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Beschluss

2 E 783/20

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2020:0618.2E783.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Tagesordnung vorliegen, kommt dem Landrat ein formelles Prüfungsrecht zu.(Rn.18) 2. Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, ist der Landrat grundsätzlich zur Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung der nächsten Sitzung verpflichtet.(Rn.20) 3. Eine auf Inhalt des Antrages bezogene Verwerfungskompetenz im Sinne eines materiellen Prüfungsrechts steht ihm nach der kreisinternen Zuständigkeitsverteilung nicht zu.(Rn.20)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den von der Antragstellerin im Antrag vom 25. Mai 2020 bezeichneten Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages des Saale-Holzland-Kreises am 24. Juni 2020 aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Tagesordnung vorliegen, kommt dem Landrat ein formelles Prüfungsrecht zu.(Rn.18) 2. Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, ist der Landrat grundsätzlich zur Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung der nächsten Sitzung verpflichtet.(Rn.20) 3. Eine auf Inhalt des Antrages bezogene Verwerfungskompetenz im Sinne eines materiellen Prüfungsrechts steht ihm nach der kreisinternen Zuständigkeitsverteilung nicht zu.(Rn.20) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den von der Antragstellerin im Antrag vom 25. Mai 2020 bezeichneten Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages des Saale-Holzland-Kreises am 24. Juni 2020 aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Sitzung des Kreistages des Saale-Holzland-Kreises am 24. Juni 2020. Am 25. Mai 2020 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner den Antrag „Wir haben Platz - Aufnahme von Geflüchteten aus den griechischen Elendslagern“ mit der Bitte, diesen auf die Tagesordnung für die Sitzung am 24. Juni 2020 zu setzen. Der Beschlussvorschlag des Antrags hat folgenden Wortlaut: „Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises unterstützt das in Vorbereitung befindliche Landesprogramm zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus griechischen Flüchtlingslagern. Der Saale-Holzland-Kreis ist bereit, einen konkreten Beitrag zu leisten und sofort (minderjährige) Geflüchtete aus Griechenland aufzunehmen. Die Verwaltung setzt sich zur Umsetzung unverzüglich mit der Landesregierung in Verbindung.“ Der Antragsgegner weigert sich, den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung am 24. Juni 2020 zu setzen. Mit E-Mail vom 8. Juni 2020 begründete er dies mit der fehlenden Beschlusskompetenz des Kreistages. Gemäß § 101 Abs. 3 ThürKO beschließe der Kreistag über Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Hierdurch werde der Regelungsgehalt des § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO wirksam beschränkt. Fehle dem Kreistag daher erkennbar und ohne jeglichen Zweifel die Organzuständigkeit, finde eine Behandlung im Kreistag nicht statt. Dies festzustellen sei vom formellen Vorprüfungsrecht des Antragsgegners mitumfasst. Es solle keiner Fraktion im Kreistag die Möglichkeit eröffnet werden, eine Angelegenheit im Kreistag zu diskutieren, die ausschließlich auf Landes-, Bundes- oder sogar Europaebene zu entscheiden sei. Am 15. Juni 2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung gesetzt werde. Der Antragsgegner habe nur ein formelles Vorprüfungsrecht. Sie habe ihren Antrag sowohl form- als auch fristgerecht gestellt und erfülle als Kreistagsfraktion auch das erforderliche Quorum. Die Aufnahme ihres Antrags in die Tagesordnung könne daher nicht mit der Begründung verweigert werden, dem Kreistag fehle die erforderliche Organkompetenz. Es sei vielmehr Aufgabe des Kreistages sich in einem solchen Fall für unzuständig zu erklären. Unabhängig davon betreffe ihr Antrag aber auch eine Angelegenheit, die in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises falle. Dies ergebe sich aus § 87 ThürKO in Verbindung mit § 2 ThürFlüAG, wonach die Landkreise verpflichtet seien, Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Insoweit sei die Verbandskompetenz des Landkreises durchaus gegeben. Die Weigerung zur Aufnahme des Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung verletzte ihr Initiativrecht, denn ihr werde nicht einmal die Möglichkeit gegeben, ihren Antrag im Kreistag kurz zu begründen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin vom 25. Mai 2020, Beschlussvorlage: „Wir haben Platz - Aufnahme von Geflüchteten aus den griechischen Elendslagern“, auf die Tagesordnung der am 24. Juni 2020 um 17:00 Uhr stattfindenden Kreistagssitzung des Saale-Holzland-Kreises aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, dass die Zuständigkeit des Kreistages nicht gegeben sei. Aus diesem Grund dürfe der Beratungsgegenstand nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden. Im Übrigen seien nunmehr bereits die Einladungen versendet worden. Eine Aufnahme des Antrags der Antragstellerin auf die Tagesordnung verbiete sich daher, auch weil den Kreistagsmitgliedern nicht mehr genügend Zeit zur Befassung mit den Antrag zur Verfügung stünde. Die Antragstellerin habe überdies auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie könne ihr Begehren im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgen oder einen Dringlichkeitsantrag in der Kreistagssitzung stellen. Es bestünde demnach bereits keine Gefahr, dass der Antragstellerin die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Angesichts der Eilbedürftigkeit wurde hier vorab mit Tenorbeschluss entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag ist als kommunalrechtliche Streitigkeit zulässig (vgl. hierzu ausführlich: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. September 1999 - 2 EO 790/98 -, juris) und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Geht es dabei - wie hier - um eine zwar schwierige, aber nicht komplexe, rein rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, ist das Gericht nach Auffassung der Kammer gehalten, den Anordnungsanspruch vollständig zu prüfen, um dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz möglichst weitgehend zu genügen und die gerade hier wichtige Rechtssicherheit zu erzeugen. Davon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat Anspruch darauf, dass ihr Antrag auf die Tagesordnung für die Kreistagssitzung am 24. Juni 2020 genommen wird (1.); die Angelegenheit ist auch eilbedürftig (2.). 1. Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Aufnahme ihres Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung der Kreistagssitzung am 24. Juni 2020 zu. Rechtsgrundlage des den Anordnungsanspruch begründenden organschaftlichen Rechts der Antragstellerin ist § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO i. V. m. § 112 ThürKO. Nach dieser Norm ist eine Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Kreistagsmitglieder beantragt. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Tagesordnung vorliegen, kommt dem Landrat - dies ist unstreitig - ein formelles Prüfungsrecht zu (Schriftform, Unterzeichnung, ausreichende Angabe des beantragten Beratungsgegenstandes). Die Antragstellerin hat als Kreistagsfraktion die Aufnahme des Beratungsgegenstandes „Wir haben Platz - Aufnahme von Geflüchteten aus den griechischen Elendslagern“ form- und fristgerecht beantragt. Sie hat den zur Beratung zu stellenden Gegenstand auch hinreichend bestimmt bezeichnet. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Sind demnach die formellen Voraussetzungen erfüllt, ist der Landrat grundsätzlich zur Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung der nächsten Sitzung verpflichtet. Der Landrat hat insoweit nur festzustellen, ob überhaupt eine auf Aufnahme in die Tagesordnung gerichtete wirksame Willenserklärung vorliegt. Der Inhalt der Norm ist insoweit eindeutig. Dem Landrat sind für die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme in die Tagesordnung enge Grenzen gesetzt. Eine auf den Inhalt des Antrags bezogene Verwerfungskompetenz steht ihm nach der kreisinternen Zuständigkeitsverteilung nicht zu. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die durch § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO begründete Verpflichtung zur Aufnahmen einer Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setze voraus, dass es sich auch um eine Angelegenheit aus dem Aufgabenbereich der Kreises, aus der Zuständigkeit des Kreistages oder aus dem Bereich der örtlichen Selbstverwaltung handelt, nimmt er für sich ein Recht auf materielle Vorprüfung in Anspruch, dass ihm jedoch nicht zusteht (vgl. so auch: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 - 7 A 41/84 -, juris; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 15 A 2027/83, DÖV 1984, 303; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 1986, DÖV 1987, 446; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2016 - 1 K 246/15 -, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. September 1999 - 2 EO 790/98 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 CS 11.1927 -, juris; a. A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 8 B 2223/18 –, Rn. 26, juris; Uckel/Dressel/Noll, Thüringer Kommunalordnung, Erl. 10.2 zu § 35). Bereits der Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO lässt eine andere Rechtsfolge als die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung - wenn wie hier die formellen Voraussetzungen erfüllt sind - nicht zu. Er entzieht den Inhalt des beantragten Beratungsgegenstandes der rechtlichen Überprüfung durch den Antragsgegner. Dies gilt freilich dann nicht, wenn in der Gemeindeordnung ausdrücklich bestimmt ist, dass es sich um einen Verhandlungsgegenstand handeln muss, der zum Aufgabenbereich des Gemeinderats bzw. Kreistags gehört (so z.B. § 34 Abs. 1 Satz 5 GO BW). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO von Aufnahme einer „Angelegenheit“ spricht. Dafür, dass der Thüringer Gesetzgeber hiermit bewusst eine Einschränkung dahingehend bezwecken wollte, dass es sich zwingend um einen Beratungsgegenstand handelt, der in den Zuständigkeitsbereich des Kreistages fällt (§ 101 Abs. 3 ThürKO), lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung etwas entnehmen (vgl. ThürLT-Drs. 1/2149 vom 15. April 1993). Gerade mit Blick auf den mit § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO verfolgten Minderheitenschutz wird man fordern müssen, dass der Regelungsgehalt klar bestimmbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, juris). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung davon abhängt, dass die Angelegenheit auch in den Kompetenzbereich des Kreistages fällt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 - 7 A 41/84; im Anschluss VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 - 1 L 1246/10.TR). Dass es sich um eine Angelegenheit handeln muss, die zwingend in den Zuständigkeitsbereich des Kreistages fällt, ergibt sich allein aus der Verwendung des Begriffs der „Angelegenheit“ nicht. Auch wird der Begriff der „Angelegenheit“ in der Thüringer Kommunalordnung an unterschiedlichen Stellen und Zusammenhängen verwendet. So sind Gemeinden nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürKO verpflichtet, Angelegenheiten, die das Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland berühren, Unbefugten nicht bekannt zu geben. § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO enthält auch nicht den Zusatz „örtliche“ oder „gemeindliche“ Angelegenheit, wie beispielsweise in §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 ThürKO. Auch der Verweis des Antragsgegners auf § 101 Abs. 3 ThürKO, wonach der Kreistag über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises beschließt, führt nicht weiter. Hier wird lediglich bestimmt, für welche Aufgaben der Kreistag zuständig ist. Dass in § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürKO der Geschäftsordnung des Kreistages vom 28. August 2019 (Beschluss K 2102/19) bestimmt ist, dass nur solche Anträge zur Tagesordnung zulässig sind, für die der Kreistag zuständig ist, reicht nicht aus. Denn eine Geschäftsordnung kann Mitgliedschaftsrechte eines Kreistages nur insoweit regeln, als dies in der Gemeindeordnung ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Bayrisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 4 B 85 A.916, DÖV 1987, 446, m.w.N.). Einen solchen Vorbehalt enthält die Thüringer Kommunalordnung jedoch nicht. Es entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck, dass das Recht auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes weit gefasst ist und ungeachtet etwaiger rechtlicher Einschränkungen der Sachbefassungskompetenz besteht. Der mit § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO bezweckte Minderheitenschutz erfordert, dass die Minderheit jede von ihr für bedeutsam gehaltene