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Beschluss

2 E 768/17 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Fiktionswirkung nach § 4 Abs 5 Satz 2 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH), wonach das Halten eines gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag als vorläufig erlaubt gilt, endet nicht ohne Weiteres bereits mit der die Erteilung der Erlaubnis ablehnenden Entscheidung der Behörde, sondern erst mit dem Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung (vgl. hierzu auch VG Meiningen, Beschluss vom 16. März 2015 - 2 E 85/15 Me -, juris).(Rn.27) 2. Trifft eine Behörde eine Anordnung zur Abwehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 ThürTierGefG und ordnet deren sofortige Vollziehbarkeit an, muss die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit eine hinreichende Darlegung und Abwägung enthalten, aus welchen Gründen die Fiktionswirkung nach § 4 Abs 5 Satz 2 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) im Einzelfall nicht gelten soll. (Rn.39) 3. Nach § 4 Abs 1 Nr 4 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) hat derjenige, der giftige Tiere hält, geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereitzuhalten.(Rn.39) 4. Der Zugang zu einem Serum-Depot, in dem Antiveninen gelagert werden, ist nicht ausreichend, wenn die rechtzeitige Verabreichung eines artspezifischen Gegenmittels nach dem Biss eines giftigen Tieres bereits aufgrund der örtlichen Entfernung des Serum-Depots nicht gewährleistet werden kann.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fiktionswirkung nach § 4 Abs 5 Satz 2 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH), wonach das Halten eines gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag als vorläufig erlaubt gilt, endet nicht ohne Weiteres bereits mit der die Erteilung der Erlaubnis ablehnenden Entscheidung der Behörde, sondern erst mit dem Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung (vgl. hierzu auch VG Meiningen, Beschluss vom 16. März 2015 - 2 E 85/15 Me -, juris).(Rn.27) 2. Trifft eine Behörde eine Anordnung zur Abwehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 ThürTierGefG und ordnet deren sofortige Vollziehbarkeit an, muss die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit eine hinreichende Darlegung und Abwägung enthalten, aus welchen Gründen die Fiktionswirkung nach § 4 Abs 5 Satz 2 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) im Einzelfall nicht gelten soll. (Rn.39) 3. Nach § 4 Abs 1 Nr 4 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) hat derjenige, der giftige Tiere hält, geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereitzuhalten.(Rn.39) 4. Der Zugang zu einem Serum-Depot, in dem Antiveninen gelagert werden, ist nicht ausreichend, wenn die rechtzeitige Verabreichung eines artspezifischen Gegenmittels nach dem Biss eines giftigen Tieres bereits aufgrund der örtlichen Entfernung des Serum-Depots nicht gewährleistet werden kann.(Rn.39) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Tieren versagt, die weitere Haltung dieser Tiere vorläufig untersagt und er verpflichtet wurde, die Tiere zur Sicherstellung an eine berechtigte Person zu übergeben. Der am … 1963 geborene Antragsteller beantragte am 15. Juni 2013 die Erlaubnis zum Halten von 63 giftigen Schlangen (3 Agristroden, 3 Mittelasiatische Grubenottern, 2 Schildnasenkobras, 1 Chinesische Nasenotter, 25 Klapperschlangen, 2 Zwergklapperschlangen und 27 Vipern) (Bl. 32 – 41 BA 1). Bei diesen Tieren handelte es sich nach § 3 Abs. 1 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Thüringer Verordnung über gefährliche Tiere (ThürWildTierGefVO) um gefährliche Tiere. Gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG gilt das Halten eines gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag als vorläufig erlaubt. Der Antragsteller legte die erforderlichen Antragsunterlagen nur teilweise vor, insbesondere fehlte der Nachweis der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der vorgelegte Sachkundenachweis vom 29. Dezember 2008 war nicht von einer sachkundigen Person i. S. v. § 1 Abs. 1 Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung der Sachkundeprüfung bei gefährlichen Tieren (- ThürSachkundePrüfVO -) ausgestellt worden. Für die Feststellung einer ggf. gegebenen Vergleichbarkeit und Anerkennung der Sachkundebescheinigung wurde am 18. Februar 2014 das zuständige Landesverwaltungsamt eingebunden. Die dortige Prüfung dauert noch an. Aufgrund von Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde vom 29. Juni 2017, der Antragsteller habe seinen Tierbestand verändert, forderte die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom 3. Juli 2017 auf, bis zum 17. Juli 2017 eine aktuelle Auflistung der von ihm gehaltenen gefährlichen Tiere und einen Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu erbringen. Auch sei nachzuweisen, dass der Antragssteller anwendungsbereite Gegenmittel im Falle eines Bisses bereithalte. Die bisherigen Angaben des Antragsstellers, als Mitglied des Serum-Depots-Berlin e.V. uneingeschränkten Zugang zu dort vorhandenen artspezifischen Antiveninen zu haben, genügten nicht den Anforderungen. Die von dem Serum-Depot-Berlin e.V. vorgehaltenen und auf der Homepage publizierten Seren seien nach Auskunft einer vom Thüringer Landesverwaltungsamt i. S. v. § 1 Abs. 1 ThürSachkundePrüfVO bestellten sachkundigen Person, Herrn U… R…, RAS-Zoo gGmbH, S…, nicht mehr haltbar. Es sei daher mitzuteilen, wo der Antragsteller anwendungsbereite Gegenmittel lagere und auf welchem Weg diese schnellstmöglich zur Verfügung stünden. Am 17. Juli 2017 beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Gera den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnräume, einschließlich der Nebengebäude/-räume und Keller sowie des Kraftfahrzeuges des Antragstellers nach § 24 ThürVwZVG i. V. m. §§ 20, 21 ThürOBG zur Sicherstellung von Tieren (hier i. V. m. § 2 Abs. 1 ThürTierGefG sowie § 16a Tierschutzgesetz) und ggf. Waffen (hier i. V. m. §§ 36, 41, 46 Abs. 4 WaffenG). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller unabhängig von einer Anerkennung seines Sachkundenachweises durch das Landesverwaltungsamt für die zu haltenden giftigen Schlangen keine Haftpflichtversicherung nachgewiesen habe und auch das Bereithalten von geeigneten Gegenmitteln nicht gesichert sei. Weiterhin halte der Antragsteller ausgehend von dem gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde angezeigten Bestand gefährliche Tiere nach dem ThürTierGefG, für deren Haltung er keine Erlaubnis beantragt habe. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Antragsteller gegen die Erlaubnisvorschriften des ThürTierGefG verstoßen habe. Zudem sei der Antragsteller verdächtig, die gefährlichen Tiere nicht sicher zu halten und gegen das Tierschutzgesetz zu verstoßen. Bei ihm sei als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse am 12. Juli 2017 eine Aufbewahrungskontrolle geplant gewesen, der sich die Ordnungsbehörde mit einer sachkundigen Person habe anschließen wollen. Der vermutlich zu Hause gewesene Antragsteller habe die Tür allerdings nicht geöffnet. Der Nachbar des Antragsstellers habe der Ordnungsbehörde vor Ort jedoch berichtet, er habe ca. zwei bis drei Wochen zuvor eine Schlange in seinem Tomatenbeet gefunden. Nach seiner Kenntnis habe es sich nicht um eine Blindschleiche gehandelt. Die Schlange sei von der Stadt abgeholt worden. Diesem Vorfall ging die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin nur insoweit nach, als sie den Amtstierarzt diesbezüglich befragte. Im Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses führt sie aus, weitergehende Ermittlungen unterlassen zu haben, um einen möglichen Kontrollerfolg nicht zu gefährden. Dem Amtstierarzt sei der Vorfall unbekannt gewesen. Er habe sich jedoch daran erinnert, dass bereits vor ca. zehn Jahren bei dem Antragsteller Tiere sichergestellt worden seien. Der damalige Amtstierarzt habe eine schlechte Tierhaltung festgestellt. Das Amtsgericht Gera erließ daraufhin am 17. Juli 2017 einen Durchsuchungsbeschluss. Es ordnete an, bei der Durchsuchung vorgefundene Tiere, deren Haltung erlaubnispflichtig ist, insbesondere Giftschlangen, sicherzustellen. Vor Ort befindliche Tiere, die nicht dem ThürTierGefG unterlägen, sollten von dem Amtstierarzt in Augenschein genommen und ggf. wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz (- TierSchG -) ebenfalls sichergestellt werden. Da zudem nicht unwahrscheinlich sei, dass der Betroffene weitere Tierarten halte, die bisher noch nicht behördlich bekannt seien, solle der Durchsuchungsbeschluss alle Tierarten erfassen. Gleichzeitig solle eine Waffenkontrolle nach § 36 Abs. 3 Waffengesetz (- WaffG -) durchgeführt werden. Am 18. Juli 2017 erschien der Antragsteller gegen 9.00 Uhr bei der Antragsgegnerin und aktualisierte seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Tieren vom 15. Juni 2013. Er gab an, dass er gegenwärtig 51 oder 52 Tiere halte, wovon 30 als gefährlich gälten (14 Klapperschlangen, 2 Schildnasencobras, 3 Mittelasiatische Grubenottern, 11 Vipern) (Bl. 84 – 95 BA 1). Die weiteren 33 Tiere, die im Jahr 2013 in dem Antrag auf Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Tieren benannt gewesen seien, seien inzwischen gestorben oder verkauft worden (Bl. 84 BA 1). Zudem erbrachte er den Nachweis, dass seit dem 12. Juli 2017 eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 20.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht (Bl. 94 BA 1). Er führte aus, kein anwendungsbereites Gegenmittel in seinem Haushalt vorzuhalten. Er habe Bestände aus dem Zoo-Park Erfurt übernommen, diese seien aber inzwischen abgelaufen. Es sei aber auch kein Arzt bereit, ein privat aufbewahrtes Mittel zu verabreichen. Es müsse zunächst eine mögliche Allergie abgeklärt werden. Er verwies auf seinen unbeschränkten Zugang zu den artspezifischen Antiveninen des Serum-Depots-Berlin e.V.. Soweit die Antragsgegnerin einwende, nach Auskunft der sachkundigen Person, Herrn U… R…, die dort vorgehaltenen Gegenmittel seien ausweislich der Haltbarkeitsangaben auf der Homepage abgelaufen, treffe dies nicht zu. Die Datenbank sei lediglich nicht aktualisiert. Das Serum-Depot e.V. werde das Bereithalten geeigneter Gegenmittel schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin bestätigen. Am 18. Juli 2017 erschienen gegen 19.00 Uhr Mitarbeiter der Ordnungs- und Waffenbehörde der Antragsgegnerin in Begleitung u.a. einer sachkundigen Person, Herrn R…, sowie mehrerer Polizeibeamten beim Antragssteller und übergaben den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Gera vom 17. Juli 2017. Die durchgeführte Kontrolle der Waffenbehörde ergab keine Beanstandungen. Nach einer Inspektion des Tierbestandes wurden beim Antragsteller insgesamt 51 Tiere sichergestellt, wovon ausweislich des Sicherstellungsprotokolls (Bl. 114 - 116 BA 1) 33 Schlagen gefährlich i. S. v. § 3 Abs. 1 ThürTierGefG i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürWildTierGefVO waren. Nach Abschluss der Sicherstellung wurde dem Antragsteller der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Juli 2017 übergeben, mit dem ihm die beantragte Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Tieren versagt und die weitere Haltung dieser Tiere vorläufig untersagt wurde (Ziffer 1.). Ferner ordnete die Antragsgegnerin an, dass die beim Bescheidadressaten befindlichen gefährlichen, im Einzelnen auf dem beiliegenden Sicherheitsprotokoll benannten, Tiere nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ThürOBG sichergestellt würden und sofort an die vom Thüringer Landesverwaltungsamt bestellte sachkundige Person, Herrn U… R…, von der RAS-Zoo gGmbH zur Verwahrung zu übergeben seien (Ziffer 2.). Für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 2. des Bescheides wurde das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 3.). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1. und 2. ordnete die Antragsgegnerin unter Ziffer 4. an. Da die Haltungsbedingungen sowohl von der sachkundigen Person als auch von dem zu einem späteren Zeitpunkt der Sicherstellung beiwohnenden Amtstierarzt, Dr. G…, als mangelhaft eingeschätzt wurden, ordnete der Amtstierarzt zudem mündlich die Fortnahme der nicht gefährlichen Tiere gem. § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG an. Dabei handelte es sich um zwei Warane, drei Geckos sowie 12 Schlangen. Hiervon war eine der Schlangen bereits gestorben, eine weitere starb nach der Abholung (Bl. 297 – 298 BA 1). Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 20. Juli 2017 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. Der Antragsteller legte am 25. Juli 2017 gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 17. Juli 2017 Beschwerde ein, über die bislang nicht entschieden worden ist. Am 3. August 2017 suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss des Gerichts vom 25. August 2017 wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 18. Juli 2017 aufgrund einer nicht ausreichenden Begründung i. S. v. § 80 Abs. 3 VwGO aufgehoben. