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Beschluss

2 E 1088/15 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2015:1215.2E1088.15GE.0A
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Leitsätze
1. Die Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz erlaubt die Durchführung von Therapien, die gesundheitliche Schäden verursachen können.(Rn.19) 2. Die Durchführung solcher Therapien kann nicht auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes untersagt werden.(Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. November 2015 gegen die Ziffer 1. des Bescheides vom 28. Oktober 2015 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz erlaubt die Durchführung von Therapien, die gesundheitliche Schäden verursachen können.(Rn.19) 2. Die Durchführung solcher Therapien kann nicht auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes untersagt werden.(Rn.18) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. November 2015 gegen die Ziffer 1. des Bescheides vom 28. Oktober 2015 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ordnungsbehördlichen Verfügung, mit der ihr als Heilpraktikerin die Durchführung der Bienenstockinhalation untersagt wird. Der Antragstellerin wurde am 15. Juni 2010 durch das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises die Erlaubnis erteilt, die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, auszuüben (§ 1 Heilpraktikergesetz - HeilprG -, vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251, BGBl III 2122-2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl I S. 2702)). Die Antragstellerin bietet in ihrer Praxis u. a. die sogenannte Bienenstockinhalation an, bei der Luft aus einem Bienenstock über ein Ventilations-, Schlauch- und Atemmaskensystem von den Patienten eingeatmet wird. Nachdem das Thüringer Landesverwaltungsamt im Sommer 2015 davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Antragstellerin diese Therapie anbietet, hat das Thüringer Landesverwaltungsamt der Antragsgegnerin dringend empfohlen, der Antragstellerin die Durchführung dieser Therapie zu untersagen. Zuvor hatte die Landesärztekammer auf Anfrage des Thüringer Landesverwaltungsamtes mitgeteilt, dass die Anwendung dieser Therapie wegen der Gefahr anaphylaktischer Reaktionen durch einen Nichtarzt nicht verantwortbar sei. Nur ein ärztlicher Therapeut könne die Risiken beherrschen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass diese Inhalationsbehandlung nicht durch die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Abs. 1 HeilprG gedeckt sei und deshalb beabsichtigt sei, ihr die Durchführung der Apitherapie/Bienenstockinhalation zu untersagen. Sie erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2015. Die Antragstellerin äußerte sich umfänglich zur Durchführung der Therapie und zu den rechtlichen Grundlagen. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 untersagte die Antragsgegnerin unter Ziffer 1. ab sofort die Durchführung der Bienenstockinhalation. Unter Ziffer 2. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. angeordnet. Unter Ziffer 3. wurde eine Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht. Unter Ziffer 4. und 5. des Bescheides ergingen kostenrechtliche Entscheidungen. Zur Begründung des Bescheides führt die Antragsgegnerin aus, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe, die nach § 5 Abs. 1 Thüringer Ordnungsbehördengesetz - ThürOBG - abzuwehren sei. Das Heilpraktikergesetz stelle keine abschließende Regelung der Berufsausübung dar, so dass die Gesundheitsbehörde im Einzelfall Behandlungsmethoden untersagen könne. Die Durchführung der Bienenstockinhalation könne schwerwiegende Gesundheitsgefahren hervorrufen. Hierzu werden im Bescheid weitere Ausführungen gemacht. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich, da in Anbetracht der hohen Rechtsgüter nicht bis zum Abschluss eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens abgewartet werden könne. Mit Schriftsatz vom 4. November 2015, eingegangen am 5. November 2015, erhob die Antragstellerin Widerspruch. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 16. November 2015 lehnte die Antragsgegnerin ab. Am 17. November 2015 hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung beruft sie sich auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren, in dem sie geltend gemacht hat, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Gesundheitsgefahren nicht größer seien als bei einer normalen Atmung, bei der ebenfalls in der Luft vorhandene Pollen und andere Substanzen inhaliert würden. Hierzu legt sie im Verfahren ärztliche Stellungnahmen und Fachartikel vor. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2015 wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, dass die Apitherapie nicht durch die Heilpraktikererlaubnis gedeckt sei. Die Therapie sei aufgrund ihrer Gefährlichkeit einem approbierten Arzt vorbehalten. Soweit die Antragstellerin im Verfahren angeboten habe, bei der ersten und zweiten Inhalation durch einen Patienten einen Facharzt für Anästhesie und Intensivtherapie hinzuziehen zu wollen, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Im Übrigen werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Am 11. Dezember 2015 wurde durch die Berichterstatterin ein Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. In Eilverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht in formeller Hinsicht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen. Sofern dies den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht standhält, hat der Eilantrag allein deshalb regelmäßig Erfolg, mit der Folge, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben ist. Sofern die Begründung nicht zu beanstanden ist, trifft das Gericht darüber hinaus eine eigene Abwägungsentscheidung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Maßgebender Gesichtspunkt der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Regelmäßig besteht an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse, so dass grundsätzlich in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig, wird regelmäßig der Eilantrag abzulehnen sein. Maßgebend ist hierbei grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Sofern die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs sich nicht im Eilverfahren abschließend beurteilen lassen, ist eine Interessenabwägung auf der Grundlage der erkennbaren Interessen der Beteiligten vorzunehmen und auf dieser Grundlage über die begehrte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu entscheiden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen formeller Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung das private Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der Apitherapie dem öffentlichen Interesse an der Untersagung dieser Therapie gegenübergestellt. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass aufgrund der von ihr angenommenen Gesundheitsgefahren für die Patienten der Antragstellerin nicht hingenommen werden könne, dass die Anordnung erst nach Abschluss einen Widerspruchs- oder Klageverfahrens vollzogen werden könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist somit gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Jedoch geht die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antraggegnerin aus. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Die Untersagungsverfügung kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 5 ThürOBG gestützt werden. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die hier allein in Betracht kommende öffentliche Sicherheit umfasst u. a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Eine Verletzung der öffentlichen Rechtsordnung setzt voraus, dass ein rechtswidriger Zustand festgestellt werden kann. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Anwendung der Apitherapie durch die Antragstellerin ist durch die ihr erteilte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz gedeckt. Die der Antragstellerin nach § 1 Abs. 1 HeilprG erteilte Erlaubnis berechtigt sie zur Ausübung der Heilkunde. „Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. zu alledem Urteile vom 20. Januar 1966 - BVerwG 1 C 73.64 - BVerwGE 23, 140 , vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 und vom 11. November 1993 - BVerwG 3 C 45.91 - BVerwGE 94, 269 ; Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 3 B 82.06 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 23 Rn. 4; Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 ; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 39.09 - juris Rn. 3)“ BVerwG, Urteil vom 26. August 2010,- 3 C 29/09 - (Hervorhebungen erfolgten durch das Gericht). Die der Antragstellerin erteilte Heilpraktikererlaubnis deckt die Anwendung solcher Therapien, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Gesundheitsgefahren sind lediglich dazu geeignet, eine Erlaubnispflicht für die Durchführung der in Rede stehenden Therapie zu begründen, nicht aber dafür, dass die Apitherapie von einem Heilpraktiker nicht durchgeführt werden darf. Wären gesundheitliche Schäden nicht zu befürchten, dürfte die Apitherapie auch von medizinischen Laien angewendet werden. Jedenfalls sind rechtlich keine Gründe ersichtlich, dass die Therapie ausschließlich von einem approbierten Mediziner durchgeführt werden darf. Soweit sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren auf die fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. med. habil. Kirsten Jung vom 6. Dezember 2015 beruft, die Frau Dr. Jung im Erörterungstermin nochmals erläutert hat, ist auch diese fachärztliche Einschätzung lediglich geeignet festzustellen, dass die Therapie wohl nicht ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG durchgeführt werden darf. Sie ist aber nicht geeignet, die Untersagungsverfügung zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine generelle Regelung dahingehend getroffen hat, dass bestimmte Therapien im Hinblick auf ihre möglichen Gesundheitsgefahren oder Risiken der Anwendung durch approbierte Ärzte vorbehalten sind. Heilpraktikern sind bestimmte Tätigkeiten nur insoweit untersagt, als dies in gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normiert ist (z. B. die Behandlung von meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz, die Erbringung zahnärztlicher Leistungen, § 6 Abs. 1 HeilprG, die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Betäubungsmitteln nach dem Arzneimittelgesetz und dem Betäubungsmittelgesetz etc.). Eine solche Ausschlussregelung ist vorliegend nicht erkennbar. Ansonsten unterliegt der Heilpraktiker Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Übernahmeverschuldens, das zivil- oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis im Nachhinein entfallen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens als Unterlegene zu tragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 3 VwGO. In dem Hauptsacheverfahren wird der Auffangstreitwert festzusetzen sein, der sich im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren hälftig festzusetzen ist.