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Beschluss

2 E 903/14 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2014:1016.2E903.14GE.0A
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Leitsätze
Versagt die zuständige Behörde dem Halter eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 GefTierG TH unter Anordnung des Sofortvollzuges die Erlaubnis zum Halten des Tieres nach § 4 Abs. 1 GefTierG TH, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz mit Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 2 GefTierG TH nach § 80 Abs. 5 VwGO, obwohl in der Hauptsache die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GefTierG TH statthafte Klageart wäre.(Rn.17) Einzelfall einer unzureichenden Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.(Rn.25)
Tenor
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1.) und 2.) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. August 2014 unter dem Geschäftszeichen 32 24 10. 0341/14-OA 15 unter Ziffer 4.) des Bescheides wird aufgehoben. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3.) des genannten Bescheides wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versagt die zuständige Behörde dem Halter eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 GefTierG TH unter Anordnung des Sofortvollzuges die Erlaubnis zum Halten des Tieres nach § 4 Abs. 1 GefTierG TH, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz mit Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 2 GefTierG TH nach § 80 Abs. 5 VwGO, obwohl in der Hauptsache die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GefTierG TH statthafte Klageart wäre.(Rn.17) Einzelfall einer unzureichenden Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.(Rn.25) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1.) und 2.) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. August 2014 unter dem Geschäftszeichen 32 24 10. 0341/14-OA 15 unter Ziffer 4.) des Bescheides wird aufgehoben. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3.) des genannten Bescheides wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes versagt und er verpflichtet wurde, das Tier an eine berechtigte Person abzugeben. Zudem enthält der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung. Der am …1975 geborene Antragsteller ist seit Anfang 2009 Halter der am 18. November 2008 geworfenen Bullterrierhündin „H_____“, für die er die Hundesteuer trägt und für die er inzwischen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2013 stellte die Antragsgegnerin fest, dass „H_____“ gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren - ThürTierGefG - ist. Sie forderte den Antragsteller unter Fristsetzung auf, die entsprechende Haltererlaubnis nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG zu beantragen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller die Erlaubnis, „H_____“ zu halten. Dabei behauptete er, dass es sich bei der Hündin um einen Hund der Rasse Bullterrier de Miniatur handele. Nach Ermittlungen der Antragsgegnerin zur Hunderasse und zur Zuverlässigkeit des Antragstellers i. S. d. § 6 ThürTierGefG hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller dazu an, dass ihm die entsprechende Zuverlässigkeit für das Halten seines Hundes wegen der einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen und vermuteter Drogenabhängigkeit fehlen dürfte. Mit Bescheid vom 11. August 2014 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die beantragte Erlaubnis zum Halten der Bullterrierhündin „H_____“ (Ziff. 1). Ferner gab sie ihm auf, die Hündin bis zum 30. September 2014 an eine berechtigte Person abzugeben (Ziff. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller die Hündin weiter ohne Erlaubnis der zuständigen Stelle halten würde, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € angedroht (Ziff 3). Ihre Entscheidung begründete die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers nach Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ThürTierGefG könne ihm die Erlaubnis zum Halten eines Bullterriers nicht erteilt werden. Unter Ziffer 4.) ordnete die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Ziffern 1.) und 2.) des Bescheides an, den sie wie folgt begründete: „Bei der zu treffenden Abwägung zwischen dem Interesse des Hundehalters an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides und dem öffentlichen Interesse an dessen sofortigem Vollzug muss das Interesse des Halters, nicht die Folgen der Feststellung der Gefährlichkeit tragen zu müssen, zurücktreten. Die von einem Widerspruch ausgehende aufschiebende Wirkung würde eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen ermöglichen. Der Schutz der Allgemeinheit überwiegt zweifelsohne vor den Interessen des Hundehalters an einer einschränkungsfreien Hundehaltung.“ Gegen den Bescheid legte der Antragsteller fristgerecht Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. Am 26. September 2014 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin von falschen Voraussetzungen ausgehe. Der Antragsteller lebe seit frühester Kindheit mit Tieren, mit denen er stets verantwortungsvoll umgegangen sei. Seit 2005 verfüge er über einen Sachkundenachweis zum Umgang mit gefährlichen Tieren, wie giftigen Schlangen, Skorpionen und Reptilien. Er frage sich, ob die Antragsgegnerin zusätzlich einen Nachweis auf der Grundlage des ThürTierGefG verlangen dürfe. Ferner habe der Antragsteller mit gefährlichen Tieren mehrere nationale Tierausstellungen ausgerichtet. Zu Beanstandungen habe es nie Veranlassung gegeben. Auch mit dem Halten gefährlicher Hunde habe der Antragsteller jahrelange Erfahrung. So habe er bis 2008 ohne Beanstandung einen Stafford-Rüden gehalten. Die derzeit gehaltene Hündin habe sich nicht als verhaltensauffällig gezeigt, es handele sich vielmehr um einen Familien- und Haushund. Durch ihre bloße Anwesenheit solle die Hündin das Haus- und Firmengelände des Antragstellers vor Diebstählen schützen. Ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Regelungen bestehe daher nicht. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2014 wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie verteidigt die getroffene Entscheidung und verweist darauf, dass ein Bullterrier ein so genannter „Listenhund“ i. S. d. des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren sei. Ein Bullterrier dürfe daher nur durch den Inhaber der entsprechenden Erlaubnis gehalten werden. Dem Antragsteller könne die entsprechende Erlaubnis nicht erteilt werden, weil er einschlägig vorbestraft sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet worden. Die Antragsgegnerin müsse die gesetzliche Wertung berücksichtigen, wonach Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes auf Grund § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürTierGefG nach § 3 Abs. 2 Satz 4 ThürTierGefG keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, insbesondere statthaft, obwohl in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG statthafte Klageart wäre. Danach bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer ein gefährliches Tier halten will. Allerdings sieht § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG vor, dass das Halten des gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG als vorläufig erlaubt gilt. Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Hundehalter im Falle eines Spontankaufs oder einer unerwarteten Schenkung nicht möglich ist, zuvor die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG zu beantragen (Drucksache 5/1707, S. 19f). Soweit der Antrag sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er statthaft, weil die Zwangsgeldandrohung eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist, so dass Widerspruch und Klage nach § 30 ThürVwZVG und § 8 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1.) und 2.) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. August 2014 nicht ausreichend begründet wurde und am gesetzlichen Sofortvollzug der Ziffer 3.) kein öffentliches Interesse besteht. Im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Behörde verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung darzulegen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 EO 289/11 - zitiert nach Juris). Zu den Anforderungen an diese Begründung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung unter Bezugnahme auf frühere Beschlüsse ausgeführt: „In der Regel hat der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber gibt damit dem Interesse des Betroffenen, die Vollziehung des Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. dem Eintritt der Bestandskraft aufzuschieben, für den Regelfall den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Verwaltungsakt zeitnah durchzusetzen. Damit dient die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 80, 244, 252 m. w. N.). Während der Gesetzgeber in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO selbst eine von der Regel abweichende Entscheidung getroffen und dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben hat, bedarf die Vollziehungsanordnung der Behörde im Einzelfall einer Begründung, aus der sich ergibt, warum gerade in diesem Fall von der Regel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO abgewichen und dem Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben wird. Dazu muss die Behörde die öffentlichen Interessen, die dafür sprechen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen und mit der Vollziehung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, auf der einen Seite und die Interessen des Betroffenen, den Vollzugsfolgen nicht ausgesetzt zu werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts rechtsverbindlich feststeht, auf der anderen Seite gegeneinander abwägen. Nur wenn diese einzelfallbezogene Abwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse, abweichend von der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall, im konkreten Fall überwiegt, kann die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 1993 - 1 B 113/92 -, S. 13, 14 des amtlichen Umdrucks). Aus diesem Zusammenhang folgen die Anforderungen an die durch § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO geforderte Begründung. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen hat, welche besonderen öffentlichen Interessen nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung sprechen und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgeht, dass das Vollzugsinteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiegt. Das Erfordernis einer besonderen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bewirkt damit zum einen, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst wird und die Gründe für das Abweichen vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO offenlegt. Sie dient andererseits aber auch dazu, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 1991, NVwZ 1992, 688 m. w. N.). Nicht ausreichend sind formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und der Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts.“ Die Behörde ist gleichwohl nicht stets verpflichtet, eine Begründung zu liefern, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. In Konstellationen, die häufig und in ähnlicher Weise auftreten, kann sich die Begründung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Erweist sich beispielsweise ein Kraftfahrer als offensichtlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so reicht dieser Umstand in aller Regel aus, um die Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären und den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 11 CS 02.1320 - zitiert nach Juris). Allerdings bedeutet dies nicht, dass eine Begründung, warum mit der Vollziehung nicht bis zur Bestandskraft des Bescheides abgewartet werden kann und warum das besondere öffentliche Interesse die sofortige Durchsetzung des Verwaltungsakts rechtfertigt, gänzlich fehlen darf (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 EO 289/11 - zitiert nach Juris). Dies vorausgeschickt, hat die Antragsgegnerin es vorliegend