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Beschluss

2 E 254/15 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2015:0527.2E254.15GE.0A
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Leitsätze
1. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die eMail-Adresses eines Verwaltungsgerichts erfüllt nicht die Formerfordernisse des § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO.(Rn.10) 2. Vor Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO können bestimmende Schriftsätze nicht wirksam beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.(Rn.10) 3. Ein vom Gericht hergestellter Ausdruck einer PDF-Datei, die zu den Akten gelangt ist, genügt nicht der Formvorschrift des § 81 Abs. 1VwGO, selbst wenn in diesem Dokument eine faksimilierte Unterschrift enthalten ist.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die eMail-Adresses eines Verwaltungsgerichts erfüllt nicht die Formerfordernisse des § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO.(Rn.10) 2. Vor Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO können bestimmende Schriftsätze nicht wirksam beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.(Rn.10) 3. Ein vom Gericht hergestellter Ausdruck einer PDF-Datei, die zu den Akten gelangt ist, genügt nicht der Formvorschrift des § 81 Abs. 1VwGO, selbst wenn in diesem Dokument eine faksimilierte Unterschrift enthalten ist.(Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Mit einer e-mail nebst angehängten pdf-Dokumenten, die von der Adresse des Antragstellers w_____@gmail.com an die Adresse des Verwaltungsgerichts Gera vgge@thfj.thueringen.de gesandt wurde, beantragte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zurverfügungstellung näher bezeichneter Unterlagen, die in einem Rechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin und dem Freistaat Thüringen im Zusammenhang mit der Schulträgerschaft der Antragsgegnerin für eine bestimmte Schule angefallen sind. Die e-mail nebst Anlagen wurde vom Verwaltungsgericht ausgedruckt und zur Akte genommen. Der Ausdruck trägt eine faksimilierte Unterschrift des Antragstellers. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kopie eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera im Rechtsstreit zwischen der Stadt Rudolstadt und dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt über die Schulträgerschaft der Grund- und Regelschulen und eine Kopie des Revisionsantrages der Stadt beim Oberverwaltungsgericht zu dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera herauszugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält den Antrag für unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag fehle. Der Antrag sei auch unbegründet, weil dem Antragsteller kein Anordnungsgrund zur Seite stehe. Mit Verfügung vom 20. April 2015 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass eine Klageeinreichung per e-mail unzulässig ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2; § 294 der Zivilprozessordnung Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch). Ferner muss er glaubhaft machen, dass dieser Anspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss und somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Der vorliegende einstweilige Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO ist bereits unzulässig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Beim Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden, § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift gilt für selbständige Verfügungsverfahren sowie für bestimmende Schriftsätze analog (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 81 Rn. 1; Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage 2014, § 81 Rn. 4). Nach § 55a Abs. 1 VwGO können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen worden ist. Bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleich stehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorgeschrieben, § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Vorschrift ergänzt § 81 VwGO und gilt für die gesamte Kommunikation mit dem Gericht. Sie lässt insbesondere auch die elektronische Einreichung einer Klage oder eines Verfügungsverfahrens zu. Die Anwendung der Norm ist allerdings erst nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO möglich. Die entsprechende Rechtsverordnung wurde für den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Gera bislang nicht erlassen. Das Verwaltungsgericht Gera verfügt entsprechend nicht über die technischen Einrichtungen, die zum Empfang und zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten im Sinne des § 55 a Abs. 1 VwGO erforderlich sind. Es verbleibt daher dabei, dass eine Klage oder ein Verfügungsverfahren nur unter Einhaltung der Formvorschrift nach § 81 Abs. 1 VwGO anhängig werden können. Das Gericht folgt für das Verwaltungsprozessrecht nicht der vom BGH zu § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG vertretenen Auffassung (Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - zitiert nach Juris), dass ein vom Gericht hergestellter mit der faksimilierten Unterschrift eines Beteiligten versehener Ausdruck eines pdf-Dokoments, der zu den Akten gelangt ist, die Formvorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO erfüllt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es für einen bestimmenden Schriftsatz nicht darauf ankommen kann, wie das Gericht sich bei Eingang einer e-mail verhält, insbesondere, ob es eine e-mail ausdruckt und zu den Akten nimmt oder die mail als vermeintliche Spam-mail löscht. Ferner zeigt § 55 a Abs. 1 VwGO, dass der Gesetzgeber es in das Belieben des Verordnungsgebers stellen wollte, inwieweit er die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten eröffnet (Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO Kommentar, 6. Auflage 2014, § 81 Rn. 8) und welche Modalitäten einzuhalten sind. Die Regelung liefe weitgehend leer, folgte man für den Bereich des Verwaltungsprozessrechts der Ansicht des BGH. Auf die Meinung des Antragstellers, dass eine signierte e-mail den Sicherheitsstandard eines Telefax erreiche, kommt es daher nicht an. Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Sache eilbedürftig sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53, 52 GKG. Das Gericht hat den hälftigen Auffangstreitwert festgesetzt.