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Beschluss

2 K 159/16 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Vorlagefrage eingeholt: Ist § 15 Abs 1 Nr 4 lit b) bb) zweiter Spiegelstrich und cc) zweiter und dritter Spiegelstrich des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) (juris: KAG TH) in der Fassung vom 20. März 2017 durch die fehlende Festsetzung einer absoluten Verjährungsgrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Belastbarkeit und -vorhersehbarkeit vereinbar?(Rn.23)
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) zweiter Spiegelstrich und cc) zweiter und dritter Spiegelstrich des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. F. vom 20. März 2014 durch die fehlende Festsetzung einer absoluten Verjährungsgrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Vorlagefrage eingeholt: Ist § 15 Abs 1 Nr 4 lit b) bb) zweiter Spiegelstrich und cc) zweiter und dritter Spiegelstrich des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) (juris: KAG TH) in der Fassung vom 20. März 2017 durch die fehlende Festsetzung einer absoluten Verjährungsgrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Belastbarkeit und -vorhersehbarkeit vereinbar?(Rn.23) 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) zweiter Spiegelstrich und cc) zweiter und dritter Spiegelstrich des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. F. vom 20. März 2014 durch die fehlende Festsetzung einer absoluten Verjährungsgrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar? I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines Teilbeitrages (Kanal) für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des 6.481 m² großen Grundstücks S....., ..... V....., Flur 1, Flurstück-Nr. a. Das Grundstück ist im vorderen Bereich mit einem Vierseitenhof bebaut (Wohnhaus und drei Scheunen). Im hinteren Bereich des Grundstücks befinden sich Stallanlagen zur Großviehhaltung. Das Grundstück ist an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten angeschlossen. Das auf dem Grundstück (nur Wohnhaus) anfallende Schmutzwasser wird nach Vorklärung in der grundstückseigenen Kläranlage und das Niederschlagswasser ohne Vorklärung in die bestehende Teilortskanalisation eingeleitet. Der Fäkalschlamm wird über den sog. „rollenden Kanal“ entsorgt. Der Kläger ist ein sog. „Altanschlussnehmer“, da der Anschluss an die Teilortskanalisation bereits vor 1990 hergestellt wurde. Der Kläger wurde zunächst mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 zur Zahlung eines Anschlussbeitrages für die Teileinrichtung „Kanal“ in Höhe von 2.455,30 € herangezogen. Gegen diesen Bescheid erhob er am 3. November 2008 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass bis zum Jahr 2014 keine Baumaßnahmen am Abwassernetz geplant seien und er deshalb nicht einsehe, den Beitrag zu zahlen. Mit Bescheid vom 15. April 2009 setzte der Beklagte die Vollziehung des Bescheides „aufgrund von ungeklärten Rechtsfragen“ von Amts wegen aus. Am 2. Juli 2015 erging dann ein Änderungsbescheid. Der Teilbeitrag wurde nunmehr auf 2.366,10 € festgesetzt. Der Beitragsfestsetzung wurden die Geschossfläche des Wohnhauses und eine Grundstücksfläche von 3.670 m² zugrunde gelegt. Zur Begründung heißt es im Änderungsbescheid, dass das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Beklagten, das im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Beitragsbescheides maßgeblich gewesen sei, für die Gemeinde S..... einen Anschluss an die zentrale Kläranlage nach dem Jahr 2024 vorgesehen habe. Nach dem fortgeschriebenen ABK 2014 sei nunmehr kein Anschluss an die zentrale Kläranlage mehr vorgesehen. Aufgrund der Fortschreibung des ABK sei der Beitragsbescheid nach Maßgabe der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 25. September 2012 (BS-WS) zu ändern. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 29. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass das bestehende Abwassersystem bereits von seinen Vorfahren gebaut worden sei. Nach dem örtlichen Rohrsystem gelange das Abwasser in die freie Natur. Eine zentrale Kläranlage sei nicht geplant. Deshalb werde er nicht zahlen. Einen Antrag hat der Kläger bislang nicht gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die BS-EWS vom 25. September 2012, wonach der Beklagte Herstellungsbeiträge für seine öffentliche Einrichtung erhebe. Die öffentliche Einrichtung umfasse auch das im öffentlichen Straßengrund verlegte Kanalnetz in der Ortslage S....., in das der Kläger sein Abwasser einleite. Auch die bereits vor 1990 hergestellten Kanäle seien Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück sei am 19. Mai 2015 entstanden. Das Grundstück sei an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen, da eine planmäßige Nutzung nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Aufgabenträgers möglich sei. Die Fortschreibung des ABK des Beklagten vom 22. August 2014 weise für die gesamte Ortslage S..... eine dezentrale Abwasserentsorgung nach Vorbehandlung in grundstückseigenen Kläranlagen aus. Das auf den Grundstücken anfallende Abwasser solle auch zukünftig über die Mischwasserkanalisation in die Vorflut eingeleitet werden. Mit der BS-EWS 2012, die am 7. Oktober 2012 in Kraft getreten sei, verfüge der Beklagte über eine wirksame Beitragssatzung. Die Beitragsforderung sei auch in der festgesetzten Höhe entstanden. Hierzu macht der Beklagte weitere Ausführungen. Der Beitrag sei auch nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist beginne gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) ThürKAG i. V. m. § 170 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden sei. Die sachliche Beitragspflicht sei mit der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die betriebsfertige Einrichtung entstanden. Die Einrichtung sei mit der Bekanntgabe der Fortschreibung des ABK am 19. Mai 2015 hergestellt, da sie ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Planungskonzeption des Beklagten genutzt werden konnte. Damit beginne die Festsetzungsfrist mit Schluss des Jahres 2015 und ende am 31. Dezember 2019. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Juni 2017 hat das Gericht die Beteiligten auf die Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit der Verjährungsregelung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) ThürKAG hingewiesen: „In pp. erwägt die Kammer nach Vorberatung das Verfahren auszusetzen und einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht zu erlassen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Kläger ist ein sog. Altanschlussnehmer, da der Anschluss an die Teilortskanalisation (Teileinleiter) bereits vor 1991 hergestellt wurde. Sachliche Beitragspflichten waren bis zum Jahr 2014 nicht entstanden, denn die BS-EWS vom 09.12.2005 regelte nur die Heranziehung von Volleinleitern; zudem sah das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Beklagten bis zum Jahr 2014 noch vor, dass das Grundstück erst nach dem Jahr 2024 einen Vollanschluss erhalten sollte. Mit Inkrafttreten der BS-EWS vom 25.09.2012 regelte der Beklagte erstmals die Heranziehung von sog. Teileinleitern. Allerdings ging das ABK zu diesem Zeitpunkt weiterhin von der Realisierung eines Vollanschlusses aus, so dass die Anschlussmöglichkeit nicht dem Ausbauprogramm entsprach. Erst mit der Änderung des ABK vom 22.08.2014, das am 19.05.2015 öffentlich bekannt gemacht wurde, war die sachliche Beitragspflicht für dieses Grundstück entstanden, da das ABK nunmehr davon ausging, dass das klägerische Grundstück dauerhaft an die Teilortskanalisation angeschlossen bleiben soll. Damit ist eine sachliche Beitragspflicht erstmals im Jahr 2014 entstanden, obwohl das Grundstück bereits seit mehr als 24 Jahren durch einen Anschluss bevorteilt ist. Nach Auffassung der Kammer genügt die derzeit geltende Rechtslage nach dem ThürKAG nicht dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - und Beschluss vom 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13 -), da sachliche Beitragspflichten zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils entstehen können. Der Thüringer Gesetzgeber hat durch die Neuregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ThürKAG (ThürKAGÄndG vom 20.03.2014) das Verjährungsrecht lediglich für den Fall geändert und eine Verjährungsfrist von 12 Jahren bestimmt, dass ungültiges