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Urteil

2 K 837/21 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2023:0315.2K837.21GE.00
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Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10. Juni 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je 1/2. Die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger und die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10. Juni 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je 1/2. Die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger und die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Das Verwaltungsstreitverfahren ist auf Grund des Beschlusses der Kammer vom 26. August 2021 durch den Einzelrichter zu entscheiden. Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben, während der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 26. November 2019 rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist bereits mangels Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes formell rechtswidrig und unterliegt daher der isolierten Aufhebung durch das Gericht. Seine formelle Rechtswidrigkeit mangels sachlicher Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde hat keine Auswirkungen auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides der Beklagten vom 26. November 2019, sodass insoweit die Klage abzuweisen ist. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt der Beklagten in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die einheitliche Anfechtungsklage ist bei einem für sich betrachtet formell und materiell rechtmäßigen Ausgangsbescheid nur dann umfassend erfolgreich, wenn sich der Widerspruchsbescheid materiell rechtswidrig, beispielsweise durch eine rechtswidrige Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde, auf den ursprünglichen Verwaltungsakt auswirkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1989 – 6 S 2694/88 -, VG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2009 - 5 K 2620/08 - m.w.N.; jeweils zitiert nach juris). Das ist hier im Hinblick auf die bereits vorliegende formelle Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides zu verneinen, da sich dieser formelle Fehler nicht auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides auswirkt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist nach § 73 VwGO nicht zuständig gewesen, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2019 zu entscheiden. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürAGVwGO ist stattdessen der Landkreis Altenburger Land für die Entscheidung des Widerspruchs zuständig gewesen. Nach zuerst genannter Vorschrift erlässt die nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird. Nach der hierzu getroffenen landesrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürAGVwGO erlässt den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden und Landkreise nach § 73 VwGO in Angelegenheiten des hier nach § 1 OBG betroffenen übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Fachaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist nach § 118 Abs. 4 ThürKO das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist. Demzufolge war für die kreisangehörige Beklagte nach dieser Vorschrift mangels anderweitiger Regelung vorliegend der Landkreis Altenburger Land, in dessen Kreisgebiet die Beklagte liegt, als zuständige Fachaufsichtsbehörde für die Entscheidung des Widerspruchs zuständig, dem deshalb die Beklagte zu Recht den Widerspruchsvorgang zunächst zur Entscheidung vorgelegt hatte. Nichts anderes folgt aus § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts - StrVZustVO -. Zwar sind nach § 2 Abs. 7 und 8 StrVZustVO in Verbindung mit § 1 Nr. 13 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit von Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde vom 1. Dezember 2006 i. d. F. vom 9. September 2022 der Beklagten als kreisangehöriger Stadt die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde übertragen worden, so dass nach § 2 Abs. 2 StrVZustVO in Widerspruchsangelegenheiten aus diesem Aufgabenbereich das Thüringer Landesverwaltungsamt die höhere Verwaltungsbehörde und damit zuständige Widerspruchsbehörde ist. Allerdings hat vorliegend die Beklagte die Umsetzungsmaßnahme hinsichtlich des klägerischen Fahrzeuges als Ordnungsbehörde nach § 1 OBG und nicht als untere Straßenverkehrsbehörde vorgenommen, wie sich auch aus dem Briefkopf des angefochtenen Kostenbescheides der Beklagten ergibt. Denn Abschlepp- und Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere nach § 22 OBG, nimmt die jeweilige Gemeinde nicht als untere