Beschluss
2 S 1070/22 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2022:0906.2S1070.22GE.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Über die Erinnerung hat der Einzelrichter zu befinden, da die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts 2 K 816/11 Ge vom 21. Juni 2012 durch den Einzelrichter getroffen wurde, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 165 Rn. 3). Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 9. Juni 2022 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nach § 165 i. V. m. § 151 Satz 1 VwGO zulässig. Insbesondere hat die Urkundsbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen (§§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, denn die Ablehnung einer Kostennachfestsetzung der Urkundsbeamtin des Gerichts ist nicht zu beanstanden. Eine Erledigungsgebühr im beantragten Sinne ist nicht angefallen. Gemäß Ziff. 1002 der Anlage 1 zum VV-RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung setzt hierbei voraus, dass eine besondere und nicht eine bereits mit der Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 und der Terminsgebühr nach Ziff. 3104 der Anlage 1 zum VV-RVG abgegoltene Tätigkeit vorliegt, also eine Mitwirkung, die über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs sowie die Terminvertretung hinausgeht. Nur eine über diese Tätigkeiten hinausgehende, auf die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts begründet den Tatbestand für das Entstehen der Erledigungsgebühr (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. April 1993 - 8 C 16/92 -; Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68/83 - jeweils zitiert nach Juris). Es bedarf also einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Rechtsanwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht abgegolten ist (vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68/83-; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 E 82/15 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 3 K 33.14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 - Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 - BayVBl. 2008, 417 ff., jeweils zitiert nach Juris). Zudem muss die Mitwirkung des Rechtsanwalts darüber hinaus für die Erledigung der Rechtssache ursächlich gewesen sein. Aus dem Begriff der Mitwirkung ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung allerdings nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er daran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet (vgl. die bereits zitierte Rechtsprechung). Eine Tätigkeit des Bevollmächtigten, die lediglich auf eine allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht hingegen nicht aus. Die besondere Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin im eingangs dargelegten Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hatte auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. Juni 2012 reagiert, indem er seinen seinerzeit teilweise noch streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juli 1998, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. Mai 2000, in der Gestalt des 1. Änderungsbescheides des Beklagten vom 18. Dezember 2002, in der Gestalt des 2. Änderungsbescheides des Beklagten vom 19. Dezember 2011 durch seinen 3. Änderungsbescheid vom 3. August 2012 ersetzte, als gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 bereits der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung anhängig war. Die von der Bevollmächtigen der Klägerin entfaltete Tätigkeit beschränkte sich damit auf die prozessuale - auch für die Mandantschaft kostengünstigste - Abwicklung des im Berufungszulassungsverfahren anhängigen Rechtsstreits, denn der 3. Änderungsbescheid vom 3. August 2021 hatte das ursprüngliche Klageverfahren erledigt, indem er den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid ersetze. Diese Tätigkeit ist jedoch mit der bereits verdienten Gebühr abgegolten und keine Tätigkeit i. S. d. Ziff. 1002 der Anlage 1 zum VV-RVG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 56 Abs. 2 und 3 RVG.