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Urteil

3 K 1687/11 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2014:0930.3K1687.11GE.0A
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Leitsätze
Nach dem Thüringer Straßenrecht muss eine Kreisstraße als klassifizierte Anschlussstraße nicht bis in den Ort hinein, sondern nur bis zum Ortsrand führen. Dieser Endpunkt wird durch den Beginn der geschlossenen Ortslage bestimmt.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffene Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 13. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat im Wege der Umstufung nach § 7 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) den hier streitigen innerörtlichen Teilabschnitt der Kreisstraße Nr. 521 rechtsfehlerfrei zu Lasten der Klägerin zur Gemeindestraße abgestuft. Die Umstufungsverfügung ist sowohl formell (unten A.) als auch materiell (unten B.) rechtmäßig. A. Die Umstufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Umstufung einer Kreisstraße - wie hier - wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürStrG nach Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast von der obersten Straßenbaubehörde - im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für Finanzen zuständigen Ministerium - verfügt. Dabei soll die Umstufung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. Diese Formvorschriften hat der Beklagte eingehalten. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 7. April 2011 vorab zur beabsichtigten Umstufung der Kreisstraße Nr. 521 auf ihrem Gemeindegebiet angehört worden. Mit weiterem Schreiben vom 8. August 2011 wurde ihr die Umstufung schließlich gut vier Monate vorher angekündigt. Das nach § 46 Abs. 1 ThürStrG als oberste Straßenbaubehörde zuständige Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat sodann mit Allgemeinverfügung vom 13. September 2011 die Umstufung zum Ende des Haushaltsjahres mit Wirksamwerden zum 1. Januar 2012 ausgesprochen. Diese Allgemeinverfügung erging auch im Einvernehmen mit den anderen beiden Ministerien. Was das Finanzministerium anbelangt, so hat dieses schon vor Jahren, nämlich mit Schreiben vom 29. Juli 1998, eine „generelle Einwilligung zur Umstufung von Straßen im Freistaat Thüringen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürStrG“ abgegeben (Beiakte [BA] 1, Bl. 25). Beim Innenministerium hat der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2011 gesondert dessen Einvernehmen eingeholt (BA 1, Bl. 23). Das diesbezügliche Einvernehmen hat das Innenministerium sodann mit Schreiben vom 13. Juli 2011 erteilt (BA 1, Bl. 24). B. Die Umstufungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Umstufung des Teilstücks der Kreisstraße Nr. 521 zur Gemeindestraße ist § 7 Abs. 2 ThürStrG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung ändert. Das gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist (Satz 2). Hier ist nicht § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürStrG einschlägig, da sich die Verkehrsbedeutung des innerörtlichen Teilabschnitts der Kreisstraße Nr. 521 nicht geändert hat, sondern § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürStrG, auf den der Beklagte seine Entscheidung auch stützt (vgl. Bl. 4 Gerichtsakte). Danach ist eine Umstufung vorzunehmen, wenn sich die bisherige Einstufung als Kreisstraße als fehlerhaft erwiesen hat, weil dieses Teilstück nicht die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße besitzt. Dies ist hier der Fall. Welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt, beurteilt sich nach ihrer Funktion im Gesamtstraßennetz (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 1994 - 1 A 10644/94 - zitiert nach juris, Rn 