Straßenverkehrsbehörde vor. Vielmehr wird sie bei der Durchführung von Maßnahmen, die ihre Rechtsgrundlage im Ordnungsbehördengesetz finden, als Ordnungsbehörde nach § 1 OBG tätig. Folglich gilt für die Bestimmung der zuständigen Widerspruchsbehörde § 118 Abs. 4 ThürKO und nicht § 2 Abs. 2 StrVZustVO, sodass der Landkreis Altenburger Land zuständige Widerspruchsbehörde war. Hingegen ist der Kostenbescheid der Beklagten vom 26. November 2019 rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 53, 12 Abs. 2 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG - i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2; 6 Abs. 1 Nr. 1; 7,11 und 21 Thüringer Verwaltungskostengesetz - ThürVwKostG - i.V.m. §§ 1 und 2 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in Verbindung mit § 2 der Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV). In formeller Hinsicht ist der von der zuständigen Beklagten als Kostengläubigerin erlassene Bescheid nicht zu beanstanden. Zwar ist der Kläger vor Erlass des Kostenbescheides nach § 28 ThürVwVfG nicht angehört worden, ohne dass eine solche Anhörung nach Abs. 2 der Vorschrift entbehrlich gewesen wäre. Die fehlende Anhörung ist aber nach § 45 Absatz 1 Nr. 3 ThürVwVfG geheilt worden. Die Heilung konnte zwar nicht durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit der Berücksichtigung des klägerischen Widerspruchsvorbringens erfolgen, da die Behörde für die Entscheidung des Widerspruchs nicht zuständig war. Allerdings hat die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 19. Januar 2021 in ihrer dort dem Kläger mitgeteilten Nichtabhilfeentscheidung seine Einwände zur Kenntnis genommen und nach einem am 16. Januar 2021 erfolgten Vor-Ort-Termin mit seiner Verfahrensbevollmächtigten und nach nochmaliger Prüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ihre Entscheidung aufrechterhalten. Mithin ist der gleiche Zweck der unterbliebenen Anhörung im Abhilfeverfahren vollständig erreicht und die fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG durch die Beklagte als Ausgangsbehörde geheilt worden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 45 Rn. 26 m.w.N). Der Kostenbescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 53 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG - kann für die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Das ist hier nach § 12 Abs. 2 Satz 1 OBG der Fall, wonach die nach den §§ 10 oder 11 OBG Verantwortlichen als Gesamtschuldner zum Ersatz derjenigen Kosten (Gebühren und Auslagen) verpflichtet sind, die der Ordnungsbehörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 12 Abs. 1 OBG entstanden sind (Ebert/Groscheck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, Band 1, Stand November 2021, § 53 Rn. 2.2). Bei der streitbefangenen Umsetzung des Kraftfahrzeugs mit Anhänger handelt es sich um die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 5 OBG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Marktsatzung der Stadt Schmölln vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert am 22. März 2010. Hingegen ist die Maßnahme im vorliegenden Fall weder als die Beendigung einer Sondernutzung nach § 20 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - noch als Umsetzung des Fahrzeugs nach §§ 22 Abs. 2 Satz 1 OBG oder als Ersatzvornahme nach § 50 ThürVwZVG einzuordnen, wie die Beklagte zunächst meinte. § 20 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - ist nicht einschlägig, da das Abstellen des zugelassenen Fahrzeuges mit zugelassenem Anhänger keine Sondernutzung der betreffenden Verkehrsfläche darstellt, die nach dieser Rechtsgrundlage beendet werden kann. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte an dem betreffenden Tag einen festgesetzten Markt als öffentliche Einrichtung nach § 1 zur Regelung des Marktwesens der Stadt Schmölln - Marktsatzung - vom 8. Dezember 2007, zuletzt geändert am 22. März 010 auf der Verkehrsfläche abhielt. Denn die in § 2 der Marktsatzung erfolgte Festsetzung der Wochenmärkte hebt nicht etwa die bestehende straßenrechtliche Widmung auf, die den Marktplatz für den allgemeinen Straßen- bzw. Kraftfahrzeugverkehr widmet, der als verkehrsberuhigte Zone nach den hierfür geltenden Maßgaben für Kraftfahrzeuge ausgeschildert ist. Eine solche Anordnung könnte nur durch eine öffentlich bekanntzumachende (Teil-) Einziehung nach § 8 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - in Form einer öffentlich bekanntzumachenden Allgemeinverfügung erfolgen, indem von einer Verkehrsfläche der Kraftfahrzeugverkehr dauerhaft ausgeschlossen wird. Erst in einem solchen Fall würde das