Angelegenheit vor den Kreistag bringen kann und dieser allein darüber befindet, ob und in welcher Weise er sich mit der aus seiner Mitte an ihn herangetragenen Angelegenheit befassen will. Gerade bei kommunalpolitisch kontrovers diskutierten Fragen würde die Effektivität des Minderheitenschutzes wesentlich erschwert und verkürzt werden, wenn der Landrat es in der Hand hätte, Anträge abhängig von dem Ergebnis seiner Rechtsprüfung unbeachtet zu lassen und damit der Entscheidung der Kreistages vorzugreifen. Ebenso wenig ist es mit dem Minderheitenschutz vereinbar, die Minderheit für den Fall, dass sich der Landrat zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes weigert, auf die Erlangung gerichtlichen (Eil-)Rechtschutzes zu verweisen. Mit dem Minderheitenschutz sowie dem System der gemeindlichen Selbstkontrolle und Selbstkorrektur ist jedenfalls eine präventive materielle Kontrollbefugnis des Landrats gegenüber einen anderen Organ des Kreises nicht vereinbar. Der Landrat darf daher einen solchen Antrag letztlich nur bei erkennbar fehlender Ernsthaftigkeit unberücksichtigt lassen oder wenn die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Antragstellung ergibt, dass mit ihr die Grenzen zum Rechtsmissbrauch überschritten werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 – 7 A 41/84 –, juris). Dies ist dann der Fall, wenn ein Tagesordnungsantrag erkennbar in der Absicht gestellt wird, die Arbeit des Landrates oder des Kreistags zu behindern oder im Ansehen der Öffentlichkeit herabzusetzen. Ein solcher offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist vorliegend nicht zu erkennen und auch vom Antragsgegner nicht substantiiert vorgetragen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antrag schikanös ist oder einen strafbaren Inhalt hat. Dass die angegebene Angelegenheit nach Auffassung des Antragsgegners "offensichtlich" nicht zum Aufgabenbereich des Kreises oder zur Zuständigkeit des Kreistages gehört, reicht jedenfalls für die Annahme eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht aus (so für den Gemeinderat: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 -7 A 41/84, NVwZ 1985, 673). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der dem § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO immanente Minderheitenschutz die Kreistagsmitglieder oder Fraktionen dazu verleiten kann, die öffentliche Sitzung des Kreistages bewusst als Bühne für eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende allgemeinpolitische Willensbildung zu benutzen. Als Korrektiv dieser weiten, die Transparenz und Breite des demokratischen Diskurses sichernden Auslegung obliegt es dem Antragsgegner seinen Leitungs- und Rechtsgewährungskompetenzen nachzukommen. Daraus folgt, dass dem Landrat ausschließlich eine nachträgliche Rechts- und Zweckmäßigkeitsprüfung von Kreistagsbeschlüssen zusteht. Fehlt dem Kreistag die Zuständigkeit für einen auf diese Weise in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand, so ist der Landrat verpflichtet, bei Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes in der Kreistagssitzung zunächst einen Geschäftsordnungsbeschluss über die Zulässigkeit der gewünschten Beratung und Entscheidung zur Sache herbeizuführen. Bejaht der Kreistag dabei zu Unrecht die Zulässigkeit, so ist der Landrat verpflichtet, die Ausführung dieses Geschäftsordnungsbeschlusses sofort auszusetzen und damit das in § 44 ThürKO vorgesehene Beanstandungsverfahren einzuleiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 – 7 A 41/84 –; VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 – 1 L 1246/10.TR –, jeweils zitiert juris). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1983 - 15 A 2027/83 - hierzu zutreffend Folgendes ausgeführt: „Aus der Zuständigkeitseingrenzung in Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG läßt sich nur folgern, daß eine den örtlichen Wirkungskreis überschreitende Willensbildung der Gemeinde zu unterbleiben hat; das bedeutet, daß sich der Rat als Willensbildungsorgan der Gemeinde mit der Angelegenheit weder sachlich befassen noch dazu einen Sachbeschluß fassen darf. Die davon zu unterscheidende Frage hingegen, welche Stelle innerhalb der Gemeinde zu prüfen und darüber zu befinden hat, ob sich das zuständige Willensbildungsorgan bei der Befassung mit einer Angelegenheit im Rahmen der kommunalen Verbandskompetenz bewegt, ist nicht Regelungsgegenstand des Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG, sondern des (Landes-)Kommunalrechts. Das Landeskommunalrecht hat dem Bürgermeister aber kein Prüfungsrecht zugewiesen, so daß es in die Kompetenz des Rates fällt, über die Vorfrage seiner sachlichen Zuständigkeit im vollen Umfang selbst zu entscheiden.