Beschluss
2 E 8/14 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2014:0127.2E8.14GE.0A
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Leitsätze
1. Soweit sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Zulassung der Vollstreckung nach § 40 ThürVwZVG wendet, hat er substantiiert darzulegen, inwieweit die Forderung, in die vollstreckt werden soll, zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben unverzichtbar ist und dass keine Alternativen bestehen. Der generelle Einwand, dass die Gemeinde überschuldet und eine Haushaltskonsolidierung gefährdet sei, ist nicht ausreichend.(Rn.18)
2. Die Grundsätze zu § 69 ThürKO sind entsprechend anwendbar.(Rn.17)
3. Im Rahmen der Zulassungsentscheidung sind die Gründe für die Überschuldung nicht zu prüfen. Die zuständige Behörde prüft die Haushaltslage des Schuldners selbständig anhand des Vortrags des Schuldners.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Zulassung der Vollstreckung nach § 40 ThürVwZVG wendet, hat er substantiiert darzulegen, inwieweit die Forderung, in die vollstreckt werden soll, zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben unverzichtbar ist und dass keine Alternativen bestehen. Der generelle Einwand, dass die Gemeinde überschuldet und eine Haushaltskonsolidierung gefährdet sei, ist nicht ausreichend.(Rn.18) 2. Die Grundsätze zu § 69 ThürKO sind entsprechend anwendbar.(Rn.17) 3. Im Rahmen der Zulassungsentscheidung sind die Gründe für die Überschuldung nicht zu prüfen. Die zuständige Behörde prüft die Haushaltslage des Schuldners selbständig anhand des Vortrags des Schuldners.(Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine kreisangehörige Gemeinde im beigeladenen Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser die Vollstreckung des Beigeladenen wegen rückständiger Forderungen zulässt. Mit Bescheiden vom 4. Juni 2012 und 10. Juni 2013 setzte der Beigeladene gegenüber der Antragstellerin die Kreis- und Schulumlage für die Jahre 2012 und 2013 fest. Nachdem die Antragstellerin mit ihren Zahlungen erheblich im Rückstand war, beantragte der Beigeladene am 25. April 2013 beim Antragsgegner die Zulassung der Zwangsvollstreckung zunächst wegen Zahlungsrückständen in Höhe von 137.343,28 €. Dieser Antrag wurde am 19. Juli 2013 erweitert und nunmehr offene Forderungen in Höhe von 269.834,69 € geltend gemacht. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 wurde die Antragstellerin zum Antrag des Beigeladenen angehört. Die Antragstellerin wurde u. a. aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, welche Vermögensgegenstände für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben unentbehrlich sind. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 übersandte die Antragstellerin an den Antragsgegner Übersichten über die Inanspruchnahme des Kassenkredits, den Kontostand zum 28. Juni 2013 und 5. Juli 2013 sowie eine Liquiditätsanalyse bis einschließlich Juni 2013. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. Juli 2013 wurde die Antragstellerin u. a. aufgefordert zu bestätigen, dass kein vollstreckbares Finanzvermögen (z. B. Bausparkonto, Wertpapiere oder Vermögensbeteiligungen) vorhanden ist. Weiterhin wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Vollstreckung in mögliche Ansprüche gegen den Kommunalen Energiezweckverband Thüringen (KET) zuzulassen. Um Mitteilung der benötigten Informationen wurde bis zum 16. August 2013 gebeten. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin am 2. August 2013 lediglich mit, dass sie die Widersprüche gegen einen Ablehnungsbescheid des Beigeladenen vom 24. Juli 2013 (wohl gegen die Ablehnung einer Stundung) als vorgreiflich betrachte. Unklar bleibt in dem Schreiben, wogegen sich der Widerspruch richtet. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 29. August 2013 wurde die Vorlage der erbetenen Unterlagen nochmals bis zum 13. September 2013 angefordert. Seitens der Antragstellerin erfolgte keine Reaktion. Daraufhin forderte der Antragsgegner zuletzt mit Schreiben vom 19. November 2013 die Antragstellerin auf, im Einzelnen benannte Unterlagen vorzulegen. U. a. wurde erneut ein Vermögensverzeichnis mit der Begründung, welche Vermögensgegenstände als für die Aufgabenerfüllung unentbehrlich anzusehen sind, erbeten. Nachdem keine weitere Stellungnahme der Antragstellerin erfolgte, erging am 5. Dezember 2013 der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Antragsgegner die Vollstreckung aus den Kreis- und Schulumlagebescheiden vom 4. Juni 2012 und 10. Juni 2013 in bestehende und künftige Forderungen der Antragstellerin gegen den kommunalen Energiezweckverband Thüringen (KET), welche sich aufgrund einer Beschlussfassung der Verbandsversammlung des KET ergeben (Ausschüttung des KET). Der Bescheid ging der Antragstellerin noch am gleichen Tag zu. Zuvor war der Antragstellerin mit Bescheid vom 28. November 2013 eine rückzahlbare Liquiditätshilfe in Höhe von 79.193,67 € gewährt worden. Gegen den Zulassungsbescheid erhob sie am 3. Januar 2014 Klage (2 K 6/14 Ge) und suchte weiterhin um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung macht sie geltend, dass durch die sofortige Vollziehbarkeit des Zulassungsbescheides die Gefahr irreparabler Folgen drohe. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Es bestehe die Gefahr, dass die Haushaltskonsolidierung vereitelt werde; die Antragstellerin sei dazu auf alle Vermögenswerte angewiesen. Die Zulassung der Vollstreckung bedeute einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht. Der Bescheid sei rechtswidrig, da er unter Angabe unzutreffender bzw. unvollständiger Tatsachen erwirkt worden sei. Hierzu verweist die Antragstellerin auf den seit dem Jahr 2010 geänderten kommunalen Finanzausgleich und die finanzielle Situation der Gemeinden sowie die Ursachen für die Überschuldung der Antragstellerin. Sie habe immer wieder das Gespräch mit dem Beigeladenen gesucht, der sich aber an Absprachen nicht gehalten habe. Eine Zwangsvollstreckung gefährde die Erbringung hoheitlicher Pflichtaufgaben. Aus der bewilligten Liquiditätsbeihilfe seien bereits Zahlungen an den Beigeladenen erfolgt. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass erwartet werde, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Finanzausstattung der Kommunen als verfassungswidrig erachten werde. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 ergänzt die Antragstellerin ihre Ausführungen dahingehend, dass der Antragsgegner die finanzielle Situation der Antragstellerin ignoriere. Er habe zudem klären müssen, warum die Antragstellerin ihren finanziellen Pflichten nicht nachkäme. Die Rechtsaufsichtsbehörde hätte einbezogen werden müssen. Auch habe die Antragstellerin ihre Zahlungsschwierigkeiten nicht verschuldet. Die Haushaltskonsolidierung stelle ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Hierzu verweist die Antragstellerin auf ihr in Aufstellung befindliches Haushaltskonsolidierungskonzept und die darin enthaltene Position „Konzessionsabgaben“. Zudem sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Beigeladene vor der Antragstellung keinen Beschluss des Finanzausschusses oder des Kreistages herbeigeführt habe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2013 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wendet ein, dass die Zulassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgehen müsse. Die Zulassung der Beitreibung sei nach § 40 ThürVwZVG dann statthaft, wenn die Antragstellerin nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert sei. Auf der Rechtsfolgenseite bestehe kein Ermessen. Grundsätzlich sei im Rahmen des § 40 ThürVwZVG zu beachten, dass bestehende Forderungen auch durchgesetzt werden könnten. Die Regelung sei eine Ausnahmevorschrift. Die Darlegungslast, dass seine Handlungsfähigkeit bedroht sei, liege insofern beim Vollstreckungsschuldner. Dieser Obliegenheit sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe zwar Zahlungsschwierigkeiten mitgeteilt, sie habe aber keine Vermögensübersicht vorgelegt, aus der sich entnehmen ließe, welche Vermögensgegenstände unentbehrliches Verwaltungsvermögen darstellten. Auch einer weiteren Aufforderung zur Vorlage einer aktualisierten Liquiditätsplanung und einer Vermögensübersicht sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Selbst in der Klagebegründung sei ihr Vortrag unsubstantiiert geblieben. Die Gewinnausschüttung des KET gehöre ohnehin nicht zum geschützten Vermögen, da es zum Finanzvermögen gehöre. Eine Zweckbindung könne nicht bestehen, da noch gar nicht feststehe, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Ausschüttung stattfinden werde. Die Antragstellerin müsse insoweit ihre Handlungsfähigkeit anderweitig sichergestellt haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Behördenakte (1 Aktenheftung) sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 2 K 6/14 Ge, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen. II. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem zulässigen Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2013, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 30 Satz 1 ThürVwZVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, da es sich bei dem Zulassungsbescheid um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt. Die Antragstellerin hatte auch sogleich Klage erhoben, da ein Widerspruchsverfahren gegen den Zulassungsbescheid nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ThürAGVwGO ausgeschlossen ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Klage erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall besteht regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag regelmäßig abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und eine Eilbedürftigkeit bejaht werden kann. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens der Vorrang zu gewähren ist. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Zulassungsbescheides vom 5. Dezember 2013 vorrangig vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung des Vorbringens der Antragstellerin als rechtmäßig. Der streitgegenständliche Bescheid hat die Zulassung der Vollstreckung von Schul- und Kreisumlagebescheiden zum Gegenstand und bezieht sich somit auf Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 40 ThürVwZVG (zur Abgrenzung einer Zulassungsverfügung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürKO: vgl. ThürOVG, Beschluss vom 12. November 2008, - 2 EO 651/08 - und Beschluss vom 3. Dezember 2007, - 2 EO 790/07 -). Danach ist die Beitreibung gegen eine unter Landesaufsicht stehende juristische Person des öffentlichen Rechts statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert ist. Die Regelung ist auf einen Interessenausgleich gerichtet und berücksichtigt einerseits das öffentliche Interesse und den Anspruch des Gläubigers an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung und andererseits das Interesse der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier einer Gemeinde, an deren Funktionsfähigkeit (vgl. Landtagsdrucksache LT Drs. 1/3327 zu § 40). Dabei hat der Gesetzgeber eine den §§ 882 a Abs. 2 ZPO und 69 ThürKO vergleichbare Regelung gewählt (LT Drs. a.a.O. zu § 40 Abs. 1), um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sicherzustellen, so dass zur Auslegung des § 40 ThürVwZVG auf die Grundsätze zu § 69 ThürKO zurückgegriffen werden kann. Entsprechend ist § 40 ThürVwZVG eng auszulegen, da es hier um eine Sonderregelung geht, die das grundsätzlich bestehende Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung einer titulierten Forderung einschränkt (vgl. auch Uckel/Hauth/Hoffmann/Noll, ThürKO Kommentar, § 69 Rn. 8.5). Die Zwangsvollstreckung kann deshalb nicht insgesamt verhindert, sondern lediglich auf entbehrliche Vermögensgegenstände beschränkt oder zeitlich hinausgeschoben werden (ThürOVG, Beschluss vom 12. November 2008, - 2 EO 651/08 -). Gehindert an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ist eine Gemeinde dann, wenn der Vermögensgegenstand, in den vollstreckt werden soll, für die Aufgabenwahrnehmung unverzichtbar ist und es keine Alternativen zur Erfüllung dieser Aufgabe gibt. Damit kommen zunächst Sachen im Verwaltungsvermögen, die unmittelbar bestimmten Zwecken dienen, für eine Enthaftung in Betracht; Finanzvermögen, das nur mittelbar über seine Erträge der Gemeinde dient, fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der Regelung, es sei denn, es ist „zur Deckung der laufenden Kosten der Verwaltung und Versorgung unentbehrlich“ (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann/Noll, ThürKO Kommentar, § 69 Rn. 8.6.1). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsentscheidung des Beklagten. Die Vollstreckung wurde zugelassen in bestehende und zukünftige Forderungen der Antragstellerin gegen den Kommunalen Energiezweckverband Thüringen (KET), die sich aufgrund einer Beschlussfassung der Verbandsversammlung künftig ergeben. Hinsichtlich dieser Forderung hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit diese Einnahme konkret zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe zwingend erforderlich ist. Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zur geplanten Verwendung der erwarteten Einnahmen Angaben gemacht. Sie hat sich darauf beschränkt, die desolate Haushaltslage der Gemeinde zu beschreiben und die politischen Gründe für die bestehende Unterfinanzierung vieler Gemeinden, die sie im geänderten kommunalen Finanzausgleich seit dem Jahr 2010 sieht, zu beschreiben. Diese Gründe mögen nachvollziehbar sein, genügen jedoch nicht den Anforderungen, die an eine Darlegung des Schuldners im Rahmen des § 40 ThürVwZVG zu fordern sind. Zwar schildert die Antragstellerin, dass notwendige Reparaturen und Ausgaben für die Feuerwehr nicht finanziert werden können, doch fehlt der Vortrag, dass die Einnahmen, die aus der Beteiligung am KET erwartet werden, zur Finanzierung dieser Aufgaben