Verkehrsverhalten des Klägers eine widmungswidrige Nutzung und damit eine Sondernutzung begründen. Folgerichtig stellt deshalb § 4 der Marktsatzung klar, dass der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen im Marktbereich nur während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes sowie während des zum Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraums in dem Maße eingeschränkt wird, soweit es für den Marktverkehr erforderlich ist. Mithin ist die straßenrechtliche Widmung ersichtlich nicht - teilweise - eingezogen, sondern für einen zeitlich beschränkten Bereich während der Dauer des Marktes nur eingeschränkt worden, wie es etwa auch für die kurzfristige Beschränkung einer straßenrechtlichen Widmung bei der Einrichtung von Straßenbaustellen möglich ist. Weiterhin ist nach § 9 Abs. 1 Marktsatzung geregelt, dass außer Verkaufswagen und -anhängern im Sinne des § 7 Marktsatzung keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktgelände abgestellt werden dürfen. Mithin ist das Abstellen des Fahrzeuges als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 bzw. 10 Marktsatzung einzuordnen, mit der aber nicht gleichzeitig eine Sondernutzung einhergeht. Vor diesem Hintergrund liegen auch nicht die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 OBG für ein Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers mit Anhänger vor. Danach können Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt sind, in der Regel erst dann nach Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden, wenn ein Umsetzen nicht möglich ist. Verkehrswidrig heißt, das Fahrzeug ist Mittel zur Begehung eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere gegen die Straßenverkehrsordnung oder straßenverkehrsrechtliche Anordnungen in Form von Verkehrsschildern (Ebert/Groscheck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, Band 1, Stand November 2021, § 22 Rn. 3.1.3). Ein solcher Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften ist vorliegend ebenfalls zu verneinen. Nach der unstreitig vorhandenen Ausschilderung des Marktplatzes als verkehrsberuhigte Zone auch während des hier in Rede stehenden Markttages ist der Kläger dort zwar grundsätzlich befugt, im Wege seiner vorhandenen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO auch außerhalb der dort ausgewiesenen Parkflächen sein Fahrzeug abzustellen. Mithin verstieß er nicht gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung in Form eines Verkehrsschildes oder anderweitige Regelung der Straßenverkehrsordnung, die nach wie vor auch während des betreffenden Markttages formal Bestand hatten und nicht etwa durch eine verkehrsrechtliche Kenntlichmachung außer Kraft gesetzt wurden. Stattdessen verstieß der Kläger am 19. November 2019 aber gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Marktsatzung der Beklagten, der keine verkehrsrechtliche Vorschrift i. S. d. § 22 OBG, sondern eine satzungsrechtliche Benutzungsregelung hinsichtlich einer öffentlichen Einrichtung beinhaltet. Nach § 9 Marktsatzung ist es, wie bereits erwähnt, vorübergehend nicht erlaubt, an Markttagen Fahrzeuge auf dem Marktgelände abzustellen, es sei denn es handelt sich um Verkaufsfahrzeuge und dazugehörige Anhänger von zugelassenen Markthändlern. Folglich verstieß der Kläger, der kein Markthändler ist, gegen eine Benutzungsvorschrift des Wochenmarktes, der nach § 2 Marktsatzung am 19. November 2019 als öffentliche Einrichtung stattfand (§ 1 Absatz 1 Marktsatzung). Nach alle dem scheidet auch eine vom Beklagten angenommene Ersatzvornahme nach § 50 |ThürVwZVG hinsichtlich der vorgenommenen Abschleppmaßnahme aus, da eine verkehrsrechtliche Anordnung und ein dort möglicherweise enthaltenes Wegfahrgebot nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurde, wobei nach Thüringer Landesrecht bei verkehrswidrigem Verhalten sowieso vorrangig § 22 Abs. 2 OBG für entsprechende Maßnahmen einschlägig ist. Die Abschleppmaßnahme in Form der Umsetzung des Fahrzeugs mit Anhänger kann folglich nur auf §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 OBG i.V.m. § 9 Marktsatzung gestützt werden und ist als abrechnungsfähige öffentliche Leistung rechtmäßig vorgenommen worden. Für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides ist zwar grundsätzlich nicht maßgeblich, ob die kostenpflichtige Leistung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Denn die Entstehung des Kostenanspruchs setzt grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung voraus. Ebenso wenig wie das Gerichtskostenrecht kennt das Verwaltungskostenrecht keinen Konnexitätsgrundsatz dergestalt, dass