Satzungsrecht rückwirkend durch gültiges Satzungsrecht ersetzt wird. Sofern sachliche Beitragspflichten aber nicht aufgrund des Erlasses einer Heilungssatzung entstehen, enthält das ThürKAG keine Obergrenze für die Geltendmachung von Beiträgen. Sonstige Voraussetzungen für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten hat der Gesetzgeber nicht in den Blick genommen. Dieses gesetzgeberische Versäumnis führt nach Auffassung der Kammer zur Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden Regelung. Diese Regelungslücke kann auch nicht durch das Gericht durch eine analoge Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG oder den Grundsatz von Treu und Glauben geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19/14 -).“ Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum habe, um den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zu genügen. Die Regelung einer Verjährungshöchstfrist sei dabei nicht zwingend. Die derzeitige Rechtslage nach dem ThürKAG genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Vorliegend erlange der Beitragsschuldner aufgrund der Ausweisung seines Grundstücks im Abwasserbeseitigungskonzept Gewissheit über den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Zudem wirke sich ein möglicher Verstoß dieser Regelung gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht auf die vorliegende Klage aus, da der Kläger nicht dauerhaft über die Möglichkeit der Beitragserhebung im Unklaren gewesen sei. Er habe damit rechnen müssen, dass er jedenfalls bis zum Ablauf der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werde. Die Abgabenerhebung vom 2. Juli 2015 sei innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung vom 25. September 2012 erfolgt. Zwar habe die Anschlusssituation bei Bescheiderlass nicht den Ausweisungen im ABK des Beklagten entsprochen. Das Planungskonzept vom 27. April 2010 habe einen Vollanschluss erst nach dem Jahr 2024 vorgesehen. Doch habe der Beklagte das ABK fortgeschrieben, so dass die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung der Fortschreibung des ABK am 19. Mai 2015 - innerhalb der Vierjahresfrist nach Inkrafttreten der BS-EWS 2012 - entstanden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der im Tenor dieses Beschlusses aufgeworfenen Frage einzuholen. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 Gelegenheit, zu einer etwaigen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. I. Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GG und § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG geboten. § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) zweiter und dritter Spiegelstrich ThürKAG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) verstößt zur Überzeugung der Kammer gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Dabei ist Vorlagegegenstand das Unterlassen des Gesetzgebers, mit dem Erlass des Änderungsgesetzes vom 20. März 2004 eine Regelung zu treffen, die der Erhebung einer Abgabe eine absolute zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, B. v. 5. März 2013, - 1 BvR 2457/08 -, zitiert nach juris, Rn. 46). Zwar hat der Gesetzgeber nach Bekanntwerden der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung des Verjährungsrechts im ThürKAG getroffen, doch ist diese Neuregelung hinter dem verfassungsrechtlich Gebotenen zurückgeblieben. II. Mit Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entwickelt. Danach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich grundsätzlich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Aus diesem Grund sei die „Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 41). Insbesondere die Erhebung von Beiträgen, mit denen ein besonderer Vorteil abgegolten wird, dürften nicht zeitlich unbegrenzt nach Vorteilserlangung festgesetzt werden. Hierbei habe der Gesetzgeber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, doch dürfe er nicht ganz von einer Regelung absehen (BVerfG, a.a.O., Rn. 46). Hieran anknüpfend hat das BVerfG im Beschluss vom 3. September 2013 (1 BvR 1282/13, zitiert nach juris) erkannt, dass auch eine Regelung, die zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten neben dem Eintritt