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 15. September 2017 erneut die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 18. Juli 2017 am (vgl. Bl. 845 ff. BA 2). Am 26. September 2017 hat der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin von falschen Voraussetzungen ausgehe. Er halte seit 1984 Giftschlangen und verfüge über die entsprechende Sachkunde. Ein Nachweis hierüber sei ihm bereits im Jahr 2001 durch das Staatliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Jena erteilt worden. Darüber hinaus sei ihm seine Sachkunde durch das Ablegen einer weiteren Gefahrenprüfung im Jahr 2008 durch den Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. abermals bescheinigt worden. Solange die Anerkennung dieser Sachkundebescheinigung durch das Landeverwaltungsamt noch geprüft werde, gelte das Halten der gefährlichen Tiere als erlaubt. Er habe mit der Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin kooperiert und, wie gefordert, eine Bestandsliste sämtlicher Giftschlangen sowie eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reiche der uneingeschränkte Zugang des Antragstellers zu den Antiveninen des Serum-Depots-Berlin e.V, dessen Mitglied er seit 1995 sei, aus. Dessen Vorstandsvorsitzende und Leiter des Tropen-Aquariums H… habe schriftlich bestätigt, dass die Bereitstellung geeigneter Antiseren in Privathaushalten vielerlei Gefahren berge. Nach dessen Ausführungen seien die Behandlungshinweise auf den Antiveninen-Beipackzetteln für Ärzte und nicht für Patienten vorgesehen. Eine Serumallergie müsse abgeklärt werden und nur ein Arzt könne unter Berücksichtigung der Schwere einer Vergiftung das Risiko einer Serumtherapie abwägen, weshalb nur eine Lagerung des Serums in einer Klinik möglich sei. Die im Serum-Depot-Berlin e.V. aufbewahrten Mittel seien auch noch haltbar. Die Aussage der von der Antragsgegnerin konsultierten sachkundigen Person, Herrn R…, Gegenmittel hätten nur eine Haltbarkeit von zwei Jahren, zeuge von Unkenntnis. Dessen Sachkunde sei auch zweifelhaft. So habe er im Rahmen der Sicherstellung notwendige Schutzmaßnahmen außer Acht gelassen. Er habe die giftigen Tiere in Anwesenheit mehrerer Personen aus ihren Terrarien geholt. Dabei seien ihm mehrfach Tiere vom Schlangenhaken gerutscht, was zu einer Gefährdung der Anwesenden geführt habe. Der Bescheid vom 18. Juli 2017 sei dem Antragsteller im Übrigen verfahrensfehlerhaft erst nach erfolgter Durchsuchung und Sicherstellung übergeben worden. Eine vorherige Anhörung sei nicht erfolgt. Die Behörde habe das Sicherstellungsprotokoll während der Sicherstellung in Bezug auf die 30 giftigen Schlangen ergänzt. Die weiteren beschlagnahmten ungiftigen Tiere seien im Sicherstellungsprotokoll gar nicht ausgewiesen worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Behörde gemeinsam mit dem Antragsteller dessen Tierbestand kontrolliert und erfasst. Vielmehr seien die Tiere umgehend von Herrn R... sichergestellt und für den Transport verpackt worden. Dieser habe sich nicht beim Antragsteller nach den Haltungsparametern (Temperatur, Luftfeuchte, Futtergewohnheiten etc.) der beschlagnahmten Tiere erkundigt. Dies sei äußerst problematisch, da es sich bei den Tieren um sehr sensible Tiere handele. Auch habe Herr R... Tiere, die kannibalistisch veranlagt seien, gemeinsam in Dosen untergebracht. Es sei festzuhalten, dass die Tiere vor der Sicherstellung gesund gewesen seien. Soweit die Antragsgegnerin nach erfolgter Verwahrung der Schlangen unter Bezug auf ärztliche Befunde behaupte, die Schlangen seien ernsthaft erkrankt, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass die Untersuchungen erst zehn Tage nach der Sicherstellung erfolgt seien. Auch seien die erhobenen Befunde nach den Ausführungen eines vom Antragsteller konsultierten Fachtierarztes nicht richtig bewertet worden. Eine Begutachtung durch das zuständige Veterinäramt sei ausweislich der Angaben der Amtstierärztin des Kreises Wesel nicht vorgenommen worden (Bl. 105 - 107 GA). Die von Herrn R... für die Verwahrung veranschlagten Kosten seien im Übrigen deutlich überhöht. Eine deutlich kostengünstigere Unterbringung der Tiere sei möglich. Der Bescheid vom 18. Juli 2017 sei daher auch unverhältnismäßig. Ungeachtet dessen, das versäumt worden sei, den Antragsteller vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit anzuhören, sei diese nicht hinreichend begründet worden. Bei den Ausführungen im Bescheid vom 15. September 2017 handele sich erneut um eine formelhafte, pauschale Begründung, die sich auf eine offensichtliche Unkenntnis in Bezug auf die Verabreichung und Bereithaltung von Gegenmitteln im Falle eines Bisses und auf Mutmaßungen hinsichtlich des Schlangenfundes im Nachbargarten stütze. Bezüglich des dortigen Schlangenfundes seien die Angaben sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes (Juli oder Mai 2017) als auch des Fundortes (Tomatenbeet oder Hof) nicht eindeutig. Soweit die Antragsgegnerin sich zudem auf § 16a Abs. 1 TierSchG beziehe, müsse ihr entgegengehalten werden, dass der Bescheid vom 18. Juli 2017 mutmaßlich nicht artgerechte Haltungsbedingungen nicht beinhaltete. Zudem hätte, nachdem der Antragsteller seit über 30 Jahren eine Vielzahl von giftigen Schlangen beanstandungslos gehalten habe, begründet werden müssen, warum mit der Vollziehung nicht bis zur Bestandskraft des Bescheides hätte abgewartet werden können und warum das besondere öffentliche Interesse die sofortige Durchsetzung des Verwaltungsaktes rechtfertige. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Amtstierarzt ihm im Jahr 2011 kurzfristig Tiere, die sichergestellt worden seien, zur Unterbringung übergeben habe (vgl. Schreiben vom 25. August 2011, Bl. 130 GA). Zudem bedürfe es mit Blick auf die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG einer Einzelfallbegründung. Der Antragsteller beantragt, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2017 mit Bescheid vom 15. September 2017 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie begründet die getroffene Entscheidung damit, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Sicherstellung gegen die Bestimmungen des ThürTierGefG verstoßen habe. Er habe Tiere gehalten, die er der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt habe, die aber gleichzeitig nach dem ThürTierGefG i. V. m. der ThürWildtierGefVO als gefährlich gälten, und daher einer Erlaubnis bedürften. Eine solche habe er für diese Tiere nicht beantragt. Den Nachweis über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung habe der Antragsteller erst am 18. Juli 2017 erbracht. Die Versicherung sei erst zum 12. Juli 2017 abgeschlossen worden, vorher habe kein Versicherungsschutz bestanden. Es hätten erhebliche Zweifel an dem Bereithalten geeigneter Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen im Falle eines Bisses bestanden. Dies und die Tatsache, dass bis zum 11. Juli 2017 keine Tierhalter-Haftpflichtversicherung bestanden habe, ließen die für das Halten von gefährlichen Tieren erforderliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen. Auch mit Blick auf eine vor ca. zehn Jahren erfolgte Sicherstellung von Tieren in dem Gebäude, das der Kläger bewohne, sei ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nicht unwahrscheinlich gewesen. Zudem habe der Fund einer Schlange im Garten des Nachbarn des Antragstellers die Vermutung zugelassen, dass der Antragsteller seine gefährlichen Tiere nicht sicher aufbewahre. Da der Antragsteller die Waffenkontrolle am 12. Juli 2017 nicht zugelassen habe, sollte die Kontrolle/Sicherstellung unter Beteiligung der sachkundigen Person, Herrn R..., auch zwangsweise durchgeführt werden. Am 18. Juli 2017 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller falsche Angaben zum Bestand seiner Tigerklapperschlangen, seiner „Vipera Wagneri“ und „Halysottern“ gemacht habe. Dass er drei giftige Schwarzottern halte, habe er zudem nicht angezeigt und auch keine Erlaubnis beantragt. Die Sicherungsmaßnahmen, die Haltungsbedingungen und der Gesundheitszustand der Tiere seien unzureichend gewesen. Eine im Nachgang der Sicherstellung herbeigeführte ärztliche Begutachtung einiger der gefährlichen Tiere habe ergeben, dass die Tiere hochgradig bakterien- und salmonellenbelastet seien (Bl. 370 - 378 BA 1). In Anbetracht derselben Haltungsbedingungen sei davon auszugehen, dass dies auch für die nicht getesteten Tiere gelte. Im Nachgang der Sicherstellung sei des Weiteren ermittelt worden, dass es sich bei der am 12. Mai 2017 im Garten des Nachbarn des Antragstellers gefundenen Schlange um eine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützte, nicht giftige Leopardnatter gehandelt habe. Der Antragsteller habe keinen Nachweis erbracht, dass die von ihm gehaltene Leopardnatter, wie von ihm behauptet, tatsächlich verstorben sei. In Anbetracht der festgestellten nicht sicheren Aufbewahrung der Schlangen sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der gefundenen Schlange um die des Antragsstellers handele. Diese Auffassung werde von der Unteren Naturschutzbehörde geteilt (vgl. Bl. 219 BA 1). Im Übrigen trügen die vom Antragsteller vorgetragenen Zweifel an der Kompetenz der sachkundigen Person nicht. Herr R... sei mit Berufungsurkunde vom 13. Oktober 2014 vom Thüringer Landesverwaltungsamt berufen worden. Gleiches gelte für die Ausführungen, die von ihm erhobenen Kosten für die Unterbringung seien überhöht. Da der Antragsteller mehrfach, im Zeitpunkt der Sicherstellung in 33 Fällen gegen die gem. § 2 Abs. 1 ThürTierGefG erforderliche sichere Verwahrung verstoßen und gefährliche Tiere verkauft habe, ohne gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 ThürTierGefG der Behörde den Namen und die Anschrift des neuen Halters mitzuteilen, besitze er nicht die zur Haltung von gefährlichen Tieren erforderliche Zuverlässigkeit. Dies ergebe sich auch daraus, dass er keinen Nachweis über das Bereithalten von geeigneten Gegenmitteln erbracht und seit dem Inkrafttreten des ThürTierGefG am 1. November 2011 bis zum 11. Juli 2017 keine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Schließlich habe er im Zeitpunkt der Sicherstellung fünf gefährliche Tiere (3 Schwarzottern und 2 Aruba Klapperschlangen) gehalten, für die er keinen Antrag auf Erlaubnis gestellt habe. Deren Haltung sei daher nicht vorläufig erlaubt gewesen, was einen mehrfachen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 ThürTierGefG darstelle. Insbesondere vor dem Hintergrund der in Abrede gestellten Zuverlässigkeit des Antragstellers sei das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren höher angesiedelt als das private Interesse des Antragstellers an der Haltung giftiger Tiere. Eine Verfügbarkeit von Gegenmitteln im Serum-Depot-Berlin e.V. sei in dem Fall, dass in bis zu 90 Minuten nach dem Biss einer von dem Antragsteller gehaltenen „Vipera Wagneri“ ein Gegenmittel verabreicht werden müsse, nicht ausreichend. Die sofortige Untersagung der Haltung und Sicherstellung sei daher unabdingbar und verhältnismäßig gewesen. Dem stehe auch nicht die Erlaubnisfiktion nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG entgegen. Der Gesetzgeber habe die Erlaubnisfiktion für den Fall eines Spontankaufes oder einer unerwarteten Schenkung regeln wollen, nicht aber - wie vorliegend - einen offensichtlichen Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen gutheißen wollen. Der Antragsteller hat für die bei ihm am 18. Juli 2017 sichergestellten vier giftigen Schlangen, für die er im Zeitpunkt der Sicherstellung noch keine Erlaubnis nach § 4 ThürTierGefG besaß, am 25. September 2017 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt. Über den Antrag ist bislang noch nicht entscheiden worden. II. Der Antrag ist nach §§ 88, 122 Verwaltungsgerichtsordnung (- VwGO -) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 18. Juli 2017 begehrt, welche die bei ihm befindlichen gefährlichen Tiere i. S. v. § 3 Abs. 1 ThürTierGefG i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürWildTierGefVO betreffen. Hingegen wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Fortnahme der nicht giftigen Tiere nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Die Fortnahme dieser Tiere wird von dem angefochtenen Bescheid nicht erfasst, sondern erfolgte durch eine separate, mündliche Anordnung (vgl. Aktennotiz des Amtstierarztes Dr. G... vom 20. Juli 2017, Bl. 295 BA 1, Protokoll des Einsatzes am 18. Juli 2017, Bl. 119 BA 1). Ein schriftlicher Bescheid wurde nach der Aktenlage nicht erlassen. Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid vom 15. September 2017 erneut erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 18. Juli 2017 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung gem. § 28 Abs. 1 ThürVwVfG und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich nicht deswegen als fehlerhaft, weil der Antragsteller zuvor hierzu nicht angehört worden ist. Die Regelung in § 28 Abs. 1 ThürVwVfG, nach der die Behörden den Betroffenen vor Erlass eines Verwaltungsaktes grundsätzlich die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, ist auf die Anordnung sofortiger Vollziehung weder direkt noch analog anwendbar: Die Vollziehungsanordnung ist kein Verwaltungsakt und hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität und ihrer rechtlichen Wirkungen mit einer solchen Maßnahme auch nicht vergleichbar (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 6 B 304/06 –, juris, VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 3 B 82/02 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, Rn. 82). Die mit Bescheid vom 15. September 2017 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 18. Juli 2017 genügt auch dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Die Anforderungen an die Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses sind vor dem systematischen Hintergrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der Vollziehungsanordnung im Einzelfall gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO näher zu bestimmen. In der Regel haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Damit dient die Regelung der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 GG. Neben den hiervon bestehenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO bedarf die Vollziehungsanordnung der Behörde im Einzelfall einer Begründung, aus der sich ergibt, warum gerade in diesem Fall von der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgewichen werden soll und dem Vollziehungsinteresse der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben wird. Die Begründung muss daher erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen hat, welche besonderen öffentlichen Interessen nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für die sofortige Vollziehung sprechen und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgeht, dass das Vollziehungsinteresse im Unterschied zum Regelfall überwiegt. Das Erfordernis der besonderen Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt daher den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehbarkeitsanordnung bewusst zu machen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fordert. Sie dient andererseits aber auch dazu, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung des Sofortvollzugs bewogen haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen. Schließlich hat sie auch die Funktion, den Gerichten die Möglichkeit eröffnet, die Argumente der Behörde zu prüfen. Insoweit sind formelhafte bzw. allgemein gehaltene Wendungen und der pauschale Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts nicht ausreichend. Ebenso wenig genügt die Wiederholung des Gesetzestextes oder die Berufung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. dessen Begründung. Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt vielmehr, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Einzelfall zu dem Überwiegen eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes geführt haben. Etwas anderes kann nur für die Fälle gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes sowie für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit identisch sein können (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 EO 116/09 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks, und Beschluss vom 25. November 2011 – 2 EO 289/11 -, juris). Hiervon ausgehend entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in dem Bescheid vom 15. September 2017 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin berücksichtigt in ihrer Begründung vom 15. September 2017 zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 18. Juli 2017 die gesetzgeberische Wertung des § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG, wonach die vom Antragsteller beantragte Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG eine Fiktionswirkung auslöst. Nach dieser gilt das Halten des gefährlichen Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ThürTierGefG als erlaubt. Die Fiktionswirkung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG endet nicht ohne Weiteres bereits mit der die Erteilung der Erlaubnis ablehnenden Entscheidung der Behörde, sondern erst mit dem Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung. Anders als vergleichbare Gesetze anderer Bundesländer, die ebenfalls eine entsprechende Erlaubnisfiktion beinhalten, enthält das ThürTierGefG zudem keine Regelung dahingehend, dass Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 16. März 2015 – 2 E 85/15 Me –, juris). Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Entscheidung hat die Antragsgegnerin für den vorliegenden Fall hinreichend dargelegt und abgewogen, warum die Fiktion nicht gelten soll. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass für das zukünftige Halten von Giftschlagen aufgrund der festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften des ThürTierGefG nicht von einem umsichtigen, verantwortungsbewussten und den gesetzlichen Regelungen entsprechendem Umgang mit diesen Tieren ausgegangen werden könne, vgl. Seite 3 bis 4 des Bescheides vom 15. September 2017. Entgegen ihren Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid vom 18. Juli 2017 (vgl. dort Seite 3) hat sie nunmehr einen ausreichend ermittelten Sachverhalt hinsichtlich des Schlangenfundes im Garten des Nachbarn des Antragstellers zugrunde gelegt. Gesichtspunkte, die bei Erlass des Verwaltungsaktes für die Entscheidung ausschlaggebend waren, wurden hierzu von der Antragsgegnerin zulässigerweise nachträglich vervollständigt (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., 2015, § 45 Rn. 21) und im Rahmen der erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit berücksichtigt. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin stütze sich hinsichtlich des Schlangenfundes lediglich auf Mutmaßungen, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützte Leopardnatter im Garten des unmittelbaren Nachbarn des Antragstellers gefunden wurde. Dass das zunächst auf Juli bestimmte Funddatum schließlich im Bescheid vom 15. September 2017 auf den 12. Mai 2017 korrigiert wurde, ist nicht zu beanstanden. Dieses Funddatum ergibt sich auch aus der Behördenakte, vgl. E-Mail eines Mitarbeiters der Unteren Naturschutzbehörde (vgl. Bl. 219 BA 1). Die Ordnungsbehörde erhielt lediglich verspätet, nämlich am 12. Juli 2017, Kenntnis von dem Fund (Bl. 99 BA 1). Unerheblich ist, dass der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters des Tierheimes Gera (Bl. 101 GA) einwendet, der Fund habe sich am 20. oder 21. Mai 2017 ereignet. Es kann dahinstehen, wann im Mai 2017 die Schlange gefunden wurde. Denn es steht fest, dass der Antragsteller drei Leopardnattern hielt. Den Tod einer dieser drei Leopardnattern zeigte er am 23. Juni 2017, also jedenfalls nach dem Schlangenfund im Garten des Nachbarn, gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde an. Ebenfalls ist unerheblich, ob die Schlange im Tomatenbeet oder im Hof gefunden wurde; zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Schlage zwischen Benachrichtigung der Behörde und