die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung von der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Leistung abhängt (ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 – 3 KO 749/07 -, Urteil vom 11. November 2009 – 1 KO 256/08 -; zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Amtshandlung vom Kostenschuldner beantragt bzw. beauftragt wurde. In solchen Fällen soll sich der Kostenschuldner einer Kostenpflicht nicht deshalb entziehen können, weil sich möglicherweise erst im Nachhinein herausstellt, dass der von ihm beauftragte Hoheitsträger zu der erbrachten öffentlichen Leistung nicht befugt war (vgl. zu einem solchen Fall: VG Meiningen, Urteil vom 21. Mai 2019 - 2 K 8/17 Me -; zitiert nach juris). In solchen Fallgestaltungen werden Gebühren oder Auslagen lediglich dann nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären (§§ 4 Abs. 8; 11 Abs. 6 ThürVwKostG). Entsprechend der Grundsätze im Gerichtskostenrecht ist das der Fall, wenn ein offensichtlicher, schwerer Fehler vorliegt, die Behörde eindeutig gegen gesetzliche Normen verstieß und dieser Verstoß offen zutage tritt (ThürOVG, Urteil vom 11. November 2009 – 1 KO 256/08 -, zitiert nach juris). Ebenso wenig kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bei der Kostenerhebung an, sofern sie in Form eines dem Kostenbescheid vorangegangenen Verwaltungsakts erging, der selbständig anfechtbar war und mittlerweile bestandskräftig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009 – OVG 12 N 57.09 -; zitiert nach juris). Allerdings ist im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG allgemein anerkannt, dass bei behördlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Eingriffsverwaltung, die sich gegen ordnungs- und polizeirechtlich Verantwortliche richten, dieser kostenpflichtige Eingriffsakt selbst rechtmäßig gewesen sein muss (ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 – 3 KO 749/07 - zitiert nach juris m. w.N.). Dies zugrunde legend, ist die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Wege der unmittelbaren Ausführung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides. Denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger eine ordnungsbehördliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr gegen ihn als Fahrer und Halter seines Fahrzeugs und damit als Handlungs- und Zustandsstörer vorgenommen. Da die unmittelbare Ausführung als Realakt erfolgt (Ebert/Groscheck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, Band 1, Stand November 2021, § 12 Rn. 2), ist ferner auch kein vorheriger Verwaltungsakt ergangen, der vom Kläger gesondert hätte angegriffen werden müssen, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme dort zu klären. Die mithin erforderliche Rechtmäßigkeit der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Kostenbescheid angegriffenen Abschleppmaßnahme in Form der hier nur erfolgten Umsetzung des Fahrzeugs mit Anhänger liegt vor. Nach § 5 Abs. 1 können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln. Zwar hat die Beklagte stattdessen die Maßnahme zunächst u. a. auf § 22 OBG gestützt. Allerdings hat sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Maßnahme auch nach § 5 OBG gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein etwaiger Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids durch das Nachschieben einer tragfähigen Rechtsgrundlage ausgeräumt werden kann. Einer Umdeutung bedarf es deshalb in Fällen wie dem vorliegenden nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1989 – 1 CB 32/89 -, zitiert nach juris). Ein solcher Austausch der dem Bescheid tragenden Rechtsgrundlage ist auch durch das Gericht zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Ermessenserwägungen nach ihrem normspezifischen Zuschnitt dadurch keine Wesensänderung erfahren (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 8 S 1068/91 -; jeweils zitiert nach juris). Folglich war die Beklagte befugt, auch noch in der mündlichen Verhandlung die Maßnahme auf die einschlägige Rechtsgrundlage zu stützen. Im Kern geht es nach den von der Beklagten genannten Rechtsgrundlagen um die Rechtfertigung der Umsetzungsmaßnahme, für die jeweils die von der Beklagten getroffenen Ermessenserwägungen insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme relevant sind. Eine nach § 5 OBG erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag hier vor. Nach § 54 Nr. 1 OBG werden vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Bestand der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt umfasst. An der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung nimmt folglich auch die