der Vorteilslage auch das Bestehen einer wirksamen Satzung, die nicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage in Kraft sein muss, zur Voraussetzung hat, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da sie zeitlich unbegrenzt die Festsetzung von Beiträgen ermöglicht. Dieses von der Rechtsprechung postulierte Gebot der zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Abgaben gilt für das gesamte Beitragsrecht (BVerwG, U. v. 15. April 2015, - 9 C 19/14 -, zitiert nach juris, Rn. 9) und beschränkt sich nicht auf Fallkonstellationen, in denen Satzungsrecht Voraussetzung für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten ist (BayVGH, U. v. 14. November 2013, - 6 B 12.704 -, zitiert nach juris, Rn. 21; so auch Driehaus, Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben, KStZ 2014, 181, 182). Auch für jede andere Fallkonstellation, in der es um die Voraussetzungen für die Festsetzung von Beiträgen geht, gilt das Gebot der zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Beiträgen. III. Dies zugrunde gelegt, ist die Kammer der Überzeugung, dass die derzeitige Regelung des Verjährungsrechts in § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) zweiter und dritter Spiegelstrich ThürKAG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Nach Thüringer Landesrecht ist Voraussetzung für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten bei leitungsgebundenen Einrichtungen, dass die beitragsbegründende Vorteilslage entstanden ist, dass im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung eine wirksame Satzung besteht (§ 7 Abs. 7 ThürKAG) und dass die Vorteilslage dem Ausbauprogramm des Einrichtungsträgers entspricht (ThürOVG, B. v. 16. Juni 2010, - 4 EO 662/08 -, und U. v. 30. August 2011, - 4 KO 466/08 -; Petermann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1471 f.). Seit dem 1. April 2009 sind die Aufgabenträger verpflichtet, ihre abwassertechnischen Planungen in Abwasserbeseitigungskonzepten nach § 58a ThürWG festzuhalten. Damit entstehen sachliche Beitragspflichten erst dann, wenn die Anschlusssituation des jeweiligen Grundstücks dem ABK des Aufgabenträgers entspricht. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 bestand auch für den Thüringer Landesgesetzgeber Handlungsbedarf, da das ThürKAG eine der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BayKAG zugrunde liegende inhaltsgleiche Regelung enthielt. Dabei hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze“ vom 20. März 2014 ausschließlich auf Satzungsebene eine Neuregelung für Heilungssatzungen getroffen. Nach der derzeitigen Rechtslage beträgt die Regelverjährung vier Jahre, die mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht beginnt (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) zweiter Spiegelstrich ThürKAG i. V. m. § 169 AO). Bei rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung beträgt die Verjährungsfrist nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) zweiter Spiegelstrich ThürKAG 12 Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) ThürKAG i. V. m. § 170 AO in dem Jahr, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Für den Fall, dass sachliche Beitragspflichten aufgrund einer Heilungssatzung entstanden sind, beginnt diese bei rückwirkendem Inkrafttreten der Heilungssatzung mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenschuld nach der ungültigen Satzung entstanden wäre (dann 12 Jahre); tritt die Heilungssatzung mit Wirkung für die Zukunft in Kraft, beginnt die Verjährung mit Ablauf des 8. Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre (dann 4 Jahre). Damit fehlt eine absolute Verjährungsgrenze in den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten Jahre nach Entstehung der Vorteilslage aufgrund anderer als satzungsrechtlicher Voraussetzungen entstehen. Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit für den Beitragsschuldner, ab wann er endgültig anknüpfend an die Entstehung der Vorteilslage zur Tragung von Lasten nicht mehr herangezogen werden kann. Beitragspflichten können damit beliebig lange nach Entstehung der Vorteilslage entstehen. Hat der Aufgabenträger z. B. den Kreis der Beitragspflichtigen bzw. der beitragspflichtigen Grundstücke erweitert oder aus wirtschaftlichen Gründen sein Abwasserbeseitigungskonzept geändert, können Beitragspflichten auch noch Jahre nach Entstehung der Vorteilslage begründet werden. Für den Beitragsschuldner ist nicht erkennbar, ab welchem Zeitpunkt er endgültig nicht mehr mit seiner Heranziehung rechnen muss. IV. Die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung der landesrechtlichen Regelung besteht nicht. Die bestehende Regelungslücke, die sich aus dem Fehlen einer zeitlichen Obergrenze für den Verjährungsbeginn ergibt, kann nicht im Wege einer Analogie geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15. April 2015, - 9 C 19/14, a.a.O., Rn. 13), der die Kammer folgt, scheidet eine Analogie sowohl zu § 53 Abs. 2 ThürVwVfG (so BayVGH, U. v. 14. November 2013, - 6 B 12.704 -, zitiert nach juris, Rn. 22) als auch über den Grundsatz von Treu und Glauben aus: „Denn es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42). Mit diesem Gestaltungsauftrag ist - nicht zuletzt angesichts der Vielzahl der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten, jedoch gerade nicht den Verweis auf die Höchstverjährungsfrist einschließenden Lösungsmöglichkeiten wie auch der Unterschiedlichkeit der in einzelnen Ländern erlassenen und zudem deutlich kürzeren Ausschlussfristen - der schematische Rückgriff auf § 53 Abs. 2 VwVfG M-​V wohl unvereinbar, zumal die Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-​V [Anm.: gleichlautend mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG] nicht für Verfahren gilt, die - wie vorliegend - nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind.“ Da es sich bei der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzung nicht um eine Heilungssatzung handelt, kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) ThürKAG nicht in Betracht, da der Wortlaut der Regelung entgegensteht. V. Die Vorlagefrage ist auch entscheidungserheblich. Von der Gültigkeit der Regelung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) zweiter Spiegelstrich und cc) zweiter und dritter Spiegelstrich des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. F. vom 20. März 2014 bzw. der Frage, ob das von der Kammer angenommene Unterlassen des Gesetzgebers trotz verfassungsrechtlicher Handlungsnotwendigkeit vorliegt, hängt die Entscheidung ab. 1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juli 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 ist zulässig. Durch den Änderungsbescheid vom 2. Juli 2015 wurde dem Widerspruch nur in Höhe von 89,20 € abgeholfen, so dass das Widerspruchsverfahren auch nach Erlass des Änderungsbescheides fortzuführen war (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 7. Juli 2008, - 4 ZKO 987/05-). 2. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die „Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (TAWEG)“ vom 25. September 2012 (BS-EWS 2012), die am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Diese Beitragssatzung regelt erstmals die Veranlagung von Teileinleitern (vgl. § 7 Abs. 2 BS-EWS 2012). Die Vorläufersatzungen des Beklagten, die BGS-EWS vom 28. Januar 1993 und die BS-EWS vom 14. Mai 1998, enthielten lediglich Beitragssätze für Volleinleiter, so dass auf der Grundlage dieser Satzungen keine Veranlagung des Klägers erfolgen konnte. Die BS-EWS vom 9. Dezember 2005 enthielt wiederum lediglich Regelungen zur Heranziehung von Volleinleitern, wobei § 7 der BS-EWS 2005 zwar Teilbeiträge im Rahmen einer Kostenspaltung normierte, nicht jedoch abgestufte Teilbeitrage für Teilanschlussnehmer (vgl. VG Gera, Beschluss vom 17. Februar 2009, - 2 E 2316/08 Ge -; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1513e). Damit war eine Heranziehung des Klägers aufgrund dieser Satzung nicht möglich, da das Grundstück nicht über einen Vollanschluss verfügte. Eine Heilung des rechtswidrigen Bescheides konnte grundsätzlich durch die BS-EWS 2012 erfolgen, auch wenn diese nicht rückwirkend in Kraft trat (ThürOVG, Beschluss vom 29. September 1999, - 4 ZEO 844/98 -; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1473 und 1511 m.w.N.). Allerdings sah