versäumt, die Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffern 1.) und 2.) unter Ziffer 4.) ihres Bescheides vom 11. August 2014 ausreichend zu begründen. Die Erwägung, dass die von einem Widerspruch ausgehende aufschiebende Wirkung die Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelung ermöglichen würde, legt nahe, dass die Antragsgegnerin bereits übersieht, dass auch die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die den Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage als Regelfall anordnet, zu berücksichtigen ist. Das Absehen vom Suspensiveffekt durch eine anderweitige gesetzliche Regelung i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO sowie § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO bzw. die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stellt demgegenüber den Ausnahmefall dar, der im zuletzt genannten Fall nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO einer besonderen Begründung bedarf. Bei der Erwägung der Antragsgegnerin, der Schutz der Allgemeinheit überwiege zweifelsohne die Interessen des Hundehalters an einer einschränkungsfreien Hundehaltung, handelt es sich um eine formelhafte Begründung ohne Bezug zum konkreten Einzelfall, die daher den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügt. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffer 1.) des Bescheides liegt auch nicht der Ausnahmefall vor, in dem eine besondere, typische Interessenlage eine allgemeine Begründung erlaubt und das Absehen von einer eingehenden Einzelfallbegründung i. S. d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtfertigt. Zwar verweist die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zu Recht darauf, dass die gesetzgeberische Entscheidung zu beachten ist, dass Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürTierGefG gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 ThürTierGefG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Sie übersieht jedoch die gesetzgeberische Wertung des § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG, wonach die vom Antragsteller beantragte Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG eine Fiktionswirkung auslöst. Danach gilt das Halten des gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG als erlaubt. Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Entscheidung bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Erwägung der Antragsgegnerin, warum im vorliegenden Fall diese Fiktion nicht gelten soll. Es ist an der Antragsgegnerin, die Gründe dafür darzulegen und abzuwägen. Auch hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffer 2.) des Bescheides liegt nicht der Ausnahmefall vor, in dem eine besondere Interessenlage das Absehen von einer Einzelfallbegründung rechtfertigt. Es ist schon zweifelhaft, auf welcher Rechtsgrundlage diese Anordnung unter Ziffer 2.) des Bescheides beruht. Das ThürTierGefG kennt keine Regelung, die der Behörde ermöglicht, die Herausgabe eines gefährlichen Tieres an einen Berechtigten anzuordnen, wie etwa § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG es für Waffen vorsieht, die ohne Erlaubnis besessen werden. Mit Rücksicht auf die Fiktion des § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG, der eine vorläufige Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG fingiert, bedarf es jedenfalls einer Einzelfallbegründung für die Anordnung des Sofortvollzugs. Die Vollziehungsanordnung ist daher wegen Mängeln der vorgeschriebenen Begründung aufzuheben. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bedarf es keines weitergehenden Ausspruchs. Entfällt die Vollziehungsanordnung, dann bewirkt der Rechtsbehelf, dass die aufschiebende Wirkung eintritt (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Der Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO führt zum vollen Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzantrags. Die Beschränkung auf die Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Fall einer Verletzung des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bringt lediglich den eingeschränkten Prüfungsumfang und die eingeschränkte Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck; sie ist, auch kostenrechtlich, nicht ein bloßes Teilobsiegen des Rechtsschutzsuchenden (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 1. März 1994, - 1 EO 40/94 - zitiert nach Juris). Soweit der Antrag sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes richtet, ist der Antrag begründet und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, welche Interessen höher zu bewerten sind, diejenigen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten. Im Rahmen der Interessenwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er begründet ist, wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich hingegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Da die Haltung des gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG derzeit als erlaubt gilt, weil der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2014 rechtzeitig Widerspruch eingelegt und die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffer 1.) ihres Bescheides vom 11. August 2014 nicht ausreichend begründet hat, fehlt es derzeit an einer durchsetzbaren Pflicht des Antragstellers, die mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann, so dass kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht. Die Antragsgegnerin ist allerdings nicht gehindert, den Sofortvollzug der Regelung unter Ziffer 1.) des Bescheides vom 11. August 2014 mit ordnungsgemäßer Begründung erneut anzuordnen und eine Begründung dafür anzugeben, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts besteht. Der vorliegende Sachverhalt dürfte hinreichend Argumente bieten, die es nicht unmöglich erscheinen lassen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit hinreichend zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 51 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und mit Rücksicht auf die erstrebte vorläufige Regelung halbiert.