17 m. w. N.). Insofern hat der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 ThürStrG bestimmte Klassifizierungsmerkmale für die einzelnen Straßengruppen festgelegt, nach denen sich die Einteilung der öffentlichen Straßen als Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen richtet. Kreisstraßen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG als Straßen definiert, die dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten oder dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind. Um diese letztere Fallgruppe geht es hier. Die Verbindungsstraße nach Letzendorf wurde im Jahre 2006 zur jetzigen Kreisstraße Nr. 521 aufgestuft, um den Anschluss dieses Ortsteils an überörtliche Verkehrswege herzustellen (vgl. Bl. 18 f. Gerichtsakte). Das in den Ort hineinführende Straßenstück ist jedoch nicht Teil dieses unmittelbaren Anschlusses. Es dient nicht dem unentbehrlichen Anschluss dieses Ortsteils an überörtliche Verkehrswege (unten 1.) und ist hierfür auch nicht bestimmt (unten 2.). 1. Der Anschluss von Letzendorf wird dadurch gewährleistet, dass die Kreisstraße Nr. 521 bis zum westlichen Ortseingang reicht. Die weiter in den Ort, bis zur Kreuzung führende Straße ist dagegen nicht mehr Teil dieses Anschlusses. Nach dem Thüringer Straßenrecht muss eine Kreisstraße als klassifizierte Anschlussstraße nicht bis in den Ort hinein zum sogenannten „verkehrlichen Mittelpunkt“, sondern nur bis zum Ortsrand führen (unten a.). Dieser Punkt wird durch den Beginn der geschlossenen Ortslage bestimmt (unten b.). a. Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde und ihren räumlich getrennten Ortsteilen einen Anspruch darauf, durch eine sog. klassifizierte Straße (Bundes-, Landes-, oder Kreisstraße) erschlossen zu sein. Dieser Anspruch begrenzt sich aber darauf, dass die Gemeinde an einem Punkt an das überörtliche Straßennetz anknüpft. Für die weitere innerörtliche Verkehrserschließung dienen dann Gemeindestraßen (ThürOVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 2 KO 17/04 - zitiert nach juris, Rn. 49 m. w. N.). Zu der hier entscheidungserheblichen Frage, wo dieser Schnittpunkt zwischen klassifizierter Anschlussstraße und innerörtlicher Gemeindestraße liegt, gibt es im Thüringer Straßenrecht zwar keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Dass die Anschlussstraße aber nicht bis in den Ort hinein reichen muss, sondern am Ortseingang enden kann, ergibt sich allerdings aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG will mit dem Kriterium der Anschlussfunktion sicherstellen, dass alle Gemeinden mindestens über eine Kreisstraße an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen sind. Die Regelung soll also die Gemeinden bezüglich dieser Verbindungswege finanziell entlasten (vgl. dazu Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: Februar 2008, zum inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG, Rn. 32). Dagegen muss die klassifizierte Straße nicht darüber hinaus auch die innerorts gelegenen Grundstücke einzelner Anlieger erschließen. Denn das Gesetz verlangt nur den „Anschluss von Gemeinden“ und nicht die Erschließung zugunsten einzelner Gemeindeeinwohner. Anzuschließen sind nicht die innerhalb der Gemeinde befindlichen Grundstücke, sondern lediglich der Ort selbst (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Januar 1995 - 1 A 10822/94 - zitiert nach juris, Rn. 26 zu § 3 Nr. 2 LStrG Rheinland-Pfalz; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 200 m. w. N.). Insofern ist es ausreichend, wenn die Anschlussstraße nur bis an den Ortsrand führt (ebenso Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, Kapitel 9, Rn. 30). Die frühere Praxis, den ersten Teilabschnitt der im Ort weiterführenden Straße - bis zum „verkehrlichen Mittelpunkt“ - auch noch als Teil der Anschlussstraße einzustufen, entspricht dagegen nicht der gesetzlichen Intention. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den straßenrechtlichen Bestimmungen über die Ortsdurchfahrten. Bei den Ortsdurchfahrten liegt eine ähnliche Sachverhaltskonstellation zugrunde. Auch dort treffen in der Ortslage Straßen verschiedener Baulastträger - wie hier zwischen Kreis- und Gemeindestraße - aufeinander. Das Gesetz will dabei Aufstückelungen und Abschnittsbildungen innerhalb der Ortsdurchfahrt vermeiden, um nicht die Unterhaltungslast entsprechend zu zerstückeln (BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 41.77 - BVerwGE 62, 143 [146]; BayVGH, Urteil vom 30. November 1988 - 8 B 85 A. 1786 - zitiert nach juris, Rn. 10 m. w. N.). Diesem Zweck dient § 5 Abs. 4 Satz 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 5 Abs. 1 Satz 3 ThürStrG für Landes- und Kreisstraßen, wonach einzelne unbebaute Grundstücke, unbebaubares Gelände oder eine nur einseitige Bebauung den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen sollen. Das Gesetz geht insofern von einer einheitlichen Ortsdurchfahrtsstraße aus. Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2, 2a FStrG (bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen) bzw. nach § 43 Abs. 2, 3 ThürStrG (im Zuge von Landes- und Kreisstraßen) Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt sind, obliegt ihnen die Baulast auch insgesamt und nicht nur abschnittsweise ab einem bestimmten „Verkehrsmittelpunkt“. Der sinngemäße Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürStrG die Strecke der Ortsdurchfahrt abweichend vom Bebauungszusammenhang (kürzer) festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen. Denn diese Regelung bestätigt als Ausnahme nur den gesetzlichen Grundsatz, Aufstückelungen der Ortsdurchfahrt in einzelne Abschnitte zu verhindern (vgl. Tegtbauer in Kodal, a. a. O., Kapitel 14, Rn. 16.1). Dies spricht zugleich dagegen, eine Kreisstraße teilweise in die Ortslage bis zu einem „verkehrlichen Mittelpunkt“ zu führen und nur die Fortsetzung der Straße als Gemeindestraße zu klassifizieren, da dann die Straßenbaulast für diese unterschiedlichen Strecken auseinanderfallen würde. Insofern ist es systemgerecht, die Kreisstraße in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 5 ThürStrG am Ortseingang enden zu lassen. Der „verkehrliche Mittelpunkt“ eines Ortes stellt demgegenüber auch aus rein praktischen Erwägungen keinen geeigneten Anknüpfungspunkt zwischen Anschluss- und Gemeindestraße dar. Denn dieser Punkt, der als erster Kreuzungspunkt definiert wird, der in das örtliche Straßennetz verzweigt (vgl. Bl. 10R Gerichtsakte), lässt sich nicht immer zweifelsfrei bestimmen. So sind zum einen Straßendörfer denkbar, bei denen ein solcher „verkehrlicher Mittelpunkt“ gar nicht feststellbar ist, weil sie überhaupt keinen innerörtlichen Kreuzungsbereich aufweisen. Zum anderen muss der nach dem Ortseingang nächstgelegene Kreuzungspunkt auch nicht mit dem „verkehrlichen Mittelpunkt“ des Ortes übereinstimmen, da diese erste Kreuzung vielleicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Der sinngemäße Einwand der Klägerin, dass in einem Kreuzungsbereich das Wenden der Reinigungs- und Räumfahrzeuge der unterschiedlichen Straßenbaulastträger leichter möglich sei als am Ortseingang, erfordert es nicht, die bis zur Kreuzung führende Straße als Kreisstraße einzustufen. Die effektive Unterhaltung einzelner Straßenbereiche kann gemäß § 44 Abs. 2 ThürStrG durch eine entsprechende interne Vereinbarung der Straßenbaulastträger über eine Arbeitsteilung sichergestellt werden (vgl. dazu Sauthoff, a. a. O., Rn. 953 m. w. N.). b. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte liegt der Endpunkt der klassifizierten Anschlussstraße somit nicht im „verkehrlichen Mittelpunkt“ des Ortes, sondern am Ortsrand. Dieser Punkt entspricht dem Beginn der geschlossenen Ortslage. Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung hierbei den Begriff „Ortsdurchfahrtsgrenze“ verwendet (vgl. Bl. 18R Gerichtsakte), so muss dies im übertragenen Sinn als „gedachte“ Grenzziehung verstanden werden. Denn eine förmlich festgesetzte Ortsdurchfahrtsgrenze nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 ThürStrG gibt es naturgemäß nur bei einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße. Die Kreisstraße Nr. 521 ist jedoch als Anschlussstraße keine Durchgangsstraße, sondern eine Stichstraße, die Letzendorf nur in einer Richtung an überörtliche Verkehrswege anschließt. Die so verstandene, „gedachte“ Ortsdurchfahrtsgrenze wird nach § 5 Abs. 1 ThürStrG durch den Beginn der geschlossenen Ortslage gekennzeichnet. Diesen Punkt hat der Beklagte in der angegriffenen Allgemeinverfügung vom 13. September 2011 zutreffend „in Höhe des Westgiebels der Scheune auf dem Flurstück a“ eingeordnet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG ist die geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Aus Richtung der nach Letzendorf führenden Kreisstraße Nr. 521 beginnt diese Bebauung an der vom Beklagten bezeichneten Scheune. An dieses erste Gebäude schließen sich in der Folge weitere Häuser an. Zwar setzt sich diese Bebauung nur auf der linken Straßenseite fort, während auf der anderen Seite keine Gebäude stehen (vgl. Bl. 13 Gerichtsakte). Durch diese nur einseitige Bebauung wird aber der Bebauungszusammenhang nicht unterbrochen, § 5 Abs. 1 Satz 3 ThürStrG. Der sinngemäße Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Kreisstraße an der Ortslage von Letzendorf vorbeiführen würde, bezieht sich wohl auf diese Randbebauung. Dabei verkennt das Gericht natürlich nicht, dass es auch Streckenführungen gibt, bei denen eine klassifizierte Straße tatsächlich in geringer Entfernung an einem Ort vorbeiführt, ohne dessen Ortslage zu berühren. Ob dies allerdings auch noch als Anschluss im Sinne des Thüringer Straßenrechts gelten könnte, wenn in einem solchen Fall eine kurze gemeindeeigene Zubringerstraße zu dieser klassifizierten Straße führt, erscheint fraglich (vgl. für das Landesgesetz in Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 - 1 A 10645/10 - zitiert nach juris, Rn. 24 zu § 3 Nr. 2 LStrG). Diese Konstellation ist jedoch nicht Gegenstand der Klage und muss hier nicht entschieden werden. 2. Der bisherige innerörtliche Teilabschnitt der Kreisstraße Nr. 521, ist jedenfalls auch nicht dazu bestimmt, dem unentbehrlichen Anschluss von Letzendorf an überörtliche Verkehrswege zu dienen. Das Begriffsmerkmal „zu dienen bestimmt“ stellt auf die Zweckbestimmung der Straße ab (vgl. Begründung zu § 3 des Gesetzentwurfs des Thüringer Straßengesetzes vom 24. November 1992, Drucks. 1/1739). Diese Konzeption bestimmt der zuständige Straßenbaulastträger. Allerdings kann diese Zweckbestimmung nicht auf einer bloß voluntativen Aussage des Straßenbaulastträgers beruhen. Sie muss sich vielmehr aus objektivierbaren Konzeptionen erschließen. Denn bei dem Begriff „zu dienen bestimmt“ handelt es sich um ein Merkmal, das die Funktionszuordnung und die mit der Planung verbundene verkehrspolitische Absicht ausdrückt. Dabei ist die Zweckbestimmung einer Straße an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann sich etwa aus Raumordnungsplänen, Verkehrsplänen oder einem Abstufungskonzept des bisherigen Straßenbaulastträgers oder auch konkludent aus entsprechenden Baumaßnahmen