris). Im Hinblick auf die bereits genannten Möglichkeiten des Beklagten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, besteht hierfür auch kein Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.807,12 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten für die Neuherstellung eines Trinkwasseranschlusses im nichtöffentlichen Bereich. Sie ist Eigentümer des in S... gelegenen Grundstückes O..., für das der Anschluss neu hergestellt wurde. Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 erhob der Beklagte für die Reparatur des Grundstücksanschlusses im nichtöffentlichen Bereich dieses Grundstückes Kosten in Höhe von 3.043,23 €. Der Kostenerstattungsanspruch war danach einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. August 2004 beim Beklagten Widerspruch, da sie sich arglistig getäuscht fühle. Ein namentlich benannter Vertreter des Beklagten habe anstatt einer Reparatur der defekten Leitung auf einer kompletten Neuverlegung bestanden. Eine Reparatur hätte ihre Versicherung übernommen. Nunmehr habe dieser Vertreter gegenüber ihrer Versicherung angegeben, dass eine Reparatur nur die Hälfte der Kosten verursacht hätte, weshalb ihre Versicherung nunmehr nur anteilig 2.300,00 € übernehmen werde. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 half der Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Saale-Orla-Kreis zur Entscheidung vor. Mit Teilabhilfebescheid vom 28. Januar 2013 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2004 hinsichtlich der dort festgesetzten Umsatzsteuer dahingehend ab, das anstatt eines Steuersatzes von ursprünglich 16 Prozent nunmehr eine Umsatzsteuer von 7 Prozent zugrunde gelegt wurde, so dass sich der zu zahlende Bruttobetrag um 236,11 € auf insgesamt 2.807,12 € reduzierte. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Wasseranschluss zum Bereich der Lieferung von Wasser gehöre und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 wies der Saale-Orla-Kreis den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat am 26. Februar 2013 Klage erhoben. Neben ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung. Es handele sich vorliegend um eine Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 2 ThürKAG, sodass die Verjährungsvorschriften der Zahlungsverjährung in der Abgabenordnung zur Anwendung kämen. Selbst wenn dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme, berühre diese nicht die Wirksamkeit des Kostenbescheids. Vielmehr lasse die aufschiebende Wirkung die Fälligkeit der Schuld unberührt, sodass die Fälligkeit dadurch nicht hinausgeschoben werde. Darüber hinaus sei der Anspruch verwirkt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Saale-Orla-Kreises vom 29. Januar 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einrede der Verjährung sei unbegründet. Der Kostenbescheid sei nicht dem Bereich der öffentlichen Abgaben zuzuordnen. Dem Widerspruch komme daher aufschiebende Wirkung zu. Es bedürfe daher keiner Erörterung, dass ein nicht vollziehbarer Kostenbescheid die Zahlungsverjährung nicht auslösen könne. Eine Verwirkung komme ebenso wenig in Betracht. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Behördenvorganges (ein Hefter) Bezug genommen.