das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS-EWS 2012 maßgebliche ABK des Beklagten aus dem Jahr 2010 für das Grundstück des Klägers einen Vollanschluss erst nach dem Jahr 2024 vor. Damit verfügte das veranlagte Grundstück zunächst nicht über einen Anschluss und damit eine Vorteilslage, die dem Ausbauprogramm entsprach. Erst mit der Fortschreibung des ABK im Jahr 2014, das nunmehr dauerhaft für das Grundstück des Klägers einen Teilanschluss vorsieht, ist erstmals die sachliche Beitragspflicht für dieses Grundstück entstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob zeitlich an die Bekanntmachung des ABK vom 19. Mai 2015 (§ 58a Abs. 2 Satz 1 ThürWG) oder an die Beschlussfassung anzuknüpfen ist, da die Bekanntmachung im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides bereits erfolgt war. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Leitungen, über die sein Schmutzwasser abgeleitet wird, bereits von seinen Eltern gebaut worden seien, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch sogenannte Altanschlussnehmer, d. h. Eigentümer von Grundstücken, die bereits vor 1990, also zu DDR Zeiten, an ein leitungsgebundenes System angeschlossen waren, zu Herstellungsbeiträgen heranzuziehen. Denn der Vorteil, an den die Beitragserhebung anknüpft, ist nicht der tatsächliche technische Anschluss, sondern ein Anschluss, der eine dauerhaft rechtlich gesicherte Vorteilslage durch den Anschluss an eine kommunale öffentliche Einrichtung bietet (ThürOVG, Beschluss vom 12. Juli 2002, - 4 ZEO 243/00 -; VG Gera, Beschluss vom 22. Januar 1999, - 5 E 557/98 Ge und Beschluss vom 4. März 1999, - 5 E 106/98 Ge -; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2015, - 9 C 19/14 -, a.a.O. Rn. 16 und Beschluss vom 8. März 2017, - 9 B 19/16 -, zitiert nach juris, Rn. 26; Blomenkamp in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1450 m.w.N.). Einwände hinsichtlich der Einzelveranlagung oder sonstige Satzungsmängel sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich und somit von der Kammer nicht zu prüfen (BVerwG, U. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -; ThürOVG, Beschluss v. 28.10.15 - 4 ZKO 555/15 -, m.w.N.). Somit ist der Beitrag in der festgesetzten Höhe entstanden. Nach der geltenden, nach Auffassung der Kammer verfassungswidrigen Rechtslage ist der Beitrag auch nicht festsetzungsverjährt. Nach § 15 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) bb) 2. Spiegelstrich 1. HS ThürKAG i. V. m. § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre. Die Ausnahmeregelungen dieser Norm kommen vorliegend nicht zur Anwendung. Die sachliche Beitragspflicht ist vorliegend erstmals mit der Fortschreibung des ABK 2014 und dessen Bekanntmachung am 19. Mai 2015 entstanden und die zugrunde liegende Satzung ist auch nicht rückwirkend in Kraft getreten. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 15 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) cc) ThürKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht ist im Jahr 2015 entstanden. Damit begann die 4-jährige Festsetzungsfrist am 1. Januar 2016 und endet am 31. Dezember 2019. Der angefochtene Bescheid i. d. F. des Änderungsbescheides vom 2. Juli 2015 ist nicht festsetzungsverjährt. Die Beitragserhebung ist auch nicht nach § 15 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) cc) 3. Spiegelstrich ThürKAG unter dem Gesichtspunkt verjährt, dass die Vorläufersatzung vom 9. Dezember 2005 nach Auffassung des ThürOVG gesamtnichtig war (ThürOVG, Beschluss vom 10. November 2016, - 4 ZKO 773/16 -). Das ThürOVG geht in dieser Entscheidung davon aus, dass eine Beitragssatzung für eine öffentliche Einrichtung, die sowohl Teil- als auch Vollanschlussnehmern eine Anschlussmöglichkeit bietet, nichtig ist, wenn die Satzung lediglich eine Heranziehung von Vollanschlussnehmern ermöglicht, weil eine Veranlagung von Teilanschlussnehmern mangels Regelung eines abgestuften Beitragssatzes nicht möglich ist. Eine solche Satzung verstoße gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Dieser Rechtsprechung ist die erkennende Kammer entgegengetreten (VG Gera, Urteil vom 28. März 2017, - 2 K 500/16 Ge): „Das Gericht ist allerdings