Eintreffen der Behörde bewegt hat. Die Annahme der Antragsgegnerin, es handele sich aufgrund der räumlichen Nähe des Fundortes zum Grundstück des Antragstellers und dem Umstand, dass in der Umgebung ausschließlich der Antragsteller die Haltung von Leopardnattern gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt hatte, um eine Schlange des Antragsstellers, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller trug zwar am 18. Juli 2017 gegenüber der Ordnungsbehörde vor, dass eine seiner drei Leopardnattern gestorben sei (Bl. 84 BA 1) und zeigte dies auch gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde am 23. Juli 2017 an. Einen Nachweis hierfür hat er bislang jedoch nicht erbracht. Weitere Anforderungen an die Einzelfallbegründung, weshalb die Erlaubnisfiktion nicht gelten soll, sind nicht erforderlich. Die zuständigen Behörden sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürTierGefG berechtigt, Anordnungen zu der Abwehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Führen und Halten von gefährlichen Tieren verbunden sind, zu treffen. Die Ermächtigung dient der Gefahrenabwehr. Sie knüpft weder von ihrem Wortlaut her an die Erlaubnisfiktion an, noch entspricht es dem Sinn und Zweck des ThürTierGefG aufgrund der Erlaubnisfiktion des § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG ein Eingreifen zu unterbinden, wenn eine Gefahr besteht. Nach § 1 ThürTierGefG ist Zweck dieses Gesetzes, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung nachvollziehbar ferner damit begründet, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Bereithaltung geeigneter Behandlungsempfehlungen und anwendungsbereiter Antiseren i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ThürTierGefG nicht entspreche, was zu lebensgefährlichen Situationen führen könne. Die Antragsgegnerin führt aus, der Antragsteller verfüge im Fall eines Bisses einer gefährlichen Schlange über keine Behandlungsempfehlung. Auch treffe die Annahme des Antragstellers, ein Bereithalten von Gegenmitteln im Serum-Depot Berlin e.V. sei ausreichend, nicht zu. Denn der Biss einer von dem Antragsteller u.a. gehaltenen „Vipera Wagneri“ sei lebensgefährlich. Es müsse binnen 90 Minuten ein Gegengift verabreicht werden. Die Verfügbarkeit eines Serums in Berlin sei daher nicht ausreichend. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er begründet ist, wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich hingegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage gegen die im Bescheid vom 18. Juli 2017 unter Ziffer 1. angeordnete vorläufige Untersagung, die am 18. Juni 2017 sichergestellten gefährlichen Tiere zu halten, und die unter Ziffer 2. angeordnete Sicherstellungsanordnung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung. Die Haltungsuntersagung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehalten, ihn vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) anzuhören. Eine Anhörung ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG entbehrlich, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Voraussetzung für die Annahme einer „Gefahr im Verzug“ ist jedoch regelmäßig, dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die in der Sache gebotenen Maßnahmen zu spät kämen, um ihren Zweck noch zu erreichen. Dies konnte die Antragsgegnerin vorliegend nicht ausschließen, da der Antragsteller giftige Schlangen hielt, ohne anwendungsbereite, artspezifische Gegenmittel für den Fall eines Bisses bereitzuhalten. Noch am Vormittag des 18. Juli 2017, also an dem Tag, an dem die Haltungsuntersagung erlassen wurde, hatte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, zwar über unbeschränkten Zugang zu den Beständen von Antiveninen im Serum-Depot Berlin e.V. zu verfügen. An seinem Wohnort halte er aber keine bzw. nur in der Haltbarkeit abgelaufene Seren vor (Bl. 85 BA 1). Die Antragsgegnerin musste daher davon ausgehen, dass bei Vornahme einer Anhörung ein nicht hinnehmbarer Zeitverlust eintreten und die in der Sache gebotene Maßnahme ggf. zu spät kommen würde. Selbst wenn mit dem Antragsteller die Durchführung einer Anhörung für erforderlich erachtet würde, führte die unterbliebene Anhörung nicht zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers, da eine Nachholung noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des Klageverfahrens möglich ist (§ 45 Abs. 2 ThürVwVfG). Im Übrigen ist der von dem Antragsteller angenommene Anhörungsverstoß bereits gemäß § 1 ThürVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG dadurch geheilt worden sein könnte, dass sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. z. B. VG Neustadt, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 4 L 403/16.NW –, juris). Ihre Rechtsgrundlage findet die angeordnete vorläufige Untersagung, gefährliche Tiere zu halten, in § 2 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG). Danach kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Tieren verbunden ist, insbesondere Störungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. Der Tatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürTierGefG erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr gem. § 54 Nr. 3a Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (ThürOBG), also einer Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je ranghöher das bedrohte Rechtsgut ist. Das sicherheitsrechtliche Einschreiten zur Gefahrenabwehr setzt demnach nicht voraus, dass bereits ein schädigendes Ereignis, bei dem Gesundheit oder Eigentum anderer Personen geschädigt wurde, stattgefunden hat. Zu einem Zwischenfall muss es deshalb vor Erlass einer Anordnung nicht notwendigerweise gekommen sein, es genügt vielmehr schon, wenn eine Gefahrensituation gegeben war, ohne dass der Halter hiergegen eingeschritten wäre. Ist es hingegen bereits zu einem Zwischenfall gekommen, sind sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Abwehr der realisierten Gefahr in der Regel nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das Gericht überprüft lediglich, ob die von der Behörde getroffene Prognoseentscheidung aufgrund des damaligen Kenntnisstandes im Wege einer objektiven ex-ante-Einschätzung so hatte ergehen dürfen (BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2001 – 24 ZS 01.1967 –, juris; VG München, Beschluss vom 10. Januar 2012 – M 22 S 11.5317 –, juris). Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse davon ausgehen, dass von den giftigen Schlangen des Antragstellers eine konkrete Gefahr für die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit ausgeht. Der streitgegenständliche Bescheid stützt sich darauf, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Tieren nicht erfüllt. Insbesondere halte er keine geeigneten Gegenmittel für den Fall eines Bisses durch die von ihm gehaltenen giftigen Schlangen bereit. Im Fall eines Bisses seien jedoch unverzüglich Gegenmittel zu verabreichen. Es sei nicht ausreichend, wenn der Antragsteller auf seinen unbeschränkten Zugang zum Serum-Depot Berlin e.V. verweise. Die Antragsgegnerin ging zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Haltungsuntersagung davon aus, dass der Antragsteller entsprechend seiner Angaben bei der Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin am Vormittag des 18. Juli 2017 mindestens 30 giftige Tiere halte. Darunter befanden sich Tiere, nach deren Biss innerhalb von einer bis eineinhalb Stunden Gegengift zu verabreichen wäre (z.B. „Vipera Wagneri“ und „Vipera Raddei“, Bl. 87 BA 1). In dem Gespräch mit der Ordnungsbehörde hatte der Antragsteller zudem ausgeführt, keine geeigneten Gegenmittel im Falle eines Bisses vor Ort bereit zu halten oder in der näheren Umgebung verfügbar zu haben (Bl. 85 BA 1). Er verwies stattdessen darauf, dass er Mitglied des Serum-Depots Berlin e.V. sei. Auf die dort gelagerten Antiveninen könne er zugreifen. Hiervon ausgehend musste die Antragsgegnerin annehmen, dass im Falle eines Bisses einer giftigen Schlange weder ein Behandlungsplan vorgelegen hätte, noch rechtzeitig lebenserhaltende Maßnahmen durch die Verabreichung eines geeigneten Gegenmittels hätten ergriffen werden können. Bei der Lagerung geeigneter Gegenmittel in Berlin, das vom Wohnort des Antragstellers ca. 250 km entfernt ist, wäre ein unverzügliches Verabreichen der Seren nicht möglich gewesen. Ein Schlangenbiss konnte auch nicht ausgeschlossen werden. Zum einen war nicht auszuschließen, dass Dritte (Besucher des Antragstellers, Heizungs- oder Wasserableser, etc.) die Räumlichkeiten des Klägers, in dem die Schlangen gehalten wurden, aufsuchen. Auch wenn man der Darstellung des Antragstellers folgend eine ordnungsgemäße, vorschriftsmäßige Haltung der Schlangen annähme, wäre es möglich gewesen, dass sich z.B. beim Reinigen der Terrarien ein Unfall mit Schlangenbiss hätte ereignen können. Zum anderen war aus Sicht der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass am 12. Mai 2017 auf dem Grundstück des Nachbarn eine Schlange gefunden worden war. Zutreffend ist zwar der Einwand des Antragstellers, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht vollständig aufgeklärt war, sondern die Antragsgegnerin dies erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getan und ihre damalige Begründung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG vervollständigt hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt es allerdings schon, wenn aus Sicht der Behörde eine Gefahrensituation gegeben war, ohne dass der Halter hiergegen eingeschritten wäre. Die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin durfte in Anbetracht des Schlangenfundes in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses des Antragstellers davon ausgehen, dass der Antragsteller seiner Pflicht, die bei ihm befindlichen Tiere gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG in sicherem Gewahrsam zu halten, nicht nachgekommen ist. Sie konnte daher annehmen, dass eine Gefahrensituation vorlag. Der Einwand des Antragstellers, es sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine ungiftige Schlange gehandelt habe, ist unbeachtlich. Denn aus Sicht der Behörde ist auf die Möglichkeit des Entweichens und nicht auf die Schlangenart abzustellen. Nach alledem lag im Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Haltungsuntersagung eine konkrete Gefahr i. S. v. § 54 Nr. 3a ThürOBG vor. Die vorläufige Haltungsuntersagung ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Liegt eine konkrete Gefahr vor, sind an die Begründung des Entschließungsermessens regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürTierGefG den umfassenden präventiven Schutz der Bevölkerung gewährleisten. Dazu kann die zuständige Behörde eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen Tieren verbunden ist, insbesondere Störungen gegen Bestimmungen gegen das ThürTierGefG abwehren. Die Allgemeinheit hat ein unabweisbares Interesse daran, dass die bei Haltung von giftigen Schlangen ohne verfügbare artspezifische Antiveninen bestehende Gefährdung Dritter mit den gebotenen Maßnahmen wirksam unterbunden wird. Insoweit ist von einem dahingehend intendierten Ermessen auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei Vorliegen einer Gefahr grundsätzlich tätig werden muss. Je größer der eingetretene oder befürchtete Schaden ist, desto mehr spricht für eine Ermessensreduzierung und einer Verpflichtung zum Tätigwerden (VG Würzburg, Urteil vom 30. Juli 2009 – W 5 K 09.243 –, juris). Vorliegend kann durch einen Biss der u.a. von dem Antragsteller gehaltenen „Vipera Wagneri“ der Tod des Gebissenen herbeigeführt werden, wenn nicht binnen einer Zeitpanne von einer Stunde bis eineinhalb Stunden ein geeignetes Gegenmittel verabreicht wird. Ein artspezifisches Serum wird nach dem Vortrag des Antragstellers im ca. 250 km entfernten Serum-Depot Berlin e.V. gelagert. Eine rechtzeitige Verabreichung nach einem Schlangenbiss am Wohnort des Antragstellers wäre ausgeschlossen. Nach der Maßgabe des Gesetzgebers hat jedoch derjenige, der giftige Tiere hält, geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereitzuhalten. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass im Falle eines Unfalls mit dem giftigen Tier die zur Behandlung notwendigen Mittel vorhanden sind und lebenserhaltende Maßnahmen bis zum Eintreffen der Rettungskräfte vorgenommen werden können (vgl. LT-Drs. 5/1707, S. 18). In Anbetracht der deutlichen Vorgabe des Gesetzgebers, die geeigneten Antiveninen am Ort der Tierhaltung aufzubewahren, war die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin gehalten, einzuschreiten. Auch hinsichtlich des Auswahlermessens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es sind keine Maßnahmen ersichtlich, die gleich geeignet gewesen wären, die Gefahr unverzüglich und vollständig zu beseitigen. Die Annahme des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass er jahrelang beanstandungsfrei giftige Schlangen gehalten habe, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin war gehalten, die konkrete Gefahr zu beseitigen. Vermeintliche Rückschlüsse aus den vergangenen Jahren waren nicht geeignet, die konkret vorliegende Gefahrensituation, keine geeigneten Gegengifte im Falle des Bisses vorzuhalten, zu entkräften. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nach § 2 Abs. 3 ThürTierGefG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBG. Die Sicherstellung ist formell rechtmäßig. Aus den bereits genannten Gründen war auch insoweit eine formelle Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG entbehrlich. Soweit der Antragsteller rügt, der die Sicherstellung anordnende Bescheid sei ihm erst nach erfolgter Sicherstellung übergeben worden, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar. Ausweislich der Aktenlage wurde der Antragsteller vor Beginn der Durchführung der Sicherstellung am 18. Juli 2017 mündlich über den Grund des Einschreitens der Antragsgegnerin informiert (vgl. Bl. 119 BA 1). Dieses Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wenn das Fachrecht keine bestimmte Form, insbesondere Schriftform, vorschreibt, kann der Verwaltungsakt formlos, d.h. mündlich, schriftlich oder durch Handzeichen oder durch andere Zeichen erlassen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., 2015, § 35 Rn. 18). Eine bestimmte Form hinsichtlich der Sicherstellung ist fachgesetzlich nicht vorgeschrieben. Dem Betroffenen ist gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürOBG eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Die Antragsgegnerin hat nach Durchführung der Sicherstellung eine solche Bescheinigung (Bl. 114 ff. BA 1) erstellt und diese dem Antragsteller gemeinsam mit dem schriftlichen Bescheid vom 18. Juli 2017 übergeben. Das Vorgehen entsprach damit den Verfahrensvorschriften gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürOBG. Die Sicherstellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 3 ThürTierGefG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBG. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürGefG kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Tieren verbunden ist, insbesondere Störungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. Da nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ThürTierGefG das Ordnungsbehördengesetz Anwendung findet, soweit im ThürTierGefG keine Regelung getroffen wird, kann die die zuständige Behörde ein gefährliches Tier gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Nach § 54 Nr. 3b ThürOBG ist eine Gefahr gegenwärtig, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin stützte die Sicherstellungsanordnung im Bescheid vom 18. Juli 2017 maßgeblich auf einen Schlangenfund im Garten des Nachbarn des Antragstellers (vgl. Ausführungen unter 2.b.). Die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin wurde am 12. Juli 207 darüber in Kenntnis gesetzt (vgl. Bl. 99 BA 1), dass am 12. Mai 2017 im Garten des unmittelbaren Nachbarn des Antragstellers eine Schlange gefunden wurde. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG sind Tiere so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG sind sie insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten. Die Antragsgegnerin konnte davon ausgehen, dass der Antragsteller gegen § 2 Abs. 1 ThürTierGefG verstoßen und eine gegenwärtige Gefahr begründet hat, indem eine seiner Schlangen aus dem sicheren Gewahrsam entweichen konnte. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Sicherstellung den Sachverhalt des Schlangenfundes nicht vollständig aufgeklärt hatte, um eine Kontrolle beim Antragsteller nicht zu gefährden. Da der Antragsteller jedoch giftige Schlangen hielt, ohne anwendungsbereite, artspezifische Gegenmittel vorzuhalten, und damit eine besondere Bedrohung für das Leben und die Gesundheit Dritter bestand, war eine gegenwärtige Gefahr anzunehmen und ein schnelles Einschreiten geboten. Die Antragsgegnerin hat die Gesichtspunkte, die bei Erlass des Verwaltungsaktes für die Entscheidung ausschlaggebend waren, zulässigerweise nachträglich vervollständigt (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., 2015, § 45 Rn. 21). Es handelte sich bei der gefundenen Schlange um eine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützte Leopardnatter. Der Antragsteller hielt drei Leopardnattern. Den Tod einer dieser drei Leopardnattern zeigte er am 23. Juni 2017 gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde an. Aufgrund der räumlichen Nähe des Fundortes zum Grundstück des Antragstellers und dem Umstand, dass in der Umgebung ausschließlich der Antragsteller die Haltung von Leopardennattern gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt hatte, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass es sich um eine Schlange des Antragstellers handelte. Unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, dass es sich bei der entwichenen Schlange um eine nicht giftige Schlange handelte. Denn die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin musste im Zeitpunkt der Sicherstellung davon ausgehen, dass das unbemerkte Entweichen einer ungiftigen wie auch einer giftigen Schlange möglich wäre, so dass neben einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ThürTierGefG auch eine Gefahr für Dritte bestünde, gebissen und mangels verfügbaren Gegenmittels ernstliche Schäden an Gesundheit oder den Tod zu erfahren. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Ansicht des Antragstellers auch das durch § 2 Abs. 3 ThürTierGefG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBG eröffnete Ermessen ausgeübt. Die Formulierung im Bescheid vom 18. Juli 2017 „Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde (§ 7 Abs. 1 OBG)“ verdeutlicht, dass sie sich ihres Ermessens bewusst war und es ausübte. Indem die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 ausführte, die sofortige Sicherstellung der Tiere sei unabdingbar und verhältnismäßig gewesen (Bl. 213 Rückseite GA), hat sie ihre Ermessensausübung zulässig im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Nach dieser Vorschrift ist eine Ergänzung der Ermessenserwägungen zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe bereits bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, ihre Heranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.06 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge des Antragstellers, die Verwahrungskosten der sichergestellten Schlangen seien unverhältnismäßig und die Antragsgegnerin habe versäumt, eine kostengünstigere Unterbringung in Betracht zu ziehen. Diese Einwände sind für die Anordnung der Sicherstellung ohne Belang. Sie sind von der Antragsgegnerin im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens für die Verwahrung der sichergestellten Tiere gem. § 25 Abs. 3 ThürOBG zu prüfen. Weitergehende Maßnahmen wurden nicht angegriffen. Nach alledem ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und mit Rücksicht auf die erstrebte vorläufige Regelung halbiert.