ergeben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 1994 - 12 L 7201/91 - zitiert nach juris, Rn. 30; Herber in Kodal, a. a. O., Kapitel 9, Rn. 10 m. w. N.; Zeitler, a. a. O., Art. 3 BayStrWG, Rn. 17, 21 m. w. N.). Die Zweckbestimmung des hier streitigen, innerörtlichen Straßenabschnitts wird durch die Kreisstraßenkonzeption des Beigeladenen dokumentiert. In der früheren Fassung von 1996 hatte der Beigeladene zwar noch den innerörtlichen Straßenverlauf bis zum ersten Kreuzungspunkt als Teil der klassifizierten Anschlussstraße betrachtet (vgl. BA 1, Bl. 13; Bl. 44, 52 Gerichtsakte). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Umstufungsverfügung im September 2011 galt aber bereits die neue Kreisstraßenkonzeption des Beigeladenen, in der die Klassifizierung dieses innerörtlichen Straßenabschnitts als Kreisstraße aufgehoben ist. Auf der Karte „Straßenklassifizierung Landkreis Greiz - Prognose 2020 -″ (Bearbeitungsstand: 08/2011) ist die nach Letzendorf führende Straße nur bis zum Ortseingang als Kreisstraße farblich markiert; die anschließende, im Ort verlaufende Straße wird dagegen nicht mehr als Kreisstraße ausgewiesen (vgl. Bl. 51, 62 Gerichtsakte). Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Beklagte zu Recht die bisherige Einordnung des innerörtlichen Straßenabschnitts als Teil der Kreisstraße Nr. 521 korrigiert hat. Denn dieses in der Ortslage von Letzendorf verlaufende Teilstück hat nicht die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße. Diese endet in ihrer Eigenschaft als Anschlussstraße bereits am Ortseingang. Dieser Endpunkt ist zugleich der Anfang des innerörtlichen Straßennetzes der Gemeinde, so dass der Beklagte diesen innerörtlichen Straßenabschnitt folgerichtig als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG neu eingestuft hat. Als Unterliegende hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Kosten des Beigeladenen waren ihr aber gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem nachfolgenden Berufungsverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage zu erwarten ist (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage, § 124 Rn. 41 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die Frage, an welchem Punkt eine klassifizierte Anschlussstraße endet, ist bislang - soweit für die Kammer ersichtlich - höchstrichterlich nicht geklärt. Die Bestimmung dieses Anknüpfungspunktes geht als klärungsbedürftige Rechtsfrage auch über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus, weil davon auch die Straßenbaulasten in anderen Gemeinden sowie die Rechte und Pflichten der Anlieger abhängen. Eine Kreisstraße des Beigeladenen verbindet einen Ortsteil der Klägerin mit dem weiteren Straßennetz. Die Kreisstraße führt dabei bis in den Ort zur dortigen ersten Kreuzung. Der Beklagte hat dieses innerörtliche Teilstück der Kreisstraße - ab dem Ortseingang - zur Gemeindestraße abgestuft. Dagegen wendet sich die Klägerin. Die Kreisstraße Nr. 521 führt aus nordwestlicher Richtung nach Letzendorf, einem Ortsteil der Klägerin. Entlang mehrerer Gebäude auf der linken Straßenseite endet sie schließlich an einer Kreuzung, von der aus Gemeindestraßen weiter in den Ort bzw. zur Nachbargemeinde in Richtung Wolfersdorf abzweigen. Die Kreisstraße Nr. 521 ist durch Allgemeinverfügung des Landesamtes für Straßenbau vom 3. Februar 2006 von einer vormaligen Gemeindestraße zur Kreisstraße aufgestuft worden. Dabei erfolgte die Umstufung „bis zum verkehrlichen Mittelpunkt des Ortsteiles Letzendorf“. Dies entsprach auch der damaligen Kreisstraßenkonzeption des Beigeladenen von 1996. In der Folgezeit gelangte der Beigeladene jedoch zu der Auffassung, dass eine Kreisstraße sich nur bis zum Ortsrand und nicht