Marktsatzung der Beklagten als kommunale Satzung nach § 19 Abs. 1 ThürKO teil, sodass der Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Marktsatzung durch das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs mit Anhänger die öffentliche Sicherheit nicht nur gefährdete, sondern durch den Verstoß bereits eine Störung des Schutzgutes eingetreten war. Zudem verletzte der Kläger im Übrigen die subjektiven Rechte eines Dritten, indem er sein Fahrzeug mit Anhänger im unmittelbaren Bereich eines Händlerstands parkte und es hierdurch zu einer Behinderung des Händlers kam, der an dem ihm zugewiesenen Händlerplatz seinen Stand nicht aufbauen konnte. Da die Vorschriften der Marktsatzung keine Befugnis der Behörde zur Beendigung einer entsprechenden Gefahr oder Störung vorsieht und aus den genannten Gründen speziellere Eingriffsnormen des Ordnungsbehördengesetzes nicht einschlägig sind, war die Beklagte nach § 5 OBG zu der entsprechenden Maßnahme befugt (§ 5 Abs. 2 OBG). Die Maßnahme lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt worden. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass auch im Hinblick auf § 5 OBG die Umsetzung des Fahrzeuges geboten war und eine andere geeignete und weniger eingreifende Möglichkeit zur Beseitigung der Störung nicht in Betracht kam. Insbesondere hatte die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vergeblich versucht, den in der Nähe wohnenden Kläger vor der Maßnahme zu kontaktieren, um ihn selbst zur Beseitigung des Fahrzeugs zu veranlassen. Eine anderweitige mildere Maßnahme ist nicht erkennbar, zumal das Fahrzeug nur auf den nahegelegenen Parkplatz am Brauereiteich umgesetzt wurde. Deren Umsetzung im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 12 OBG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach können Ordnungsbehörden Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 10 oder 11 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme liegen vor. Der Kläger war als Fahrer und Halter des Fahrzeugs und damit als Handlungs- und Zustandsstörer am 19. November 2019 bis 8.30 Uhr für die Bediensteten der Beklagten nicht erreichbar gewesen. Folglich konnte gegenüber dem Kläger ein vollstreckbares Wegfahrgebot in Form eines Verwaltungsaktes nicht erlassen werden. Die Beklagte war auch nicht gehalten, den ordnungswidrigen Zustand bis zum Erscheinen des Klägers zu dulden und entsprechend der Grundsätze für Sicherstellungen und Umsetzungsmaßnahmen von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen nach § 22 OBG mit der schließlich vorgenommenen Maßnahme weiter zuzuwarten. Von einer Warte- und Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde kann nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des rechtswidrig abgestellten Fahrzeuges veranlasst werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn vor Ort eine Anlieferung für einen Anlieger festgestellt wird und mit einer zeitnahen Rückkehr des Auslieferungsfahrers gerechnet werden kann oder der Fahrer aufgrund anderer Umstände kurzfristig erreichbar erscheint. Allein ein heimisches Kennzeichen oder das Abstellen des Fahrzeuges in einer Wohnstraße sind noch kein hinreichender Hinweis darauf, dass es sich bei dem Fahrzeughalter um einen kurzfristig erreichbaren Anwohner handelt. Abgesehen davon sind auch in einem solchen Fall eine kurzfristige Erreichbarkeit und die Möglichkeit einer zeitnahen Beseitigung des Verstoßes ungewiss. Das Hinterlegen einer Telefonnummer in dem betreffenden Kraftfahrzeug reicht grundsätzlich ebenso wenig aus, die Ordnungsbehörden zu veranlassen, den Fahrer zu erreichen bzw. Nachforschungen über seinen Aufenthalt anzustellen. Gleiches gilt für einen im Fahrzeug ausgelegten Anwohnerparkausweis. Der Umfang einer Nachforschungs- und Wartepflicht hängt zudem von der zeitlichen Dringlichkeit der Gefahrenbeseitigung und den an die Effektivität der Gefahrenabwehr zu stellenden Anforderungen ab (Ebert/Groscheck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, Band 1, Stand November 2021, § 22 Rn. 3.4.1 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte einer etwaig bestehenden Warte- und Nachforschungspflicht entsprochen, bis sie schließlich die Gefahr bzw. hier die bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit beseitigte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte mindestens eine Stunde auf den Kläger gewartet und zusätzlich vergeblich versucht, ihn an seinem in der Nähe befindlichen Wohnsitz zu erreichen, um ihn zur Beseitigung des Fahrzeuges zu veranlassen. Der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, der Zeuge R., bekundete, dass er das Fahrzeug