“ Überschreitet der von der Antragstellerin beantragte Beratungsgegenstand die in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG umgrenzte Verbandskompetenz des Kreises, führt dies jedenfalls nicht kraft Verfassungsrechts zu einer Anreicherung der Kompetenzen des Landrats. Hierzu bedarf es schon von Verfassung wegen einer gesetzlichen Kompetenzzuweisung. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass mit dem beantragten Tagesordnungspunkt keine örtlichen Belange des Kreises berührt werden. Als Angelegenheiten, deren Wahrung und Förderung sich der Kreis zur Aufgabe machen kann, kommen alle kreisbezogenen Interessen und Bedürfnisse der Einwohner des Kreises in Betracht; ein Kreis, der sich einer solchen durch kreisbezogene Bedürfnisse und Interessen gekennzeichnete Angelegenheit annimmt, macht sie dadurch zu ihrer Aufgabe. Der notwendige spezifische örtliche Bezug ist unter der hinreichenden, aber auch notwendigen Voraussetzung gegeben, dass es dabei um Bedürfnisse und Interessen geht, die den Einwohnern des Kreises gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in dem Kreis betreffen (vgl. BVwerG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 37/89 -, juris). Unter der Voraussetzung, dass der Antrag das Ziel verfolgt, Flüchtlinge aus Griechenland aufzunehmen und entsprechende Kapazitäten zur Unterbringung zu schaffen, kann eine Befassungskompetenz des Kreistages durchaus gegeben sein. Auch das Budgetrecht des Kreises könnte berührt sein, wenn für die Aufnahme weiterer Flüchtlinge zusätzliche Ausgaben notwendig werden. Einer darüberhinausgehenden Betroffenheit in einer dem Kreis zur Erfüllung zugewiesenen Aufgabe bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine etwaige Beschlussfassung tatsächliche Konsequenzen bewirken kann. Unter den genannten Voraussetzungen sind auch Stellungnahmen des Kreises im Sinne von bloßen Meinungsäußerungen oder in der Art eines Ersuchens zulässige Verhandlungsgegenstände (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 19). Der Antragsgegner ist daher gehalten, die Kreistagsmitglieder unter Übersendung der erweiterten Tagesordnung und unter Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 ThürKO (erneut) zuladen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ist dies auch möglich. Da der Antragsgegner bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO zur Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung der nächsten Sitzung verpflichtet ist, ist ein Einvernehmen mit dem Beigeordneten und dem Hauptausschuss gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 ThürKO nicht (zwingend) herzustellen. 2. Die Entscheidung ist eilbedürftig, weil der Antragsgegner den streitgegenständlichen Antrag nicht auf die Tagesordnung der Sitzung am 24. Juni 2020 gesetzt und zum Ausdruck gebracht hat, dass er ihn auch nicht auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu nehmen bereit ist, weil er ihn für unzulässig hält. Liegen wie hier, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit vor, würde die Antragstellerin in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten unzumutbar beeinträchtigt werden, wenn sie das ihr nach § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO in Verbindung mit § 112 ThürKO zustehende Recht, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung bringen zu können, erst durch eine Klage im Hauptsacheverfahren erstreiten müsste. Daher ist grundsätzlich wegen des irreversiblen Verlustes dieses Rechts mit Ablauf des genannten Zeitpunkts eine Eilbedürftigkeit gegeben (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 4 B 24/20 –; VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 – 1 L 1246/10.TR –, jeweils zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Da der Antrag auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer von einer Reduzierung des Streitwertes abgesehen.