bis zum „verkehrlichen Mittelpunkt“ eines Ortes erstrecken müsse. Vor diesem Hintergrund beantragte der Beigeladene unter dem 17. Januar 2011 beim Beklagten, die innerorts gelegene Teilstrecke der Kreisstraße Nr. 521 wieder zur Gemeindestraße in der Baulast der Klägerin umzustufen. Zudem überarbeitete der Beigeladene seine Straßenkonzeption und erstellte mit Bearbeitungsstand vom August 2011 eine neue Karte „Straßenklassifizierung Landkreis Greiz - Prognose 2020 -“. Nach einer Anhörung der Klägerin und der entsprechenden Einwilligung der zuständigen Ministerien stufte das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr mit Allgemeinverfügung vom 13. September 2011 die Teilstrecke der Kreisstraße Nr. 521 vom westlichen Ortseingang in Höhe des Westgiebels der Scheune auf dem Flurstück a, Flur 2 in Letzendorf bis zum Ende der Kreisstraße, von NK (Netzknoten) 5238059, km 0,595 bis NK 5238058, km 0,820, zur Gemeindestraße in der Baulast der Klägerin um. Die Allgemeinverfügung wurde sodann im Thüringer Staatsanzeiger vom 17. Oktober 2011 (Nr. 42, Seite 1407) mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht. Gegen diese Allgemeinverfügung hat die Klägerin am 17. November 2011 Klage erhoben. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass Grundlage für die Kreisstraße die Kreisstraßenkonzeption des Beigeladenen sei. Diese definiere eindeutig das Ende der kreislichen Baulastträgerschaft auf Anschlussstraßen am ersten Kreuzungspunkt, der in das örtliche Straßennetz verzweigt. Diese Grundlage habe sich nicht geändert. Die Aufhebung und Neufestlegung von Netzknoten sei nur dann gegeben, wenn Netzknoten entfallen würden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Nach grundsätzlicher Definition seien Netzknoten Knotenpunkte des Straßennetzes, die sich aus der Verknüpfung zweier oder mehrerer Straßen untereinander ergeben. Daran lehne sich der Begriff des verkehrlichen Mittelpunktes in der Kreisstraßenkonzeption an. Er definiere sich durch den ersten Abzweig. Dies diene auch der effektiven Bewirtschaftung der Straße. Denn es sei nicht schlüssig, wenn ein Winterdienstfahrzeug oder ein Mähfahrzeug an einem Ortseingangsschild wenden müsste. An einem Netzknoten von zwei oder mehreren Straßen sei dies dagegen sinnvoll. Die Klägerin beantragt, die Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 13. September 2011, Az.: 4311/12-29, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die angegriffene Allgemeinverfügung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Als Endpunkt der Kreisstraße sei zwar entsprechend der damaligen Praxis der sog. „verkehrliche Mittelpunkt“ von Letzendorf gewählt worden. Diese Praxis sei jedoch inzwischen korrigiert worden, da sie aus heutiger Sicht nicht dem Thüringer Straßengesetz entspreche. Das Gesetz enthalte zwar keine ausdrückliche Aussage, an welcher Stelle der unentbehrliche Anschluss anknüpft. Wie diese Anknüpfung erfolgen müsse, ergebe sich jedoch aus Sinn und Zweck des unentbehrlichen Anschlusses und der Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG. Danach ende ein unentbehrlicher Anschluss an der Ortsdurchfahrtsgrenze. Dies stehe auch nicht zur Disposition der betroffenen Kreise und Gemeinden. Die Beurteilung der Verkehrsbedeutung einer Straße richte sich ausschließlich nach dem Thüringer Straßengesetz. Demgegenüber habe die Regelung zur Definition und Bildung von Netzknoten hierbei keine Bedeutung. Der beigeladene Landkreis teilt die Rechtsansicht des Beklagten und stellt keinen Antrag. Bezüglich der örtlichen Gegebenheiten des Straßennetzes sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die hierzu beigezogene Verwaltungsakte (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.