um 07:30 Uhr am 19. November 2019 auf dem Marktplatz angetroffen habe. Da das Fahrzeug als auch der Kläger ihm bekannt sind, hat er um 07:40 Uhr am Wohnsitz des Klägers vergeblich geklingelt, der vom Markt etwa ... entfernt wohnt. Um 08:15 Uhr ist er dann nochmals am Wohnsitz des Klägers erschienen und hat vergeblich versucht, den Kläger zu erreichen. Nach einer Beratung im Rathaus ist man dann zur Entscheidung gelangt, dass unter Abwägung aller Umstände nur eine Abschleppmaßnahme in Betracht kommt, um die Nutzung des Händlerplatzes auf dem Marktplatz für den betreffenden Händler zu gewährleisten, auf dessen Platz das Fahrzeug des Klägers mit Anhänger abgestellt war. Um 08:30 Uhr ist dann der Abschleppdienst beauftragt worden. Daraus folgt des Weiteren, dass der Zweck der Maßnahme, die Verletzung des § 9 der Marktsatzung zu beenden und dem betroffenen Markthändler die Aufstellung seines Verkaufswagens zu ermöglichen, damit er seinem Gewerbebetrieb nachgehen kann, ohne die Maßnahme nicht zu erreichen gewesen ist. Folglich war die Beklagte befugt, das Fahrzeug auf dem in der Nähe liegenden Parkplatz Brauereiteich selbst oder durch einen Beauftragten umzusetzen. Der Kostenbescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 OBG. Danach sind die nach den §§ 10 oder 11 Verantwortlichen als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet, sofern der Ordnungsbehörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren und Auslagen) entstehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürVwKostG erheben Behörden der Gemeinden, soweit sie Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen nach § 21 ThürVwKostG. Eine solche öffentliche Leistung in Form der durchgeführten Amtshandlung liegt hier nach § 1 Abs. 6 ThürVwKostG vor, die durch den von dem Kläger ausgelösten Tatbestand ihm individuell zurechenbar ist (§ 1 Abs. 7 ThürVwKostG), sodass er zu Recht als Verwaltungskostenschuldner nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG in Anspruch genommen wurde. Die entstandenen Umsetzungskosten sind nach § 2 ThürOBKostV als Auslagen in voller Höhe erstattungsfähig. Soweit die Beklagte Verwaltungsgebühren nach dem Zeitaufwand der in dem Bescheid genannten Tätigkeiten nach § 8 Abs. 4 ThürVKostO in Verbindung mit Nr. 1.4.1.2 und 1.4.1.3 ThürAllgVwKostO geltend gemacht hat sind diese ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn hierfür § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBKostVO die vorrangige Rechtsgrundlage als Gebühr für die unmittelbare Ausführung wäre, kann dieser Rechtsgrundlage nach den oben genannten Grundsätzen herangezogen werden, wonach für die unmittelbare Ausführung Gebühren zwischen 15,00 bis 1.000,00 € erhoben werden können, in dessen unteren Rahmen sich die insoweit festgesetzten Gebühren in Höhe von 131,00 € bewegen. Einwände der Höhe nach sind vom Kläger weder erhoben worden noch sind solche erkennbar. Ein etwaiger Erstattungsanspruch hinsichtlich der in dem aufgehobenen Widerspruchsbescheid festgesetzten Widerspruchsgebühr nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht auszusprechen, da der Freistaat Thüringen nicht Beklagter ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Danach sind die Kosten des Verfahrens entsprechend des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten verhältnismäßig zu verteilen. Da die Klage nur hinsichtlich des formell rechtswidrigen Widerspruchsbescheid erfolgreich ist, während sie bezogen auf den Ausgangsbescheid der Beklagten abzuweisen war, ist eine hälftige Kostenteilung angemessen. Hierbei ist unerheblich, dass die Beklagte die Entscheidung des Widerspruchs durch die unzuständige Widerspruchsbehörde nur bedingt veranlasst hat. Im Hinblick darauf, dass der Ausgangsbescheid der Beklagten in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, zu prüfen ist, sind der Ausgangsbehörde grundsätzlich auch Fehler der Widerspruchsbehörde zuzurechnen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1989 – 6 S 2694/88 -, NVwZ 1990, S. 1085 ff.; zitiert nach juris). Die Hinzuziehung der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auszusprechen, da der Kläger in dem aus der Kostengrundentscheidung ersichtlichen Umfang obsiegt. Die Hinzuziehung der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers war notwendig, da ihm als juristischen Laien die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht zumutbar war. Dass der Kläger durch sie im Verwaltungsprozess nicht mehr vertreten wurde, ist unerheblich, da er auch ohne anwaltliche Vertretung befugt ist, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 598,08 