eingeplant sind. Dass die Antragstellerin angesichts ihres Haushaltsdefizits auf alle Einnahmen angewiesen ist, mag richtig sein, doch begründet dies in dieser Allgemeinheit nicht die Unverzichtbarkeit im Hinblick auf eine bestimmte Aufgabe. Die Beteiligung am KET und die erwartete Gewinnausschüttung gehören zum Finanzvermögen, das ohnehin nur mittelbar der Aufgabenwahrnehmung dient. Vorliegend kommt hinzu, dass eine konkrete Planung der Einnahmen womöglich deshalb nicht erfolgt ist, da diese Forderung bislang weder dem Grunde noch der Höhe nach feststeht. Zwar trägt die Antragstellerin vor, die Einnahmen seien bei den Konzessionsabgaben eingeplant. Doch ist bereits diese Einordnung nicht nachvollziehbar, da es sich wohl eher um Einnahmen aus einer Beteiligung handeln dürfte. Zum anderen ist auch zur Höhe des Planansatzes nichts gesagt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Verbandsversammlung des KET bislang überhaupt eine Auszahlung an die Gemeinden beschlossen hätte. Ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept, aus dem sich Planansätze entnehmen ließen, liegt bislang ebenfalls nicht vor. Nicht nachvollziehbar ist ferner der Vortrag der Antragstellerin, die Vollstreckung würde eine Haushaltskonsolidierung vereiteln. Denn im Rahmen der Haushaltskonsolidierung müsste die Antragstellerin sicherlich darstellen, wie sie die Forderungen des Beigeladenen zu tilgen gedenkt. Mittel zur Zahlung der Kreis- und Schulumlage müssten wohl in jedem Fall von der Antragstellerin eingeplant werden, so dass es wirtschaftlich ohne Auswirkungen auf die Antragstellerin ist, ob die Beigeladene ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beitreibt oder die Antragstellerin diese freiwillig zahlt. Jedenfalls hat die Antragstellerin hierzu keine Ausführungen gemacht. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner jedenfalls kein Ermessen dahingehend, die Vollstreckung für gänzlich unzulässig zu erklären. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Antragsgegner die Rechtsaufsichtsbehörde der Antragstellerin in das Verfahren hätte einbeziehen müssen. Denn im vorliegenden Verfahren ist ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Antragstellerin in Zahlungsschwierigkeit geraten ist. Im Übrigen ist sie selbst gehalten, im Wege der Anhörung die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Die Prüfung, ob die Erträge aus den Anteilen für die Haushaltskonsolidierung erforderlich sind, prüft die Antragsgegnerin in eigener Zuständigkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürVwZVG i.V.m. § 118 Abs. 2 2. HS ThürKO aufgrund des Vortrags und der vorgelegten Unterlagen der Schuldnerin, hier also der Antragstellerin. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste der Beigeladene vor Antragstellung auch keinen Beschluss des Finanzausschusses oder des Kreisstages herbeiführen. Der Landkreis wird nach § 109 Abs. 1 ThürKO vom Landrat bzw. seinem Stellvertreter (§ 110 ThürKO) vertreten. Seine Erklärungen sind nach § 109 Abs. 2 ThürKO verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Hier hat der 1. Beigeordnete des Beigeladenen die Zulassung der Vollstreckung am 25. April 2013 schriftlich beim Antragsgegner beantragt. Die Frage, ob diesem Antrag entsprechende Beschlüsse zugrunde lagen, bedarf somit keiner Prüfung, da dies allenfalls im Innenverhältnis eine Rolle spielt, nicht aber für die wirksame Einleitung des Zulassungsverfahrens. Der angefochtene Bescheid ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, da er entsprechend § 40 Abs. 3 ThürVwZVG den Zeitpunkt, ab welchem beigetrieben wird, und den Vermögensgegenstand, in den vollstreckt werden kann, benennt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind für nicht erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3), da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Risiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist für die Bemessung des Streitwerts nicht auf das volle wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der von der Beigeladenen betriebenen Verwaltungsvollstreckung abzustellen und nicht der geforderte Umlagebetrag (zu einem Bruchteil) in Ansatz zu bringen. Denn Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Beitreibung der Forderung selbst, sondern lediglich die Vorstufe der aufsichtlichen Genehmigung. Hierfür erscheint es angemessen und ausreichend, das Interesse der Antragstellerin entsprechend der Empfehlung in Nr. 22.5 (Kommunalaufsicht) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2013 mit einem Streitwert von 15.000,00 € zu bewerten, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren ist.