nicht der Auffassung, dass die BGS-EWS 2008 insgesamt nichtig ist, da sie keine Regelung eines abgestuften Beitragssatzes für Teileinleiter enthält und damit gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt (so ThürOVG, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 ZKO 773/16 -). Vielmehr können auf der Grundlage dieser Satzung Volleinleiter auch weiterhin zu einem Beitrag herangezogen werden. Der auch im Anschlussbeitragsrecht geltende Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, der vom Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelt wurde (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -), besagt, dass der gewählte Verteilungsmaßstab für alle Veranlagungsfälle im Gebiet des Einrichtungsträgers die Berechnung der beitragspflichtigen Flächen ermöglichen muss (OVG Weimar, a.a.O., m.w.N.). Zum einen ist festzustellen, dass sich dieser Grundsatz zunächst nur auf einen wirksamen Beitragsmaßstab bezieht. Vorliegend fehlt es aber nicht an einer Maßstabsregelung, denn § 5 der Satzung, der als Maßstab den kombinierten Vollgeschossmaßstab bestimmt, ist sowohl auf Teil- als auch auf Volleinleiter anwendbar. Vielmehr fehlt es an einer Festsetzung des Beitragssatzes. Zwar wird der abgestufte Beitragssatz als Teil der Maßstabsregelung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gesehen (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -), das bedeutet aber lediglich, dass der abgestufte Beitragssatz aufgrund des Äquivalenzprinzips unterschiedlichen Vorteilen Rechnung tragen muss. Er wird damit aber nicht Teil der Maßstabsregelung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 2 ThürKAG. Aufgrund der Maßstabsregelung im hier gemeinten Sinne werden die Maßstabseinheiten ermittelt, die als Divisor für die beitragsfähigen Kosten der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde zu legen sind. Zum anderen muss die Satzung aufgrund dieses Grundsatzes nicht jeden Anschlussnehmer erfassen, sondern nur die Gruppe der Anschlussnehmer, die nach dem Willen des Satzungsgebers zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden sollen (Veranlagungsfälle). Im Anschlussbeitragsrecht kann der Satzungsgeber im Rahmen seines Organisationsermessens die Entscheidung treffen, inwieweit er Investitionskosten für die öffentliche Einrichtung über Gebühren oder über Beiträge refinanzieren will. Dabei hat er die Möglichkeit, lediglich die Investitionskosten für Volleinleiter über Beiträge zu refinanzieren und die Kosten anderer Anschlussnehmer über Gebühren. Der Einrichtungsträger ist somit keineswegs gehalten, eine Beitragssatzung zu erlassen, in der sowohl Voll- als auch Teileinleiter und ggf. auch Direkteinleiter zu Beiträgen herangezogen werden. Zum einen ist insoweit die Systematik im leitungsgebundenen Einrichtungsrecht anders als im Erschließungsbeitragsrecht, das keine Erhebung von Gebühren und Beiträgen kennt. Aber auch im Erschließungsbeitragsrecht ist der Satzungsgeber nicht gehalten, jede Art von Erschließungsanlage in der Satzung zu regeln. Auch hier bezieht sich der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nur auf die jeweils in Rede stehende Art von Erschließungsanlage (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 18 Rn. 9).“ An dieser Auffassung festhaltend ist von der Wirksamkeit der BS-EWS 2005 auszugehen, so dass die BS-EWS 2012 keine Heilungssatzung ist und § 15 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) cc) 3. Spiegelstrich ThürKAG nicht zur Anwendung kommt. Daraus folgt, dass der Kläger auch noch 25 Jahre nachdem er an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten angeschlossen wurde, zu Beiträgen herangezogen werden kann, da der Beitrag nicht festsetzungsverjährt ist. Ändert ein Aufgabenträger sein AKB zu einem noch späteren Zeitpunkt, könnte ein Beitragsschuldner über einen nicht absehbaren Zeitraum beitragspflichtig werden. Durch die geltende Rechtslage ist nicht ausgeschlossen, dass Beiträge unbegrenzt lange nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Bei einer Verfassungswidrigkeit der im Tenor bezeichneten Norm wäre der Klage hingegen stattzugeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.