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten für die Umsetzung seines Fahrzeuges. Er ist Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen S. und Inhaber einer Parkerlaubnis für Gehbehinderte nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Das Fahrzeug parkte der Kläger am Abend des 18. November 2019 mit einem Anhänger auf dem durch Verkehrszeichen 325.1 StVO ausgewiesenen verkehrsberuhigten Marktplatz der Beklagten gegenüber der Polizeistation Markt 2 im unmittelbaren Bereich einer Standfläche, die einem Markthändler für den am nächsten Tag festgesetzten Wochenmarkt als Platz zugewiesen war. Seine Parkerlaubnis legte er hinter der Windschutzscheibe aus. Auf dem Marktplatz wird jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag ab 7:00 Uhr von der Beklagten auf der Grundlage ihrer kommunalen Marktsatzung ein Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung durchgeführt. Nachdem das Fahrzeug am Dienstag, den 19. November gegen 6:00 Uhr von der Polizei dort vorgefunden wurde und eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger seitens der Beklagten bis 08:30 Uhr ergebnislos verlief, ließ die Beklagte das Fahrzeug auf den in der Nähe befindlichen öffentlichen Parkplatz am "Brauereiteich“ umsetzen, der etwa zwei bis drei Gehminuten vom Wohnhaus des Klägers entfernt ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder im Behördenvorgang Bezug genommen. Mit Bescheid vom 26. November 2019 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Verwaltungskosten in Höhe von 598,08 € fest, die sich aus den Auslagen für die Umsetzung des Pkw in Höhe von 467,08 € und Verwaltungsgebühren in Höhe von 131,00 € zusammensetzten. Die Beklagte stützte die Kostenfestsetzung auf § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Thüringer Straßengesetz -ThürStrG - sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, §§ 7, 11 und 21 Thüringer Verwaltungskostengesetz - ThürVwkostG in Verbindung mit §§ 1 und 2 Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO). Das Fahrzeug des Klägers mit Anhänger sei verschlossen am 19. November gegen 6:00 Uhr von der Polizei im Bereich des Wochenmarktes, Oberer Marktseite, gegenüber der Rathaustreppe, festgestellt worden. Dieser Platz sei einem Markthändler zugewiesen gewesen, der seinen Stand infolge des Abstellens des Fahrzeuges nicht habe nutzen können. Die Nutzung seiner Parkerleichterung sei durch den Kläger missbräuchlich erfolgt, da ein Grund für das Abstellen des Fahrzeuges mit Anhänger nicht ersichtlich gewesen sei. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des Ordnungsamtes bis 8.30 Uhr am 19. November 2019 versucht, den Kläger vergeblich zuhause bzw. telefonisch zu erreichen. Hiergegen legte der Kläger am 9. Dezember 2019 Widerspruch ein. Er sei Inhaber einer Sonderparkerlaubnis, die er am 19. November 2019 sichtbar hinter der Frontscheibe seines Pkw ausgelegt habe. Danach sei er als schwerbehinderte Person berechtigt, außerhalb gekennzeichneter Parkflächen das Fahrzeug auf dem betreffenden Marktplatz für eine Parkdauer von max. 24 Stunden abzustellen. Das Fahrzeug sei daher rechtswidrig abgeschleppt worden. Außerdem sei auch kein Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen worden. Ferner ließ er durch seine damalige Verfahrensbevollmächtigte ausführen, dass der Kläger das Fahrzeug bereits am 18. November 2019 auf dem Marktplatz geparkt habe. Es habe im verkehrsberuhigten Bereich abgestellt werden müssen, da alle anderen gekennzeichneten Parkplätze belegt gewesen wären. Die von ihm ausgelegte Ausnahmegenehmigung gestattet es ihm grundsätzlich, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. Da die höchstzulässige Parkzeit auf Grundlage der Ausnahmegenehmigung 24 Stunden betrage, habe der Kläger bis 16:59 Uhr am 19. November 2019 dort parken dürfen, nachdem er am 18. November 2019 um 17:00 Uhr das Fahrzeug dort abgeparkt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht erreichbar gewesen sein solle, da er zu Hause gewesen sei. Folglich habe keine verbotswidrige Nutzung vorgelegen und die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landkreis Altenburger Land zur Entscheidung vor. Die Beklagte sei nach § 20 Abs. 1, 43,46 und 47 ThürStrG berechtigt gewesen, Maßnahmen zur Beendigung einer verbotswidrigen Nutzung einer Straße zu ergreifen. Vorliegend habe der Kläger auf einer zum Wochenmarkt gewidmeten Fläche an einem Markttag sein Fahrzeug abgeparkt. Um Schadensersatzansprüche aus dem Händlervertrag gegenüber der Beklagten abzuwehren, habe das Fahrzeug nebst deren Anhänger entfernt werden müssen. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, dass nach einer erfolgten Akteneinsicht mit ihr und eines Vor-Ort-Termins am 16. Januar 2020 sowie nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ein Parken während des Wochenmarktes auf den ausschließlich dafür gewidmeten Flächen auch für Inhaber einer Parkerleichterung nicht erlaubt. Mit Schreiben vom 23. April 2021 reichte der Landkreis Altenburger Land die Unterlagen an die Beklagte mit dem Hinweis zurück, dass der Landkreis für die Entscheidung dieser Angelegenheit im übertragenen Wirkungskreis nicht zuständig sei. Nach § 73 VwGO sei in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürAGVwGO die „Widerspruchsbehörde“ die Fachaufsichtsbehörde. Daraufhin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2021 die Widerspruchsangelegenheit an das Thüringer Landesverwaltungsamt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2021 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es sei für die Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürAGVwGO örtlich und sachlich zuständig. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid seien die § 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 2 Nr. 2, 46 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 3 ThürVwZVG in Verbindung mit der Thüringer Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Bei dem Abschleppvorgang handle es sich um eine Ersatzvornahme i. S. d. § 50 ThürVwZVG, der die festgesetzten Kosten rechtfertige. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Der Kläger hat am 1. Juli 2021 Klage zur Niederschrift erhoben. Mit Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2021 - 3 K 752/21 Ge - wurde die Klage abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 K 837/21 Ge fortgeführt, soweit sich der Kläger gegen die Umsetzung seines Fahrzeugs und die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten wendet. Er sei gezwungen gewesen, am 18. November 2019 sein Fahrzeug auf dem Marktplatz der Beklagten gegenüber der Polizeidienststelle abzustellen, weil die Engstelle zu seiner Garage in der S. zugeparkt gewesen sei und er nicht zu seiner Garage habe gelangen können. Sämtliche zur Verfügung stehenden 40 Parkplätze auf dem Marktplatz seien belegt gewesen. Er sei schwerbehindert und habe dies durch Auslage der entsprechenden Erlaubnis im Fahrzeug auch kenntlich gemacht. Trotzdem sei sein Fahrzeug am 19. November 2019 gegen 8.30 Uhr abgeschleppt worden. Es sei auch unzutreffend, dass er einen Markthändler behindert habe. Die in Rechnung gestellten Kosten habe er mittlerweile beglichen und verlange deren Erstattung. Er habe als Schwerbehinderter das Recht gehabt, für 24 Stunden eine Parkfläche zu nutzen, die sich außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen befinde, soweit hierdurch nicht der fließende Verkehr behindert werde. Auch an Marktagen dürfe dieses Schwerbehindertenrecht nicht eingeschränkt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10. Juni 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 598,08 € an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kostenbescheid finde seine im Widerspruchsbescheid genannten Rechtsgrundlagen. Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig erfolgt, sodass die Voraussetzungen für das Entstehen der Kostenschuld gegeben seien. Gemäß § 22 OBG könnten Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt worden seien, umgesetzt werden. Bei dem Abschleppvorgang handle es sich um eine Ersatzvornahme i. S. d. § 50 Abs. 1 ThürVwZVG. Der Ersatzvornahme liege auch ein vollstreckbarer Verwaltungsakt zugrunde. Die an den Zufahrten zum "Markt" im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellten Verkehrszeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich nach § 42 Abs. 4 a StVO) beinhalteten eine Allgemeinverfügung und zugleich das Gebot das Kraftfahrzeug zu entfernen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO berufen. Die Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen begründe keine allgemeine "unbedingte" Parkgenehmigung. Die Abschleppmaßnahme sei daher allenfalls dann als rechtswidrig anzusehen, wenn das Fahrzeug zwar außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen abgestellt worden, eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer aber nicht erfolgt wäre und in zumutbarer Entfernung ein alternativer Parkplatz nicht zur Verfügung gestanden hätte. Das sei hingegen nicht der Fall gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13. August 2021 Bezug genommen. Das Gericht hat durch die Vernehmung des Zeugen R. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Behördenvorganges (ein Hefter) Bezug genommen.